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Urteil

20 U 43/10

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2010:0813.20U43.10.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. Februar 2010 verkündete Ur-teil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 291/07 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. Februar 2010 verkündete Ur-teil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 291/07 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte auf Leistungen aus der zwischen den Parteien abgeschlossenen Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung für den Zeitraum Februar 2007 bis Januar 2009 nicht zu. Die Beklagte ist gemäß § 7 f) AVB leistungsfrei. § 7 f) AVB lautet: "Der Versicherer leistet nicht, wenn der Versicherungsfall verursacht ist durch eine Arbeitsunfähigkeit infolge einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung." Diese Klausel ist nach inzwischen ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, weder überraschend noch intransparent; sie hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2008, 524; OLG Koblenz VersR 2008, 383; OLG Stuttgart VersR 2008, 1343; OLG Schleswig r+s 2005, 119; OLG Thüringen, Beschluss vom 7.05.2009, 4 U 154/09). Die Klausel wäre nur dann überraschend, wenn ihr Inhalt nach den Umständen, insbesondere dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich wäre, dass mit einem solchen Ausschluss nicht zu rechnen wäre (vgl. OLG Koblenz aaO). Das ist bei einem generellen Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen bereits deshalb nicht der Fall, weil ein solcher auch bei anderen Versicherungstypen wie etwa der Unfallversicherung vereinbart wird. Die dort übliche Klausel in § 2 Nr. 4 AUB 94, wonach krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen - gleichgültig, wodurch diese verursacht worden sind - nicht unter den Versicherungsschutz fallen, hat der Bundesgerichtshof für wirksam erachtet (BGH VersR 2004, 1039). Ein Versicherungsnehmer muss daher allgemein mit der Möglichkeit einer solchen Ausschlussklausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen rechnen. Die Klausel hält auch einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB stand. Weder ist eine Gefährdung des Vertragszwecks gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB festzustellen, da nicht erkennbar ist, dass die Leistungseinschränkung gemäß § 7 f) AVB den Vertrag so weit aushöhlt, dass er in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird, noch benachteiligt die Klausel den Versicherungsnehmer unangemessen. Denn der Ausschluss psychischer Erkrankungen aus dem Versicherungsschutz dient nicht allein den Interessen des Versicherers, sondern auch denjenigen der Versicherungsnehmer, da eine zuverlässige Tarifkalkulation sowie eine zeitnahe Leistungsprüfung angesichts objektiv fassbarer, möglichst unproblematisch zu diagnostizierender Erkrankungen deutlich begünstigt wird. Diese Interessenlage der Vertragsparteien liegt sowohl der Ausschlussklausel in § 2 Nr. 4 AUB 94 als auch der hier streitgegenständlichen Klausel in § 7 f) AVB zugrunde und ist damit ohne weiteres vergleichbar. Die Klausel ist auch nicht etwa deshalb unklar im Sinne von § 305 c) Abs. 2 BGB, weil in dem Antrag auf Restschuldversicherung unter Ziffer VIII. des Darlehensvertrages angegeben ist, dass sich der Versicherungsschutz nicht auf ernsthafte psychische Erkrankungen erstreckt, wegen der der Versicherungsnehmer in den letzten zwölf Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich beraten oder behandelt wurde, wenn der Versicherungsfall innerhalb der nächsten 24 Monate seit Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht. Diese Erklärung bezieht sich nämlich nur auf die Restkredit-Lebensversicherung, was sich daraus ergibt, dass in dem Antrag ausdrücklich erwähnt ist, dass bei Arbeitsunfähigkeit die Restkredit-Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung eine Arbeitsunfähigkeitsrente (nur) gemäß den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen gewährt, in denen zulässigerweise ein weitergehender Ausschluss als bei der Restkredit-Lebensversicherung gemäß der "Gesundheitserklärung" und § 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Restkredit-Lebensversicherung geregelt war. Da die Klägerin unstreitig unter dem Borderline Syndrom und damit an einer psychischen Erkrankung leidet – deren Behandlungsbedürftigkeit der Sachverständige Prof. Dr. A. in dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten vom 10. Oktober 2008 festgestellt hat -, ist die Beklagte leistungsfrei gemäß § 7 f) AVB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. IV. Einer Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO bedarf es nicht, weil die Sache im Einklang mit einschlägigen Entscheidungen der Obergerichte alleine aufgrund ihrer tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Besonderheiten entschieden wird. V. Der Streitwert für die Berufung wird auf 3.833,41 Euro festgesetzt.