Beschluss
4 UF 80/09
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2009:0723.4UF80.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Antragstellers gegen das am 04.12.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl - 31 F 147/06 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Antragsteller zu 7/10 und die Antragsgegnerin zu 3/10. 1 G r ü n d e : 2 Die an sich statthafte - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Berufung des Antragstellers war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da zur Überzeugung des Senates seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. 3 Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zur Begründung auf den Inhalt seines Hinweisbeschlusses vom 30.06.2009 - 4 UF 80/09 - , dem im Hinblick auf die Stellungnahme des Antragstellers vom 14.07.2009 (Blatt 78, 79 GA) nur folgendes hinzuzufügen ist. 4 Nach wie vor geht der Senat davon aus, dass die bekannten unstreitigen Tatsachen zum Einen dem Senat genügend Anhaltspunkte dafür geben, die Werthaltigkeit der hier streitgegenständlichen Forderung der Antragsgegnerin gegen ihren Bruder zu beurteilen und eine entsprechende Schätzung vornehmen zu können. Der Antragsteller wiederholt insoweit lediglich das bisherigen Vorbringen. Neue Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung der Werthaltigkeit dieser Forderung und damit eine andere Schätzgrundlage dem Senat eröffnen könnten, sind nicht dargetan. Der Senat hat durchaus in seine Schätzung miteinbezogen, dass der Bruder der Antragsgegnerin möglicherweise über eigenes pfändbares Erwerbseinkommen verfügt. Gleichwohl beseitigt dies nicht die Tatsache, dass er den "Offenbarungseid" geleistet hat. Er ist also zunächst als vermögenslos zu betrachten. Bei der Höhe der behaupteten Forderung erscheint es daher dem Senat nicht realistisch, zum hier maßgeblichen Stichtag eine Prognose dahin aufstellen zu können, dass diese Forderung auch nur annähernd in vollem Umfange realisierbar wäre. Im Übrigen kann auch nicht die Durchsetzbarkeit der behaupteten Erbschaft unterstellt werden. Zudem fehlen seitens des Antragstellers konkrete Angaben zum wirtschaftlichen Umfang dieser Erbschaft. Schließlich ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom 14.07.2009, dass die genauen Umstände der Erbschaft bzw. des Umfangs der Erbschaft wohl höchst streitig sind. 5 All dies veranlasst den Senat, die Werthaltigkeitsprognose entsprechend seinem Hinweisbeschluss vorzunehmen. 6 Einer weiteren Beweisaufnahme bedarf es daher im Berufungsverfahren nicht. Die Schätzgrundlagen stehen fest. 7 Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob überhaupt, was mit der nunmehr im Wege der Anschlussberufung erhobenen Widerklage vorgetragen wird, die Forderung gegen den Bruder in der genannten Höhe besteht. 8 Erweist sich damit die Berufung des Antragstellers mit der Folge des § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet und war dementsprechend durch Beschluss zurückzuweisen, so verliert durch den Zurückweisungsbeschluss die im Wege der Anschlussberufung gemäß §§ 533, 524 Abs. 1 ZPO erhobene Widerklage gemäß § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung. Dies hat zur Folge, dass die Kostenentscheidung nach §§ 97 Abs. 1, 92 ZPO zu erfolgen hat und entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien die Kosten zu quoteln waren. 9 Der Senat schließt sich insoweit der überwiegenden Meinung an, dass der Anschlussberufungsführer die Kosten des Berufungsverfahrens anteilig zu tragen hat (vgl. hierzu OLG Stuttgart NJW-RR 2009, 863 bis 864 m. w. N.). 10 Auch nach Auffassung des Senates entspricht es einem kostenrechtlichen Grundprinzip, dass der Unterliegende die Kosten eines erfolglos gebliebenen Angriffsmittels zu tragen hat, die kostenmäßigen Folgen seines Rechtsschutzbegehrens also insoweit durch Erfolg bzw. Misserfolg bestimmt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rechtshandlung nach sachlicher Prüfung ohne Erfolg bleibt oder ob es zu einer Sachprüfung deswegen nicht kommt, weil die Rechtshandlung aus verfahrensrechtlichen Gründen unzulässig ist. Unter diesem kostenrechtlichen Blickwinkel ist auch die Anschlussberufung ein Angriffsmittel, der im Falle der Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO der Erfolg versagt bleibt (so OLG Stuttgart a. a. O. m. w. N.). Die Kostentragungspflicht des Antragstellers ist auch nicht unbillig. Dieser wusste von vornherein, dass eine Anschlussberufung nur Erfolg haben konnte, wenn es nicht zu einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO kommt. Das Risiko, dass die Anschlussberufung ihre Wirkung verliert, kann vermieden werden, in dem abgewartet wird, ob das Berufungsgericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt und somit nicht den Weg nach § 522 Abs. 2 ZPO beschreitet. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Gegenauffassung letztlich zu Missbräuchen führen kann. So könnte ein Berufungsbeklagter, nachdem der Berufungskläger auf die Aussichtslosigkeit der Berufung durch das Berufungsgericht hingewiesen wurde, allein deshalb Anschlussberufung einlegen, um den Berufungskläger mit weiteren Kosten zu belasten. Zumindest Ansatzpunkte für eine solche Vermutung finden sich auch vorliegend. Schließlich datiert der Hinweisbeschluss des Senates vom 30.06.2009. Er ist ausweislich der Akten dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 07.07.2009 zugestellt worden (Blatt 75 GA). Die auf den 06.07.2009 datierte Widerklage ist per Fax erst am 07.07.2009 um 12.40 Uhr an das OLG abgesendet worden (vgl. Blatt 71 GA). Die "Originalwiderklageschrift" ist bisher nicht zu den Akten gereicht worden. Das Empfangsbekenntnis bezüglich des Hinweisbeschlusses des Senates ist per Fax am 07.07.2009 um 15.19 Uhr an das OLG zurückgesandt worden. Von daher liegt der Schluss nahe, dass dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin bereits bei Absendung der Widerklageschrift der Hinweisbeschluss des Senates bekannt war. 11 Einer abschließenden Klärung dieser Frage bedarf es allerdings nicht, da nach der oben vertretenen Auffassung auf jeden Fall die Antragsgegnerin die Kosten der Anschlussberufung selbst zu tragen hat. 12 Wegen des Grundsatzes der einheitlichen Kostenentscheidung waren die Kosten entsprechend dem Obsiegens- und Unterliegensanteil der Parteien zu verteilen. 13 Der Streitwert des Berufungsverfahrens ergibt sich wie folgt: 14 1. Berufung des Antragstellers: 64.547,66 € 15 2. Anschlussberufung der Antragsgegnerin 16.720,43 € 16 3. Gesamtstreitwert des Berufungsverfahrens 84.268,09 €