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Beschluss

6 U 179/19

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2010:0108.6U179.19.00
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Tenor

1.               Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10.07.2019 (1 O 495/18) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2.               Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu den nachstehenden Hinweisen des Senats – auch zur Frage der weiteren Durchführung des Berufungsverfahrens – Stellung zu nehmen.

3.              Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf bis 27.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10.07.2019 (1 O 495/18) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu den nachstehenden Hinweisen des Senats – auch zur Frage der weiteren Durchführung des Berufungsverfahrens – Stellung zu nehmen. 3. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf bis 27.000 € festgesetzt. G r ü n d e ; Das Rechtsmittel ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, beabsichtigt der Senat eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Das Landgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung, die durch das Vorbringen in der Berufung nicht entkräftet wird, als unbegründet abgewiesen. Das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. 1. In rechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nur auf Delikt, insbesondere § 826 BGB gestützt werden kann. Daneben kommt als Anspruchsgrundlagen § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB in Betracht. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 EG-FGV kommt als Anspruchsgrundlage dagegen nicht in Betracht. § 27 Abs. 1 EG-FGV ist kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB. Der Senat teilt insoweit die Ansicht des 15. Zivilsenats des OLG Köln, der im Verfahren 15 U 76/18 mit Beschluss vom 22.08.2019 ausgeführt hat: Mögliche Ansprüche des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 EG-FGV, § 6 Abs. 1 EG-FGV scheitern bereits daran, dass es sich bei den fraglichen Regelungen nicht um Schutzgesetze handelt. Nach § 27 Abs. 1 EG-FGV dürfen neue Fahrzeuge, […] für die eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG, nach Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG oder nach Anhang III der Richtlinie 2003/37/EG vorgeschrieben ist, […] im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Diese Norm ist nicht dazu bestimmt, dem Schutz von Individualinteressen zu dienen (zu dieser Voraussetzung MüKo/ Wagner , 7. Aufl. 2017, § 823 BGB Rn. 498). Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat (BGH, EuGH Vorlage v. 9.5.2015 – VII ZR 36/14, juris Rn. 20). § 27 Abs. 1 EG-FGV dient der Umsetzung des Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG. Sinn und Zweck der Norm sind folglich im Wege der richtlinienkonformen Auslegung zu ermitteln. Nach ihren Erwägungsgründen 2 und 4 zielt die Richtlinie 2007/46/EG darauf ab, einen funktionierenden Binnenmarkt zu verwirklichen. Aus Erwägungsgrund 3 folgt darüber hinaus, dass sie eine hohe Verkehrssicherheit, hohen Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung sicherzustellen bezweckt. Dass die Richtlinie dem Schutz der Fahrzeugerwerber zu dienen bestimmt ist, ist den Erwägungsgründen hingegen nicht zu entnehmen (ebenso LG Braunschweig, Urt. v. 17.1.2018 – 3 O 1138/16, juris Rn. 59). Soweit teilweise ein entsprechender Schutzweck aus Anhang IX der Verordnung Nr. 385/2009/EG entnommen wird (LG Darmstadt, Urt. v. 18.5.2018 – 28 O 250/17 – juris Rn. 33 f.; Harke , VuR 2017, 83, 85; hierauf ohne weitere Begründung verweisend LG Kleve, Urt. v. 31.3.2017– 3 O 252/16, juris Rn. 80), folgt der Senat dem nicht. Dessen Bestimmungen ersetzen Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG, auf den Art. 26 der Richtlinie sowie § 27 Abs. 1 EG-FGV verweisen. Der individualschützende Zweck soll sich dabei aus folgender Formulierung ergeben, die sich unter der Überschrift „0. Ziele“ findet: „Die Übereinstimmungsbescheinigung stellt eine Erklärung des Fahrzeugherstellers dar, in der er dem Fahrzeugkäufer versichert, dass das von ihm erworbene Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung mit den in der Europäischen Union geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmte.“ Hieraus wird gefolgert, die Vorschriften über die Übereinstimmungsbescheinigung seien insoweit individualschützend, als sie dem Interesse des einzelnen Käufers eines PKW zu dienen bestimmt seien, ein ohne weiteres zulassungsfähiges und auch dauerhaft zulassungsfähiges Fahrzeug zu erhalten (LG Darmstadt, Urt. v. 18.5.2018 – 28 O 250/17, juris Rn. 34). Jedoch führt der Umstand, dass die Übereinstimmungsbescheinigung den Fahrzeugkäufer adressieren soll, nicht zu einer Erweiterung des Schutzzwecks der Richtlinie auf den Fahrzeugerwerber. Vielmehr steht auch die Übereinstimmungsbescheinigung im Dienste der in den Erwägungsgründen genannten Ziele. Es soll sichergestellt sein, dass Fahrzeuge nicht deshalb nicht in den Verkehr gelangen, weil Fahrzeugerwerber den Verdacht hegen müssen, dass ein aus einem anderen Mitgliedstaat stammendes Fahrzeug nicht im Einklang mit unionsrechtlichen Vorschriften steht. In diesem Sinne dient die Regelung dem Ziel, einen Binnenmarkt durch Rechtsvereinheitlichung zu verwirklichen. Denn mit Hilfe der Übereinstimmungsbescheinigung soll ein faktisches Handelshemmnis für den grenzüberschreitenden Warenverkehr abgebaut werden. Lediglich reflexiv geschützt, aber nicht vom Schutzzweck der Richtlinie erfasst, ist hingegen das Interesse des Erwerbers, ein zulassungsfähiges Fahrzeug zu erhalten. Die Perspektive des Normgebers ist vielmehr darauf gerichtet, dass ein zulassungsfähiges Fahrzeug ohne Schwierigkeiten abgesetzt werden kann. Auch der nationale Gesetzgeber hat sich bei der Umsetzung der Richtlinie von ihrem Zweck, Handelshemmnisse abzubauen und der Verwirklichung des Binnenmarktes der Gemeinschaft zu dienen, leiten lassen (BR-Drs. 190/09, S. 36). Dass der Individualschutz der Fahrzeugerwerber im „Aufgabenbereich der Norm“ liegt, wie der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, EuGH Vorlage v. 9.5.2015 – VII ZR 36/14, juris Rn. 20) es von einem Schutzgesetz verlangt, ist indes nicht ersichtlich. (s. auch Beschluss des Senats vom 16.10.2019, 6 U 230/19). Für ein etwaiges Fehlverhalten der Verkäuferin des Gebrauchtwagens haftet die Beklagte nicht, auch nicht über § 831 BGB. 2. Gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, dass der Kläger für ein vorsätzliches sittenwidriges betrügerisches Verhalten der Beklagten nicht schlüssig vorgetragen hat, ist berufungsrechtlich nichts zu erinnern. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen und daher eine erneute/ergänzende Feststellung gebieten könnten, werden vom Beklagten nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich. Dass der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug am 05.04.2016 als Gebrauchtwagen erworben hat, ist unstreitig. Der Vertragsschluss erfolgte ein halbes Jahr nach dem Bekanntwerden des sog. VW-Dieselskandals; die Beklagte hatte im September 2015 die Verwendung einer Umschalteinrichtung / Prüfstanderkennungssoftware in den Aggregaten EA 189 eingeräumt. a) Entgegen dem Vorbringen in der Klageschrift ist der streitgegenständliche Skoda jedoch nicht mit einem Dieselmotor EA 189 ausgestattet, sondern mit dem Modell EA 288 (EU5 Plus). Dies hat der Kläger auf die entsprechende Klageerwiderung in der Replik zugestanden. b) Der Vortrag des Klägers, in diesen Motor sei ebenfalls eine illegale Abschaltvorrichtung verbaut, erfolgt ins Blaue hinein. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlen insoweit jegliche nachvollziehbare fahrzeugspezifische Erläuterungen. Auch das Vorbringen in der Replik betrifft ganz überwiegend nicht den Motor EA 288, sondern den Motor EA 189. Die Wirkweise der beanstandeten Software wird so beschrieben, wie sie aus den VW-Dieselskandalfällen zum Motor EA 189 bekannt ist. Konkrete Anhaltspunkte, weshalb der Kläger davon ausgeht, dass eine solche Software auch in seinem Wagen eingesetzt wird, sind nicht dargetan. Dass – wie im Schreiben der Beklagten vom 29.12.2015 an das Kraftfahrtbundesamt ausgeführt – die in den Motorsteuergeräten hinterlegte Fahrkurve, mit welcher die Optimierung der NOx-Emissionen beim Aggregat EA189 vorgenommen wurde, auch im Nachfolgeaggregat EA 288 enthalten ist (hier aber nach Angaben der Beklagte nicht zu einer Optimierung der NOx-Emissionen im Prüfstandbetrieb genutzt wird), genügt insoweit nicht, auch nicht das hieran anknüpfende Vorbringen des Klägers, die sog. Akustikfunktion des Skandalmotors EA 189 sei auf die Fahrzeuge mit dem Nachfolgemotor EA 288 übertragen worden, und/oder seine pauschale Bezugnahme auf die als Anlage 14 vorgelegten Unterlagen (u.a. zum Motor EA 288). Der VW-Dieselskandal allein ist noch nicht geeignet, jedes von der Beklagten hergestellte Motorenmodell unter den Generalverdacht einer ähnlichen Manipulation zu stellen. Indizien, die seinen Verdacht stützen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen. Gegen die Mutmaßung des Klägers spricht, dass das Kraftfahrtbundesamt bis heute keinen Bescheid im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer unzulässigen Abschaltvorrichtung bezüglich des Motors EA 288 erlassen und/oder einen Rückruf angeordnet hat, und dass es auch kein verpflichtendes Software-Update für diesen Motor gibt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 08.07.2019 detailliert vorgetragen, dass das Kraftfahrtbundesamt den Motor EA 288 im Hinblick auf die bei den EA189-Fahrzeugen beanstandete Umschaltlogik umfassend überprüft und festgestellt habe, dass dort keine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz komme. Dem ist der Kläger in der Berufungsbegründung nicht entgegengetreten. Soweit er sich dort bezüglich des Motors EA 288 auf eine Entscheidung des 15. Zivilsenats beruft, weicht der vorliegende Sachverhalt gerade auch bezüglich des Vortrags der Beklagten zur Prüfung durch die Behörden wesentlich von dem ab, der Grundlage des Beschluss vom 19.09.2019 im Verfahren 15 U 117/19 OLG Köln war. c) Eine bloße Abweichung des NOx-Ausstoßes im realen Fahrbetrieb im Vergleich zu den Werten auf dem Prüfstand ist nicht geeignet, dem Anspruch des Klägers zum Erfolg zu verhelfen. Hierzu hat der 3. Senat des Oberlandesgerichts Köln mit Beschluss vom 30.07.2019 (3 U 43/19) ausgeführt: Ausgehend von diesem vom Landgericht der angefochtenen Entscheidung zutreffend zugrunde gelegten Maßstab ist das Landgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass allein der Umstand, dass sich die Abgaswerte des streitgegenständlichen Fahrzeugs wie auch sämtlicher auf dem Markt befindlicher anderer Fahrzeuge im realen Fahrbetrieb von den auf dem Prüfstand erzielten unterscheiden, für sich allein genommen nicht als Sachmangel zu qualifizieren ist und auch nicht dazu führt, dass die Fahrzeuge den einschlägigen Euro-Normen nicht entsprechen würden. Die Euro-Normen knüpfen zur besseren Vergleichbarkeit der Prüfergebnisse an exakt normierte Prüfbedingungen an, die sich von den Bedingungen des realen Fahrbetriebs nicht unerheblich unterscheiden Damit aber sind die vom Kläger monierten Abweichungen der Abgaswerte im realen Fahrbetrieb von denen auf dem Prüfstand systemimmanent und gerade zwangsläufige Folge der vom Gesetzgeber normierten besonderen Prüfbedingungen. Dem hat sich der Senat nach eigener Prüfung angeschlossen (s. Beschluss vom 14.11.2019, 6 U 178/19). Beim bloßen Vorwurf der tatsächlichen Abweichung des Ausstoßes im realen Fahrbetrieb im Vergleich zum Ausstoß auf dem Prüfstand sind überdies keinerlei Anhaltspunkte bzgl. eines vorsätzlichen und sittenwidrigen Handelns auf Beklagtenseite, die für die allein in Betracht kommenden deliktischen Anspruchsgrundlagen erforderlich wären, dargetan noch sonst ersichtlich. d) Der Kläger beruft sich in zweiter Instanz in erster Linie und erstmals auf ein sog. Thermofenster als eine seiner Ansicht nach unzulässige Abschaltvorrichtung. Sein neues Vorbringen ist schon prozessual nicht zu berücksichtigen, § 531 Abs. 2 ZPO. Im Übrigen der neue Vortrag aber auch inhaltlich nicht geeignet, die geltend gemachten Ansprüche zu stützen. Die vom Kläger behauptete temperaturadaptierte Abgasrückführung erfüllt nach der Rechtsprechung des Senats (s. Beschluss vom 14.11.2019, 6 U 178/19; Beschluss vom 16.10.2019, 6 U 230/19, im Anschluss an die Rechtsprechung des 3. Zivilsenats) für sich genommen nicht ohne weiteres den Tatbestand der vorliegend allein in Betracht kommenden deliktischen Anspruchsgrundlagen. Das bloße Vorliegen einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung als solche genügt im Rahmen der §§ 826, 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB nicht, solange hinreichender Vortrag zu den subjektiven Voraussetzungen fehlt. Ein Schädigungsvorsatz kann nur dann angenommen werden, wenn über die bloße Kenntnis vom Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dass dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde. Insoweit ist die Sachlage nicht mit den Fällen vergleichbar, in denen ein ausschließlich für die Prüfsituation entwickeltes und nur für diese bestimmtes Programm zur Regulierung des Emissionsverhaltens des Fahrzeuges zum Zwecke der gezielten Beeinflussung des Prüfergebnisses verbaut und in den Verkehr gebracht worden ist. In dem Fall eines Systems, das vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand, und bei dem Gesichtspunkte des Motor-, respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Organe der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Die Beklagte kann sich vielmehr auf eine gut vertretbare Rechtsansicht stützen, die vom Kraftfahrtbundesamt und dem BMVI geteilt wird. Der Kläger hätte mithin konkrete Anhaltspunkte und Indizien aufzuzeigen müssen, aus denen sich gleichwohl Rückschlüsse auf den subjektiven Tatbestand, d.h. das Vorliegen von zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz ziehen lassen. Hierzu fehlt es an geeignetem Vortrag. Der Hinweis des Klägers auf das On-Board-Diagnosesystem der Beklagten genügt insoweit nicht. e) Schließlich ist der Vortrag des Klägers zur der für eine deliktische Haftung erforderlichen subjektiven Seite aber auch bezüglich des Vorwurfs der Verwendung einer illegalen Prüfstanderkennungssoftware unzureichend. Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass das Verhalten der Beklagten im Zeitpunkt des Gebrauchtwagenkaufs als besonders verwerflich anzusehen ist. Die Beklagte arbeitet seit September 2015 mit den zuständigen Behörden zusammen, in Deutschland insbesondere mit dem Kraftfahrtbundesamt. Sie hat ausdrücklich veröffentlicht, welche konkreten Fahrzeugtypen vom VW-Dieselskandal betroffen sind, auch betreffend die Wagen des Herstellers Skoda. Insoweit kommt mangels des erforderlichen subjektiven Tatbestandes für die Fälle des Erwerbs eines Gebrauchtfahrzeuges mit einem EA 189 – Motor mehrere Monate nach Bekanntwerden des VW-Dieselskandals grundsätzlich schon im Ansatz keine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB mehr in Betracht. Dass die Beklagte den Behörden und/oder der Öffentlichkeit bezüglich des Motors EA 288 (welche?) Tatsachen verschwiegen hat, ist weder vom Kläger nachvollziehbar dargetan noch sonst ersichtlich, insbesondere nicht aus dem von Kläger angeführten Schreiben der Beklagten vom 29.12.2015 an das Kraftfahrbundesamt. Insoweit scheitert ein Anspruch des Klägers jedenfalls auch an der nicht feststellbaren Kausalität für das Verhalten der Beklagten. Dem Kläger war zum Zeitpunkt des Gebrauchtwagenkaufs am 05.04.2016 der VW-Dieselskandal bekannt. Er hat nicht vorgetragen, welche für die Kaufentscheidung relevanten Tatsachen ihm erst nachträglich bekanntgeworden sein sollen. 3. Die Berufung wird daher zurückzuweisen sein, wenn der Kläger nicht die Gelegenheit zu einer kostengünstigen Rücknahme des Rechtsmittels innerhalb der Stellungnahmefrist wahrnimmt.