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Urteil

7 U 189/08

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2009:0430.7U189.08.00
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Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten wird das Grundurteil des Landgerichtes Aachen vom 16.10.2008 - 7 O 88/07 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreites trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

-ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO -

Entscheidungsgründe
Auf die Berufungen der Beklagten wird das Grundurteil des Landgerichtes Aachen vom 16.10.2008 - 7 O 88/07 - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreites trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. -ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO - Entscheidungsgründe: Die zulässigen Berufungen sind begründet. Das angefochtene Urteil muss abgeändert und die Klage abgewiesen werden, weil sie unbegründet ist. Von einer Haftung des beklagten Kreises aus § 839 BGB, Art 34 GG, der Beklagten zu 2.) aus § 823 Abs. 1, § 831 BGB und des Beklagten zu 3) aus § 823 Abs. 1 BGB kann hier nicht ausgegangen werden, da eine Verletzung der die Beklagten treffenden Verkehrssicherungspflichten zu verneinen ist. Grundsätzlich muss sich jeder Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straßen so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und gegebenenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. auch BGH VersR 1979, 1055 sowie BGHZ 108, 273 ff). Dabei ist vom Fahrbahnnutzer bei erkennbar schwieriger Verkehrslage eine gesteigerte Aufmerksamkeit zu fordern. Dies gilt insbesondere für das Befahren eines durch § 40 StVO Abs. 6 Zeichen 123 - allerdings örtlich nah vom Verkehrssicherungspflichtigen zu bezeichnenden - Baustellenbereich mit der Folge, dass nicht jede einzelne Baumaßnahme einer besonderen Kennzeichnung bedarf (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03.07.1998 - 9 U 38/98 - zitiert nach juris Rdnr. 13 sowie OLG Koblenz, Urteil vom 02.12.2002, - 12 U 1027/01 - zitiert nach juris Rdnr. 18). Ein mit der erforderlichen Sorgfalt fahrender Rollerfahrer hätte nach den tatsächlichen Gegebenheiten nicht, wie der Zeuge H, aus dessen Recht die Klägerin nach Abtretung hier Schadensersatz geltend macht, es getan hat, versucht, den Roller vom abgefrästen Teil der Fahrbahn nach rechts auf den für Fahrradfahrer markierten Teil der Fahrbahn zu lenken, und zwar auch dann nicht, wenn er überholenden Fahrzeugen Platz machen wollte, wie von Seiten der Klägerin vorgetragen wird. Denn unstreitig ist der zu Sturz gekommene Zeuge zuvor mit seinem Roller aus der Straße "Am Holderbusch" gekommen, um in den streitgegenständlichen Straßenabschnitt der Konrad-Adenauer-Straße, deren Fahrbahn anders als die Straße "Am Holderbusch" damals abgefräst war, einzubiegen. An der dortigen Straßeneinbiegung befanden sich die Verkehrsgefahrzeichen gemäß § 40 StVO Abs. 6 Nr. 123 und Nr. 112. Der als Anwohner ortskundige Zeuge ist nach dem Einbiegen auf der Konrad-Adenauer-Straße nach klägerischen Vorbringen 30 bis 40 Meter neben der Fräskante gefahren (der Zeuge sprach von 50 Metern), um sodann – damit aber noch in örtlicher Nähe zu den von ihm – nach eigener Bekundung – zur Kenntnis genommenen Baustellenschildern – zu stürzen. Entgegen der Ansicht des Landgerichtes waren angesichts dessen weitere Warnzusatzschilder im Hinblick auf die Fräskante nicht erforderlich, da es sich hierbei nur um eine baustellentypische Gefahr gehandelt hat Im übrigen trifft den Zeugen danach aber auch ein weit überwiegendes Mitverschulden, das eine etwaige Haftung der Beklagtenseite in jedem Falle zurücktreten lässt, und zwar unabhängig davon, ob dem Zeugen daneben noch im Hinblick auf seine Kleidung ein Mitverschuldensvorwurf zu machen ist. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren : bis zu 7000,-- €