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Beschluss

2 UF 176/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:1213.2UF176.17.00
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Leitsätze

Zu den Voraussetzungen für die Abänderung einer in einem vorangegangenen Verfahren erlassenen einstweiligen Anordnung, mit dem die elterliche Sorge im Ganzen oder in Teilbereichen entzogen wurde, durch Erlass einer weiteren einstweiligen Anordnung.

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den am 23.08.2017 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – D wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Kindesmutter auferlegt.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen für die Abänderung einer in einem vorangegangenen Verfahren erlassenen einstweiligen Anordnung, mit dem die elterliche Sorge im Ganzen oder in Teilbereichen entzogen wurde, durch Erlass einer weiteren einstweiligen Anordnung. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den am 23.08.2017 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – D wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Kindesmutter auferlegt. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Kindeseltern sind die leiblichen Eltern der minderjährigen Kinder G O, geboren am ##.##.2011, Q O, geboren am ##.##.2012, M O, geboren am ##.##.2013 und O2 O, geboren am ##.##.2014. Die Kindeseltern waren gemeinsam sorgeberechtigt. Die Kindesmutter ist berufstätig und arbeitet in Nachtschicht; sie fährt mit einem Transporter Ersatzteile zu verschiedenen Unternehmen, welche keine eigene Lagerhaltung haben. Sie bewohnt eine 3,5 Zimmer Wohnung im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses mit kleinem Garten in einem ländlichen Ortsteil von A in Sachsen-Anhalt. Die Kindesmutter lebte ursprünglich in C, sodann in H-C2. In der Folgezeit zog sie nach Mecklenburg-Vorpommern. Insgesamt hatte die Kindesmutter seit ihrem ersten Umzug 2010 13 Adressen. In der Folgezeit kauften die Kindeseltern ein renovierungsbedürftiges Haus in B (T). Im Juli 2015 kam es hinsichtlich der Kinder zu einer Meldung gegenüber dem Jugendamt der Stadt B. Seitens des Jugendamtes der Stadt B wurde festgestellt, dass das von den Kindeseltern und den Kindern bewohnte Wohnhaus keine Fußböden hatte; es wurde allein Mutterboden als Fußboden verwendet. Wände waren nicht verputzt oder tapeziert gewesen. Stromkabel hingen offen von der Decke und waren für die Kinder zu erreichen gewesen. Eine adäquate Küche und Nasszelle waren nicht vorhanden. Auf dem Außengelände des Hauses befanden sich Müll, Werkzeuge, Baumaterialien und Bretter mit Nägeln. Seitens der Kindeseltern gehaltene Hunde und im Keller lebende Hühner wurden im Rahmen des Tierschutzes abgeholt. Aufgrund des Zustands des Wohnhauses wurden die Kinder zunächst bei ihrer Großmutter, Frau K (im Folgenden: Großmutter) und deren Ehemann untergebracht. Im Februar 2016 wurden die Kinder wieder in den Haushalt der Kindeseltern zurückgeführt. Im August 2016 zog die Kindesmutter nach der im selben Monat erfolgten Trennung vom Kindesvater mit den Kindern nach E. Ein Scheidungsantrag seitens der Kindesmutter ist inzwischen gestellt; das Scheidungsverfahren ist vor dem Amtsgericht B, 5 F ###/17, anhängig. Die vier Kinder leben seit dem 15.08.2016 dauerhaft in E im Haushalt der Großeltern auf einem Bauernhof, den die Großeltern mit ihren anderen Kindern im Nebenerwerb betreiben. Die Großmutter ist Hausfrau. Auf dem Hof leben noch weitere erwachsene Kinder der Großmutter. Die Kindeseltern hatten der Großmutter unter dem 21.12.2015 eine Generalvollmacht erteilt, wonach sie alle Rechte und erforderlichen Entscheidungen im Umgang mit den vier Kindern übertrugen, solange die Kinder bei ihr sind. Die Großmutter sorgte dafür, dass die Kinder Frühförderung und Logopädie erhielten. Kontakte zwischen den Kindern und dem Kindesvater fanden nicht statt. Nach dem Bericht der Kindertageseinrichtung St. N2 I (Bl. 48-52 d.BA 17 F 103/16) habe die Kindesmutter im Aufnahmegespräch hinsichtlich der Kinder G, Q und M geäußert, dass der Kindesvater ihr so wenig Geld gegeben habe, dass die Versorgung der Kinder mit Nahrung nicht gewährleistet gewesen sei, so dass sie sich entschieden habe, im Sinne der Kinder eine Berufsausbildung zu beginnen, um in Zukunft unabhängig vom Kindesvater ihr Leben gestalten zu können. Die Kindesmutter habe auch erklärt, dass für G ein Integrationsantrag gestellt worden sei; indes habe eine telefonische Nachfrage bei der Frühförderung ergeben, dass die Kindesmutter die Beantragung formell verhindert und G nur unregelmäßig bis selten den Kindergarten in T besucht habe. Die Kindesmutter habe allein an einer ersten Elternversammlung teilgenommen; in der Folgezeit habe ausschließlich Kontakt zur Großmutter bestanden. Bei G liege eine Entwicklungsverzögerung in allen Bereichen vor, insbesondere im verbalen und sozial-emotionalen Bereich, so dass es ihm nicht immer gelinge, auf adäquate Weise Kontakt zu anderen Kindern aufzunehmen. Die Kontaktaufnahme zu anderen Kindern gestalte er häufig durch affektives Verhalten und er benötige hierbei Unterstützung durch eine Erzieherin und erkenne nicht immer das Ziel eines Spiels; Spielprozesse mit einem Kind oder auch in der Kindergruppe gelängen G nur selten ohne Impulse einer Erzieherin. Trotz aller Schwierigkeiten habe sich G gut in den Kindergartenalltag integriert. Die emotionale Verfügbarkeit von Bezugspersonen in seinem nunmehrigen Umfeld und die Kontinuität, die seinen Alltag bestimme, gäben ihm Sicherheit und hätten zu dieser positiven Entwicklung beigetragen. Q sei während der Eingewöhnungszeit sehr verstört gewesen und habe sich schlecht von der Großmutter trennen können. Er habe viel geweint und Ängste gehabt, dass die Großmutter nicht wiederkäme. Er habe eine große innere Unruhe gehabt, die ihn immer dazu bewegt habe, den Gruppenraum zu verlassen und er habe es nicht geschafft, Ruhe zum Spielen zu finden. Wenn eine Erzieherin den Raum verlasse, äußere er sofort Verlassensängste. Inzwischen fühle er sich in der Gruppe und zu Hause wohl und könne sich mühelos von der Großmutter und seinen Brüdern trennen; bei allen sozialen Kontaktaufnahmen benötige er indes die Unterstützung der Erzieher. Er suche bei den Kindern sehr viel körperlichen Kontakt und könne dabei seine Körperkraft nicht richtig dosieren. Überdies habe er noch große Sprachprobleme und werde deshalb von vielen Kindern nur sehr schlecht verstanden. Bei M sei die Mundmotorik noch nicht altersentsprechend entwickelt, so dass man ihn nur sehr schwer verstehen könne. Er bekomme regelmäßig donnerstags Unterstützung beim Besuch der Frühförderung. Spielprozesse mit anderen Kindern gelängen M nur selten ohne Hilfe von Erzieherinnen. Die Großmutter der Kinder stellte im Verfahren vor dem Amtsgericht – Familiengericht – D, 17 F 103/16, den Antrag, für die vorgenannten Kinder im Wege der einstweiligen Anordnung Vormundschaft anzuordnen und sie zum Vormund zu bestellen. Sie behauptete, dass alle vier Kinder entwicklungsverzögert seien und der Eindruck entstanden sei, dass sich die Kindeseltern nicht ausreichend um die Kinder gekümmert hätten. Die Kindeseltern hätten ständig ihren Wohnsitz verlegt und notwendige Therapien seien immer wieder unterbrochen worden, so dass die Entwicklungsverzögerungen hierdurch begünstigt worden seien. Sie, die Großmutter, sei Mitte 50 und damit gesundheitlich in der Lage, für die Betreuung und Versorgung der Kinder zu sorgen. Überdies werde sie etwaige Besuche der Kindeseltern bei den Kindern fördern und sei auch damit einverstanden, wenn die Kindesmutter ihren Wohnsitz nach E verlege, da sie diese dann unterstützen könne, so dass die Kinder ihren Wohnsitz auch wieder bei der Kindesmutter nehmen könnten. Wenn die Kinder indes zurück zur Kindesmutter gingen, sei die Kindesmutter dort mit den Kindern alleine überfordert, so dass die Kinder bei ihr, der Großmutter, aufwachsen sollten. Das Jugendamt der Stadt D berichtete unter dem 23.11.2016, dass die Großeltern gezeigt hätten, dass sie dem Bedarf der Kinder gerecht würden und die nötige Stabilität und Bindung aufwiesen, während die Kindeseltern aufgrund von mehrfachen Wohnortwechseln Unzuverlässigkeit gezeigt und kein stabiles Umfeld für die Kinder geschaffen hätten. Demgegenüber hätten G, Q und M seit August 2016 den St.-N2-I Kindergarten in C besucht. Nach Mitteilung der Frühförderstelle Bottrop vom 22.11.2016 seien die Kinder G, Q und M in der Frühförderstelle vorgestellt worden und die Therapie solle in den nächsten ein bis zwei Wochen starten. O2 sei am 28.11.2016 vorgestellt worden. Die Logopädin habe am 23.11.2016 berichtet, dass G bereits von September 2015 bis Februar 2016 und dann wieder von August 2016 bis November 2016 Logopädie erhalte. M habe seit November 2015 bis Februar 2016 und dann wieder seit August 2016 und Q seit September 2016 Logopädie erhalten. O2 sei zwar noch nicht in der Therapie, es sei aber abzusehen, dass auch er der Förderung bedürfe. Die Logopädin habe die Großmutter als sehr bemüht erlebt und mitgeteilt, dass die gesamte Familie die Kinder unterstütze und fördere. Insoweit sei ein weiterer Verbleib der Kinder bei den Großeltern zu befürworten. Im Wege der Amtshilfe sollte seitens des Landratsamtes B‘er Land am 05.12.2016 ein unangemeldeter Hausbesuch bei den Kindeseltern unternommen werden. Obwohl das Auto der Familie vor dem Haus stand, wurde niemand angetroffen. Deswegen wurde am 12.12.2016 ein Hausbesuch durchgeführt. Im direkten Umfeld des Hauses wurde eine unübersichtliche und chaotische Baustelle festgestellt; auf dem Grundstück befanden sich frei zugängliche Gräben, darin liegende Rohre, Baumaschinen und sperrige Baumaterialien. Auf dem Weg von der Grundstücksgrenze bis zur Haustür wurden reichliche Gefahrenquellen für die Kinder festgestellt. Sämtliche eingesehenen Zimmer vermittelten einen provisorisch hergerichteten Zustand; Verlegearbeiten am Fußboden waren nicht abgeschlossen, die Türen provisorisch in den Wandlöchern verankert und die Decke noch nicht verschlossen, so dass Dämm- und Kabelmaterial heraushing. Die Elektroinstallation war unfachgerecht ausgeführt; direkt im Bereich eines Kinderbettes befand sich eine Steckdose, die überwiegende Mehrheit der Steckdosen und Schalter verfügte nicht über eine Abdeckung und stromführende Teile waren lediglich mit Tapeten überdeckt worden; Kabel waren nicht mit der Isolation in Verteilerdosen eingeführt. Nach Einschätzung des Jugendamtes des Landratsamtes B‘er Land war vor dem möglichen Einzug der Kinder eine Überprüfung des Zustands der Immobilie durch die Bauaufsicht erforderlich. Das Jugendamt des Landratsamtes B‘er Land setzte die Kindesmutter über die aufgezeigten Mängel in Kenntnis; nach Auffassung des Jugendamtes des Landratsamtes B‘er Land habe die Kindesmutter diese Bedenken nicht oder kaum nachvollziehen können und habe sich stattdessen an einen Anwalt wenden wollen. Eine Nachfrage beim Träger der Kindertagesstätte in B und in F, welche die Kinder G und Q schon einmal besucht hatten, habe ergeben, dass bei den beiden älteren Kindern erhöhter Förderbedarf diagnostiziert worden sei, worauf hin Leistungen bewilligt worden seien, wobei es jedoch der Kindesmutter nicht gelungen sei, mit ihren Kindern in der Frühförderstelle anzukommen. Überdies habe es sich bei diesen beiden Kindertagesstätten um Regeleinrichtungen gehandelt, die den erhöhten Förderbedarf der Kinder nicht hätten abdecken können, so dass die Kinder eine integrative Einrichtung hätten besuchen sollen. Mit am 21.12.2016 erlassenen Beschluss, 17 F 103/16, entzog das Amtsgericht – Familiengericht - E den Kindeseltern im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge, das Recht, Anträge bei Behörden zu stellen, und das Recht der Regelung der schulischen Belange, ordnete Ergänzungspflegschaft an und bestellte das Jugendamt der Stadt D zum Ergänzungspfleger. Zur Begründung führte es aus, dass nach dem Bericht des Jugendamtes des Landkreises B‘er Land vom 15.12.2016 das von den Kindeseltern bewohnte Haus sowie das direkte Umfeld für die Kinder eine Gefahrenquelle darstellten. Darüber hinaus bestehe bei den beiden älteren Kindern erhöhter Förderbedarf, der durch einen Besuch einer Regeleinrichtung nicht abgedeckt werden könne und den die Kindesmutter zu gewährleisten nicht in der Lage sei. Demgegenüber erhielten die Kinder seit August 2016 Frühförderung und logopädische Behandlung während ihres Aufenthaltes bei der Großmutter. Rechtsmittel gegen diesen Beschluss wurden nicht eingelegt. Im Hauptsacheverfahren 17 F 104/16 Amtsgericht – Familiengericht – E nahm die Großmutter ihren inhaltsgleichen Antrag zurück. In der Folgezeit fanden unregelmäßig Umgangskontakte zwischen der Kindesmutter und den Kindern statt; die Kindesmutter besuchte die Kinder an drei der Geburtstage und an manchen Wochenenden, bei denen sie die Kinder meist für zwei oder eine Nacht nach N3 zur Urgroßmutter mitnahm. Überdies fanden Telefonkontakte statt. Mit Bericht vom 30.05.2017 berichtete das Jugendamt der Stadt D als Ergänzungspfleger, dass es den Kindern allgemein und gesundheitlich gut gehe; indes sei beachtlich, dass G nach ärztlicher Stellungnahme eine Entwicklungsbehinderung aufweise; er erhalte Logopädie und es solle eine Frühförderung erfolgen. Bei Q liege nach ärztlicher Stellungnahme eine allgemeine Entwicklungsverzögerung vor; er habe sprachliche Defizite und erhalte deswegen Logopädie; überdies zeige er eine auffallende Scheu und sei nur wenig selbstbewusst. M weise einen allgemeinen Entwicklungsrückstand und starke sprachliche Defizite auf; die Logopädie erfolge. Bei O2 sei eine Entwicklungsverzögerung zu vermuten, da die anderen Kinder alle eine Entwicklungsverzögerung bzw. Entwicklungsbehinderung aufwiesen; er werde ab Sommer 2017 ebenfalls den Kindergarten besuchen. G, Q und M besuchten den Kindergarten St. N2 I in C und der Kindergarten habe mitgeteilt, dass die drei Kinder kein bis ein kaum aggressives Verhalten zeigten; jedoch seien bei allen drei Kindern Entwicklungsdefizite erkannt worden, so dass es intensiver Förderung der Kinder bedürfe und für Q und M ein Integrationshelfer beantragt worden sei. Da G nach den Sommerferien zur Grundschule – N4-schule - in C wechsele, sei für ihn die Beantragung eines Integrationshelfers nicht möglich. Die Kindesmutter habe Umgang mit den Kindern gehabt; indes verbleibe sie oftmals bis jeweils Montag mit den Kindern in N3 und bringe sie dann zu den anstehenden Terminen, was die Kinder aus den gewohnten, alltäglichen Strukturen herausreiße und Unruhe stifte. Auf entsprechende Bitten seitens des Ergänzungspflegers, dass sie die Kinder nicht unter der Woche aus dem strukturierten Alltag nehme, habe sich die Kindesmutter uneinsichtig gezeigt und auf ihrem Recht beharrt, wobei sie scheinbar unzugänglich für Argumente hinsichtlich des Kindeswohls gewesen sei. Oftmals hätten Umgangskontakte auch sehr spontan stattgefunden, ohne dass im Vorfeld Absprachen hätten getroffen werden können. G wurde im Jahr 2017 eingeschult. Im Verfahren vor dem Amtsgericht – Familiengericht – E - 17 F 58/17, beantragte die Kindesmutter, ihren Umgang mit den Kindern im Wege der einstweiligen Anordnung zu regeln. Sie behauptete, dass weder die Großmutter noch das Jugendamt der Stadt D ihr den ihr zustehenden Umgang mit den Kindern gewährten. Über den Sorgerechtsbeschluss vom 21.12.2016 sei sie zunächst völlig „geschockt“ gewesen. Da sie anwaltlich nicht vertreten gewesen sei, habe sie nicht gewusst, dass sie hiergegen Rechtsmittel hätte einlegen können, was mit Sicherheit Erfolg versprechend gewesen wäre. Sie, die Kindeseltern, seien bereits im Jahr 2015 nach B verzogen und es habe seitens des seinerzeit zuständigen Jugendamtes keinerlei Einwände gegen die Wohnverhältnisse gegeben. Im Juli 2016 sei es dann zu erheblichen Streitigkeiten zwischen ihnen, den Kindeseltern, gekommen, so dass sie mit den Kindern zu den Großeltern nach E besuchsweise gereist sei und sich für drei Wochen bei den Großeltern aufgehalten habe. In Absprache mit der Großmutter sei dann entschieden worden, dass die Großmutter die Kinder kurzzeitig betreue. Sie, die Kindesmutter, habe daraufhin in der ehemals ehelichen Wohnung das Bad gefliest, die Kinderzimmer tapeziert und einen neuen Wohnbereich in Form eines kleinen Wohnzimmers errichtet. Die Großmutter habe jedoch hinter ihrem Rücken und ohne jede Absprache das Sorgerechtsverfahren eingeleitet, mit dem Ergebnis, dass ihr Teile der elterlichen Sorge entzogen worden seien. Aufgrund ihrer beengten Einkommensverhältnisse sei es ihr, der Kindesmutter, nicht möglich gewesen, ständig nach E zu reisen. Obgleich das Familiengericht dies gewusst habe, sei dennoch der Teilsorgerechtsentzug erfolgt. Seither habe sie versucht, wenigstens regelmäßig Umgang mit den Kindern wahrnehmen zu können, wobei sowohl das Jugendamt der Stadt D als auch die Großmutter von ihr verlangt hätten, dass die Umgangskontakte in E stattfänden, obgleich sie gar keine Möglichkeit habe, mit den Kindern in E zu wohnen. Glücklicherweise habe ab und zu die Urgroßmutter der Kinder ihre Wohnung für Umgangszwecke zur Verfügung gestellt, obgleich dies in N3 an der Ruhr gewesen sei. Ihre Bitte, die Kinder mit nach A nehmen zu dürfen, sei abgelehnt worden, obgleich sie seit dem 01.04.2017 eine ausreichend geräumige und adäquat und vollständig möblierte Wohnung in A bewohne. Die Großmutter trat dem entgegen und behauptete, dass sie der Kindesmutter niemals den Umgang mit den Kindern verweigert habe. Wochenendumgänge könnten indes nicht stattfinden, da G im Sommer eingeschult werde und die anderen Kinder regelmäßig den Kindergarten besuchten und dort auch Therapien wegen der bestehenden Entwicklungsverzögerungen erhielten. Überdies sei die Kindesmutter im Sommer 2016 mit den Kindern und sämtlichen persönlichen Sachen nach E zu ihr, der Großmutter, gezogen und habe selbst dafür gesorgt, dass die Kinder im Kindergarten angemeldet worden seien. Die Verfahrensbeiständin berichtete, dass G nach wie vor intensiver zusätzlicher Förderung bedürfe. Zur Einschulung von G in die Grundschule sei auch die Kindesmutter gekommen; sie habe auswärts im Hotel übernachtet und sich deutlich zum Rest der Familie abgegrenzt, obgleich die Kinder durchaus gerne mit ihr gespielt und den Kontakt zu ihr gesucht hätten. Die Kindesmutter habe ihr, der Verfahrensbeiständin, gegenüber berichtet, dass sie sich völlig falsch verstanden und dargestellt fühle und sie der Ansicht sei, dass die Großeltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkämen, da Q sich in der kalten Jahreszeit eine Brandwunde zugezogen habe, weil er sich am Kachelofen verbrannt habe. O2 sei zum Teil über längere Zeit unbeaufsichtigt gewesen. Überdies könne dem Förderbedarf der Kinder auch in A nachgekommen werden. Letztlich sei auch beachtlich, dass ihr seinerzeit niederschwelligere Hilfen des Jugendamtes hätten angeboten werden müssen, bevor ihr Teilbereiche der elterlichen Sorge entzogen würden. Hierbei sei beachtlich, dass die Vorstellung der Kindesmutter dahingehend, wie sie den Alltag mit vier Kindern, welche sämtlich unterschiedlichen Förderbedarf und Entwicklungsverzögerungen hätten, und besonderer Betreuung und Konzentrationsübungen bedürften, vage bleibe, zumal die Wohnsituation und die Vermögensverhältnisse der Kindesmutter ungeklärt seien, da die vormalige Wohnung in B im Rahmen eines Mietkaufes erworben worden sei. In der mündlichen Verhandlung am 27.09.2017 schlossen die Beteiligten eine Umgangsvereinbarung, auf deren Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Mit am 27.09.2017 erlassenen Beschluss billigte das Amtsgericht – Familiengericht – D die Umgangsvereinbarung familiengerichtlich. Das Jugendamt der Stadt D beantragte im Hauptsacheverfahren vor dem Amtsgericht – Familiengericht – E, 17 F 28/17, in den Teilbereichen des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Gesundheitsfürsorge und der Regelung der schulischen und der behördlichen Belange den Kindeseltern die elterliche Sorge zu entziehen und es – das Jugendamt der Stadt D – zum Ergänzungspfleger zu bestellen. Zur Begründung führte es aus, dass sich die Lebensumstände, die Zuverlässigkeit und die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter seit der letzten mündlichen Verhandlung im einstweiligen Anordnungsverfahren 17 F 103/16 nicht deutlich verbessert hätten und der Kindesvater den Kontakt zu den Kindern seit Dezember 2016 gänzlich eingestellt und nach Bekundung der Kindesmutter kein Interesse mehr an der Entwicklung der Kinder habe. Überdies scheine die Kindesmutter aufgrund ihrer, in der Vergangenheit deutlich wahrnehmbaren instabilen Psyche und ihrer Antriebslosigkeit kaum in der Lage zu sein, allen Kindern unter Berücksichtigung des erhöhten Förderbedarfs, welcher unter anderem darauf zurückzuführen sei, dass sie so häufig den Wohnort und somit ihre gewohnte Umgebung verlassen hätten, gerecht zu werden. Die Kindesmutter habe sich immer wieder unzuverlässig in Bezug auf die Kinder gezeigt und sei wenig einsichtig. Sie zeige kaum reflektiertes Verhalten und sei der Ansicht, dass alle gegen sie seien und ihr die Kinder wegnehmen wollten. Gleichzeitig sei sie jedoch nicht im Stande, ihr eigenes erzieherisches Verhalten zu überdenken und zu verstehen, wie wichtig es für die Kinder sei, dass diese feste Bezugspersonen und Struktur bzw. Kontinuität in ihrem Leben benötigten. Um die Kinder nicht wieder der Erfahrung auszusetzen, aus der gewohnten Umgebung und der vollständigen sozialen Integration herausgerissen zu werden und an einen weiter entfernten unbekannten Wohnort ohne familiäre Anbindung zu wechseln, sei es aus fachlicher Sicht notwendig, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Wechsel im mütterlichen Haushalt tatsächlich gegeben seien. Demgegenüber entwickelten sich die Kinder im Haushalt der Großeltern nach den Berichten des Kindergartens positiv und das familiäre Netzwerk mit den erwachsenen Kindern der Großeltern funktioniere gut. Auf Nachfrage hätten alle Kinder angegeben, dass sie sich im Haushalt der Großeltern sehr wohl fühlten und gut im Familienleben integriert seien. Mithin sei die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter erforderlich. Die Kindesmutter trat dem Antrag entgegen. Sie meinte, dass bereits die Voraussetzungen für den Erlass des Beschlusses im einstweilen Anordnungsverfahren 17 F 103/16 nicht vorgelegen hätten, da keinerlei Gründe gegeben gewesen seien, die es gerechtfertigt hätten, ihr Teile der elterlichen Sorge zu entziehen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Jugendamt der Stadt D zu der Feststellung komme, dass sich ihre Lebensumstände, ihre Zuverlässigkeit und Erziehungsfähigkeit nicht verbessert hätten. Sie lebe bereits seit Monaten nicht in B, sondern in A und verfüge über eine vollständig eingerichtete 3,5-Raum-Wohnung. Auch der seinerzeitige Zustand des Wohnhauses habe es niemals rechtfertigen können, ihr die elterliche Sorge in Teilbereichen zu entziehen. Überdies habe seinerzeit das Amtsgericht verkannt, dass der Entzug der elterlichen Sorge immer nur ultima ratio sei. Die derzeitige Erkenntnisgrundlage biete nicht einmal Anlass, ein Sachverständigengutachten einzuholen, da keinerlei Hinweise darauf bestünden, dass sie erziehungsungeeignet sei. Zudem habe das Jugendamt der Stadt D in keiner Weise versucht, sie zu unterstützen; vielmehr seien ihr einfach die Kinder entzogen worden. Die Verfahrensbeiständin berichtete unter dem 04.04.2017, dass die Schilderungen der Kindesmutter auf eine unsichere Zukunft der Kinder schließen ließen. Überdies sei eine erhebliche Gefahr der Überforderung der Kindesmutter beachtlich. Diese wolle zwar die Kinder alleine erziehen; indes hätten die Kinder einen erhöhten Förderungsbedarf und eine durch die Kindesmutter allein durchgeführte Erziehung der Kinder erfolgte ohne verwandtschaftlichen Rückhalt. Zudem wolle die Kindesmutter parallel zur Erziehung der Kinder eine Ausbildung in Teilzeit beginnen, ohne dass bisher eine konkrete Ausbildung in Aussicht stehe. Soweit die Kindesmutter nunmehr umgezogen sei, sei die Wohnsituation ungeklärt; gleiches gelte auch für ihre Vermögensverhältnisse, da sie die vormalige Wohnung in B im Rahmen eines Mietkaufs erworben habe. Bevor die Kinder tatsächlich zur Kindesmutter wechselten und die Kindesmutter nach einigen Monaten wieder überfordert sei und die Kinder sodann wieder zu den Großeltern zurückkehren müssten, müsse die Frage der Bindungsfähigkeit und Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter geprüft werden. Hierzu sei ein Sachverständigengutachten einzuholen. Soweit die Kinder betroffen seien, seien Entwicklungsverzögerungen deutlich geworden. Sie könnten sich nicht wirklich vorstellen, bei der Kindesmutter zu leben. Zum Kindesvater seien weiterhin keine Kontaktmöglichkeiten gegeben und dieser habe in den letzten Monaten keinerlei Kontakt zu den Kindern gesucht; Einwände gegen einen Sorgerechtsentzug bestünden daher hinsichtlich des Kindesvaters nicht. Mit am 06.10.2017 erlassenen Beschluss ordnete das Amtsgericht – Familiengericht – D im Hauptsacheverfahren, 17 F 28/17, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage an, welche Sorgerechtsregelung dem Wohl der Kinder am Besten diene. Nach Auskunft der Sachverständigen Diplom-Psychologin Y vom 15.11.2017 sei beabsichtigt, das Gutachten im Januar 2018 fertig zu stellen. Umgangskontakte zwischen der Kindesmutter und den Kindern finden weiterhin statt. Das Jugendamt der Stadt D als Ergänzungspfleger stellte der Kindesmutter unter dem 28.09.2017 Vollmacht aus, um Informationen bei den Kinderärzten, den Kindertagesstätten und der Schule einzuholen. Zudem wurde der Kindesmutter eine Vollmacht ausgestellt, um die Kinder in A – unabhängig vom Ergebnis des Sachverständigengutachtens im Hauptverfahren – bei Schulen und Kindertagesstätten anzumelden. Die Kindesmutter hat gemeint, dass ihr mit am 21.12.2016 erlassenen Beschluss Teilbereiche der elterlichen Sorge zu Unrecht entzogen worden seien. Sie habe letztlich diesen Beschluss nur deswegen nicht mit Rechtsmitteln angegriffen, weil sie seinerzeit – auch mangels rechtlichen Beistands – keine Kraft gehabt habe, hiergegen vorzugehen. Seit dem 01.04.2017 lebe sie in A und verfüge dort über eine Wohnung und sei ohne weiteres in der Lage, bei einer Rückführung der Kinder in ihren Haushalt, eine größere Wohnung anzumieten. Mithin könne die seinerzeitige Situation des Wohnhauses in B nicht als Begründung für einen Sorgerechtsentzug angeführt werden. Überdies sei sie erziehungsgeeignet und es sei nicht geprüft worden, ob mildere Mittel geeignet seien, eine – tatsächlich nicht mehr bestehende – Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Die Kindesmutter hat beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – D vom 21.12.2016, 17 F 103/16, soweit ihr die elterliche Sorge in Teilbereichen entzogen worden sei, aufzuheben. Das Jugendamt der Stadt D als beteiligte Behörde hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Das Jugendamt der Stadt D als Ergänzungspfleger hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Verfahrensbeiständin hat berichtet, dass die Wohnsituation der Kindesmutter vollständig ungeklärt sei. Auch die Lebenssituation der Kindesmutter erscheine weiterhin unstet. Überdies habe niemand Kenntnis vom Umzug der Kindesmutter gehabt. Die Großmutter habe berichtet, dass die Kinder keine großen Rückfragen stellten und auch nicht von sich aus erzählten, wenn die Kindesmutter nicht anwesend sei; die Kindesmutter sei für die Kinder nicht präsent, obgleich die Kinder gerne mit der Kindesmutter zusammen seien und auch gerne mit ihr telefonierten. Nach dem Ende der Telefonate seien die Kinder aber auch nicht wirklich traurig und würden nicht weiter über die Telefonate sprechen. Die Eltern des Kindesvaters hätten sich seit Anfang 2017 über die Entwicklung der Kinder begeistert gezeigt. Die Frühförderung laufe für alle Kinder noch weiter und es würden alle möglichen Therapieangebote angenommen. Die Mutter des Kindesvaters habe auf fernmündliche Nachfrage mitgeteilt, dass die Kinder bei den Großeltern sehr gut aufgehoben seien, dort endlich ein festes Umfeld hätten und seelisch stabiler wirkten; sie hätten in der Zeit dort auch sehr gut sprechen gelernt. Es wäre für die Kinder eine Katastrophe, wenn sie aus dem Familienverbund und den Fördermaßnahmen herausgenommen würden. Im Hinblick auf das laufende Hauptsacheverfahren könne zum jetzigen Zeitpunkt ein Umzug der Kinder zur Kindesmutter nicht befürwortet werden. Die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter sei durch ein Sachverständigengutachten zu klären und es könne weiterhin nicht außer Acht gelassen werden, dass eine erhebliche Gefahr der Überforderung der Kindesmutter bestehe, nachts zu arbeiten, die Kinder teilweise fremd betreuen zu lassen und diesen jedwede Förderung weiterhin zukommen zu lassen, neben deren Ansprüchen und Bedarfen. Mit am 23.08.2017 verkündetem Beschluss hat das Amtsgericht – Familiengericht – D ohne persönliche Anhörung der Kindesmutter und der Kinder den Antrag der Kindesmutter auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung zurückgewiesen, dass seit Erlass des Beschlusses keine Veränderungen eingetreten seien, die dessen Aufhebung rechtfertigten. Die Kindesmutter sei seit Beschlusserlass bereits zweimal umgezogen und zwar zum ersten Mal von B nach A und sodann innerhalb von A von der U-Straße in die M-Straße. Die Wohnsituation der Kindesmutter sei vollständig ungeklärt und auch die Großmutter habe von dem Umzug der Kindesmutter nichts gewusst. Demgegenüber würden die Kinder im Haushalt der Großmutter sehr gut betreut und mit einem Wechsel der Kinder in den Haushalt der Kindesmutter wäre ein erheblicher Nachteil für deren Wohlbefinden verbunden. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie rügt, das Amtsgericht habe schwere Verfahrensfehler begangen, weil es sie nicht persönlich angehört habe; sie habe überdies keine Ladung zum Verhandlungstermin am 23.08.2017 erhalten. Überdies sei das zuständige Jugendamt nicht angehört worden. Sie, die Kindesmutter, lebe im B-Kreis, so dass das zuständige Jugendamt dasjenige in A sei. Das Jugendamt des B-Kreises hätte sie im Wege der Amtshilfe zum Gespräch bitten müssen und sich auch ihre Wohnung anschauen können. Das Amtsgericht habe zudem verkannt, dass sie mittlerweile eine kindgerechte Wohnung habe. Überdies sei ihr damals allein aufgrund ihres Wohnumfeldes die elterliche Sorge entzogen worden. Dieser Umstand habe sich jedoch nachhaltig verändert, so dass sämtliche Gründe des Beschlusses vom 21.12.2016, ihr das Sorgerecht zu entziehen, entfallen seien. Dass die Kinder im Haushalt der Großeltern gut betreut würden, könne kein Grund für einen Sorgerechtsentzug sein. Ungeachtet dessen nähmen die Großeltern die Kinder gegen sie, die Kindesmutter, ein und G müsse bei seinem Onkel, der sich mit seiner Ehefrau häufig streite, schlafen, so dass der derzeitige Zustand eine Kindeswohlgefahr darstelle. Zudem sei die Großmutter bindungsintolerant. Eine tragfähige Begründung, weshalb ihr die Teilbereiche der elterlichen Sorge zu entziehen gewesen seien, habe das Familiengericht nicht gegeben. Der Entzug der elterlichen Sorge könne nur allerletztes Mittel sein, was das Amtsgericht verkannt habe. Das Amtsgericht habe überdies verkannt, dass sie bis August 2016 in keiner Weise wegen einer Kindeswohlgefährdung auffällig geworden sei. Zum damaligen Zeitpunkt habe sie sich vom Kindesvater getrennt und habe nur deswegen die Kinder vorübergehend in E bei der Großmutter untergebracht, um währenddessen die Wohnung in B zu sanieren. Völlig überraschend habe dann jedoch die Großmutter das Sorgerechtsverfahren eingeleitet, obgleich es einen rechtlichen Grund hierfür nicht gegeben habe. Gerade weil das Familiengericht die Wohnverhältnisse in B bemängelt habe, sei sie umgezogen und habe zunächst im Ortsteil K gewohnt; um jedoch die Wohnflächenverhältnisse für die Kinder noch optimaler zu gestalten, sei sie in die 3,5-Zimmerwohnung umgezogen. Dementsprechend könne ihr nicht zur Last gelegt werden, umgezogen zu sein. Vor diesem Hintergrund habe mithin die Verfahrensbeiständin fehlerhaft festgestellt, dass die Wohnsituation ungeklärt sei. Derzeit arbeite sie, die Kindesmutter, zwar vollschichtig; wenn jedoch die Kinder wieder bei ihr seien, werde sie ihr Arbeitsverhältnis aufgegeben. Insofern sei es unzutreffend, dass sie bei einer Rückführung der Kinder in den Haushalt an ihrem vollschichtigen Arbeitsverhältnis festhalte und die Kinder fremd betreuen ließe. Ungeachtet dessen sei auch die Arbeit der Verfahrensbeiständin zu bemängeln, da diese sich nicht einmal die Mühe gemacht habe, sich die Wohnverhältnisse vor Ort anzuschauen oder aber überhaupt ein Gespräch mit ihr, der Kindesmutter, zu suchen. Unzutreffend sei auch, dass sie, die Kindesmutter, die Kinder selten anrufe; vielmehr sei es so, dass sie nahezu täglich versuche, die Kinder telefonisch zu erreichen. Soweit die Großmutter betroffen sei, sei zu mutmaßen, dass sie ein eigenes – gegebenenfalls wirtschaftliches – Interesse habe, die Kinder in ihrem Haushalt zu belassen. Die Kindesmutter beantragt, in Abänderung und Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht - D vom 23.08.2017 zu Az. 17 F 74/17 den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - D vom 21.12.2016 zu Az. 17 F 103/16 – soweit ihr die elterliche Sorge entzogen wurde - aufzuheben. Das Jugendamt der Stadt D als Ergänzungspfleger berichtet, dass die Lebensgeschichte der Kinder durch diverse Umzüge der Kindeseltern und damit durch die wiederholte Herauslösung aus dem gewohnten Umfeld geprägt gewesen sei. Die einzige Konstante seien die wiederkehrenden Aufenthalte bei den Großeltern in E gewesen. Durch die stetigen Wohnortwechsel hätten keine Fördermaßnahmen für die Entwicklung der Kinder ergriffen werden können und die Kinder hätten keine Bezüge zum sozialen Umfeld aufbauen können. G habe laut ärztlicher Stellungnahme eine Entwicklungsverzögerung. Die Untersuchungen U2, U3, U4 und U5 hätten nicht stattgefunden. Die Untersuchungen U6 und U7a seien zwar unauffällig gewesen. Bei den Untersuchungen U8 und U9 seien Sprachprobleme und Probleme in der Motorik vermerkt worden. Laut Aussage der Grundschule benötige G einen Integrationshelfer. Zum aktuellen Zeitpunkt laufe eine Diagnostik im evangelischen Krankenhaus O und er erhalte Logopädie. Bei Q liege nach ärztlicher Stellungnahme eine allgemeine Entwicklungsverzögerung vor. Q sei sprachentwicklungsverzögert und die Logopädie erfolge. Die Untersuchungen U2, U3, U4 und U7 hätten nicht stattgefunden. Die Untersuchungen U5 und U7a seien zwar unauffällig; in der Untersuchung U8 sei indes die Sprache von Q angemerkt worden. Es sei noch aktuell nicht bekannt, ob Q eine Regelschule besuchen könne und diesbezüglich laufe ebenfalls eine Diagnostik im evangelischen Krankenhaus P. Für Q sei ein Integrationshelfer beantragt worden. Nach ärztlicher Stellungnahme von Dezember 2016 habe M einen allgemeinen Entwicklungsrückstand aufgewiesen und es seien starke sprachliche Defizite zu erkennen; die Logopädie erfolge. Die Untersuchungen U3-U7 seien zwar als unauffällig dokumentiert worden; bei der Untersuchung U7a sei indes angemerkt worden, dass die Aussprache sehr undeutlich sei und Probleme bei der Grobmotorik bestünden. Für Q sei ebenfalls ein Integrationshelfer beantragt worden. Bei G, Q und M drohe eine Entwicklungsbehinderung. Die Ursache sei nicht exakt zu benennen, obgleich ein Zusammenhang mit der schwierigen familiären Situation wie auch den stetigen Umzügen nicht ausgeschlossen werden könne. Bei O2 sei eine Entwicklungsverzögerung zu vermuten, da auch die anderen drei Kinder alle Entwicklungsverzögerungen aufwiesen. Für O2 sei ebenfalls ein Integrationshelfer beantragt worden. Bei allen vier Kindern habe die Entwicklung seit August 2016 einen positiven Verlauf genommen. Seitens des Kindergartens werde die Großmutter als sehr präsent erlebt und sie bringe sich in das soziale Netzwerk des Kindergartens mit ein, nehme an unterschiedlichen Veranstaltungen teil und werde als sehr zuverlässig und gut organisiert beschrieben. Der Familienzusammenhalt und die damit erfolgende Unterstützung trügen dazu bei, dass die Kinder ein sicheres Umfeld erleben könnten. Es sei deutlich geworden, dass die Kinder sich bei den Großeltern und deren Kindern sehr wohl fühlten und für sich ein sicheres Umfeld gefunden hätten, dass sie zur Exploration ihrer Umwelt einlade. Die Kindesmutter habe den Eindruck erweckt, mehr auf die Durchsetzung ihres eigenen Rechts bedacht zu sein, als das Kindeswohl der Kinder im Auge zu behalte. Bei Hinweisen und Ratschlägen zeige sie sich wenig einsichtig, so etwa, wenn sie den Kindern lieber die monatliche Fahrt nach A zumuten wolle, so dass diverse Förderungstermine wie auch die Besuche der Kindertagesstätten ausfielen, als die Besuchskontakte in E durchzuführen. Überdies wolle die Kindesmutter bei Rückführung der Kinder in ihren Haushalt nur unregelmäßig Kontakt zu den Großeltern und der Familie in E halten. Sie scheine auch nicht erkennen zu können, welche Belastungen sie den Kindern durch diesen Entzug der beständigen Bezugspersonen und des Lebensmittelpunktes zumute. Überdies sei weiterhin fraglich, inwieweit die Kindesmutter – alleinerziehend und ohne familiäre Unterstützung – in der Lage sei, dem ausgeprägten Förderbedarf der Kinder nachzukommen, welche zu den allgemeinen Anforderungen der Erziehung von vier Kindern im Alter von 3-6 Jahren hinzukämen. Die Fähigkeit, das eigene erzieherische Verhalten reflektiert zu betrachten, scheine der Kindesmutter nicht zu haben, so dass in keinem Fall zu empfehlen sei, dass die Kinder in den Haushalt der Kindesmutter wechselten, bis nicht endgültig entschieden sei, an welchem Ort ihr dauerhafter Verbleib sei. Bis zum Eingang des Sachverständigengutachtens sei der Verbleib der Kinder bei den Großeltern dringend zu empfehlen. Das Jugendamt der Stadt D als beteiligte Behörde berichtet unter dem 09.11.2017, dass die Kinder inzwischen ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Großeltern gefunden hätten. Nach den Berichten der Kindertagesstätte sei der Besuch der Kinder sehr regelmäßig und ihr Erscheinungsbild gepflegt und angemessen. Die Kinder hätten eine positive Entwicklung durchgemacht und seien fest integriert in die jeweiligen Kindergartengruppen. Die Großmutter sei zuverlässig und nehme an den Elternversammlungen teil. Auf Nachfrage hätten alle Kinder angegeben, dass sie sich im Haushalt der Großeltern sehr wohl fühlten und gern auf dem Bauernhof lebten. Die Kindesmutter scheine aufgrund ihrer in der Vergangenheit deutlich wahrnehmbaren instabilen Psyche und ihrer Antriebslosigkeit kaum in der Lage zu sein, den Kindern unter Berücksichtigung des erhöhten Förderbedarfs, welcher unterem anderem darauf zurückzuführen sei, dass diese häufig den Wohnort und somit ihre gewohnte Umgebung hätten verlassen müssen, zumal alleinerziehend, gerecht zu werden. Die Kindesmutter habe sich in der Vergangenheit immer wieder unzuverlässig in Bezug auf die Kinder gezeigt und sei wenig einsichtig und zeige kaum reflektiertes Verhalten. Es scheine, als würde sie in dem Verfahren eher darauf bedacht sein, ihr Recht als Mutter durchzusetzen und weniger das Wohl der Kinder im Blick zu behalten. Sie sei nicht im Stande, ihr eigenes erzieherisches Verhalten zu überdenken und zu verstehen, wie wichtig es für die Kinder sei, dass diese feste Bezugspersonen und Struktur bzw. Kontinuität in ihrem Leben benötigten. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Mutter-Kind-Bindung nicht stabil sei und die Kinder eher ihre Großeltern als beständige Bezugspersonen ansähen. Um die Kinder nicht wieder der Gefahr auszusetzen, unnötig aus der gewohnten Umgebung und der vollständigen sozialen Integration herausgerissen zu werden und an einem weiter entfernten unbekannten Wohnort ohne familiäre Anbindung – abgesehen von der Kindesmutter – zu wechseln, sei es aus fachlicher Sicht notwendig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Wechsel in den mütterlichen Haushalt tatsächlich gegeben seien. Dies geschehe im Rahmen des angeforderten Sachverständigengutachtens im Hauptsacheverfahren. Im Hinblick auf die Kontinuität der Beziehung zu den bisherigen Bezugspersonen, gerade in der jetzigen Altersphase und im Hinblick auf den erhöhten Förderbedarfs aller Kinder, wäre ein Aufenthaltswechsel nicht förderlich. Die Verfahrensbeiständin hat zunächst berichtet, dass die Wohnung der Kindesmutter in B durch dortige Jugendamtsmitarbeiter besichtigt und beschrieben worden sei. Überdies sei seinerzeit bei drei Jugendämtern versucht worden, die aktuelle Anschrift der Kindesmutter in Erfahrung zu bringen. Die Verfahrensbeiständin berichtet weiter, dass der Kindesvater mit der Umgangsvereinbarung vom 27.09.2017 – 17 F 58/17 - nicht einverstanden sei, da die Betreuungssituation bei der Kindesmutter, die nachts arbeiten gehe, ungewiss sei; überdies sei er nicht damit einverstanden, dass die Kinder 1.000 km durch die Gegend pendeln müssten. Er sei der Ansicht, dass die Kinder bei den Großeltern gut aufgehoben seien. Die Kindesmutter habe berichtet, dass die Umgangswoche mit ihren Kindern problemlos verlaufen sei. Der Kontakt zu den Eltern des Kindesvaters in N3 sei eingeschlafen. Sie, die Kindesmutter, habe den Eindruck geäußert, dass auf die Kinder Druck ausgeübt werde soweit über die Umgangsvereinbarung hinausgehende Umgangskontakte betroffen seien. Die Urgroßmutter habe sich im Oktober 2017 an sie, die Verfahrensbeiständin, gewandt und ihre Sorge zum Ausdruck gebracht, dass die Kindesmutter nicht zum Wohl der Kinder handele. Sie hätten zwar draus immer viel Spielfläche gehabt; es habe jedoch die Ordnung gefehlt und die Kindesmutter sei nicht in der Lage, die Kinder zu versorgen. Auch sei die lange Fahrzeit, welche die Kinder nach A auf sich nehmen müssten, dem Kindeswohl abträglich. Zu den Zeiten, als die Kindesmutter Umgangskontakte mit den Kindern in ihrer Wohnung ausgeübt habe, habe die Kindesmutter mit den Kindern wenig unternommen und es sei der Eindruck entstanden, dass die Kindesmutter gemeinsames Kochen und gemeinsame Mahlzeiten alleine mit den Kindern gemieden habe. Die Großmutter habe mitgeteilt, dass Q inzwischen große Schwierigkeiten habe, sich zwischen der Kindesmutter und den Großeltern zu entscheiden; sowohl für Q als auch für G stehe im November ein weiterer Termin bei einer Psychologin im evangelischen Krankenhaus P an, da die Frage des Integrationsbedarfes beider Kinder im Raume stehe. Weiterhin sei zu vermuten, dass die Kindesmutter die Kinder in ihrem Haushalt fremd betreuen lasse. Die Leiterin des Kindergartens - Frau M – habe davon berichtet, dass die Kinder noch immer starke Schwierigkeiten mit der Sprache hätten und weiterhin entwicklungsverzögert seien. Es sei deutlich geworden, dass z.B. O2 in einer absolut reizarmen Umgebung aufgewachsen sei. Bei G habe die Frühförderung ermöglicht, dass er überhaupt eine Regelbeschulung beginnen könne; ob er dies allerdings schaffe, sei noch unsicher. Überdies seien die Kinder nach der ersten Woche bei der Kindesmutter stark desorientiert gewesen, was nicht vergleichbar mit dem Verhalten anderer Trennungskinder sei, welche von einem Umgangswochenende bei einem anderen Elternteil zurückkämen. Der Senat hat die Beteiligten und die Kinder persönlich in der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2017 angehört. Wegen des Ergebnisses der Beteiligtenanhörung wird auf den das wesentliche Ergebnis der persönlichen Anhörungen zusammenfassenden Vermerk des Berichterstatters vom 05.12.2017 verwiesen. II. Die Beschwerde der Kindesmutter ist zulässig, indes unbegründet. Der Antrag der Kindesmutter auf Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht - E vom 21.12.2016, 17 F 103/16, ist zwar zulässig, aber unbegründet. 1. Der Abänderungsantrag der Kindesmutter ist zulässig. a) Für einstweilige Anordnungen besteht zwar keine Änderungsbefugnis nach § 1696 Abs. 1 BGB (vgl. Olzen, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 1696 BGB Rn. 20), da § 1696 BGB nur Endentscheidungen in Hauptsacheverfahren betrifft (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18. Mai 2009 – 1 BvR 142/09 – FamRZ 2009, 1389; Coester, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 1696 BGB Rn. 33, BT-Drucks. 16/6308 S. 242). Die Änderung einstweiliger Anordnungen richtet sich aber nach § 54 FamFG (vgl. Coester, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 1696 BGB Rn. 33). Die auf Grund mündlicher Verhandlung ergangene einstweilige Anordnung wird mit dem ungenutzten Ablauf der Beschwerdefrist des § 63 Abs. 2 Nr. 1 BGB unanfechtbar. Unanfechtbarkeit bedeutet formelle Rechtskraft, die eine eingeschränkte materielle Rechtskraft nach sich zieht. Diese materiell rechtskräftigen Entscheidungen können nicht aus jedem Grund abgeändert werden, sondern nur auf Grund neuer oder neu bekannt gewordener Tatsachen handelt (vgl. Soyka, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Auflage 2013, § 54 Rn. 12). b) Soweit die Kindesmutter zunächst meint, dass seinerzeit die Voraussetzungen für den angeordneten Teilsorgerechtsentzug nicht vorgelegen hätten, ist beachtlich, dass die Änderung der gerichtlichen einstweiligen Sorgeentscheidung nur in Betracht kommt, wenn sich die tatsächlichen Lebensverhältnisse geändert haben, die der Erstentscheidung zugrunde lagen, oder Tatsachen bekannt werden, die zwar schon bei der Erstentscheidung vorlagen, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt waren und zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts führen, der der bisherigen Regelung zugrunde lag (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 08. Dezember 2005 – 11 UF 39/05 – FamRZ 2007, 1352). Die Kindesmutter verweist indes zunächst alleine darauf, dass die seinerzeit angenommenen häuslichen Verhältnisse einen Teilsorgerechtsentzug nicht gerechtfertigt hätten. Damit aber liegt keine Änderung der Verhältnisse vor, sondern sie beruft sich alleine auf eine unzutreffende Rechtsanwendung des Amtsgerichts. Insofern hätte sie – wie sie auch zutreffend erkennt – jedoch das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Beschluss ergreifen müssen. Soweit sie weiterhin ausführt, dass sie über den Beschluss „geschockt“ gewesen sei und keinen Rechtsanwalt gehabt habe, genügt dies nicht, um gleichwohl eine Abänderungsmöglichkeit für eröffnet zu halten. Die Kindesmutter fokussiert ihre Beschwerde des Weiteren aber hauptsächlich darauf, dass sich aufgrund der Änderung der wohnlichen Verhältnisse ein Sorgerechtsentzug nicht mehr rechtfertigen ließe. Damit aber ist ein neuer Umstand vorgetragen. Ob dieser zur Abänderung des Beschlusses vom 21.12.2016 führen kann, ist eine Frage der Begründetheit des Antrags. 2. Der Abänderungsantrag der Kindesmutter ist unbegründet. Eine Abänderung des Beschlusses vom 21.12.2016 nach § 54 FamFG ist nicht gerechtfertigt. Die Verfahrensbeiständin hat zutreffend hingewiesen, dass über die Frage der elterlichen Sorge derzeit das Hauptsacheverfahren vor dem Amtsgericht E – 17 F 28/17 – geführt und ein Sachverständigengutachten zur Frage der elterlichen Sorge derzeit erstellt wird. Nach Angaben der Sachverständigen Y ist mit der Erstellung im Januar 2018 zu rechnen. Vor diesem zeitlichen Hintergrund ist es nicht gerechtfertigt, die angefochtene Entscheidung abzuändern. Denn es ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar, dass die Teilbereiche der elterliche Sorge der Kindermutter zurück zu übertragen wären, so dass ein kindeswohlschädliches „Hin-und-Her“ der Kinder zu vermeiden ist. a) Ein dringendes Bedürfnis zu sofortigem, einstweiligem Einschreiten im Sinne der begehrten Abänderung bestünde, wenn eine Folgenabwägung ergäbe, dass die Nachteile, die für die Rechte und Interessen der Beteiligten entstünden, wenn die einstweilige Anordnung unterbliebe, die Hauptsache aber im Sinne der Kindesmutter entschieden würde, schwerer wögen als die Nachteile, die durch Unterlassen der vorläufigen Maßnahme eintreten könnten, die aber aufzuheben und rückabzuwickeln wären, wenn sich in der Hauptsache ein Sorgerechtsentzug weder in Teilbereichen noch im Ganzen rechtfertigen ließe (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. August 2015 – 13 UF 132/15 – zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. August 2015 – 13 UF 135/15 – zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. Oktober 2013 – 13 UF 208/13 – zitiert nach juris). Unterbliebe vorliegend die begehrte Abänderung der einstweiligen Anordnung vom 21.12.2016, stellte sich aber im Hauptsacheverfahren heraus, dass die vom Jugendamt der Stadt D vorgetragene Gefährdung des Kindeswohls tatsächlich besteht und dass diese ohne Eingriff in das Elternrecht der Kindeseltern nicht abgewendet werden kann, so sind schwere Nachteile für die Kinder zu erwarten, die wahrscheinlich in der Zwischenzeit eintreten werden, in der das Hauptsacheverfahren geführt wird. b) Soweit die Kindesmutter zunächst rügt, dass sich die wohnlichen Verhältnisse geändert hätten und bereits deswegen eine Abänderung der einstweiligen Anordnung vom 21.12.2016 erfolgen müsse, verkennt sie, dass nicht allein die wohnlichen Verhältnisse weiter aufzuklären sind, sondern ihre Erziehungsfähigkeit deswegen nachhaltig in Frage steht, weil alle Kinder Entwicklungsstörungen aufweisen, die auch die Kindesmutter mit ihrem Verweis darauf, dass an ihrem jetzigen Wohnort eine entsprechende Förderung der Kinder möglich sei, nicht in Abrede stellt. aa) Nach dem Bericht des Jugendamtes der Stadt D als Ergänzungspfleger weisen G, Q und M Entwicklungsverzögerungen auf. Nach dem Bericht der Kindertageseinrichtung St. N2 I(Bl. 48-52 d.BA 17 F 103/16) seien deutliche Verhaltensauffälligkeiten der Kinder anzunehmen, wobei bei O2 insofern eine Ausnahme zu machen ist, als er seinerzeit noch nicht im Kindergarten war. Bei G habe eine Entwicklungsverzögerung in allen Bereichen, insbesondere im verbalen und sozial-emotionalen Bereich, vorgelegen, so dass es ihm nicht immer gelinge, auf adäquate Weise Kontakt zu anderen Kindern aufzunehmen. Die Kontaktaufnahme zu anderen Kindern habe sich häufig durch affektives Verhalten schwierig gestaltet und er habe hierbei Unterstützung durch eine Erzieherin benötigt und nicht immer das Ziel eines Spiels erkannt. Q sei während der Eingewöhnungszeit sehr verstört gewesen und habe sich schlecht von seiner Großmutter trennen können. Er habe viel geweint und Ängste gehabt, dass die Großmutter nicht wiederkäme. Er habe eine große innere Unruhe gehabt, die ihn immer dazu bewegt habe, den Gruppenraum zu verlassen und er habe es nicht geschafft, Ruhe zum Spielen zu finden. Wenn eine Erzieherin den Raum verlasse, habe er sofort Verlassensängste geäußert. Bei M sei die Mundmotorik noch nicht altersentsprechend entwickelt, so dass man ihn nur sehr schwer verstehen könne. Zudem ist sowohl für Q und M als auch für O2 jeweils ein Integrationshelfer bestellt und G, Q und M erhalten jeweils Logopädie. bb) Auch nach fachärztlichen und fachlichen Stellungnahmen sind bei allen vier Kindern entsprechende Entwicklungsrückstände und damit einhergehender Förderbedarf sowohl im sprachlichen als auch im motorischen Bereich festzustellen. Nach der ärztlichen Stellungnahme der Frau Dr. C vom 15.12.2016 habe bei G ein allgemeiner Entwicklungsrückstand und der Verdacht auf eine psycho-soziale Deprivation vorgelegen, wobei ein Zusammenhang mit der schwierigen Familiensituation nicht auszuschließen sei. Nach dem Bericht der Praxis für Logopädie lägen bei G eine Artikulationsstörung, ein stark eingeschränkter aktiver und passiver Wortschatz, ein starker Dysgrammatismus, ein eingeschränktes Sprachverständnis und eine nicht altersgemäße auditive Wahrnehmung vor. Nach dem Bericht der Praxis für Ergotherapie vom 01.12.2017 zeige G eine hohe Ablenkbarkeit und verbale Unruhe. Es falle ihm schwer, sich über einen altersentsprechend angemessenen Zeitraum auf eine Aufgabe zu konzentrieren. Gezielte Bewegungen, besonders im feinmotorischen Bereich, fielen G sichtlich schwer und erforderten hohe Anstrengung. Nach der ärztlichen Stellungnahme der Frau Dr. C vom 15.12.2016 habe bei Q ein allgemeiner Entwicklungsrückstand bestanden. Zudem hätten sich Verhaltensauffälligkeiten mit auffallender Scheuheit und Hinweisen für ein niedriges Selbstbewusstsein und Schwierigkeiten im Einhalten von Regelung und Grenzen ergeben, wobei ein Zusammenhang mit der schwierigen psycho-sozialen Familiensituation nicht auszuschließen sei. Bei Q sei nach dem Bericht der Praxis für Logopädie eine Artikulationsstörung, ein eingeschränkter aktiver und passiver Wortschatz, Dysgrammatismus, ein stark eingeschränktes Sprachverständnis und eine visuelle Wahrnehmungsstörung vorhanden; zudem wirke Q sehr unkonzentriert. Nach dem Kurzbericht der Frühförderung C e. V. vom 29.11.2017 zeige Q hinsichtlich der Motorik im Subtest Turnen und hinsichtlich seiner kognitiven Entwicklung im Subtest Muster legen jeweils einen massiven Entwicklungsrückstand und beim Subtest Lernbär, dem Subtest Nachzeichnen, dem Subtest Zahlen merken, dem Subtest Gegensätze, dem Subtest Wörter erklären und dem Subtest Puppenspiel jeweils Förderbedarf auf. Nach der ärztlichen Stellungnahme der Frau Dr. C vom 15.12.2016 habe bei M ein allgemeiner Entwicklungsrückstand vorgelegen, wobei sich ein Zusammenhang mit der schwierigen psycho-sozialen Familiensituation und mit sehr häufigen Umgebungswechseln nicht habe ausschließen lassen. Nach dem Bericht der Praxis für Logopädie lägen bei M eine Artikulationsstörung, ein eingeschränkter aktiver und passiver Wortschatz, Dysgrammatismus, ein gestörter Redefluss, ein eingeschränktes Sprachverständnis und eine visuelle und auditive Wahrnehmungsstörung vor. Nach dem Kurzbericht der Frühförderung Bottrop e. V. vom 28.11.2017 zeige M einen massiven Entwicklungsrückstand im Subtest Nachzeichnen und einen Förderbedarf in den Subtests Turnen, Wörter erklären und Fotoalbum auf. Nach dem Kurzbericht der Frühförderung Bottrop e. V. vom 30.11.2017 weise O2 in den Subtests Lernbär, Schatzkästchen, Muster legen, Wörter erklären und Puppenspiel jeweils Förderbedarf auf. cc) Entsprechende Entwicklungsverzögerungen der Kinder sind überdies auch seitens der Verfahrensbeiständin bestätigt worden. Zudem hat auch der Senat im Rahmen der persönlichen Anhörung der Kinder deutliche Sprachschwierigkeiten der Kinder festgestellt. Auch die Kindesmutter stellt – wie bereits angedeutet – einen entsprechenden Förderbedarf überhaupt nicht in Abrede. c) Diese Entwicklungsverzögerungen haben bereits zu einem Zeitpunkt bestanden, als die Kinder in den Haushalt der Großeltern aufgenommen worden sind. Dies stellt auch die Kindesmutter nicht in Abrede. In ihrer mündlichen Anhörung vor dem Senat am 05.12.2017 hat sie auch darauf verwiesen, dass jedenfalls G teilnahmslos dabei gesessen habe, als sie ihm etwas vorgelesen habe. Auch sei ihr erklärt worden, dass Fördermaßnahmen zu ergreifen seien, die sie letztlich auch ergriffen habe. Damit aber sind die Entwicklungsverzögerungen der Kinder in einem Zeitraum entstanden, in dem diese sich in der alleinigen Obhut der Kindeseltern befunden haben. Der Umstand, dass die seinerzeitigen wohnlichen Verhältnisse nicht im Ansatz den Bedürfnissen der Kinder entsprochen haben, was auch die Kindesmutter nicht in Abrede stellt, da sie gerade wegen der unzureichenden wohnlichen Verhältnisse in der Folgezeit umgezogen ist, kann nicht als alleinige Erklärung dafür dienen, dass es bei den Kindern zu entsprechenden Entwicklungsstörungen gekommen ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sämtliche Kinder im Haushalt der Kindeseltern jedenfalls keine adäquate Förderung erhalten haben. Dabei kann dahinstehen, ob die Entwicklungsverzögerungen der Kinder darauf beruhen, dass diese nicht ausreichend Betreuung erfahren haben, oder aber dass trotz adäquater Betreuung und Versorgung der Kinder sich gleichwohl Entwicklungsverzögerungen gezeigt haben, denen seitens der Kindeseltern nicht nachhaltig begegnet worden ist. Zwar streitet für eine Vernachlässigung im häuslichen Bereich der Bericht der Leiterin des Kindergartens - Frau M –, die im Zusammenhang mit den nach wie vor starken Sprachschwierigkeiten der Kinder davon berichtete, dass deutlich geworden sei, dass etwa O2 in einer absolut reizarmen Umgebung aufgewachsen sei. Indes ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Kindeseltern bei auch einem deutlich erkennbaren Förderbedarf der Kinder entsprechend erforderliche Fördermaßnahmen unterlassen haben. Soweit die Kindesmutter wiederholt darauf verweist, dass sie letztlich sämtliche erforderlichen Fördermaßnahmen eingeleitet habe und es nur deswegen nicht zur Durchführung der entsprechenden Fördermaßnahmen gekommen sei, weil ihr zuvor die Kinder weggenommen worden sein, ist ihr entsprechender Vortrag widerlegt. Der Träger der Kindertagesstätte in B und in F, welche die Kinder G und Q besucht hatten, hat mitgeteilt, dass bei G und Q erhöhter Förderbedarf diagnostiziert worden sei, worauf hin zwar Leistungen bewilligt worden seien. Die Kindesmutter habe die Kinder aber nicht in der Frühförderstelle zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen vorgesellt. Ungeachtet dessen habe es sich bei diesen beiden Kindertagesstätten um Regeleinrichtungen gehandelt, die den erhöhten Förderbedarf der Kinder nicht hätten abdecken können, so dass die Kinder eine integrative Einrichtung hätten besuchen sollen. Gleichwohl hat die Kindesmutter entsprechende Maßnahmen nicht veranlasst. Nach dem Bericht der Kindertageseinrichtung St. N2 I(Bl. 48-52 d.BA 17 F 103/16) habe die Kindesmutter zwar nach eigener Behauptung seinerzeit einen Integrationsantrag für G gestellt; indes habe eine telefonische Nachfrage bei der Frühförderung ergeben, dass die Kindesmutter die Beantragung formell verhindert und G nur unregelmäßig bis selten den Kindergarten in T besucht habe. Ob die Kindesmutter damit aktiv entsprechende Fördermaßnahmen für G verhindert hat, kann dahinstehen, da sie jedenfalls entsprechend erforderliche Fördermaßnahmen gerade nicht ergriffen und umgesetzt hat. Auch ihr Einwand, dass ihr die Kinder weggenommen worden seien, bevor entsprechende Fördermaßnahmen hätten greifen können, entbehrt vor diesem Hintergrund einer tragfähigen Grundlage, weil erkennbar ist, dass den erhöhten Förderbedarfen der Kinder jedenfalls über einen langen Zeitraum hinweg nicht nachgekommen wurde. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass durch die häufigen Umzüge der Kinder eine Förderung in Form kontinuierlicher therapeutischer Behandlungen überhaupt nicht möglich war. Ohne dass damit ein Schuldvorwurf verbunden ist, ist jedenfalls festzustellen, dass die häufigen Wohnortwechsel der Einleitung und Durchführung entsprechender Fördermaßnahmen jedenfalls nicht dienlich waren. d) Zutreffend verweist die Kindesmutter zwar darauf, dass ein Entzug der elterlichen Sorge, der mit einer Fremdunterbringung der Kinder verbunden ist, verhältnismäßig sein muss. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Kindeseltern das Recht auf Pflege und Erziehung des Kindes. Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts, ohne die Elternverantwortung nicht ausgeübt werden kann (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Mai 2014 – 1 BvR 2882/13 – FamRZ 2014, 1266). Eine Trennung der Kinder von der Kindesmutter stellt den stärksten Eingriff in dieses Recht dar. Der Eingriff unterliegt strenger verfassungsgerichtlicher Kontrolle. Die Trennung ist nach Art. 6 Abs. 3 GG allein zu dem Zweck zulässig, die Kinder vor nachhaltigen Gefährdungen zu schützen und darf nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. aa) Die Kinder dürfen daher gegen den Willen der Kindesmutter nur dann von ihr getrennt werden, wenn sie versagt oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Dabei berechtigen nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Kindesmutter den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramts, sie von der Pflege und Erziehung des Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Um eine Trennung der Kinder zu rechtfertigen, muss das elterliche Fehlverhalten vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass die Kinder bei einem Verbleiben im Haushalt der Kindesmutter in ihrem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet sind. Vorliegend ist – wie ausgeführt – nicht nur eine Kindeswohlgefahr, sondern bereits ein Schaden anzunehmen und es ist auf der Grundlage der bisherigen Ermittlungen davon auszugehen, dass bei einer Rückführung der Kinder zur Kindesmutter nicht nur der wohnlichen Verhältnisse, sondern wegen einer greifbaren Überforderung der Kindesmutter eine Schädigung der Kinder ernstlich zu befürchten ist. Insofern besteht ein ernsthaftes Risiko, dass die Kindesmutter an ihrem Wohnort infolge des Umstandes, dass sie keinerlei familiäre Anbindung hat, letztlich die vier Kinder alleine betreuen und versorgen müsste. Ist schon die Versorgung von vier Kindern in diesem Alter bereits eine Herausforderung, so erhöhen sich die Anforderungen nochmals deswegen, weil alle Kinder einen erhöhten Förderbedarf haben. bb) Nicht unzutreffend weist die Kindesmutter zwar darauf hin, dass - bevor ein Sorgerechtsentzug in den Blick genommen wird – niederschwelligere Maßnahmen ergriffen werden müssen, um einen Sorgerechtsentzug im Ganzen oder in Teilen zu verhindern. (1) Denn bei der Prüfung einer Kindeswohlgefährdung i. S. der §§ 1666, 1666 a BGB ist auch zu berücksichtigen, dass Art. 8 EMRK das Recht auf Achtung des Familienlebens garantiert und Eingriffe des Staates nur unter engen Voraussetzungen zulässt. Dieses Gebot einer Achtung des Familienlebens führt dazu, dass der Staat bei Vornahme von Eingriffen grundsätzlich so handeln muss, dass eine Fortentwicklung in der familiären Erziehung erfolgen kann; er hat geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um die Eltern und die Kinder zusammenzulassen (vgl. EuGHMR, Urteil vom 26.02.2002 - 46544/99 - FamRZ 2002, 1393). Jedenfalls im Rahmen dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu fragen, ob ein Entzug der elterlichen Sorge in diesem Teilbereich durch niederschwelligere Maßnahmen verhindert werden kann. (2) Derartig niederschwelligere Maßnahme sind bislang – was die Kindesmutter verkennt – im Ansatz ergriffen worden, haben aber keine Wirkung gezeigt. Das Jugendamt des Landratsamtes Ber Land setzte die Kindesmutter noch über die aufgezeigten Mängel im ursprünglich bewohnten Haus in Kenntnis. Nach Auffassung des Jugendamtes des Landratsamtes Ber Land habe die Kindesmutter diese Bedenken nicht oder kaum nachvollziehen können. Auch der deutliche Förderbedarf von G und Q wurde der Kindesmutter seitens der Einrichtungen in B und F mitgeteilt; gleichwohl hat die Kindesmutter – wie gezeigt – sich nicht nachhaltig um die Ergreifung und Durchführung entsprechender Fördermaßnahmen bemüht. Zutreffend ist zwar, dass das Jugendamt bislang der Kindesmutter keine weiteren Hilfen hat zukommen lassen. Damit aber kann nicht sicher angenommen werden, ob etwaig zu gewährende Hilfen wegen der Weigerungshaltung der Kindesmutter fehlschlagen werden. Allerdings bedarf es derart gesicherter Erkenntnisse in dem vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren deswegen nicht, weil eine Folgenabwägung vorzunehmen ist (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. August 2015 – 13 UF 132/15 – zitiert nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 19. Juli 2012 – 15 UF 81/12 – zitiert nach juris). (a) Insofern ist zwar nicht zu verkennen, dass in dem vorliegenden vom Amtsermittlungsprinzip beherrschten Verfahren nicht sicher festgestellt worden ist, dass entsprechend geeignete aber mildere Mittel gerade nicht vorhanden sind. Indes ist die Folgenabwägung zur Prüfung einer einstweiligen Anordnung nicht von einem bestimmten Ausmaß der Aufklärung des Sachverhalts abhängig (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. August 2015 – 13 UF 132/15 – zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. August 2015 – 13 UF 135/15 – zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. Oktober 2013 – 13 UF 208/13 – zitiert nach juris). Die Beurteilung, ob die mit dem Unterlassen der Anordnung verbundenen Nachteile schwerer wiegen als die Folgen einer sich schließlich als unnötig erweisenden Anordnung, ist schon dann möglich, wenn nur wenige Umstände bekannt sind oder wenn die Zuverlässigkeit des Mitgeteilten noch fraglich erscheint. Je mehr Kenntnisse zur Verfügung stehen und je zuverlässiger der Sachverhalt feststeht, desto mehr Gesichtspunkte können in die Beschreibung der Folgen des Unterlassens und des Erlasses der einstweiligen Anordnung und in die Abwägung eingestellt werden. Allein die Unvollständigkeit oder die Unsicherheit der Tatsachengrundlage kann deshalb nur dann zur Änderung der einstweiligen Anordnung vom 21.12.2016 führen, wenn so wenig oder so vage Anhaltspunkte ersichtlich sind oder wenn die Erkenntnisquellen so unzuverlässig sind, dass selbst eine Folgenabschätzung auf dieser Grundlage nicht möglich ist und ein Grundrechtseingriff deshalb nicht gerechtfertigt werden kann (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. August 2015 – 13 UF 132/15 – zitiert nach juris). Ein schwerer Eingriff in die Rechte Beteiligter - wie bei der vorliegenden einstweilig angeordneten Trennung der Kinder von der Kindesmutter - scheitert deshalb nicht ohne weiteres daran, dass die bislang mögliche und vorgenommene Sachverhaltsaufklärung hinter derjenigen zurückbleibt, die im Verlaufe eines Hauptsacheverfahrens zu verlangen ist (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 07. April 2014 – 1 BvR 3121/13 – FamRZ 2014, 907). Eine Regel, schwere Grundrechtseingriffe erforderten immer ein Sachverständigengutachten, besteht gerade ausdrücklich nicht (§ 51 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2 FamFG), und sie ergibt sich auch nicht aus der Grundrechtsgeltung (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. August 2015 – 13 UF 132/15 – zitiert nach juris). Ein Ausgleich zwischen den Grundrechten der Kindesmutter und der Kinder ist erreicht, wenn die in der Zwischenzeit bis zur Hauptsacheentscheidung anhand weniger, unsicherer, aber dennoch konkreter Anhaltspunkte für möglich gehaltene Beeinträchtigung des Kindeswohls schwerer wiegt als die von einer einstweiligen Anordnung bewirkten Folgen. Die Grundrechte sowohl der Kindesmutter als auch der Kinder stehen einem schweren Eingriff auf unsicherer Tatsachengrundlage nur entgegen, wenn der durch den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung zu erwartende Schaden gering sein wird (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 07. April 2014 – 1 BvR 3121/13 – FamRZ 2014, 907). Für die Befugnis eines hoheitlichen Eingriffs zur Gefahrenabwehr kommt es danach auf die Beziehung zwischen der Wahrscheinlichkeit des bevorstehenden Schadens und dessen Gewicht für das gefährdete Rechtsgut an (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. August 2015 – 13 UF 132/15 – zitiert nach juris). Je gewichtiger das gefährdete Rechtsgut ist und je weitreichender es durch die jeweiligen Handlungen beeinträchtigt würde oder beeinträchtigt worden ist, desto geringere Anforderungen dürfen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung geschlossen werden kann, und desto weniger gesichert dürfen gegebenenfalls die Erkenntnisse sein, die auf die Gefährdung oder Verletzung des Rechtsguts schließen lassen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. August 2015 – 13 UF 132/15 – zitiert nach juris). Allerdings muss stets gewährleistet bleiben, dass Annahmen und Schlussfolgerungen einen konkret umrissenen Ausgangspunkt im Tatsächlichen haben. Bei einem geringen Gewicht des gefährdeten Rechtsguts steigen die Anforderungen an die Prognosesicherheit sowohl hinsichtlich des Grads der Gefährdung als auch hinsichtlich ihrer Intensität (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 – 1 BvR 668/04 – zitiert nach juris). (b) Damit aber kann auf der Grundlage des bisherigen Geschehensablaufs und der seitens des Jugendamtes der Stadt D, des Ergänzungspflegers, der Verfahrensbeiständin und der Großmutter und des Kindesvaters beschriebene Einstellung der Kindesmutter jedenfalls das Risiko nicht ausgeschlossen werden, dass entsprechend angebotene Maßnahmen seitens der Kindesmutter nicht umgesetzt würden. Das Jugendamt der Stadt D hat nachhaltig die Fähigkeit der Kindesmutter in Frage gestellt, Hinweise und Ratschläge anzunehmen und zum Wohle des Kindes zu handeln und ihre eigene Erziehungsfähigkeit zu hinterfragen. Auch das Jugendamt des Landratsamtes Ber Land hat ebenfalls darauf verwiesen, dass die Kindesmutter in der Vergangenheit kindeswohlgefährdende Umstände entweder nicht erkannt oder jedenfalls nicht beseitigt hat, wie sich aus dem seinerzeitigen Zustand der Wohnimmobilie, ersehen lässt. Nach dem Bericht der Kindertageseinrichtung St. N2 I(Bl. 48-52 d.BA 17 F 103/16) habe die Kindesmutter zwar nach eigener Behauptung seinerzeit einen Integrationsantrag für G gestellt; indes habe eine telefonische Nachfrage bei der Frühförderung ergeben, dass die Kindesmutter die Beantragung formell verhindert und G nur unregelmäßig bis selten den Kindergarten in T besucht habe. Aufgrund welcher Umstände die Kindesmutter nunmehr in der Lage sein soll, kindeswohlschädigende Umstände oder Verhaltensweisen abzustellen, ist weder erkennbar noch dargetan. Im Gegenteil besteht sogar das Risiko, dass die Kindesmutter sich nach wie vor uneinsichtig zeigt, was sich auch daran zeigt, dass sie Umgangskontakte in A - unter Inkaufnahme des Versäumens von Förderterminen und des Herausnehmens der Kinder aus ihrem strukturierten Alltag – durchgeführt hat und weiterhin durchführen will. Zutreffend verweist das Jugendamt der Stadt D darauf, dass sie nicht zu erkennen scheint, dass hierdurch Belastungen für die Kinder hervorgerufen werden. Auch der Kindesvater hat gegenüber der Verfahrensbeiständin begründete Bedenken dahingehend geäußert, ob den Kindern in diesem Alter derart lange Fahrten überhaupt zumutbar seien. Gleiches gilt überdies für die Großeltern, die allesamt die Fähigkeit der Kindesmutter, die Kinder adäquat zu betreuen und zu versorgen, nachhaltig in Frage stellen. Soweit die Kindesmutter darauf abstellt, dass sich ihre Wohnverhältnisse nunmehr nachhaltig verbessert hätten, kann dieser Vortrag als zutreffend unterstellt werden. Die Kindesmutter verkennt indes, dass das erhebliche Risiko besteht, dass sie selbst bei Beseitigung der ursprünglich im vormaligen Haushalt befindlichen Gefahrenquellen für die Kinder und Herstellung akzeptabler Wohnverhältnisse nach wie vor keine Einsicht in die zwingend erforderlichen Maßnahmen hat. Hierdurch jedoch wird eine Kindeswohlgefahr bedingt, weil bei einer Rückkehr der Kinder in ihren Haushalt die greifbare Gefahr besteht, dass es zu einer Unterversorgung der Kinder und damit zu einer Vertiefung der Entwicklungsverzögerungen oder jedenfalls zu einem Rückschritt in der positiven Entwicklung der Kinder kommt. Der Einwand der Kindesmutter, sie habe nunmehr durch die Kindergartenanmeldungen der Kinder an ihrem Wohnort gezeigt, dass sie die elterliche Sorge verantwortlich auszuüben in der Lage sei, verfängt schon im Ansatz nicht. Sie hat aufgrund der Vollmachtserteilung durch den Ergänzungspfleger eine punktuelle Angelegenheit wahrgenommen, ohne dass sie sich gleichzeitig um die wesentlich höhere Betreuungs- und Förderleistungen erfordernden Entwicklungsstörungen der Kinder und deren Versorgung hätte kümmern müssen. Damit kann allein die erfolgte Anmeldung kein tragfähiges Indiz dafür sein, dass sie in der Lage ist, sich bei einer Rückführung der Kinder in ihren Haushalt adäquat um diese kümmern zu können. (c) Überdies ist bei der Folgenabwägung ein überragend hochwertiges Rechtsgut einzustellen, nämlich die geistige Integrität der Kinder. Die Anzeichen, die bislang für eine Gefährdung sprechen, stehen zu diesen hochwertigen Rechtsgütern in einem Verhältnis, das den schwerwiegenden Eingriff einer Familientrennung für die Zeit der gründlichen Sachverhaltsaufklärung während des Hauptsacheverfahrens zulässt. (d) Dass die mit einer Abänderung des Beschlusses vom 21.12.2016 im Wege der einstweiligen Anordnung drohenden Nachteile etwa dadurch beseitigt werden könnten, dass sich die Kindesmutter möglicherweise damit einverstanden erklären würde, sich bis zum Erlass einer Hauptsacheentscheidung mit dem Verbleib der Kinder bei der Großmutter einverstanden zu erklären, kann nicht unterstellt werden. Denn eine derartige Einverständniserklärung könnte jederzeit wieder zurückgenommen werden. Eine derartige Rücknahme erscheint deswegen nicht unwahrscheinlich, weil das Verhältnis zwischen der Großmutter und der Kindesmutter gestört ist, was die Kindesmutter auch im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt hat. (e) Im Rahmen der Folgenabwägung ist beachtlich, dass bei Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung die Kinder – eben wegen der jederzeit widerrufbaren Einverständniserklärung der Kindesmutter – unmittelbar in ihren Haushalt überführt würden, obgleich diese nach den übereinstimmenden Angaben aller sonstigen Verfahrensbeteiligten, der Großmutter, der Eltern des Kindesvaters und des Kindesvaters im Haushalt der Großeltern ein strukturiertes und ihren Bedürfnissen entsprechendes Betreuungs- und Beziehungsangebot haben. Käme es im Hauptsacheverfahren zu einem – erneuten – Sorgerechtsentzug, müssten die Kinder dann wieder in den Haushalt der Großeltern zurückgeführt werden. Dies wiegt umso schwerer, als die Kinder in der Vergangenheit bereits mehrfach umgezogen sind und damit nicht nur die räumliche Kontinuität mehrfach verloren haben, sondern auch die Bezugspersonen wechseln mussten. Gerade vor dem Hintergrund, dass als eine mögliche Ursache für die Entwicklungsverzögerungen der Kinder auch der häufige Wechsel und die mangelnde personale und räumliche Kontinuität in Frage kommen kann, würde hiermit eine Vertiefung des bereits eingetretenen Schadens drohen. Demgegenüber wiegen die Folgen, die bei Unterbleiben des begehrten Erlasses der einstweiligen Anordnung einträten, weniger schwer. In der Hauptsache ist zu erwarten, dass nach Erstellung des Gutachtens voraussichtlich im Januar 2018 wegen des in Kindschaftssachen geltenden Beschleunigungsgrundsatzes mit einer zeitnahen Entscheidung gerechnet werden kann. Dann aber müssten die Kinder etwa zwei oder drei weitere Monate bei den Großeltern verbleiben. Überdies hat auch die Kindesmutter in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat klargestellt, dass sie G ohnehin erst im Sommer 2018 in ihren Haushalt überführen wolle, so dass sich die Kindesmutter letztlich mit einem weiteren Verbleib sämtlicher Kinder im Haushalt der Großeltern einverstanden erklärt hat. Überdies war es die Kindesmutter, die die Kinder bei der Großmutter untergebracht und damit zu erkennen gegeben hat, dass es sich hierbei um eine für die Kinder adäquate Unterbringung handelt. Soweit die Kindesmutter nunmehr darauf abstellt, dass „Druck“ auf die Kinder ausgeübt werde, handelt es sich zum einen eher um eine Vermutung; zum anderen ist nicht im Ansatz erkennbar, auf welche Art und Weise dies geschehen soll. Letztlich ist auch beachtlich, dass die Kinder nicht bei fremden Pflegepersonen untergebracht sind, sondern bei den Großeltern, zu denen sie auch schon vorher Kontakt hatten. Ob vor diesem Hintergrund zwischen den Kindern und den Großeltern und deren Familie eine stärkere Bindung als zwischen den Kindern und der Kindesmutter entstanden sein könnte, mag dahinstehen, da jedenfalls eine tragfähige persönliche Beziehung zwischen den Kindern und der Familie der Großeltern besteht. Zwar erwiese sich der durch das Unterbleiben des Erlasses der einstweiligen Anordnung bewirkte Zustand zwar als materiell rechtswidrig. Die tatsächlich bewirkten Folgen, nämlich die Fortsetzung des Aufenthalts bei den Großeltern, würden sich aber nach den übereinstimmenden Berichten und Erklärungen des Jugendamtes der Stadt D, der Verfahrensbeiständin, der Großeltern, der Eltern des Kindesvaters und des Kindesvaters nicht nur als unschädlich, sondern sogar als günstig für die Entwicklung der Kinder erweisen. cc) Sofern die Kindesmutter darauf abstellt, dass jedenfalls nicht die Gesundheitsfürsorge oder das Recht, schulische Angelegenheiten zu regeln, zu entziehen sei, verkennt sie, dass ohne eine entsprechende Entziehung dieser Teilbereiche der elterlichen Sorge nach wie vor eine Gefahr für das Wohl der Kinder besteht. Gerade im Bereich der Gesundheitsfürsorge hat die Kindesmutter in der Vergangenheit – wie bereits ausgeführt – gezeigt, dass sie entweder nicht verhindert hat, dass die Kinder aufgrund mangelnder Betreuung und Versorgung in ihrem Haushalt Entwicklungsverzögerungen erleiden oder jedenfalls bei trotz adäquater Betreuung eingetretener Entwicklungsverzögerungen über einen langen Zeitraum nicht ausreichend gefördert worden sind. Vor diesem Hintergrund war gerade die Entziehung der Gesundheitsfürsorge erforderlich, um eine kontinuierliche Durchführung der zwingend erforderlichen Fördermaßnahmen sicherzustellen. Aus diesem Grunde war auch die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes erforderlich, da eine Durchführung entsprechender Fördermaßnahmen im Haushalt der Kindesmutter gerade nicht gesichert ist. Um auch die Durchführung der Fördermaßnahmen dadurch sicherzustellen, dass entsprechende Anträge bei Behörden gestellt werden, war auch der Entzug des Rechts zur Regelung behördlicher Angelegenheiten erforderlich. Soweit die Kindesmutter darauf verweist, dass sie jederzeit erreichbar sei und damit selbst entsprechende Anträge stellen könne, ist beachtlich, dass die Kindesmutter in der Vergangenheit den Integrationsantrag für G formell verhindert hat und damit auch weiterhin die Gefahr besteht, dass sie bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Ergänzungspfleger oder der Großmutter entsprechende Antragstellungen unterlässt. Der Entzug des Teilbereichs der Regelung der schulischen Angelegenheiten ist schon deswegen erforderlich, weil noch nicht gesichert ist, ob G aufgrund seiner Entwicklungsverzögerungen weiterhin an einer Regelschule beschult werden kann. Dass die Kindesmutter allein aufgrund ihrer zeitlichen Verfügbarkeit erforderlich werdende Entscheidungen im Hinblick auf einen möglicherweise erforderlich werdenden Schulwechsel treffen könnte, ist schon deswegen nachhaltig in Zweifel zu ziehen, weil sie in der Vergangenheit, als die Kinder noch bei ihr gelebt haben, trotz entsprechender Hinweise die Kinder weiterhin in Regeleinrichtungen fremd betreuen ließ, die aber den erhöhten Förderbedarfen der Kinder nicht abdecken konnten, statt die Kinder eine integrative Einrichtung besuchen zu lassen. Dementsprechend besteht die Gefahr, dass sich die Kindesmutter bei der Frage der weiteren Beschulung von G und demnächst auch von Q nicht von der Notwendigkeit einer adäquaten Förderung der Kinder leiten lassen wird. Dass es der Kindesmutter - möglicherweise – wegen des Teilsorgerechtsentzuges nicht möglich sein könnte, die Kinder bei Kindergärten oder Schulen in A anmelden zu können, so dass bei einem Durchdringen des Begehrens der Kindesmutter in der Hauptsache eine nahtlose Betreuung im Kindergarten und Beschulung in A nicht sichergestellt werden könnten, ist auszuschließen, da der Ergänzungspfleger der Kindesmutter entsprechende Vollmachten ausgestellt hat, um die Kinder bei Schulen und Kindertagesstätten anzumelden, und die Kindesmutter in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat klargestellt hat, dass eine entsprechende Anmeldung mittlerweile erfolgt ist. Für die Erforderlichkeit des weiteren Bestehens der einstweiligen teilweisen Sorgerechtsentziehung mit Beschluss vom 21.12.2016 bleibt bis zur umfassenden unabhängigen Aufklärung des Sachverhalts gerade auch durch die durch die Sachverständige Y durchzuführende Begutachtung maßgeblich, dass es nicht hingenommen werden darf, dass sich die Anzeichen, die für eine erhebliche Gefährdung des Wohls der Kinder sprechen, als zutreffend erweisen und dennoch bis zur Hauptsacheentscheidung infolge der Abänderung des Beschlusses vom 21.12.2016 keine weiteren Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr getroffen würden. Gegenüber dem Elternrecht der Kindesmutter wiegt der Nachteil weniger schwer, der entsteht, wenn die einstweilig angeordneten Maßnahmen sich nach dem zügig durchzuführenden Verfahren mit der Hauptsacheentscheidung als nicht erforderlich erweisen sollten und mit ihr alsbald beendet werden. Sollte sich ergeben, dass die elterliche Sorge in den bislang durch einstweilige Anordnung entzogenen Teilbereichen auch weiterhin entzogen werden muss, wäre in der Zwischenzeit eingetretener schwerer Schaden in Form des Rückschritts in den positiven Entwicklungen der Kinder und damit der Intensivierung der Entwicklungsverzögerungen zu befürchten. c) Soweit der Kindesvater betroffen ist, mag sich eine Entscheidung nach § 1666 BGB zwar dann erübrigen, wenn mit der Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater die Gefahr für das Kindeswohl abgewendet werden könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Januar 2017 – 2 UF 184/16 – zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Dezember 2011 - 4 UF 158/10 - zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. Dezember 2009 - 10 UF 84/09 - zitiert nach juris). Dann aber, wenn die Gefahr auf diese Weise nicht abgewendet werden kann, bedarf es einer Entscheidung nach § 1666 BGB (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 3 UF 122/11 - zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 31. März 2010 - 13 UF 41/09 - NJW-RR 2010, 872). Vorliegend steht nach den Berichten des Jugendamtes der Stadt D und der Verfahrensbeiständin fest, dass der Kindesvater weder Interesse an den Kindern zeigt, noch überhaupt greifbar ist. Auch die Kindesmutter hat in ihrer Beschwerde nicht dargetan, dass eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater in Betracht zu ziehen sei. Demgemäß ist auch weiterhin im Rahmen der einstweiligen Anordnung davon auszugehen, dass der Kindesvater nicht in der Lage ist, die elterliche Sorge für die Kinder auszuüben. Von einer persönlichen Anhörung des Kindesvaters hat der Senat abgesehen. Nach § 160 Abs. 1 Satz 1 FamFG sollen die Eltern im Verfahren, die – wie hier - die Person des Kindes betreffen, vom Gericht persönlich angehört werden. Diese Pflicht dient zum einen der Gehörsgewährung, zum anderen verdichtet sie die in § 26 FamFG normierte Verpflichtung des Gerichts zu amtswegiger Aufklärung des Sachverhalts (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 23. Februar 2010 – 6 UF 140/09 – FamRZ 2010, 1680). Vorliegend diente die persönliche Anhörung des Kindesvaters indes allein der Gewährung rechtlichen Gehörs und nicht mehr der Sachverhaltsermittlung, da nach den persönlichen Anhörungen der Kindesmutter, des Ergänzungspflegers, der Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes kein weiterer Ermittlungsbedarf bestand und der Kindesvater zur aktuellen Entwicklung der Kinder ohnehin nichts aus eigenem Erleben bekunden konnte. Der Kindesvater hat sich gegenüber der Verfahrensbeiständin geäußert. Dementsprechend hat der Senat den Kindesvater unter Hinweis auf § 34 Abs. 3 Satz 1 FamFG zum Termin am 05.12.2017 geladen; da der Kindesvater zu diesem Anhörungstermin unentschuldigt nicht erschienen ist, war von der persönlichen Anhörung abzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 02. Juli 2014 – XII ZB 120/14 – FamRZ 2014, 1543; BGH, Beschluss vom 11. August 2010 – XII ZB 171/10 – FamRZ 2010, 1650; BGH, Versäumnisurteil vom 06. Dezember 2013 – V ZR 8/13 – FamRZ 2014, 553; OLG Celle, Beschluss vom 08. Februar 2013 – 10 UF 309/12 – FamRZ 2013, 1681; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 23. Februar 2010 – 6 UF 140/09 – FamRZ 2010, 1680; vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25. Februar 2013 – 10 WF 204/12 – FamRZ 2013, 2000). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 81 Abs. 1 Satz 1, 84 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 41 Satz 2, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.