Urteil
312 O 20/23
LG Hamburg 12. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2024:0328.312O20.23.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, zu unterlassen, beim Abschluss von Versicherungsverträgen mit Verbrauchern folgenden Risikoausschluss zu vereinbaren oder sich auf ihn zu berufen:
„Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen bei Arbeitsunfähigkeit verursacht: durch psychische Erkrankungen, z.B. depressive Erkrankungen (etwa Depressionen, Dysthymie, Erschöpfungssyndrom), Angsterkrankungen, Neurosen, Schizophrenien, Ess-Störungen, Demenz, psychosomatische Störungen (d.h. Schmerzen oder Krankheitsgefühl ohne erkennbare Ursache)."
2. Die Beklagte wird verurteilt, im Rahmen der Folgenbeseitigung gegenüber allen Versicherungsnehmern und versicherten Personen, die Versicherungsschutz aus einer Restschuldversicherung bei der Beklagten auf Basis der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Restschuldversicherung RSV/RSV Plus Stand 04/2015 abgeschlossen haben, in geeigneter Form mitzuteilen, dass
a) Der Risikoausschluss nicht Vertragsbestandteil des Versicherungsvertrags geworden ist, und
b) etwaige Leistungsverweigerungen unter Bezugnahme auf die Klausel keinen Bestand haben.
3. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, zu unterlassen, in ihrem Produktinformationsblatt folgende Formulierung zu verwenden, sofern dabei nicht deutlich gemacht wird, dass die Risikoausschlüsse nicht nur zeitlich befristet gelten:
„Ferner sind bei Tod oder Arbeitsunfähigkeit Leistungen z.B. in folgenden Fällen ausgeschlossen: Vorsätzliches Herbeiführen von Krankheiten, Selbsttötung, Sucht, psychische Erkrankungen, medizinisch nicht indizierte Behandlungen, vorsätzliche Ausführung strafbarer Handlungen durch die versicherte Person."
4. Die Beklagte wird verurteilt, im Rahmen der Folgenbeseitigung gegenüber allen Versicherungsnehmern und versicherten Personen, die Versicherungsschutz aus einer Restschuldversicherung bei der Beklagten auf Basis der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Restschuldversicherung RSVIRSV Plus Stand 04/2015 abgeschlossen haben, in geeigneter Form mitzuteilen, dass die im Tenor zu 3.) genannte Formulierung den Versicherungsschutz nicht transparent wiedergibt und sie über den wahren Versicherungsumfang aufzuklären.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 260,00 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. März 2023 zu zahlen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 100.000,00 vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, zu unterlassen, beim Abschluss von Versicherungsverträgen mit Verbrauchern folgenden Risikoausschluss zu vereinbaren oder sich auf ihn zu berufen: „Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen bei Arbeitsunfähigkeit verursacht: durch psychische Erkrankungen, z.B. depressive Erkrankungen (etwa Depressionen, Dysthymie, Erschöpfungssyndrom), Angsterkrankungen, Neurosen, Schizophrenien, Ess-Störungen, Demenz, psychosomatische Störungen (d.h. Schmerzen oder Krankheitsgefühl ohne erkennbare Ursache)." 2. Die Beklagte wird verurteilt, im Rahmen der Folgenbeseitigung gegenüber allen Versicherungsnehmern und versicherten Personen, die Versicherungsschutz aus einer Restschuldversicherung bei der Beklagten auf Basis der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Restschuldversicherung RSV/RSV Plus Stand 04/2015 abgeschlossen haben, in geeigneter Form mitzuteilen, dass a) Der Risikoausschluss nicht Vertragsbestandteil des Versicherungsvertrags geworden ist, und b) etwaige Leistungsverweigerungen unter Bezugnahme auf die Klausel keinen Bestand haben. 3. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, zu unterlassen, in ihrem Produktinformationsblatt folgende Formulierung zu verwenden, sofern dabei nicht deutlich gemacht wird, dass die Risikoausschlüsse nicht nur zeitlich befristet gelten: „Ferner sind bei Tod oder Arbeitsunfähigkeit Leistungen z.B. in folgenden Fällen ausgeschlossen: Vorsätzliches Herbeiführen von Krankheiten, Selbsttötung, Sucht, psychische Erkrankungen, medizinisch nicht indizierte Behandlungen, vorsätzliche Ausführung strafbarer Handlungen durch die versicherte Person." 4. Die Beklagte wird verurteilt, im Rahmen der Folgenbeseitigung gegenüber allen Versicherungsnehmern und versicherten Personen, die Versicherungsschutz aus einer Restschuldversicherung bei der Beklagten auf Basis der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Restschuldversicherung RSVIRSV Plus Stand 04/2015 abgeschlossen haben, in geeigneter Form mitzuteilen, dass die im Tenor zu 3.) genannte Formulierung den Versicherungsschutz nicht transparent wiedergibt und sie über den wahren Versicherungsumfang aufzuklären. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 260,00 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. März 2023 zu zahlen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 100.000,00 vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist bis auf einen Teil der Zinsen im Antrag zu 5. begründet. I. Der Kläger ist nach § 3 Abs.1 Ziff. 1, § 4 UKlaG aktivlegitimiert, da er in die Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen ist. Das Bestreiten der Beklagten ist unbeachtlich, da die Liste öffentlich einsehbar ist. Der Kläger ist dort auch unter der Registernummer VR... eingetragen, wovon sich die Kammer überzeugt hat. II. Der Kläger ist auch gegenüber der Beklagten als Gruppenversicherer aktivlegitimiert: Der BGH hat in der Entscheidung IV ZR 289/13 (Urteil v. 10.12.2014, Abs. 19) ausgeführt, was folgt: „Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 UKlaG können Verbraucherverbände keine Unterlassungsansprüche wegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltend machen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden. Das Recht zur Geltendmachung solcher Ansprüche steht insoweit nur den Verbänden zur Förderung selbständiger oder beruflicher Interessen sowie den in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UKlaG besonders erwähnten Kammern zu, da Verbraucherinteressen hier nicht im Vordergrund stehen (vgl. Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 23. Juni 1976, BT-Drucks. 7/5422 S. 11, zur Vorgängernorm des § 13 Abs. 3 AGBG). Anders ist der Fall zu beurteilen, dass ein zwischen Unternehmern geschlossener Gruppenversicherungsvertrag Verbrauchern als versicherten Personen eigene Rechtspositionen verschafft. Dann geht es nicht darum, den Verkehr zwischen Unternehmern auf unwirksame Geschäftsbedingungen zu prüfen, sondern die dem Verbraucher aus dem Vertrag zukommenden Rechte von unwirksamen Geschäftsbedingungen freizuhalten (vgl. zu § 13 Abs. 3 AGBG Senatsurteil vom 28. März 2001 - IV ZR 19/00, WM 2001, 1122 unter 2 b).“ (Hervorhebung durch die Kammer). So steht es auch hier, da den Versicherungsnehmern gegenüber der Beklagten ein eigenes Leistungsrecht zusteht. III. Die Durchführung des Verfahrens ist nicht rechtsmissbräuchlich. AGB – Kontrolle gehört zu den Aufgaben der eingetragenen qualifizierten Einrichtungen wie dem Kläger. Es ist nicht ersichtlich, dass das hiesige Verfahren nur deshalb angestrengt wurde, um das Kölner Verfahren zu unterfüttern. IV. In der Sache ist der Klage stattzugeben, da die angegriffenen Klauseln unangemessen benachteiligend und überraschend sind und daher ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG besteht. § 7 Abs.2 j) der Versicherungsbedingungen (Anl. K1) lautet: „Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen bei Arbeitsunfähigkeit verursacht: durch psychische Erkrankungen, z.B. depressive Erkrankungen (etwa Depressionen, Dysthymie, Erschöpfungssyndrom), Angsterkrankungen, Neurosen, Schizophrenien, Ess-Störungen, Demenz, psychosomatische Störungen (d.h. Schmerzen oder Krankheitsgefühl ohne erkennbare Ursache)." Die Klausel in dem Produktdatenblatt, das eine Zusammenfassung der AGB enthält, ist ähnlich formuliert. Nach dem Wortlaut dieser Klausel reicht eine Mitursächlichkeit aus. Nach dem Wortlaut ist auch keine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung erforderlich, um zum Leistungsausschluss zu kommen. Zwar ist generell der Leistungsausschluss bei psychischen Erkrankungen zulässig. Im Streitfall besteht allerdings die Besonderheit, dass der Begriff „Psychische Erkrankung“ einschränkungslos verwendet wird. Dies unterscheidet die vorliegende Fallkonstellation von denjenigen, die den von der Beklagten zitierten und vorgelegten Entscheidungen des OLG Karlsruhe vom 15.11.2007 (19 U 57/07, Anl. B7), OLG Stuttgart vom 05.06.2008 (7 U 28/08, Anl. B8) und OLG Köln vom 13.08.2010 (20 U 43/10, Anl. B9) zugrunde lagen, da es dort ausdrücklich um „behandlungsbedürftige psychische Erkrankungen“ ging. Die Aufnahme des Wortes „behandlungsbedürftig“ in den zitierten Parallelfällen zeigt bereits, dass die „nicht behandlungsbedürftige psychische Erkrankung“ keinen Leistungsausschluss erlaubt, es also auf die Behandlungsbedürftigkeit ankommt. Eine solche Differenzierung nimmt die Klausel der Beklagten nach ihrem Wortlaut nicht vor. Auch die Frage der Mitursächlichkeit ist in den AGB nicht geregelt, so dass eine solche nach der kundenfeindlichsten Auslegung ausreicht. Insoweit erscheint auch die Argumentation des Klägers überzeugend, dass gerade bei schweren körperlichen Erkrankungen psychische Erkrankungen begleitend auftreten, die psychische Erkrankung aber nicht behandlungsbedürftig ist. Umgekehrt ist auch denkbar, dass neben einer schweren körperlichen Erkrankung auch eine psychische Begleiterkrankung für die Arbeitsunfähigkeit mitursächlich ist. Auch hier wäre ein Leistungsausschluss überraschend und unangemessen benachteiligend. Unerheblich ist insoweit die Argumentation der Beklagten, dass in diesen Fällen gezahlt werde. Denn zugrunde zu legen ist bei der AGB – Kontrolle, wie bereits ausgeführt, die kundenfeindlichste Auslegung. Allein der Umstand, dass in anderen AGB von behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankungen die Rede ist, zeigt schon, dass es Auslegungsbedarf gibt, wenn diese Einschränkung fehlt. Die Entscheidung des LG Köln ist nach Auffassung der Kammer nicht überzeugend. Das LG Köln geht davon aus, dass sich aus den AGB eindeutig ergebe, dass es sich um eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung handeln müsse. Es führt insoweit aus: „Entgegen der Ansicht des Klägers besteht ferner keine Unklarheit hinsichtlich der Frage, ob die genannten psychischen Erkrankungen behandlungsbedürftig sein müssen. Es erscheint bereits fraglich, ob nicht behandlungsbedürftige Erkrankungen geeignet sind, die Arbeitsfähigkeit nachhaltig zu beeinträchtigen. Jedenfalls aber wird ein mit dieser Frage konfrontierter Versicherungsnehmer anhand des Sinnzusammenhanges der Versicherungsbedingungen ohne Weiteres erkennen, dass eine ärztliche Behandlung, mithin eine Behandlungsbedürftigkeit bereits Voraussetzung der vorrangigen Frage einer Arbeitsunfähigkeit ist. Insoweit regeln die Versicherungsbedingungen in den Begriffsbestimmungen gem. Teil A § 1 Abs. 7 Satz 2, dass Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen vorliegt, wenn sie von einem in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen und approbierten Arzt attestiert wird und dort auch überprüfbar ist, was Behandlungsbedürftigkeit voraussetzt.“ Diese Auffassung teilt die Kammer nicht. In § 1 Abs.7 S. 2 heißt es zwar „die Arbeitsunfähigkeit muss von einem in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen und approbierten Arzt attestiert werden und dort auch überprüfbar sein“. Es gibt aber zahlreiche Krankheiten, die zwar zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, aber nicht zwingend behandlungsbedürftig sind, z.B. ein grippaler Infekt oder aktuell eine Coronainfektion. Solche Konstellationen sind auch im Falle einer psychischen Erkrankung denkbar. V. Der Anspruch auf Folgenbeseitigung ergibt sich aus § 8 Abs.1 UWG (s. hierzu Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 8 UWG, Rn. 108ff). Er scheitert auch nicht an der fehlenden Möglichkeit der Beklagten, dem Anspruch nachzukommen. Selbst wenn sie nur über die Daten „Alter“ und „Namen“ der Versicherungsnehmer verfügen sollte, besteht insoweit ein vertraglicher Auskunftsanspruch gegenüber ihrem Vertragspartner BDK, aus dem sie gegebenenfalls vorgehen müsste. VI. Der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten steht dem Grunde nach dem Kläger aus § 5 UKlaG, § 13 Abs. 3 UWG zu. Er besteht auch der Höhe nach. Die Pauschale ist zwar bestritten, aber plausibel erläutert, so dass die Kosten nach § 287 Abs.1 ZPO geschätzt werden können (s. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 13 UWG, Rz. 132). Bezüglich des Zinsanspruchs besteht allerdings nur ein solcher in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz. § 288 Abs.2 BGB ist nicht anwendbar, da es sich bei den Abmahnkosten nicht um eine Entgeltforderung, d.h. um eine Forderung im Rahmen eines Austauschgeschäfts handelt (s. z.B. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl, § 13 UWG, Rn. 136; OLG Hamm; Urteil v. 20. Juli 2021, Az. 4 U 72/20, Abs. 131 „Mülltonnensymbol“ - juris, jeweils m.w.N.). VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Dabei hat angesichts der mit einer Vollstreckung verbundenen drohenden Beeinträchtigungen der Beklagten die Kammer die Sicherheitsleistung deutlich höher angesetzt als den Streitwert. Beschluss Der Streitwert wird auf € 11.000,00 festgesetzt, wobei auf die Anträge zu 1) und 3) jeweils € 5.000,00 und die Anträge zu 2) und 4) jeweils € 500,00 entfallen. Der Kläger betreibt in der Rechtsform des eingetragenen Vereins die V. des Landes N.- W.. Als alleinvertretungsberechtigter Vorstand ist Herr W. S. bestellt. Zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Klägers gehört es gemäß der Satzung, „die Rechte der Verbraucher/-innen wahrzunehmen und (...) auch durch Einleitung gerichtlicher Maßnahmen (...) zu verfolgen". Der Kläger ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) beim Bundesamt für Justiz eingetragen. Die Beklagte betreibt als S. Deutsche Niederlassung das Deutschlandgeschäft der S. S.A. d´assurance sur la vie et de capitalisation und ist als solche unter der HRB... im Handelsregister beim AG H. eingetragen. Sie tritt nach außen mit ihren Schwestergesellschaften unter dem gemeinsamen Handelsnamen Société Generale Insurance auf. Die Beklagte bietet im Rahmen eines mit der Bank D. K. GmbH (BDK) N. ..., ... H. als Versicherungsnehmerin geschlossenen Gruppenversicherungsvertrags den Kreditnehmern u.a. bei Beantragung eines Kfz- Kredits den Beitritt zu einer Restschuldversicherung — im Weiteren auch „RSV" genannt — an, die die Risiken Todesfall, Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit (abhängig vom gewählten Umfang des Versicherungsschutzes) absichert. In der dem Kreditantrag beigefügten „Versicherteninformation zur Restschuldversicherung RSV/RSV Plus" (Stand 04/2015) werden Informationen zum Versicherungsvertrag sowie die Versicherungsbedingungen wiedergegeben (Versicherungsunterlagen Anl. K1). Dabei sehen die Versicherungsbedingungen für die Arbeitsunfähigkeitsversicherung im Wortlaut folgenden Risikoausschluss vor: „Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen bei Arbeitsunfähigkeit verursacht: durch psychische Erkrankungen, z.B. depressive Erkrankungen (etwa Depressionen, Dysthymie, Erschöpfungssyndrom), Angsterkrankungen, Neurosen, Schizophrenien, Ess-Störungen, Demenz, psychosomatische Störungen (d.h. Schmerzen oder Krankheitsgefühl ohne erkennbare Ursache)." Wegen des weiteren Inhalts des Versicherungsvertrages wird auf die Anl. K1 Bezug genommen. Der Kläger erlangte im Rahmen seiner Tätigkeit Kenntnis von der Verwendung durch die Beklagte. Mit Schreiben vom 30.06.2022 mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlagen K2 und K3). Die Beklagte wies mit anwaltlichem Schreiben vom 27.07.2022 die Abmahnung zurück, Anlage K4, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird und warf dem Kläger rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, da seine Syndikusanwältin vor dem Landgericht Köln einen Zahlungsprozess aus einem solchen Versicherungsvertrag gegen die Beklagte führe, bei dem es um die nämliche Klausel gehe, was gegen Ziff. 3 der Satzung des Klägers (Anl. B2) verstoße. Der Kläger hält die Klauseln in § 7 Abs.2 j) und in dem Produktinformationsblatt (Anl. K1) für unangemessen benachteiligend und überraschend und trägt vor, er sei aktivlegitimiert, da er in die Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen sei. Die Beklagte sei passivlegitimiert, auch wenn ein Gruppenversicherungsvertrag zwischen der BDK und der Beklagten abgeschlossen sei. Auch dann richteten sich die Klauseln an Verbraucher. Das Verhalten des Klägers sei auch mit Blick auf das Verfahren in Köln nicht rechtsmissbräuchlich und verstoße auch nicht gegen Ziff. 3 seiner Satzung. Es handele sich um einen anderen Streitgegenstand. In der Sache benachteiligten die beiden angegriffenen Klauseln die Verbraucher unangemessen. Sie seien darüber hinaus überraschend und intransparent. Letzteres sei schon drucktechnisch der Fall. § 7 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen sei im Fettdruck hervorgehoben. Die einschlägige Klausel befinde sich unauffällig im hinteren Teil des § 7 Abs.2 unter lit j). Angesichts des häufigen Auftretens psychischer Erkrankungen rechne der Verbraucher mit einem solchen Ausschluss nicht. Hinzu komme, dass der Ausschluss einschränkungslos, also auch dann erfolge, wenn die psychische Erkrankung lediglich eine Begleiterscheinung einer schweren Krankheit wie etwa Krebs sei. Gerade psychische Erkrankungen seien häufig mit schweren Krankheiten verbunden. Nach dem Wortlaut würden selbst nicht behandelte psychische Erkrankungen zum Leistungsausschluss führen. Darauf, dass die Beklagte die Klausel anders auslege und in Fällen, in denen eine berechtigende Erkrankung vorliege, auch zahle, komme es nicht an, da die verbraucherfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen sei. Die Begründetheit des Antrags zu 2) folge als Folgenbeseitigungsantrag aus § 8 UWG. Die Beklagte könne auch nicht damit gehört werden, dass sie nur über Namen und Geburtsdaten der Versicherungsnehmer verfüge, da ihr insoweit Auskunftsansprüche gegen die BDK zustünden. Dem Antrag zu 3) sei aus denselben Gründen stattzugeben, wie dem Antrag zu 1). Auch die Formulierungen in dem Produktinformationsblatt seien unangemessen benachteiligend und überraschend. Der Antrag zu 4) sei aus den Gründen des Antrags zu 2) begründet. Der Antrag zu 5) (Abmahnkosten) sei aufgrund der Ausführungen in der Klagschrift begründet. Es handele sich um eine Pauschale, weswegen es auf den Zeitaufwand im Einzelfall nicht ankomme. Insoweit sei unerheblich, dass sich Frau Rechtsanwältin R. schon im Kölner Verfahren mit der Klausel beschäftigt habe. Der Kläger beantragt, zu 1. – 4. wie erkannt 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 260,00 zzgl. Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, da er nichts zu seiner Mitgliederstruktur mitgeteilt habe. Im Übrigen sei die Klage rechtsmissbräuchlich, weil sich der Kläger für und zum Nutzen einer Privatperson, nämlich den Kläger im Kölner Verfahren einspannen lasse. Ferner sei die Beklagte nicht passivlegitimiert, da sie lediglich Gruppenversicherer sei und keine Klauseln gegenüber Verbrauchern verwende. In der Sache seien die Klauseln weder intransparent noch unangemessen benachteiligend. Dies habe auch das LG Köln (Anl. B 3) so festgestellt. Auch in verschiedenen anderen Entscheidungen sei der Ausschluss psychischer Erkrankungen für rechtmäßig gehalten worden (Anl. B 7-9). Die von dem Kläger vorgetragene Auslegung, die Mitverursachung auch einer nicht behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung führe zum Leistungsausschluss, sei unzutreffend. In der Praxis würde die Beklagte auch dann leisten, wenn eine andere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führe und daneben auch eine psychische Erkrankung vorliege. Die Kosten bezüglich der Abmahnung würden bestritten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2023 Bezug genommen.