Beschluss
1 T 133/09
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2009:0710.1T133.09.00
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Tenor
1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 17.02.2009 – 55 XVII H 332/02 – wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
2. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
3. Dem Betroffenen wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C aus Köln bewilligt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 17.02.2009 – 55 XVII H 332/02 – wird zurückgewiesen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. 2. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. 3. Dem Betroffenen wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C aus Köln bewilligt. G r ü n d e : I. 1. Der Betroffene ist aufgrund einer ausgeprägten frühkindlichen Hirnschädigung schwerstbehindert. Nach dem Ableben der Mutter des Betroffenen am 26.06.2002, welche den Betroffenen bis zu ihrem Tode in ihrem Hause persönlich gepflegt und versorgt hatte, ist gemäß Beschluss vom 04.07.2002 für den Betroffenen eine Betreuung eingerichtet und die Beteiligte zu 2. als Berufsbetreuerin bestellt worden. Gemäß Beschluss vom 27.11.2002 ist die Betreuung bis zum Jahr 2007 verlängert worden. Durch Beschluss vom 26.09.2007 ist die Betreuung weiter aufrechterhalten worden, bei unverändertem Aufgabenkreis, der die Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Vertretung bei Behörden und Befugnis zum Empfang und Öffnen von Post umfasst. Das Gericht hat entschieden, spätestens bis zum 25.09.2014 erneut zu prüfen, ob die Hilfe durch Betreuung weiter erforderlich ist. Die Beteiligte zu 2. ist auch weiterhin als Berufsbetreuerin bestellt. Die Mutter des Betroffenen hatte unter dem 06.10.1996 ein Testament errichtet, in welchem es u.a. heißt: „1. Zu meinen Erben setze ich meine Söhne G1 zu 70/100 und G2 zu 30/100 des jeweiligen Nachlasswertes ein. 2. Mein Sohn G2 soll jedoch nur nicht befreiter Vorerbe sein. Zum Nacherben bestimme ich meinen Sohn G1 bzw. seine Abkömmlinge entsprechend den Regeln über die gesetzliche Erbfolge. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod von G2 ein. 3. Hinsichtlich des G2 zufallenden Vorerbes ordne ich Testamentsvollstreckung auf Lebenszeit von G2 an, da er aufgrund seiner Behinderung niemals in der Lage sein wird, sein Erbe selbst zu verwalten. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich meinen Sohn G1. Sollte er das Amt des Testamentsvollstreckers nicht annehmen oder nicht mehr fortführen können oder wollen, so soll er selber einen geeigneten Nachfolger bestimmen oder die Bestimmung eines geeigneten Nachfolgers dem zuständigen Nachlassgericht überlassen. 4. Der jeweilige Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den G2 zugefallenen Nachlass so zu verwalten, dass G2 sein Leben wie bisher weiterführen kann. Ich stelle es in das Ermessen des Testamentsvollstreckers, aus den Erträgen und, wenn er dies für erforderlich hält, auch aus der Substanz des Nachlasses Sachleistungen und Vergünstigungen für G2 zu erbringen, die der Testamentsvollstrecker für zweckmäßig und sinnvoll hält und die geeignet sind, G2 Erleichterungen und Hilfen zu verschaffen. Der Nachlass soll für das persönliche Wohl und für die persönlichen Bedürfnisse entsprechend dem Grad der Behinderung von G2 verwendet werden. Er soll jedoch nur zur Befriedigung zusätzlicher Leistungen verwendet werden, die nicht vom Sozialhilfeträger im Rahmen der Sozialhilfe vorgesehen sind. Hierunter fallen insbesondere: - Geschenke zu Festtagen sowie zum Geburtstag, wobei bei der Auswahl der Geschenke auf die Wünsche und Bedürfnisse von G2 ausdrücklich einzugehen ist, - Zuschüsse zur Finanzierung von Urlauben und zur Urlaubsgestaltung einschließlich der Kosten für eine eventuell erforderliche Begleitperson, - Zurverfügungstellung von Kleidung über die vom Sozialhilfeträger zur Verfügung gestellte Kleidung hinaus, - Zuwendungen zur Befriedigung geistiger und künstlerischer Bedürfnisse sowie für persönliche Anschaffungen wie z.B. Musikgeräte, Fernseher oder sonstige technische Geräte, - Übernahme von Krankenversicherungskosten, sofern auch hierauf kein Anspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger besteht, - therapeutische Maßnahmen wie Krankengymnastik und Massagen, sofern auch hier kein Anspruch gegenüber Krankenkasse oder Sozialhilfeträger besteht, - sämtliche ärztlichen bzw. zahnärztlichen Behandlungen, sofern kein Anspruch gegenüber Krankenkasse oder Sozialhilfeträger besteht, - sonstige Heil- und Hilfsmittel, - Kuraufenthalte, - private Zusatzversicherungskosten Für welche der genannten Leistungen die jährliche Reinerträge verwendet werden sollen, ob diese also auf sämtliche Leistungen gleichmäßig oder nach einem bestimmten Schlüssel verteilt werden oder ob diese in einem Jahr nur für eine oder mehrere der genannten Leistungen verwendet werden, entscheidet der jeweilige Testamentsvollstrecker nach billigem Ermessen. Sind größere Anschaffungen, wie z.B., der Kauf eines Gegenstandes zur Steigerung der Lebensqualität oder eine größere Reise oder ähnliches, beabsichtigt, so hat der jeweilige Testamentsvollstrecker entsprechende Rücklagen zu bilden, die dann zugunsten von G2 zu gegebener Zeit entsprechend zu verwenden sind. Reichen die Erträge nicht aus, kann auf den Stamm des Vermögens zurückgegriffen werden, soweit dies möglich ist. Eine Zustimmung der Nacherben hierzu bedarf es nicht. 5. Eigenes Vermögen, das G2 besitzt, ist zunächst für die auftretenden Bedürfnisse vorrangig zu verwenden, soweit es den Betrag von DM 2.000,00 übersteigt. Der Nachlass darf nicht für eine Heimunterbringung und Heimbetreuung von G2 verwendet werden, damit die Substanz für die unter Ziffer 4 genannten Zwecke erhalten bleibt. 6. Der jeweilige Testamentsvollstrecker erhält für seine Tätigkeit eine jährliche Vergütung von 10 % der jährlichen Nachlasserträge des verwalteten Vermögens . 7. Sollte sich Immobilienbesitz in meinem Nachlass befinden, soll G2 berechtigt sein, den seinem Nachlasswert entsprechenden Miteigentumsanteil an dieser Immobilie zu veräußern. Die unter Ziffer 4 genannten Sachleistungen sind dann aus dem Verkaufserlös zu erbringen.“ Zum Testamentsvollstrecker ist der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen eingesetzt. Die Beteiligte zu 2. hat den Erbteil des Betroffenen nach Veräußerung des im Nachlass befindlichen Hauses – soweit er dem Betroffenen uneingeschränkt aus dem Nachlass des Vaters zustand – in Höhe von 21.250 € dem Landschaftsverband Rheinland zur Deckung von Heimkosten etc. zur Verfügung gestellt. Aus dem der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlass sind Erblasserverbindlichkeiten getilgt worden. Im Kurswert von 19.930,05 € und weiteren 30.044,16 € hat der Testamentsvollstrecker am 01.10.2003 Rentenfondsanteile erworben. Gemäß Schreiben des Testamentsvollstreckers vom 19.05.2003 (Bl. 241 d. A.) fielen 54.701,17 € in seine Verwaltung. 2. Gemäß Gerichtskostenrechnung vom 12. bzw. 13.11.2008 hat das Amtsgericht unter Bezugnahme auf § 92 KostO für die Führung der Betreuung in den Jahren 2004 – 2008 insgesamt 215 €, unter Bezugnahme auf §137 Nr. 16 KostO insgesamt 87,63 € Verfahrenspflegerkosten und unter Bezugnahme auf § 137 Nr. 2 KostO (in der Fassung 2004) Zustellungs- Auslagen in Höhe von 7,00 € - insgesamt 299,63 € - in Ansatz gebracht. Die hiergegen eingelegte Erinnerung, die die Beteiligte zu 2. namens des Betroffenen unter dem 17.11.2008 eingelegt hatte, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 17.02.2009 zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Eingaben der Beteiligten zu 2. vom 27.02.2009 und 05.03.2009, mit welcher sie für den Betroffenen eine Aufhebung der Kostenrechnung vom 12. bzw. 13.11.2008 anstrebt und um Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten – Rechtsanwalt C – nachsucht. 3. Der Betroffene lässt die Auffassung vertreten, dass er über verwertbares Vermögen nicht verfüge, angesichts der von der Erblasserin angeordneten Nacherbfolge und Testamentsvollstreckung. 4. Die Beteiligte zu 3. beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, die angeordnete Testamentsvollstreckung hindere eine Verwertung des Vermögens nicht. Abgesehen davon verfüge der Betroffene auf seinem Taschengeldkonto über ein Guthaben von 1.065,95 € und 1.013,98 €. 5. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die Eingaben des Betroffenen sind als Beschwerde gemäß § 14 Abs. 3 KostO statthaft; denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt mit 299,63 € den erforderlichen Beschwerdewert von 200 €. Sie ist auch im übrigen zulässig, führt aber in der Sache nicht zum Erfolg. Die Gerichtskostenrechnung ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 92 KostO werden bei Betreuungen Kosten erhoben, wenn das Vermögen des Fürsorgebedürftigen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 € beträgt, wobei der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des 12. Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert (Kosten eines angemessenen Hausgrundstücks)nicht mitgerechnet werden darf. Maßgebend für die Berechnung des Freibetrages und bei dessen Überschreiten für die Berechnung dieser Gebühr ist im übrigen das Vermögen als Gesamtheit einer Person zustehenden Güter und Rechte von wirtschaftlichem Wert, wozu auch das Eigentum an Grundstücken und unbeweglichen Sachen, Forderungen und sonstige Rechte, die Geld wert sind, zählen. Hier verfügt der Betroffene – abgesehen von den Beständen auf dem Taschengeldkonto in Höhe von weniger als 2.100,00 € - welches allein nicht den Schonbetrag im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII von 2.600 € (in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Ziffer 1 b der Durchführungsverordnung) erreicht, aber über weiteres Vermögen, welches die Grenze des § 92 Abs. 1 KostO übersteigt. Ausweislich der Abrechnung des Testamentsvollstreckers vom 19.05.2003 befanden sich im Vermögen des Betroffenen 54.701,17 €, die der Testamentsvollstrecker verwaltete (Bl. 241 und 241 Rückseite d. A.). Die letztwillige Verfügung der Mutter des Betroffenen beinhaltet ein sogenanntes Behindertentestament, welches nicht angefochten und gegen dessen Wirksamkeit keine Bedenken erhoben sind (vgl. BGH Urteil vom 21.03.1990 - IV ZR 169/89; BGH Urteil vom 20.10.1993 – IV ZR 231/92). Gleichwohl wird nach der Rechtssprechung der Obergerichte auch das ererbte, einer Testamentsvollstreckung unterliegende Vermögen zum Vermögen eines Betreuten gerechnet auch wenn Nacherbschaft angeordnet ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 24.07.1996 – 3 Z BR 116/96; OLG Hamm, Beschluss vom 24.08.1998 – 15 W 583/97; LG Koblenz, Beschluss vom 21.04.2005 – 2 T 174/05 m.w.N.). Nach dieser Ansicht enthält die Vorschrift des § 92 Abs. 1 KostO keine Einschränkung des Wertes auf das reine Vermögen, das dem Betreuten tatsächlich zur Verfügung steht und ist lediglich das Nacherbenrecht nicht mit dem Wert des der Nacherbschaft unterliegenden Vermögen gleichzusetzen. Entsprechend verhält es sich mit den Verfahrenspflegerauslagen (§ 93 a KostO i.V.m. § 137 Abs. 1 NR. 17 [alte Fassung] – ab 01.01.2008: § 137 Abs. 1 Nr. 16 KostO), die hier in Höhe von insgesamt 87,63 € entstanden sind. Diese Auslagen durften nach Maßgabe des § 1836 c BGB erhoben werden. In dem verwertbaren Vermögen wird auch hier dasjenige gerechnet, das einer Testamentsvollstreckung unterliegt (vgl. Palandt 68. Auflage § 1836 c Rn. 7 m. w. N.). Der Ansatz in Bezug auf die verauslagten Zustellungskosten rechtfertigt sich aus § 137 Abs. 1 Nr. 2 der KostO. Insgesamt musste die Beschwerde des Betroffenen daher zurückgewiesen werden. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 14 Abs. 9 KostO). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage, in wieweit das Vermögen des Betroffenen als Vermögen im Sinne der §§ 92, 93 a, KostO, 1836 c BGB anzusehen ist, hat die Kammer die weitere Beschwerde gemäß § 14 Abs. 5 KostO zugelassen. Aus diesem Grund hat die Kammer auch dem Betroffenen Prozesskostenhilfe bewilligt. Beschwerdewert: 299,63 €.