Beschluss
2 Wx 116/10
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2010:0805.2WX116.10.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 25. Juni 2010 wird der Beschluß des Amtsgerichts Aachen vom 14. Juni 2010 - 73 AR 84/10 - aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 25. Juni 2010 wird der Beschluß des Amtsgerichts Aachen vom 14. Juni 2010 - 73 AR 84/10 - aufgehoben. G r ü n d e 1. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat sie als ihre Gründung beurkundender Notar am 26. Januar 2010 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Im Anschluß an eine in den Akten niedergelegte paraphierte Verfügung „Kostenvorschuß anfordern“ hat die Geschäftsstelle des Registergerichts unter dem 28. Januar 2010 eine Kostenrechnung erstellt, nach der ein „Kostenvorschuss für Ersteintragung gem. § 8 KostO“ in Höhe von EUR 101,-- angefordert wird. In der unter dem abweichenden Datum vom 29. Januar 2010 erstellten, keine Unterschrift tragenden oder wiedergebenden Ausfertigung dieser Kostenrechnung, welche der Beschwerdeführerin zugeleitet worden ist, heißt es u.a., „das Gericht … (habe) nach den Bestimmungen der Kostenordnung die Vornahme der beantragten gerichtlichen Handlung von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht“. Eine entsprechende, vorher ergangene richterliche Anordnung findet sich in der Akte nicht. Nachdem der Notar mit einer e-mail vom 16. April 2010 nach dem Stand der Sache angefragt hatte, hat der Richter des Amtsgerichts durch Verfügung vom 19. April 2010, die dem Notar und der Beschwerdeführerin zugeleitet worden ist, an die Einzahlung des Kostenvorschusses erinnert, von dessen Eingang die Eintragung im Handelsregister abhängig gemacht und hierfür eine Nachfrist von 2 Wochen gesetzt. Nachdem weiterhin kein Kostenvorschuß eingegangen war, hat der Richter des Amtsgerichts durch Beschluß vom 14. Juni 2010 die Anmeldung zur Eintragung mit der Begründung zurückgewiesen, daß trotz Nachfristsetzung der zur Voraussetzung der Eintragung gemachte Kostenvorschuß nicht bezahlt worden war. Gegen diesen dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2010 zugestellten Beschluß hat sie mit dessen Schreiben vom 25. Juni 2010, das am 28. Juni 2010 bei dem Amtsgericht eingegangen ist, Beschwerde erhoben. Der Notar begründet das Rechtsmittel damit, daß der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die gerichtliche Kostenrechnung versehentlich nicht bezahlt, aber zugesagt habe, den Vorschuß umgehend zu zahlen, so daß dann die Anmeldung „verzogen werden“ (sic !) - gemeint ist offenbar: vollzogen werden - könne. Der Richter des Amtsgerichts hat der Beschwerde durch Beschluß vom 27. Juli 2010 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Er verweist in dieser Entscheidung darauf, daß der angeforderte Vorschuß nach wie vor nicht eingezahlt wurde. 2. Auf das Beschwerdeverfahren sind nach den Art. 111 Abs. 1, 112 Abs. 1 FGG-RG die zum 1. September 2010 in Kraft getretenen Bestimmungen anzuwenden, weil die Anmeldung zum Handelsregister erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt ist. Die Beschwerde, über die somit gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) GVG n.F. das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, ist gemäß § 58 Abs. 1 in Verbindung mit § 382 Abs. 3 FamFG statthaft. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit dem Rechtsmittel nicht gegen die - erst mit der Verfügung vom 19. April 2010 von dem dafür zuständigen Richter getroffene - Anordnung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KostO, daß die Eintragung in das Handelsregister von der Einzahlung des angefochtenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werde, sondern mit der Sachbeschwerde (vgl. OLG Hamm, FGPrax 2000, 128; Lappe in Korintenberg/Lappe, KostO, 17. Aufl. 2008, § 8, Rdn. 35) gegen die Ablehnung ihres Eintragungsantrages. Gegen diese Ablehnung ist die Beschwerde nach den allgemeinen Regeln der §§ 58 ff. FamFG gegeben (vgl. Bahrenfuss/Steup, FamFG, 2009, § 382, Rdn. 16; Jurgeleit/Edenharter, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 2010, § 19, Rdn. 23 [S. 898]). Die Beschwerde ist in rechter Form und Frist (§§ 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 2 FamFG) eingelegt worden. Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde befugt, weil ihr Eintragungsantrag abgelehnt worden ist, § 59 Abs. 2 FamFG. Auch die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 61 Abs. 1 FamFG ist vorliegend erfüllt. Zwar handelt es sich bei der erstrebten Eintragung in das Handelsregister um eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne dieser Norm. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt jedoch die Grenze von EUR 600,--. Maßgebend ist nicht der Betrag des Kostenvorschusses, den die Beschwerdeführerin leisten sollte, sondern das Interesse an der erstrebten Eintragung selbst. Es entspricht jedenfalls dem Betrag des Stammkapitals nach der Gründungsurkunde vom 25. Januar 2010 in Höhe von EUR 1.000,--. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Amtsgericht hat den Eintragungsantrag zu Unrecht zurückgewiesen. Zwar ist es nicht zu beanstanden, daß der Richter des Amtsgerichts gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KostO die Vornahme des beantragten Geschäfts von der Einzahlung des angefochtenen Kostenvorschusses abhängig gemacht hat. Jedoch ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 KostO nicht, daß ein Antrag wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses zurückzuweisen ist (so aber: Krafka/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl. 2010, Rdn. 492), sondern lediglich, daß das beantragte Geschäft so lange unterbleibt, daß also das Verfahren der Sache nach so lange ruht, bis der Vorschuß gezahlt ist (vgl. BVerfGE 10, 164 [269]; BayObLGZ 1971, 289 [292]; OLG Köln [16. Zivilsenat], WuM 1995, 345; OLG Frankfurt, Rpfleger 1993, 26; LG Kleve, NJW-RR 1996, 939; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, § 8 KostO, Rdn. 18). Die Verfahrenslage bei Nichtzahlung eines nach § 8 Abs. 2 KostO angeordneten Vorschusses ist derjenigen ähnlich, die besteht, wenn bei Einreichung einer Klage die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nicht bezahlt wird. Wer diese Gebühr nicht einzahlt, hat nur den prozessualen Nachteil einer Untätigkeit des Gerichts zu erleiden (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GKG); die Klage wird nicht abgewiesen, sondern die Akten werden nach dem fruchtlosen Ablauf der Frist zur Vorschußzahlung weggelegt. Dieser Grundsatz gilt auch in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.; LG Frankenthal, Rpfleger 1984, 312). Auch hier ist die Zurückweisung eines Antrages wegen Nichtzahlung eines nach § 8 Abs. 2 KostO angeordneten Vorschusses nur dann gerechtfertigt, wenn sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften ein Ruhen des Verfahrens verbietet. Dies ist etwa bei einem Antrag auf Vornahme einer Eintragung im Grundbuch im Hinblick auf die Regelung der §§ 17, 18 GBO der Fall. Für das Verfahren zur erstmaligen Eintragung einer Gesellschaft im Handelsregister gibt es eine entsprechende Vorschrift nicht. Hier kann deshalb der Rechtsnachteil der Zurückweisung eines Eintragungsantrages nicht an die Nichteinzahlung eines Kostenvorschusses geknüpft werden. Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts ist daher aufzuheben. Eine weitergehende Entscheidung des Senats ist nicht veranlaßt. Das Gebot des § 59 Abs. 1 Satz 1 FamFG, daß das Beschwerdegericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, bedeutet nur, daß es diejenige Entscheidung zu treffen hat, welche bei gleicher Sachlage auch das Gericht des ersten Rechtszuges zu treffen hätte. Hier besteht die einzige in der Sache zu treffende Entscheidung derzeit, das Weglegen der Akten zu verfügen (vgl. LG Kleve, a.a.O.). Der Beschwerdeführerin bleibt es damit überlassen, ob sie - wie angekündigt - den angeforderten Vorschuß zahlt und damit eine Bearbeitung ihres Eintragungsantrages durch das Registergericht herbeiführt. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, weil der Beschwerdeführerin kein Gegner gegenüber steht. Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt. Durch die ihrem Antrag entsprechende Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts wird die Beschwerdeführerin nicht beschwert. Daß der Eintragungsantrag unbearbeitet bleiben kann, wenn seine Erledigung - wie hier - von einer Vorschußleistung abhängig gemacht und dieser Vorschuß nicht eingezahlt wird, ergibt sich unmittelbar aus § 8 Abs. 2 KostO und wirft daher keine klärungsbedürftigen Fragen auf.