Urteil
7 O 88/07
LG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei unzureichender Kennzeichnung einer Baustellenfräskante haftet der Straßenbaulastträger sowie der ausführende Bauunternehmer und dessen Bauleiter für daraus entstehende Unfälle.
• Eine am Fahrbahnrand verlaufende bis zu 4 cm hohe Fräskante erfordert gesonderte und deutlichere Warnhinweise als allgemeine Gefahrenzeichen 112 und 123.
• Die Haftung des Straßenbaulastträgers nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 Abs.1 sowie die deliktische Haftung des Unternehmers und Bauleiters (§ 823 Abs.1 BGB) bestehen nebeneinander; Übertragung der Arbeiten entbindet nicht von der Prüfungspflicht.
• Ein Mitverschulden des Kleinkraftradfahrers wegen fehlender Schutzkleidung ist bei typischer Geschwindigkeit eines Kleinkraftrades nicht anzunehmen.
• Zur Höhe von Schaden und Schmerzensgeld ist Beweis, insbesondere ein medizinisches Sachverständigengutachten, erforderlich; daher ist ein Grundurteil nach § 304 ZPO geboten.
Entscheidungsgründe
Haftung für unzureichend gekennzeichnete Fräskante bei Straßenarbeiten (Art.34 GG i.V.m. §839; §823 BGB) • Bei unzureichender Kennzeichnung einer Baustellenfräskante haftet der Straßenbaulastträger sowie der ausführende Bauunternehmer und dessen Bauleiter für daraus entstehende Unfälle. • Eine am Fahrbahnrand verlaufende bis zu 4 cm hohe Fräskante erfordert gesonderte und deutlichere Warnhinweise als allgemeine Gefahrenzeichen 112 und 123. • Die Haftung des Straßenbaulastträgers nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 Abs.1 sowie die deliktische Haftung des Unternehmers und Bauleiters (§ 823 Abs.1 BGB) bestehen nebeneinander; Übertragung der Arbeiten entbindet nicht von der Prüfungspflicht. • Ein Mitverschulden des Kleinkraftradfahrers wegen fehlender Schutzkleidung ist bei typischer Geschwindigkeit eines Kleinkraftrades nicht anzunehmen. • Zur Höhe von Schaden und Schmerzensgeld ist Beweis, insbesondere ein medizinisches Sachverständigengutachten, erforderlich; daher ist ein Grundurteil nach § 304 ZPO geboten. Der Ehemann der Klägerin stürzte am 20.09.2006 morgens mit seinem Kleinkraftrad auf einer innerörtlichen Straße nach Überholvorgängen, als er nach rechts fuhr, um weiteren Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen. Im Bereich einer zuvor durchgeführten Fahrbahnerneuerung war am rechten Fahrbahnrand eine bis zu etwa 4 cm hohe Fräskante entstanden. Die Arbeiten waren abschnittsweise durchgeführt und die Straße vor Einbau des neuen Belags wieder freigegeben worden. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht ihres Mannes Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verletzungen geltend. Die Beklagten sind der Straßenbaulastträger, ein ausführendes Bauunternehmen und dessen verantwortlicher Bauleiter; die Beklagten behaupten mangelhafte Aufmerksamkeit des Fahrers, erkennbare Fräskante und ausreichende Beschilderung. Das Gericht führte Zeugenvernehmungen und Lichtbildauswertung durch; über die genaue Höhe der Ansprüche soll noch Beweis, insbesondere ein medizinisches Gutachten, erhoben werden. • Grundurteil nach § 304 ZPO ist angemessen, da Anspruchsgrund und -grundlage sowie Haftungsfrage dem Grunde nach entscheidungsreif sind, die Anspruchshöhe jedoch weiteren Beweis erfordert. • Aus den glaubhaften Angaben des Zeugen und den Lichtbildern ergibt sich, dass der Zeuge beim Lenkmanöver nach rechts über die Fräskante fuhr und stürzte; alternative Ursachen wurden nicht substanziiert dargetan. • Die Baustelle war nicht ausreichend gekennzeichnet: es lagen lediglich die allgemeinen Verkehrszeichen 112 und 123 vor; ein besonderer Zusatzhinweis auf die parallel zur Fahrbahn verlaufende bis zu 4 cm hohe Fräskante fehlte, weshalb die Gefahrenquelle für Zweiradfahrer nicht erkennbar genug war. • Bei den gegebenen frühen Morgenlichtverhältnissen und der Lage der gestrichelten Fahrbahnbegrenzung war die Fräskante für den Verkehrsteilnehmer nicht ohne Weiteres erkennbar; ein Sachverständigengutachten zur Erkennbarkeit war daher entbehrlich. • Der Beklagte zu 1) haftet nach § 839 Abs.1 i.V.m. Art.34 GG als Straßenbaulastträger. Beklagte zu 2) und 3) haften deliktisch nach § 823 Abs.1 BGB. Die Übertragung der Arbeiten entbindet nicht von der eigenen Pflicht zur sicheren Ausführung und Kennzeichnung. • Die Pflicht zur eigenständigen Prüfung und Sicherung trifft alle Beklagten; jeder hätte gesondert für Hinweise auf die Fräskante sorgen müssen. • Ein Mitverschulden des Geschädigten gemäß § 254 BGB scheidet aus: das Tragen nur eines Helms bei einem Kleinkraftrad stellt keine Sorgfaltsverletzung dar, da bei dieser Fahrzeugklasse nicht mit Schutzkleidung wie bei hochmotorisierten Fahrzeugen zu rechnen ist. Die Klage ist dem Grunde nach begründet: Klägerin stehen gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu. Haftungsgrundlagen sind §§ 823 Abs.1, 839 Abs.1, 251, 253, 398 BGB i.V.m. Art.34 GG. Die Beklagten haben die Baustelle nicht ausreichend gegen die Gefahren der Fräskante gesichert beziehungsweise gekennzeichnet, so dass der Sturz des Fahrzeugführers ursächlich wurde. Ein Mitverschulden des Geschädigten ist nicht gegeben. Die genaue Höhe von Schadensersatz und Schmerzensgeld bleibt wegen weiterer zu erhebender Beweise, insbesondere eines medizinischen Sachverständigengutachtens, offen; deshalb wurde ein Grundurteil erlassen, das die grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung bestätigt.