Urteil
29 O 172/12
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2014:1002.29O172.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einem Unfallereignis vom 22.9.2011 geltend. Der Kläger ist in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragen. Er ist Halter des Fahrzeugs Mercedes E-Klasse XX XX ##, Erstzulassung 6.3.2009. Das Fahrzeug wurde am 22.9.2011 auf den Kläger zugelassen. An dem Unfallgeschehen auf der BAB A1, Höhe Wermelskirchen, war ein LKW Volvo, amtliches Kennzeichen XX ####, mit Anhänger, amtliches Kennzeichen XX ###X, beteiligt. Eigentümer dieses Fahrzeuges ist die W aus Legionowo. Der Kläger meldete seinen Sachschaden gegenüber dem Beklagten, dem E e.V. an. Als regulierende Versicherung wurde ihm die B Versicherungs AG genannt. Der Kläger ließ das Fahrzeug durch den Sachverständigen Dipl. Ing. M begutachten; für das Ergebnis wird auf das Gutachten vom 27.9.2011 (Anlage K2) Bezug genommen. Der Kläger macht Ansprüche in Höhe von insgesamt 13.393,54 € (Reparaturkosten 9.991,14 €, Wertminderung 1.200,00 €, Sachverständigenkosten 1.106,40 €, Nutzungsausfallentschädigung 1.071,00 €, Aufwandspauschale 25,00 €) sowie Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 899,40 € geltend. Die B Versicherungs AG lehnte eine Regulierung des Schadens ab. Am 19.10.2011 wurde das Fahrzeug des Klägers erneut in einen Unfall verwickelt; es wurden von dem Kläger Reparaturkosten in Höhe von 6.433,32 € geltend gemacht. Am 13.8.2011 ereignete sich ein weiterer Unfall, der Reparaturkosten in Höhe von 5.507,96 € laut Gutachten des Sachverständigen M an dem Fahrzeug, XX XX ##, verursacht haben soll. Am 30.4.2013 meldete der Kläger der D Versicherung einen weiteren Unfall mit dem PKW, wobei ein Schaden von rd. 8.000,00 € entstanden sein soll. Während er es in der Klageschrift heißt, dass sich der Unfall am 20.9.2011, in Fahrtrichtung Dortmund, ereignet habe, behauptet der Kläger nunmehr, dass sich der Verkehrsunfall am 22.9.2011 auf der BAB A1, Höhe Wermelskirchen, in Fahrtrichtung Köln, ereignet habe. Der Kläger behauptet, beide Fahrzeuge, Der Lkw und sein Fahrzeug, hätten sich mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h bewegt. In Höhe BAB Km 384,6 sei der Fahrer des LKW unvermittelt auf die linke Fahrspur ausgeschert und habe dabei das Fahrzeug des Klägers touchiert. Durch den Anstoß sei das klägerische Fahrzeug gegen die linke Leitplanke gedrängt worden, wodurch ein Sachschaden sowohl an der rechten wie an der linken Flanke des PKW entstanden sei. Das Fahrzeug habe er wenige Tage vor dem Unfall erworben und nutze es auch heute noch. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 13.393,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2011 sowie 899,40 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet, dass sich das Schadensereignis in der von dem Kläger geschilderten Art und Weise ereignet habe und auf einem unfreiwilligen Geschehen beruhe. Weiter bestreitet der Beklagte die Eigentümerstellung des Klägers und insbesondere, dass der Kläger den Kaufpreis von 22.500,00 € gezahlt habe. So habe der Kläger am 14.9.2011 einen Betrag von 20.000,00 € in bar abgehoben und am 22.9.2011 einen Betrag von 12.500,00 € eingezahlt. Weiter behauptet der Beklagte, dass der Kilometerstand an dem Fahrzeug des Klägers manipuliert worden sei. Von dem Sachverständigen M sei ein Kilometerstand von 180 224 km abgelesen worden, während für das Fahrzeug bei Rückgabe an die Mercedes Benz Leasing GmbH am 2.8.2011 ein Kilometerstand von 213.500 km angegeben worden sei. Im Übrigen bestreitet der Beklagte, dass die hier geltend gemachten Schäden durch den Unfall vom 22.9.2011 verursacht worden seien, sowie die Höhe der von dem Sachverständigen M ermittelten Reparaturkosten und die Höhe der Wertminderung. Das Gutachten sei in vielen Punkten nicht nachvollziehbar, zu den Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 25.9.2012 (Bl.39). Die Darlegungen des Klägers in seiner Anhörung seien nicht plausibel gewesen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 16.1.2013 (Bl.72) und Beweisbeschluss vom 26.6.2013 (Bl.89) durch Vernehmung des Zeugen I und Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.Ing. N. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.6.2013 (Bl.87-88) sowie das schriftliche Sachverständigengutachten vom 21.3.2014 (Bl.243-283). Der Kläger ist angehört worden. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen des behaupteten Verkehrsunfalls vom 22.9.2011 nicht zu. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, der persönlichen Anhörung des Klägers und unter Würdigung aller Umstände davon überzeugt, dass der behauptete Verkehrsunfall manipuliert war und der Kläger daher daraus keine Ansprüche herleiten kann. Nach gefestigter Rechtsprechung obliegt dem Geschädigten, die Verursachung des geltend gemachten Schadens durch das gegnerische Fahrzeug und das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen. Der Nachweis einer die Haftung ausschließenden Manipulation obliegt dem Schädiger oder dem Haftpflichtversicherer (vgl. OLG Köln Urteil vom 19.7.2011 – 4 U 25/10 – juris). Dabei kommt es für die Annahme eines manipulierten Verkehrsunfalls darauf an, ob eine hinreichende Anzahl von tragfähigen verdachtsbegründenden Indizien vorliegt. Die Indizien für einen manipulierten Unfall müssen in der gebotenen Gesamtschau betrachtet mit ihrer Häufung reichen, um die Überzeugung von einem solchen Unfall mit dem Ziel des Versicherungsbetruges zu vermitteln. Voraussetzung für die Überzeugungsbildung ist dabei keine mathematisch lückenlose Gewissheit sondern ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der bei lebensnaher Gesamtschau aller Umstände keinen vernünftigen Zweifel daran lässt, dass es sich um einen gestellten Unfall handelt (vgl. OLG Hamm Urteil vom 6.7.2010 – 9 U 34/10 – juris). Zwar spricht im vorliegenden Fall der Ablauf des Unfall nicht für eine Manipulation, da in der Regel Unfallsituationen herbeigeführt werden, bei denen das Verletzungsrisiko im Schädigerfahrzeug gering ist und es sich hier um eine Unfallsituation handelt, die für den Kläger durchaus hätte gefährlich werden können, wenn er von dem LKW an die Mittelleitplanke gedrängt worden wäre. Gleichwohl liegen hier ausreichende Indizien für einen manipulierten Verkehrsunfall vor: Die Unfallschilderung des Klägers in der Klageschrift stimmt nicht mit seinen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung und den Bekundungen des Zeugen Hemmer überein. So hat der Kläger in der Klageschrift vorgetragen, dass sich der Unfall am 20.9.2011 auf der BAB A1, Fahrtrichtung Dortmund, ereignet habe. Auf den Hinweis der Beklagtenseite, dass sich die polizeiliche Unfallmitteilung auf ein anderes Datum beziehe, hat der Kläger dann vorgetragen, dass es ich um einen Fehler seines Prozessbevollmächtigten behandelt habe. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen Vortrag dann dahingehend korrigiert, dass sich der Unfall in Fahrtrichtung Köln ereignet habe. Dazu hat der Kläger persönlich erklärt, er habe die Klageschrift wohl nicht komplett gelesen. Solcherart wechselnder Vortrag ist jedoch typisch für manipulierte oder anderweitig gestellte Unfälle (vgl. OLG Köln Urteil vom 19.7.2011 – 4 U 25/10- juris). Einen Grund dafür, warum der Kläger die insgesamt nur sechs Seiten umfassende Klageschrift nicht komplett gelesen haben will, gibt der Kläger auch nicht an. Auch die Erklärungen des Klägers in seiner Anhörung begründen Zweifel daran, dass es sich um ein unfreiwilliges Unfallgeschehen gehandelt hat. So hat der Kläger wechselnde Angaben dazu gemacht hat, wie er das Fahrzeug erworben hat. Nachdem er zunächst bekundet hatte, dass er nach Frankfurt gefahren sei, um es abzuholen, hat er auf Hinweis, dass der Kaufvertrag in Hürth abgeschlossen worden sei, bekundet, dass er das Fahrzeug in Hürth gekauft habe, wo man es ihm hingebracht habe. Auch bei der Frage, wann sich das Fahrzeug zugelassen worden war, hat der Kläger wechselnde Angaben gemacht. Weiter hat der Kläger zunächst erklärt, er habe mit dem LKW-Fahrer nicht gesprochen, da dieser Ausländer gewesen sei. Später hat der Kläger dann erklärt, er habe sich so gut wie nicht mit dem Unfallgegner verständigt. Bemerkenswert war auch, dass der Kläger so gut wie keine Angaben dazu machen konnte, wie das Schädigerfahrzeug, der LKW mit Anhänger, aussah, obschon er während er auf die Polizei warten musste, ausreichend Gelegenheit dazu hatte, den LKW anzuschauen. Dies ist völlig untypisch, da ein Unfall von den Unfallbeteiligten in der Regel als ein so einschneidendes Ereignis empfunden wird, so dass sie die Umstände des Unfalls später gut erinnern. Weiterhin handelt es sich bei dem Fahrzeug des Klägers um einen Kombi der Oberklasse, der bereits eine erhebliche Fahrleistung aufwies. Nach dem von dem Sachverständigen M abgelesenen Kilometerstand hatte das Fahrzeug bereits eine Laufleistung von 180.224 km. Bei hochwertigen Fahrzeugen ist jedoch mit relativ hohen Kosten bei der Reparatur in einer Fachwerkstatt zu rechnen, so dass sich bei Abrechnung auf Gutachtenbasis und Eigenreparatur – wie im vorliegenden Fall - ein hoher Überschuss des Schadensersatzbetrages über die eigenen Reparaturaufwendungen hinaus zu erwarten ist. Sowohl die Tatsache, dass es bei dem Fahrzeug des Klägers um einen PKW der Oberklasse handelt wie auch die Abrechnung auf Gutachtenbasis stellen Indizien für eine Unfallmanipulation dar (vgl. OLG Hamm Urteil vom 6.7.2010 – 9 U 34/10 – juris). Ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer Unfallmanipulation ist, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug nach dem hier streitgegenständlichen Unfall drei weitere Unfälle mit dem PKW erlitten haben will und seine Schäden auch in diesen Schadensfällen auf Gutachtenbasis abrechnen will. Zwar ist eine Abrechnung auf Gutachtenbasis zulässig, jedoch kommt diese bei gestellten Unfällen signifikant häufiger als bei echten Unfällen vor, bei denen vielfach auch auf der Basis einer Reparaturrechnung abgerechnet wird (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.7.2010 – 2 U 32/10 – juris). Die Abrechnung auf Gutachtenbasis bei Eigenreparatur lässt einen hohen Überschussbetrag erwarten, da die Eigenreparatur deutlich günstiger ist als die Reparatur in einer Fachwerkstatt. Schließlich ist auch nach Vorlage des vom Gericht eingeholten Unfallrekonstruktionsgutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. N, das zu dem Ergebnis kommt, dass aus technischer Sicht keine Argumente gegen den von dem Kläger vorgetragenen Unfallhergang sprechen, eine Unfallmanipulation nicht auszuschließen. Ob die Kollision freiwillig gewesen ist, kann durch ein unfallrekonstruierendes Gutachten nicht nachgewiesen werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2011 – 6 U 108/11 – juris). Auch wenn die Indizien für sich gesehen im Einzelnen unkritisch erscheinen mögen, so ist das Gericht unter Würdigung aller Umstände, die in ihrer Gesamtheit eindeutig sind, davon überzeugt, dass es sich um ein abgesprochenes Unfallgeschehen gehandelt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Streitwert: 13.393,54 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.