2 Wx 66/09
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
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Auf die weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 10.07.2009 (1 T 133/09) - unter Zurückweisung der weiteren Beschwerde im Übrigen – unter Ziffer 1. der Entscheidungsformel wie folgt abgeändert:
Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 17.02.2009 (55 XVII H 332/02) – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – wie folgt abgeändert:
Auf die Erinnerung des Betroffenen wird der Kostenansatz vom 12.11.2008 (Kostenrechnung vom 13.11.2008, Kassenzeichen 70360484 512 7) – unter Zurückweisung der Erinnerung im Übrigen - in Höhe eines Betrages von 87,63 EUR aufgehoben.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.