Beschluss
27 W 11/21
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0324.27W11.21.00
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Leitsätze
Konsequenzen einer unterlassenen Zahlung des Gerichtskostenvorschusses im Registerverfahren(§ 13 GNotKG), Erlass einer Zwischenverfügung, in der weitere bestehende Hindernisse für die Eintragung genannt werden (hier betreffend die angegebene Geschäftsanschrift der UG)
Tenor
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) vom 08.02.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht – Bielefeld vom 22.01.2021, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 12.02.2021, werden auf Kosten der Beteiligten zu 1) und 2) zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Konsequenzen einer unterlassenen Zahlung des Gerichtskostenvorschusses im Registerverfahren(§ 13 GNotKG), Erlass einer Zwischenverfügung, in der weitere bestehende Hindernisse für die Eintragung genannt werden (hier betreffend die angegebene Geschäftsanschrift der UG) Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) vom 08.02.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht – Bielefeld vom 22.01.2021, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 12.02.2021, werden auf Kosten der Beteiligten zu 1) und 2) zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe A. Die Beteiligten haben mit Anmeldung vom 24.09.2020 – Urkundenrolle-Nr. 01/2020 ihres verfahrensbevollmächtigten Notars – die Neueintragung der A UG (haftungsbeschränkt) begehrt. Das Amtsgericht hat daraufhin mit Zwischenverfügung vom 19.10.2020 auf der Eintragung entgegenstehende Hindernisse in Bezug auf die in der Satzung pauschal festgesetzten Gründungskosten und die Belastung des Anfangskapitals der Gesellschaft mit derartigen Kosten verwiesen. Mit weiterer Zwischenverfügung vom 29.10.2020 hat es auf das weitere Hindernis verwiesen, dass die Gesellschaft unter der angegebenen Geschäftsanschrift nicht erreichbar sei. Hinsichtlich des, da die Neueintragung von der Einzahlung eines Vorschusses abhängig sei, angeforderten Kostenvorschusses sei ein Rückbrief erfolgt, wonach der Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei. Angesichts dessen werde um Überprüfung und Mitteilung der berichtigten Geschäftsanschrift oder um Erklärung darüber gebeten, welches Hindernis bestanden habe und ob dieses mittlerweile behoben sei (z. B. Briefkasten ist nunmehr beschriftet). Zugleich hat das Amtsgericht die Beteiligten zu einer Erklärung aufgefordert und darauf verwiesen, dass z. B. eine kommentarlose Zahlung des Kostenvorschusses nicht ausreichend sei. Für das Gericht müsse ersichtlich sein, dass die Gesellschaft nunmehr erreichbar sei. Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte um Fristverlängerung bis zum 02.01.2020 gebeten hatte, hat das Amtsgericht nach Fristablauf die Anmeldung vom 24.09.2020 durch den angefochtenen Beschluss vom 22.01.2020 zurückgewiesen. Unter dem 08.02.2021 haben die Beteiligten ihre Beschwerden gegen diesen Beschluss eingelegt. Die Beteiligten haben zugleich unter Vorlage der mit Urkundenrolle-Nr. 02/2021 ihres Verfahrensbevollmächtigten erfolgten Änderung der Satzung zum Gründungsaufwand nunmehr die Eintragung begehrt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern die Sache dem Senat vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der angeforderte Kostenaufwand weiterhin nicht eingezahlt sei und nicht ersichtlich sei, dass die Gesellschaft unter der Geschäftsanschrift erreichbar sei. B. Die zulässigen Beschwerden gegen die Zurückweisung der mit der Anmeldung vom 24.09.2020 begehrten Neueintragung der A UG (haftungsbeschränkt) sind unbegründet. I. Das Amtsgericht hat die begehrte Neueintragung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. 1) Unschädlich ist hierbei, dass das Amtsgericht zwei Zwischenverfügungen erlassen hat. Seitens des Gerichts sollen grundsätzlich alle bestehenden (vorläufigen) Hindernisse in einer Zwischenverfügung aufgezeigt werden. Auch in Fallgestaltungen, in denen ein Gericht erst im weiteren Verlauf zusätzliche Hindernisse erkennt, ist es hierdurch aber nicht am Erlass einer weiteren Zwischenverfügung gehindert. Das weitere (vorläufige) Hindernis hinsichtlich der Zweifel am Vorliegen einer zutreffenden Geschäftsanschrift, unter der die Gesellschaft erreichbar ist, hatte sich vorliegend zudem erst nach Erlass der ersten Zwischenverfügung ergeben. 2) Soweit die Beteiligten den Gesellschaftsvertrag in Bezug auf die Regelung zum Gründungsaufwand geändert haben, kann dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die Zurückweisung der begehrten Neuanmeldung erweist sich nämlich bereits dann als zutreffend, wenn lediglich ein bestehendes (vorläufiges) Hindernis nicht beseitigt worden ist, was vorliegend der Fall ist. a) Dies ergibt sich zwar, entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Rechtsansicht, nicht bereits auf Grund der Nichteinzahlung des Kostenvorschusses. Dies kann die Zurückweisung der vorliegenden Neuanmeldung nicht rechtfertigen. Der Senat hält insoweit an seiner im Beschluss vom 05.01.2016 – I-27 W 151/15 – geäußerten Rechtsauffassung fest. Hiernach ist es zwar nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht die Zahlung eines Vorschusses angefordert hat. § 13 S. 1 GNotKG sieht vor, dass in gerichtlichen Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet, die beantragte Handlung von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden kann. Dies entspricht der früheren Regelung in § 8 Abs. 2 KostO. Soweit die Einzahlung eines Vorschusses unterbleibt, führt dies aber in Fällen wie der vorliegenden Art nicht zur anschließenden Zurückweisung der Anmeldung. Es ist vielmehr zu unterscheiden. Mangels eines Vorschusses bleibt der Antrag grundsätzlich unerledigt liegen. Das Gericht weist ihn nur zurück, wenn sich ein Ruhen des Verfahrens verbietet (vgl. mit weiteren Nachweisen: Zivier in Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 50. Auflage, § 13 GNotKG, Rn.11; OLG Köln, 2 Wx 116/10, Beschluss vom 05.08.2010, Rn.6). Hinsichtlich der begehrten Ersteintragung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) im Handelsregister verbietet sich ein Ruhen des Verfahrens nicht. Es gibt insbesondere keine gesetzliche Regelung, die einem Ruhen entgegensteht. Es verbleibt damit bei der Rechtsfolge, die sich auch ergibt, wenn bei Einreichung einer Klage die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nicht gezahlt wird. Wer diese Gebühr nicht zahlt, hat nur den prozessualen Nachteil einer Untätigkeit des Gerichts zu erleiden (eingehend: OLG Köln, a. a. O.). Es findet sich, soweit ersichtlich, in der obergerichtlichen Rechtsprechung keine hiervon abweichende Auffassung. Die Vornahme einer Unterscheidung ist aus den vorstehenden Gründen auch überzeugend. Soweit (vgl. hierzu: Krafka/Kühn, Registerrecht, 11. Auflage, Rn.492) darauf verwiesen wird, dass im Fall der Nichtzahlung des Vorschusses der Antrag zurückgewiesen wird, greift dies in Anbetracht der vorzunehmenden Unterscheidung zu kurz. Die in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung (= KG Berlin GmbHR 2012, 907 f.) stützt die dort vertretene Ansicht auch nicht. Dieser Entscheidung lag nämlich eine Anmeldung zu Grunde, die nach § 39 Abs. 1 S. 1 GmbH (Änderung in der Person der Geschäftsführer) zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist. Es handelte sich dort also gerade um ein Verfahren, in dem sich ein Ruhen wegen einer gesetzlichen Regelung im Einklang mit den vorstehenden Ausführungen verbietet. Da die Nichtzahlung des Gerichtskostenvorschusses die Zurückweisung der Neuanmeldung nicht rechtfertigen kann, kommt es für die Entscheidung auch nicht darauf an, dass die Einzahlung nachfolgend noch vorgenommen worden ist. b) Die Anmeldung ist aber deshalb zutreffend zurückgewiesen worden, da berechtigte Zweifel daran bestehen, dass die Gesellschaft über eine Geschäftsanschrift verfügt, die den hieran zu stellenden Vorgaben genügt. Die Geschäftsanschrift einer Gesellschaft ist ebenso wie deren spätere Änderung nach den §§ 4a, 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG i. V. m. den §§ 29, 31, 14 HGB dem Amtsgericht in der gesetzlich vorgesehenen Form mitzuteilen. Die Pflicht zur Anmeldung der Geschäftsanschrift dient dem Gläubigerschutz. Sie soll sicherstellen, dass die Gläubiger dem Handelsregister eine Anschrift entnehmen können, unter der zuverlässig wirksame Zustellungen an die Gesellschaft erfolgen können. Dies setzt voraus, dass an dem bezeichneten Ort Zustellungen, insbesondere auch Ersatzzustellungen, an die Gesellschaft möglich sind, etwa weil sich dort ihr Geschäftsraum befindet. Ggf. kann es auch ausreichen, wenn dort ein gesetzlicher Vertreter oder ein Zustellungsbevollmächtigter wohnt (vgl. mit weiteren Ausführungen hierzu: OLG Naumburg, 5 Wx 4/09, Beschluss vom 08.05.2009; zum Ganzen auch: Veil in Scholz, GmbHG, 12. Auflage, § 8, Rn.33; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Auflage, § 8, Rn.20). Ausgehend hiervon hat das Amtsgericht in der Zwischenverfügung vom 29.10.2020 zutreffend auf konkret bestehende Bedenken hinsichtlich des Vorliegens einer Geschäftsanschrift, die diesen Anforderungen genügt, verwiesen. Die Beteiligten haben sich hierzu nicht sachlich erklärt. Dies hatte das Amtsgericht von ihnen auf Grund der zutreffend angenommenen bestehenden Zweifel aber offenkundig zu Recht verlangt. Auch im weiteren Verlauf ist hierzu keine Erklärung erfolgt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs.3 GNotKG.