Beschluss
4 UF 80/09
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt.
• Zur Schätzung der Werthaltigkeit einer Forderung kann das Gericht unstreitige Tatsachen und Anhaltspunkte heranziehen; eine weitere Beweisaufnahme ist nicht erforderlich, wenn die Schätzgrundlagen feststehen.
• Eine im Wege der Anschlussberufung erhobene Widerklage verliert ihre Wirkung, wenn die Hauptberufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird; die Kosten der Anschlussberufung hat der Anschlussberufungsführer zu tragen.
• Bei anteiliger Obsiegen- und Unterliegenentscheidung sind die Kosten des Berufungsverfahrens entsprechend zu verteilen.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Berufung nach §522 Abs.2 ZPO; Werthaltigkeitsschätzung statt Beweisaufnahme • Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt. • Zur Schätzung der Werthaltigkeit einer Forderung kann das Gericht unstreitige Tatsachen und Anhaltspunkte heranziehen; eine weitere Beweisaufnahme ist nicht erforderlich, wenn die Schätzgrundlagen feststehen. • Eine im Wege der Anschlussberufung erhobene Widerklage verliert ihre Wirkung, wenn die Hauptberufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird; die Kosten der Anschlussberufung hat der Anschlussberufungsführer zu tragen. • Bei anteiliger Obsiegen- und Unterliegenentscheidung sind die Kosten des Berufungsverfahrens entsprechend zu verteilen. Die Antragsgegnerin fordert eine Geldforderung gegen ihren Bruder; der Antragsteller (Berufungsführer) wandte sich gegen das erstinstanzliche Urteil und legte Berufung ein. Das Berufungsgericht prüfte die Werthaltigkeit der streitgegenständlichen Forderung und stellte fest, dass der Bruder der Antragsgegnerin bereits den Offenbarungseid geleistet hat und somit als vermögenslos zu betrachten ist. Der Antragsteller brachte keine neuen Tatsachen vor, die eine andere Werthaltigkeitsbeurteilung ermöglichten; Angaben zur Durchsetzbarkeit einer behaupteten Erbschaft blieben unkonkret und streitig. Vor diesem Hintergrund nahm der Senat eine Schätzung der Werthaltigkeit vor und hielt eine weitere Beweisaufnahme für entbehrlich. Die Antragsgegnerin erhob eine Anschlussberufung/Widerklage, die jedoch wirkungslos wurde, nachdem die Hauptberufung des Antragstellers nach § 522 Abs. 2 ZPO als aussichtslos zurückgewiesen wurde. • Statthaft und fristgerecht eingelegte Berufung des Antragstellers war nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hatte und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung für die Fortbildung des Rechts besaß. • Der Senat durfte wegen der bekannten unstreitigen Tatsachen die Werthaltigkeit der Forderung schätzen; relevante Umstände wie der Offenbarungseid des Schuldners und das Fehlen konkreter Angaben zur Erbschaft sprachen gegen eine realistische Vollrealisation der Forderung. • Da die Schätzgrundlagen feststanden, war eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich; neue Argumente des Antragstellers änderten die Einschätzung nicht. • Wird die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, verliert eine im Wege der Anschlussberufung erhobene Widerklage gemäß § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung; daraus folgt, dass die Anschlussberufungskosten von der Anschlussberufungsführerin zu tragen sind. • Kostenrechtlich gilt, dass der Unterliegende die Kosten eines erfolglosen Angriffsmittels zu tragen hat; bei anteiligem Obsiegen-und-Unterliegen erfolgt eine Quotenteilung der Verfahrenskosten nach §§ 97 Abs.1, 92 ZPO. Die Berufung des Antragstellers wird zurückgewiesen, weil sie nach § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Eine Schätzung der Werthaltigkeit der behaupteten Forderung war unter Berücksichtigung des Offenbarungseids und fehlender konkreter Angaben zur Erbschaft sachgerecht; deshalb war keine weitere Beweisaufnahme erforderlich. Die im Wege der Anschlussberufung erhobene Widerklage verliert dadurch ihre Wirkung, sodass die Antragsgegnerin die Kosten der Anschlussberufung selbst zu tragen hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden anteilig verteilt: der Antragsteller trägt 7/10, die Antragsgegnerin 3/10; die Entscheidung beruhte auf der erfolgreichen Anwendung von § 522 Abs. 2 ZPO und den kostenrechtlichen Grundsätzen der Obsiegens- und Unterliegensverteilung.