Beschluss
2 U 32/10
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2010:0723.2U32.10.00
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Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 10.02.2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 49/09 - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 17.08.2010 Stellung zu nehmen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass mit einer Verlängerung der Frist zur Stellungnahme nicht gerechnet werden kann.
Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 10.02.2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 49/09 - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 17.08.2010 Stellung zu nehmen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass mit einer Verlängerung der Frist zur Stellungnahme nicht gerechnet werden kann. G r ü n d e : I. Die zulässige Berufung hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Berufungsvorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger kann keinen Schadensersatz wegen des streitgegenständlichen Ereignisses vom 24.11.2008 in X. auf der C. Straße beanspruchen. Der Senat teilt die Aufffassung des Landgerichts, dass ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der rechtfertigenden Einwilligung in die Rechtsgutsverletzung ausgeschlossen ist. Zwar weist die Entscheidung des Landgerichts insoweit einen Rechtsfehler auf, als es die Beweislast für eine Einwilligung des Geschädigten in die Rechtsgutsverletzung verkannt hat, wie sich aus der Formulierung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt, der Kläger habe nicht beweisen können, dass es sich bei der streitgegenständlichen Kollision um einen unfreiwilligen Verkehrsunfall handelte. Denn die Beweislast für das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes als anspruchsausschließender Einwendung trägt der Schädiger, im Verkehrsunfallhaftungsprozess also der beklagte Versicherer (BGH VersR 1978, 862). Diese Fehlbeurteilung der Beweislast durch das Landgericht verhilft der Berufung indessen nicht zum Erfolg, weil der von den Beklagten zu führende Beweis der Einwilligung erbracht ist; denn die rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und die sonstigen unstreitigen Umstände des Schadensereignisses tragen die Annahme, dass der behauptete Zusammenstoß der beteiligten Fahrzeuge verabredet worden ist. Der Schädiger hat für die Einwilligung den Vollbeweis nach § 286 ZPO zu führen. Es gelten insoweit weder die Grundsätze über den Anscheinsbeweis, noch reicht es aus, wenn der Schädiger nur die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines einverständlichen Ablaufs nachweist. Andererseits dürfen die Anforderungen an den in solchen Fällen regelmäßig anzutretenden Indizienbeweis nicht überspannt werden. Das Gericht darf und muss sich im Rahmen freier Beweiswürdigung zur Überzeugungsbildung mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemandem mehr anzweifelbare Gewissheit ist nicht erforderlich. Als Indiz geeignet ist in diesem Zusammenhang ein Umstand, für den es bei Annahme eines echten Unfalls entweder keine Erklärung gibt oder wenn er bei einem gestellten Unfall signifikant häufiger vorkommt, als bei einem echten. Der Indizienbeweis ist geführt, wenn das Geschehen eine Häufung solcher Umstände aufweist, die sich in ihrer Gesamtheit nicht mehr durch Zufall erklären lassen; dem steht nicht entgegen, dass sich in diesem Sinne geeigneten Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch eine unverdächtige Bedeutung beimessen ließe. Hier liegt eine erdrückende Häufung von Anzeichen für eine Manipulation vor, so dass von einem abgesprochenen Geschehen auszugehen ist. Im Einzelnen: Bei dem Fahrzeug des Klägers handelte es sich um einen D. und damit um ein T., welches zumindest einer Limousine der Oberklasse entspricht und eine höhere Laufleistung - nach der Schätzung des vom Kläger beauftragten Sachverständigen O. ca. 100.000 km - aufwies. Bei hochwertigen Fahrzeugen, seien sie neu oder gebraucht, ist erfahrungsgemäß mit relativ hohen Kosten für die Reparatur in einer Vertragswerkstatt zu rechnen, so dass sich bei Abrechnung auf Gutachtenbasis und Eigenreparatur - wie im vorliegenden Fall - ein hoher Überschuss des Schadensersatzbetrages über die eigenen Reparaturaufwendungen auch dann erwarten lässt, wenn die Eigenreparatur fachgerecht durchgeführt wird. Zwar trifft – wie der Kläger vorträgt – zu, dass eine Abrechnung auf Gutachtenbasis im Rahmen des § 249 BGB zulässig ist. Dieser materiellrechtliche Gesichtspunkt steht indes einer Wertung auf der Ebene der Beweiswürdigung als – für sich allein genommen selbstverständlich nicht hinreichendes - Indiz für eine Manipulation nicht entgegen. Denn das Motiv für eine Manipulation liegt darin, den erwähnten Überschuss zu erlangen, hierfür ist eine Abrechnung auf Gutachtenbasis unabdingbar. Die Abrechnung auf Gutachtenbasis kommt daher bei gestellten Unfällen signifikant häufiger als bei echten Unfällen vor, bei denen vielfach auch auf Reparaturrechnungsbasis abgerechnet wird. Bei dem Schädigerfahrzeug handelte es sich um einen LKW mit Kastenaufbau, der nach den Angaben des Beklagten zu 1) in seiner Anhörung vor dem Landgericht durch einen Herrn H. E. für einen Tag angemietet worden sein soll, um einen Möbeltransport durchzuführen. Solche gemieteten Transporter werden besonders häufig für Unfallmanipulationen eingesetzt (vgl. auch KG VRZ 113, 410). Bei der Verwendung eines Mietfahrzeugs werden, worauf das Landgericht zutreffend abgehoben hat, keine eigenen Vermögenswerte gefährdet; zudem ist keine Höherstufung im Schadensfreiheitsrabatt zu befürchten. Da die Indizwirkung bereits an die objektive Sachlage, nämlich die Beteiligung eines Mietfahrzeugs als Schädigerfahrzeug anknüpft, ist der Einwand des Klägers, er könne nichts dafür, dass es sich bei dem Beklagtenfahrzeug um ein Mietfahrzeug gehandelt habe, unbehelflich. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass der Beklagte zu 1) wechselnde Angeben zum Anmietungszweck gemacht hat. Gegenüber der Autovermietung hat er angegeben, zu einem Möbelhaus fahren zu wollen. Dies spricht dafür, dass er dort Möbel abholen wollte, denn ansonsten hätte es eines Transporters nicht bedurft. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht habe er es sich dann anders überlegt, zunächst sein Zimmer leerräumen wollen und eine Hantelbank sowie ein Sofa zu seinem Cousin gebracht, dem er die Gegenstände verkauft habe, dies wohlgemerkt mit einem durch einen Dritten entgeltlich angemietetes Fahrzeug. Auch diesen Umstand hat das Landgericht zutreffend gewürdigt. Die Beschädigung wurde durch einen heckseitigen Anstoß mit dem gemieteten LKW auf das Fahrzeug des Klägers bewirkt, welches nach den Angaben des Kläger ca. 2 – 3 Sekunden, nach den Angaben des Zeugen Q. einige Sekunden vor dem Kreisverkehr gestanden haben soll. Dieser Schadenshergang ließ sich leicht steuern, auch wenn die Fahrbahn nach den Angaben der Fahrzeugführer vor dem Landgericht wegen Eises glatt war. Dabei konnte aufgrund der Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge – T. und Klein-LKW - ohne nennenswertes Verletzungsrisiko für die Insassen – ein solches hat sich auch tatsächlich nicht realisiert - ein hoher Reparaturschaden verursacht werden. Der Auffahrunfall war zudem mit einer eindeutigen Schuldzuweisung verbunden, weshalb nicht mit einer Anspruchskürzung durch den Einwand des Mitverschuldens oder mitwirkender Betriebsgefahr durch den Haftpflichtversicherer zu rechnen war. Der Unfall soll sich gegen 19.20 Uhr und damit – am 24. November - nach Einbruch der Dunkelheit ereignet haben. Auch auf vielbefahrenen Straßen ist nach Einbruch der Dunkelheit mit weniger unbeteiligten Zeugen zu rechnen, da potentielle Zeugen unabhängig davon, ob Straßenbeleuchtung vorhanden ist, mangels Tageslicht einen Unfallhergang jedenfalls schlechter beurteilen können und zudem weniger geneigt sind, anzuhalten und sich als Zeugen zur Verfügung zu stellen; eines – so von der Berufung bezeichneten – "klassischen" Indizes eines "abgelegen Ortes" bedarf es daher nicht. Unerheblich ist daher auch, ob Führer und sonstige Insassen anderer Fahrzeuge tatsächlich im Zeitpunkt und in der Nähe der Kollision anwesend waren und wieviel diese zuverlässig vom Hergang des Zusammenstoßes überhaupt wahrgenommen haben; unbeteiligte Zeugen sind nicht benannt. Auch der vom Landgericht hervorgehobene Umstand, dass der Kläger den Beklagten zu 1) nach der Kollision lediglich nach dem Wohlbefinden, jedoch weder nach dem Namen, noch nach den Versicherungsdaten befragt und sich zudem auch nicht das Kennzeichen des Schädigerfahrzeugs notiert hat, würde bei einem Unfall mit einem Unbekannten befremdlich anmuten, zumal die Anhörung der Beteiligten durch das Landgericht nicht klar ergeben hat, von wem die Polizei gerufen worden war, jedenfalls aber der Kläger angegeben hat, er selbst habe dies nicht getan und auch nicht gewusst, dass es der Beklagte zu 1) getan hatte. Die Bewertung, die dieser Umstand durch das Landgericht gefunden hat, ist nicht zu beanstanden. Das Vorbringen der Berufung, der Kläger habe sich in der mündlichen Verhandlung falsch erinnert, zutreffend seien die Angaben im – früheren - Schriftsatz vom 24.06.2009, ist – und zwar auch nicht zusammengenommen mit der Bekundung des Zeugen Q. - nicht geeignet, eine hinreichend sichere Überzeugung davon zu vermitteln, dass der Kläger selbst die Polizei gerufen hatte. Der Senat bringt Verständnis dafür auf, dass es bei einer Beteiligung an einer Vielzahl von Verkehrsunfallereignissen schwierig sein kann, aus der Erinnerung Einzelheiten einem bestimmten Vorgang zuzuordnen; indes kann kein Erfahrungssatz aufgestellt werden, dass Angaben, die ein Beteiligter in einem anwaltlichen Schriftsatz vorbringen lässt, stets zuverlässiger sind als diejenigen, die er in einer späteren mündlichen Anhörung durch das Gericht macht. Besonders ins Auge springt hier, dass wegen Schadensereignissen betreffend den auf den Kläger zugelassenen N. im Zeitraum 24.09.2003 bis 06.10.2007 nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 11.05.2009 insgesamt elfmal die Versicherer in Anspruch genommen worden sind, davon einmal gestützt auf eine Entwendung von Fahrzeugteilen und zehnmal auf Beschädigungen. Letztere wurden sämtlich wiederum auf Gutachtenbasis geltend gemacht, wobei der Kläger in mehreren Prozessverfahren wegen nicht abgrenzbarer Vorschäden unterlegen ist. So auch im letzten genannten Schadensfall vom 06.10.2007, wobei das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 22.05.2009 – I-4 U 239/08 -) aufgrund der Umstände des Vorfalls überdies zu dem Ergebnis gelangt ist, dass es sich um einen absichtlich herbeigeführten Zusammenstoß mit einem Blumenkübel handelte. Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, das Landgericht habe die Vorgeschichte des Pkw N. nicht berücksichtigen dürfen, da diese nicht das hier streitgegenständliche Fahrzeug betreffe. Anerkannt ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass im Rahmen des Indizienbeweises bestimmte persönliche Umstände eines Beteiligten Berücksichtigung finden können. Dann aber kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob vorangegangene Vorfälle, die Misstrauen gegen ihn zu begründen geeignet sind, ein- und dasselbe Fahrzeug betreffen. Unerheblich ist nach Auffassung des Senats der von der Berufung angeführte Umstand, dass die Polizei hinzugezogen wurde; dies lässt Rückschlüsse weder in der einen, noch in der anderen Richtung zu. Bei einer Gesamtbetrachtung all der aufgezeigten Umstände, könnten auch einige von ihnen bei isolierter Betrachtung eine unverdächtige Erklärung finden, steht zur vollen Überzeugung des Senats fest, dass die Kollision im vorliegenden Fall zwischen den Beteiligten abgesprochen worden ist. Daher bedarf es an dieser Stelle keiner Prüfung mehr, ob und inwieweit der neue Vortrag der Berufungserwiderung betreffend weitere 14 Schadensfälle, in die der Mieter des Schädigerfahrzeugs, Herr H. E. , verwickelt sein soll, und den weiteren Schadensfall vom 29.12.2009, der einen ähnlichen Hergang aufgewiesen haben soll und in welchen in Beziehung zum Kläger stehende Personen verwickelt gewesen sein sollen, zu berücksichtigen und zur Darlegung weiterer geeigneter Indizien geeignet ist. II. Die Annahme der Berufung ist auch nicht aus einem der Gründe des § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO veranlasst. Der vorliegende Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die Beurteilung beruht auf einer Würdigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls, Insbesondere einer Auslegung des konkreten Inhalts des vorliegenden er5bvertrags. III. Gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO gibt der Senat dem Kläger unter Hinweis auf die beabsichtigte Zurückweisung seines Rechtsmittels und die hierfür maßgeblichen Gründe Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der in der Beschlussformel bezeichneten Frist. Köln, 23.07.2010 Oberlandesgericht, 2. Zivilsenat