Urteil
3 U 145/08
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2010:0420.3U145.08.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 3. Juli 2008 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 15 O 6/08 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 3. Juli 2008 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 15 O 6/08 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. G r ü n d e : (Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO) I. Der klagende Landschaftsverband ist überörtlicher Träger der Kriegs- und Gewaltopferfürsorge und macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht gemäß den §§ 5 OEG, 81 a BVG i.V.m. dem § 823 ff. BGB geltend. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat den Beklagten zunächst durch Versäumnisurteil vom 31. März 2008 entsprechend dem Klageantrag zu 1) zur Zahlung von 41.070,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 33.838,84 € seit dem 21.06.2007 und aus 7.233,72 € seit dem 29.2.2008 verurteilt und nach Einspruchseinlegung durch den Beklagten durch das angegriffene Urteil das Versäumnisurteil aufrechterhalten und auch den Feststellungsanträgen gem. Ziff. 2) und 3) der Klageschrift stattgegeben. Dem Kläger stehe aus übergegangenem Recht gemäß §§ 5 OEG, 81 a BVG, 823 ff. BGB der geltend gemachte Zahlungsanspruch zu. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil des Landgerichts Köln vom 16. Dezember 2005 – 111 – 19/05 – sei davon auszugehen, dass der Beklagte die Tat gegen die Geschädigte C. I. begangen habe. Zwar sei eine Bindungswirkung des Zivilrichters an strafrechtliche Urteile im deutschen Verfahrensrecht nicht normiert, auch eine Beweislastumkehr finde nicht statt. Jedoch müssten sich Parteien und Zivilgericht nach den Regeln der Darlegungs- und Beweislast mit dem Inhalt des vorgetragenen Strafurteils auseinandersetzen. Vorliegend reiche das einfache Bestreiten der Tat und des von der Strafkammer festgestellten Tathergangs im Hinblick auf die ausführlichen Ausführungen zum Tathergang und zur Täterschaft des Beklagten im Urteil vom 16. Dezember 2005 nicht aus, um den substantiierten Darlegungen des Klägers entgegenzutreten. Neue Tatsachen und Beweismittel habe der Beklagte nicht vorgetragen. Auch der Feststellungsantrag sei begründet, da eine vollständige Genesung der Geschädigten auch der Beklagte selbst nicht behaupte, so dass nicht auszuschließen sei, dass der Kläger auch in der Zukunft weitere Leistungen zu erbringen habe. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Der Beklagte macht zunächst geltend, dass nach seiner Auffassung die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 149 ZPO vorliegen würden. Er werde nämlich betreffend das Strafurteil das Wiederaufnahmeverfahren betreiben. In der Sache habe das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung mehr oder weniger ungeprüft die Feststellungen des Strafurteils übernommen. Aus der mit Schriftsatz vom 16. Mai 2008 vorgelegten Antragsschrift des Generalbundesanwaltes vom 10. Juli 2006 ergebe sich, dass selbst der Generalbundesanwalt erhebliche Zweifel an den Feststellungen des Landgerichts in dem Strafverfahren gehabt habe. Der Beklagte sei dem mit der Klage mehr oder weniger pauschal in Bezug genommenen Urteil des Landgerichts Köln entgegengetreten. Seinem Beweisantrag sei das Gericht nicht nachgekommen; dies stelle eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar. Auf die gesamten erstinstanzlichen Schriftsätze werde insofern Bezug genommen. Das landgerichtliche Urteil im Strafverfahren weise verschiedene Schwächen auf. So fehle bereits ein hinreichendes starkes Motiv für den Beklagten. Auch sei das Entdeckungsrisiko überdurchschnittlich groß gewesen, da der Beklagte damit habe rechnen müssen, dass seine Lebensgefährtin aufwache. Die hier relevante Fahrstrecke von 340 km zwischen beiden Orten sei zwar in dem beschriebenen Zeitfenster zu bewältigen, aber nur, wenn man das Auto „bis zum Anschlag“ ausfahre. Schließlich habe es zumindest noch einen weiteren Tatverdächtigen gegeben, dessen Spur aber nicht weiterverfolgt worden sei. Die von ihm – dem Beklagten – angestrebte Wiederaufnahme werde Erfolg haben, da man - alternativ - nachweisen könne, dass das von dem Landgericht in dem Strafurteil angeführte Latexfragment nicht von einem Handschuh stamme, die DNA des Beklagten auf andere Weise auf dieses Fragment gelangt sei oder dass sich an Hand der Ränder zeige, dass das Fragment nicht abgerissen, sondern manipuliert worden sei. Durch Schriftsätze vom 10. November 2009 sowie vom 29. März 2010 hat der Beklagte ergänzend vorgetragen. Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils vom 3. Juli 2008 die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil des Landgerichts. Ein beabsichtigtes Wiederaufnahmeverfahren sei unabhängig davon, wie seine Erfolgsaussichten einzustufen seien, kein Aussetzungsgrund gemäß § 148 ZPO. Im Übrigen sei die hier relevante Strecke bei Nacht in der maßgeblichen Zeit problemlos zu bewältigen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin D.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 9. März 2010 verwiesen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht (§ 513 Abs. 1 ZPO) stattgegeben. 1. Einer Entscheidung des Senats steht zunächst die von dem Beklagten begehrte Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss des von ihm beabsichtigten Wiederaufnahmeverfahrens nicht entgegen. Eine Aussetzung gemäß § 149 ZPO scheidet bereits deshalb aus, weil hierfür die bloße Absicht, ein Wiederaufnahmeverfahren durchzuführen, nicht genügt. Entsprechendes gilt auch für eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO, abgesehen davon, dass ein Strafurteil gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO keine Bindungswirkung für ein zivilgerichtliches Urteil entfaltet und deshalb nicht vorgreiflich sein kann im Sinne des § 148 ZPO (vgl. hierzu nur OLG Saarbrücken, NJW-RR 2003, 176; Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 148 Rdn. 6). 2. Der Senat sieht auch keine Veranlassung, entsprechend dem Antrag des Beklagten in dem Schriftsatz vom 29. März 2010 den Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen. Der Beklagte begründet seinen Antrag damit, dass er darauf angewiesen sei, nunmehr Einblick in die vollständigen Ermittlungsakten des Strafverfahrens zu nehmen, da sich neue Gesichtspunkte ergeben hätten, die nochmals überprüft werden müssten. Der Beklagte bzw. sein Prozessbevollmächtigter hatten jedoch hinreichend Gelegenheit, die Strafakten bereits vor dem Schluss der Verhandlung vor dem Senat einzusehen. Eine weitere Verzögerung des – entscheidungsreifen – Rechtsstreits erscheint dem Senat nicht hinnehmbar. Hierbei kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Berufungsbegründungsfrist insgesamt sieben Mal verlängert worden ist und bereits hierdurch möglichen Schwierigkeiten des Informationsflusses zwischen dem inhaftierten Beklagen und seinem Prozessbevollmächtigten angemessen Rechnung getragen wurde. 3. Der Zahlungsantrag gem. Ziff. 1) der Klageschrift ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 41.070,56 € nebst Zinsen. Anspruchsgrundlage für diesen Anspruch, dessen Höhe von dem Beklagten nicht bestritten wird, ist in der Hauptsache § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 211, 22 StGB, 5 OEG, 81 a BVG. Hinsichtlich der Zinsen ist die Klage gem. den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB begründet. Der Kläger hat unter Berücksichtigung des Urteils der 11. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 16. Dezember 2005 den ihm obliegenden Beweis geführt, dass der Beklagte am 7. Januar 2005 versucht hat, die Geschädigte Frau C. I. zu ermorden. Das Berufungsvorbringen des Beklagten und die von dem Senat durchgeführte Beweisaufnahme führen zu keiner abweichenden Beurteilung. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, ist es grundsätzlich zulässig, Akten eines anderen Rechtsstreits als Beweisurkunde heranzuziehen und die Beweisprotokolle aus dem früheren Verfahren sowie die tatsächlichen Feststellungen des dortigen Urteils zu verwerten. Deshalb stellt auch ein rechtskräftiges Strafurteil grundsätzlich eine Beweisurkunde dar, auf die der Tatrichter seine Überzeugung stützen kann (vgl. hierzu BGH VersR 1970, 322; BGH NJW-RR 1988, 1527). Darüber hinaus erhöht die Vorlage eines Strafurteils im Zivilprozess nach der vom Landgericht zitierten und auch von dem Senat geteilten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München (vgl. MDR 2007, 1037) die Darlegungslast des Gegners. Auf der anderen Seite muss jedoch berücksichtigt werden, dass die im Strafurteil enthaltenen Feststellungen für das Zivilgericht nicht bindend sind. Vielmehr hat der Zivilrichter sich seine Überzeugung selbst zu bilden (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1024 unter Hinweis auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO; siehe auch OLG Köln FamRZ 1991, 580; OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2001, 188; KG, Urteil vom 6. Dezember 2004 – 12 U 10589/99 – juris). Der Umstand, dass die Akten eines anderen Rechtsstreits und damit auch ein Strafurteil als Beweisurkunde herangezogen werden können, rechtfertigt es deshalb nicht, die zum Beweis des Gegenteils angebotenen Beweise nicht zu erheben. Dadurch würde vielmehr der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt (vgl. hierzu BGH VersR 1970, 322; BGH NJW-RR 1988, 1527; OLG Köln – 19. Zivilsenat – FamRZ 1991, 580; OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2001, 188). Wenn eine Partei verlangt, dass die von ihr benannten Zeugen vernommen werden, kann dies nicht unter Hinweis auf deren Aussagen im Strafprozess oder auf die Feststellungen im Strafurteil abgelehnt werden. Der persönliche Eindruck von den Zeugen, die Möglichkeit der Anwesenheit der Parteien, das ihnen eingeräumte Fragerecht sowie die Möglichkeiten und Zulässigkeit der Gegenüberstellung von Zeugen bieten eine Gewähr für die Ermittlung der Wahrheit, die dem Urkundenbeweis mangelt (vgl. auch hierzu OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2001, 188 unter Bezugnahme auf BGH NJW-RR 1988, 1527). b) Vorliegend ist das Landgericht deshalb im Ausgangspunkt zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger durch Vorlage des rechtskräftigen Strafurteils seiner Darlegungslast hinsichtlich der Täterschaft des Beklagten hinreichend nachgekommen und auf der Grundlage dieses Urteils die Täterschaft des Beklagten im Wege des Urkundsbeweises als bewiesen anzusehen ist. Das Landgericht hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Beklagte sich zum Beweis dafür, dass er sich in der Zeit zwischen 0.00 Uhr und 5.45 Uhr im Bett befunden habe, auf das Zeugnis seiner damaligen Lebensgefährtin, der Zeugin Frau S. D. berufen hat. Wenn sie das Alibi des Beklagten tatsächlich bestätigen würde, würden die von dem Landgericht in dem Strafurteil für die Annahme der Täterschaft des Beklagten angeführten Indizien neu überprüft werden müssen. Damit ist dieses Vorbringen des Beklagten sowohl erheblich als auch ordnungsgemäß unter Beweis gestellt, so dass das Landgericht von der Vernehmung der Zeugin D., die im Strafverfahren von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, nicht hätte absehen dürfen. Diese Vernehmung hat der Senat nunmehr nachgeholt. Die Bekundungen der Zeugin D. rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, dass sich der Beklagte während der Tatzeit bei der Lebensgefährtin aufgehalten hat und deshalb als Täter ausscheidet. aa) Auf der Grundlage der Bekundungen der Zeugin D., an deren Glaubwürdigkeit der Senat keine Zweifel hat, kann lediglich davon ausgegangen werden, dass sich der Beklagte um 23.30 Uhr neben der Zeugin befand und auch am nächsten Morgen um 5.45 Uhr, als der Wecker klingelte. Demgegenüber konnte die Zeugin zu der Frage, ob sich der Beklagte auch in der Zwischenzeit zusammen mit ihr im Bett befunden habe, keine positiven Anzeichen mitteilen. Insbesondere ist sie während der Nacht nicht aufgewacht, so dass sie den Beklagten neben sich hätte sehen können. Sie hat auch nicht zu dem Beklagten bewusst hinübergegriffen und ihn mit der Hand gefühlt. Die Zeugin hatte lediglich keine Anzeichen, dass der Beklagte nicht da war. Sie hat deshalb als selbstverständlich – auch für den Senat nachvollziehbar – vorausgesetzt, dass der zusammen mit ihr ins Bett gegangene Beklagte sich auch während der Nacht in dem Bett aufhielt. Der Umstand, dass die Zeugin, wie sie weiter bekundet hat, keine Anzeichen dafür hatte, dass der Beklagte nachts zwischen 23.30 Uhr und 5.40 Uhr bzw. 5.45 Uhr nicht neben ihr gelegen habe, genügt aber nicht, um davon ausgehen zu können, dass er tatsächlich neben ihr lag. bb) Die von dem Beklagten behauptete Anwesenheit im Haus der Zeugin D. in der Zeit von 23.30 Uhr bis 5.45 Uhr lässt sich auch nicht aus dem Umstand folgern, dass nach den weiteren Bekundungen der Zeugin D. die Garage in das Haus integriert ist und man das Motorengeräusch beim Starten eines Wagens sowie das Öffnen und Schließen des Garagentores hören kann, die Zeugin in der Nacht jedoch weder Motorengeräusche noch das Garagentor registriert hat. Hieraus ergibt sich nämlich nicht, dass die durch den Motor bzw. das Garagentor verursachten Geräusche einen solchen Lärmpegel verursachen, dass man zwingend aufwachen müsste. Es ist deshalb ohne Weiteres möglich, dass bei entsprechend behutsamen Vorgehen des Beklagten die durch das Motorengeräusch bzw. das Garagentor verursachten Geräusche nicht so laut waren, dass die Zeugin aus dem Schlaf erwachte. Es kann deshalb auch zugunsten des Beklagten als wahr unterstellt werden, dass es eine Möglichkeit, das Garagentor (völlig) geräuschfrei zu öffnen, nicht gibt. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage, die der Beklagte in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen, nicht nachgelassenen und deshalb gem. § 296 a ZPO ohnehin grundsätzlich unbeachtlichen Schriftsatz vom 29. März 2010 beantragt hat, bedarf es deshalb nicht. Ebensowenig ist die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 296 a, 156 ZPO) angezeigt. Dies gilt auch im Hinblick auf das weitere Vorbringen des Beklagten in dem Schriftsatz vom 29. März 2010, wonach es allgemeiner Lebenserfahrung entspreche, dass die Nächte junger Eltern äußert unruhig sein könnten und auch der Bruder der Zeugin D. bzw. seine Lebensgefährtin, die kurz vor dem damaligen Zeitpunkt einen kleinen Sohn geboren habe, das Öffnen und Schließen des Garagentores sowie die Fahrzeuggeräusche hätten hören müssen. Der von dem Beklagten gezogene Rückschluss ist nicht zwingend. So ist es nicht ausgeschlossen, dass die Familie des Bruders der Zeugin D. in der fraglichen Nacht deshalb keine Geräusche gehört haben, weil diese nicht besonders laut waren oder aber die Familie einschließlich des Kleinkindes tief geschlafen hat. cc) Schließlich kann der Beklagte zu seinen Gunsten auch nichts daraus herleiten, dass sich die Zeugin D. im Nachhinein gefragt hat, ob sie es nicht hätte merken müssen, wenn das Fahrzeug bis in die frühen Morgenstunden genutzt worden wäre, als sie morgens zum Betrieb fuhr. Da hätte doch – so die Bekundung der Zeugin – die Garage warm sein müssen. Hierbei ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Zeugin erst ca. 2 Stunden, nachdem aufgrund der Feststellungen in dem strafgerichtlichen Urteil der Beklagte das Fahrzeug in der Garage abgestellt hat, zur Arbeit gefahren ist. Wegen dieses zeitlichen Ablaufs und der Jahreszeit (Anfang Januar 2005) kann es nicht als außergewöhnlich bezeichnet werden, dass die Garage nicht „warm“ war, jedenfalls nicht in einem Maße, dass es der Zeugin, die für die nächtliche Abwesenheit des Beklagten keine Anzeichen hatte, zwingend hätte auffallen müssen. Soweit der Beklagte in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29. März 2010 demgegenüber behauptet, bei einer Fahrt des Beklagten „am Limit“ zwischen dem Tatort und dem Wohnsitz der Zeugin D. wäre das Fahrzeug und die Garage noch aufgeheizt gewesen und hierzu Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens antritt, handelt es sich um gem. § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigendes Vorbringen. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht angezeigt, da nicht dargelegt wird, warum der Tatsachenvortrag nebst Beweisantritt nicht bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung in den Prozess eingeführt worden ist. c) Auch die übrigen Ausführungen des Beklagten stehen der Annahme seiner Täterschaft nicht entgegen. aa) Nach den Feststellungen in dem strafgerichtlichen Urteil spricht für eine Täterschaft des Beklagten ganz maßgeblich das Auffinden eines Latexfragmentes am Tatort, das zum einen als deutliche Beimengung solche Allele aufwies, wie sie der Angeklagte besitzt und zum anderen ein ca. 40 cm langes helles Haar, das ausweislich des von dem Landgericht eingeholten DNA-Gutachtens der Geschädigten I. zuzuordnen ist und aus tatnaher Zeit stammt. Dieses – auch nach Auffassung der Strafkammer entscheidend - für die Täterschaft des Beklagten sprechende Indiz hat er jedoch nicht entkräftet. (1) In dem Strafverfahren hat der Beklagte keine plausible Erklärung dafür zu geben vermocht, warum am Tatort im Schlafzimmer der Geschädigten I. ein Latexfragment gefunden werden konnte, in dem sich seine DNA-Spuren befanden. Soweit es um die von ihm geschilderte Reparatur der Heizung in dem Haus der Geschädigten im Dezember 2004 geht, hat er angegeben, Gummihandschuhe getragen und auch Werkzeug dabei gehabt zu haben, darunter habe sich auch eine Tüte mit Einmalhandschuhen befunden. Dieser Einlassung hat das Landgericht jedoch im Hinblick auf die Aussagen der Zeugin I. und des Zeugen T., von Beruf Gas- und Wasserinstallateur, als widerlegt angesehen. Aufgrund der Bekundungen der beiden Zeugen sind die Arbeiten an der Heizung im Dezember 2004 durch einen Fachmann durchgeführt worden. Die Zeugin I. hat den Angeklagten nicht um eine Prüfung der Heizung gebeten. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist auch auszuschließen, dass das Latexfragment mit den DNA-Spuren des Beklagten beim Abholen der Kinder am 26. Dezember 2004 in das Schlafzimmer der Geschädigten I. gekommen ist. (2) Aufgrund der hiernach starken Indizwirkung des Auffindens des Latexfragments am Tatort hätte es dem Beklagten wegen der ihn in dem vorliegenden Zivilprozess treffenden gesteigerten Darlegungslast oblegen, im Einzelnen zu erläutern, warum das Indiz nicht durchgreift. An einem solchen Vortrag fehlt es indessen. Auch in dem vorliegenden Verfahren hat der Beklagte weder in der ersten Instanz noch im Berufungsverfahren eine plausible Erklärung dafür gegeben, wie ein Latexfragment mit seinen DNA-Spuren sowie den zeitnahen DNA-Spuren der Geschädigten I. an den Tatort gelangen konnten. Der Umstand, dass nach dem ergänzenden Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren sich an dem Latexfragment DNA-Spuren einer weiteren Person gefunden haben, deren Identität nicht aufgeklärt worden ist, vermag an dem Umstand, dass sich der Beklagte an dem Tatort befunden haben muss und er hierfür keine plausible Erklärung abzugeben vermag, nichts zu ändern. Im übrigen hat das Landgericht auch den Stiefbruder der Geschädigten I. als möglichen Täter ausgeschlossen. bb) Einer Täterschaft des Beklagten steht entgegen seinem Vorbringen in den Schriftsätzen vom 10. November 2009 und vom 29. März 2010 auch nicht der Umstand entgegen, dass die Geschädigte I. keine Brandverletzungen aufwies. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich die Geschädigte I. zu einem Zeitpunkt aus dem Haus begeben hatte, als der Brand bereits gelegt worden war, dieser jedoch noch nicht in einer Weise auf das Bett übergegriffen hatte, dass es zwingend zu Brandverletzungen hätte kommen müssen. Im Übrigen ist es nach den Feststellungen in dem strafgerichtlichen Urteil auch ohne Weiteres möglich, in der fraglichen Zeit zwischen 0.00 Uhr und 5.45 Uhr die hier in Rede stehende Fahrtstrecke zu bewältigen. cc) Dass der Beklagte für die Tötung der Geschädigten I. auch ein Motiv hatte, ergibt sich aus der von der Strafkammer festgestellten Wut und Verärgerung des Beklagten wegen des Verhaltens der Geschädigten I. in Bezug auf das Zurückbringen der Kinder und die hiermit im Zusammenhang stehende Einschaltung des Jugendamtes. d) Insgesamt hat der Beklagte deshalb die aufgrund des rechtskräftigen Strafurteils gegen ihn sprechenden Umstände in dem vorliegenden Zivilprozess nicht hinreichend entkräftet, so dass von seiner Täterschaft auszugehen und er deshalb zur Zahlung der von dem Kläger erbrachten Aufwendungen verpflichtet ist. e) Die Verzinsungspflicht ergibt sich hinsichtlich eines Teilbetrages von 33.836,84 € aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB, weil der Kläger den Beklagten durch das vorprozessuale Schreiben vom 10. Mai 2007 mit Wirkung zum 21. Juni 2007 in Verzug gesetzt hat. Hinsichtlich des Restbetrages in Höhe von 7.233,72 € stehen dem Kläger Rechtshängigkeitszinsen gem. den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB zu. 4. Da von der Täterschaft des Beklagten auszugehen ist, haben auch die Feststellungsanträge gemäß Ziffer 2) und 3) der Klage Erfolg. a) Das für den Feststellungsantrag gemäß Ziffer 2) der Klageschrift gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse folgt aus den §§ 850 f. Abs. 2 ZPO, 302 Nr. 1 InsO. Soweit es um den Feststellungsantrag gemäß Ziffer 3) der Klageschrift geht, folgt das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO daraus, dass es – entgegen der Auffassung des Beklagten - aufgrund des in dem Strafurteil im Einzelnen geschilderten Gesundheitszustandes der Geschädigten nicht auszuschließen ist, dass der Kläger auch in der Zukunft weitere Leistungen für die Geschädigte zu erbringen hat. b) Die Begründetheit der beiden Feststellungsanträge folgt aus den obigen Ausführungen zur Täterschaft des Beklagten. 5. a) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. b) Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Vielmehr sind die Fragen, auf die es hier alleine ankommt, in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt. Im Übrigen beruht die Entscheidung lediglich auf einer Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles. Berufungsstreitwert: 51.070,56 €