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Urteil

3 U 114/06

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2007:0921.3U114.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 30.3.2006 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 29 O 200/05 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 G R Ü N D E: 2 I. 3 Der Kläger wurde im Jahre 1990 bei einem Autounfall in Süd-Frankreich schwer verletzt. Bis zum 11.3.1991 erhielt er Verletztengeld, hernach zahlte die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (BGF) eine Unfallrente nach einer Quote von 80%, ab dem 1.7.1992 nach einer Quote der Erwerbsminderung von 70 %. In Frankreich erstritt der Kläger sodann vor dem D. e. P. gegen den Unfallverursacher die Zahlung eine Rente auf Grundlage der Annahme der Minderung der Erwerbsfähigkeit um 4 100 %, wobei das Geld an die BGF floss. Ferner erhält der Kläger seit 1996 eine Erwerbsunfähigkeitsrente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). 5 Zunächst vertreten von Rechtsanwalt N. C. aus X. erhob der Kläger gegen die BGF vor dem Sozialgericht Köln Klage auf Zahlung einer Verletztenrente und eines Pflegegeldes auf der Basis der Annahme einer unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100 % ab dem 11.3.1991. 6 Im September 2001 unterbreitete die BGF einen Vergleichsvorschlag, nach dem ab dem 1.1.2000 eine Verletztenrente auf der Basis einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100 % gezahlt werden sollte, was der Kläger durch Rechtsanwalt C. zunächst ablehnen ließ. In der Folgezeit entzog der Kläger Rechtsanwalt C. das Mandat und beauftragte den Beklagten mit der Interessenwahrnehmung vor dem Sozialgericht Köln. 7 In der von dem Zeugen E. als vorsitzendem Richter geleiteten mündlichen Verhandlung vom 20.12.2002, an welcher der Kläger persönlich in Begleitung der Zeugen S. und G. teilnahm, wurde auf Vorschlag des Gerichts der oben umrissene Vergleich zwischen dem Kläger und der von dem Zeugen T. vertretenen BGF ohne Widerrufsvorbehalt mit folgendem Text geschlossen : 8 "1. Die Beklagte ist entsprechend dem Schriftsatz vom 21.9.2001 9 bereit, dem Kläger unter Anrechnung der bisher gezahlten Rentenleistungen eine Verletztenrente nach einer MdE von 100 % ab dem 1.1.2000 zu zahlen. 10 Die Beklagte ist ferner bereit, eine neue verwaltungsmäßige Überprüfung dahin vorzunehmen, ob ab dem 1.1.2000 die Voraussetzungen für den Zuschuß für Kleider und Wäscheverschleiß sowie die Zahlung von Pflegegeld vorliegen. 11 Der Kläger nimmt dieses Angebot der Beklagten an und sieht den gesamten Vorgang als erledigt an. 12 Die Beklagte übernimmt 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers." 13 Unter Berücksichtigung der sich hieraus ergebenden Rentenansprüche gegen die BGF erließ die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte am 24.2.2003 einen Bescheid über die Neuberechnung der Rente, wonach die Rente der BGF für die Zeit ab 1.1.2000 teilweise angerechnet wurde und hierauf gestützt von dem Kläger die Erstattung eines Überzahlungsbetrages verlangt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Kopie des Rentenbescheides der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 24.2.2003 (Anlage zum Klägerschriftsatz vom 24.4.2007, Bl. 369-377 d.A.) Bezug genommen. 14 Der Kläger teilte mit Schreiben vom 2.3.2003 (Bl. 185 der Akte des Sozialgerichts S 18 U 64/98) dem Sozialgericht mit, er widerrufe den Vergleich. Er sei von der BGF falsch unterrichtet worden und müsse erhebliche finanzielle Nachteile in Kauf nehmen, wenn er auf eine Nachzahlung für die früheren Jahre verzichte. Der Zeuge E. teilte daraufhin dem Beklagten mit, eine Anfechtung komme nicht in Betracht; er habe in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass zur Klärung des Sachverhalts noch weitere fachärztliche Gutachten einzuholen sein, die durchaus auch zu einem für den Kläger ungünstigen Ergebnis hätten führen können (Bl. 193 f. der Akte des Sozialgerichts). 15 Der Kläger hat behauptet, er sei von dem Zeugen E. in der mündlichen Verhandlung falsch informiert worden, indem ihm gesagt worden sei, dass etwaige Rentenzahlungen der BGF für die Vergangenheit ohnehin voll auf die Zahlungen der BfA angerechnet würden, so dass sich für ihn der Prozess wirtschaftlich nicht lohne. Der Beklagte habe diese Auffassung auf ausdrückliche Nachfrage bestätigt. Nur vor diesem Hintergrund habe er sich zum Abschluss des Vergleichs entschlossen. Daran, dass alle Gutachten zu für ihn günstigen Ergebnissen führen würden, habe er keine Zweifel gehabt, denn so seien auch alle anderen von ihm geführten Prozesse ausgegangen. Aus diesem Grunde habe er auch zunächst den Vergleichsvorschlag der BGF zurückweisen lassen. 16 Durch diese fehlerhafte Beratung habe er die Nachzahlungsansprüche für den Zeitraum 1991 – 2000 in Höhe von 46.003,95 € und Pflegegeld in Höhe von 25.498,84 € verloren. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Köln vom 30.3.2006 (Bl. 129-132 d.A.) Bezug genommen 18 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Unabhängig von der Frage der Anrechenbarkeit der Rentenzahlungen der BGF auf diejenigen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sei der Abschluss des Vergleichs für den Kläger vorteilhaft gewesen, weil die Gefahr bestanden habe, dass eine weitere fachmedizinische Abklärung zu dem Ergebnis komme, dass auch für die Zeit ab 1.1.2000 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 100 % gegeben sei. 19 Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Eine Anrechnung der Rente der BGF erfolge nach § 93 SGB-VI nur, soweit der Grenzbetrag überschritten werde, was aber bei ihm nicht der Fall sei. 20 Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100 % habe im gesamten Zeitraum nach dem Unfall vorgelegen, was bei weiteren medizinischen Begutachtungen auch beweisbar gewesen sei. 21 Der Kläger beantragt, 22 den Beklagten in Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 30.3.2006 – 29 O 200/05- zu verurteilen, an ihn 71.502,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 46.003,95 € seit 21.12.2002 und aus 25.498,84 € seit 7.5.2003 zu zahlen. 23 Der Beklagte beantragt, 24 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. 25 Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das Zuraten zu dem Vergleich sei nicht fehlerhaft gewesen. Der Vergleich sei vorteilhaft für den Kläger gewesen, da dieser als Unternehmensberater, als Betreiber eines Feriengäste-Domizils und bei einem Lohnsteuerhilfeverein beruflich tätig sei. Deswegen habe durchaus die Gefahr bestanden, dass bei einer weiteren Begutachtung auch für die Zukunft eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 100 % ermittelt worden wäre. 26 Ferner sei die Kausalität zwischen der behaupteten Pflichtverletzung und dem behaupteten Schaden zu verneinen. Zum einen habe auch in der Vergangenheit eine Minderung der Erwerbsunfähigkeit um weniger als 100 % vorgelegen. Zum anderen könne der Kläger nicht beweisen, dass er sich bei einer aus seiner Sicht zutreffenden Beratung anders verhalten hätte. Eine Beweiserleichterung komme ihm nicht zugute, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass vernünftigerweise nur eine Entscheidung nahe gelegen hätte. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Schriftstücke Bezug genommen. 28 Die Akten des Sozialgerichts Köln betreffend den Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der BGF, Az. S 18 U 64/98, wurden zu Informationszwecken beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 29 Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 27.3.2007 (Bl. 331 f. d.A.) durch Vernehmung der Zeugen E., T., S. und G. sowie der Zeuginnen D. und U.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.8.2007 (Bl. 423- 430 d.A.) Bezug genommen. 30 II. 31 Die formell einwandfreie, insgesamt zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Klage unbegründet ist. 32 Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wegen einer vom Beklagten zu vertretenden schuldhaften Verletzung von Pflichten aus dem Anwaltsvertrag zwischen den Parteien aus §§ 280, 675 BGB nicht zu. Es kann bereits nicht von einer Pflichtverletzung des Beklagten ausgegangen werden. 33 Eine Pflichtverletzung des Beklagten wäre zu bejahen, wenn der Beklagte dem Kläger einen falschen Rechtsrat erteilt hätte, indem er die Auffassung vertreten oder bekräftigt hätte, dass im Fall eines Obsiegens im sozialgerichtlichen Verfahren die Rentennachzahlungen nicht dem Kläger zugute kämen, sondern vollständig mit den Zahlungen der BfA verrechnet würden und dies der wirklichen Rechtslage nicht entsprochen hätte. Das ergibt sich daraus, dass der Beklagte als Rechtsanwalt zutreffende Rechtsauskünfte schuldete, um den Kläger so in den Stand zu setzen, eigenverantwortlich eine Entscheidung zu treffen. 34 Eine Rechtsauskunft dahingehend, etwaige Rentenzahlungen der BGF würden vollständig auf die von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gezahlte Rente angerechnet und könnten dem Kläger keinen finanziellen Vorteil bringen, wäre unzutreffend gewesen. Zutreffenderweise war vielmehr davon auszugehen, dass bei Auszahlung einer erhöhten Verletztenrente eine Verminderung des Rentenanspruchs gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte drohte, wobei für eine zuverlässige Beantwortung der Frage, ob und in welcher Höhe im Falle des Klägers eine solche Verminderung eintreten würde, umfangreiche Berechnungen anzustellen gewesen wären. Gleichwohl musste die Gefahr einer Auswirkung auf die Rente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vorliegend als naheliegend bewertet werden, weil der Kläger eine Erhöhung der Rente aus der Unfallversicherung auf die bei Annahme einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100 % sich ergebende Rente begehrte, wogegen bei Berechnung des Grenzbetrages lediglich von 70 % des maßgeblichen Jahreseinkommens auszugehen war. Dies fand letztlich auch Bestätigung dadurch, dass die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit Rentenbescheid vom 24.2.2003 eine teilweise Anrechnung der Verletztenrente für die Zeit seit 1.1.2000 vornahm. 35 Das Zusammentreffen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist in § 93 SGB-VI geregelt. § 93 Abs. 1 SGB-VI sieht ausdrücklich vor, dass die Zahlung einer Verletztenrente, sofern sie den nach § 93 Abs. 3 SGB-VI zu bestimmenden Grenzbetrag überschreitet, ganz oder teilweise zum Entfallen des Anspruchs auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung führt. Der Grenzbetrag, bei dessen Überschreiten eine Anrechnung vorzunehmen ist, beträgt nach § 93 Abs. 3 SGB-VI 70 % eines Zwölftels des Jahreseinkommens, welches der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherungsrente zugrunde liegt, multipliziert mit dem Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung. Zu berücksichtigen ist bei der Berechnung zudem § 93 Abs. 2 SGB-VI, wonach bei der Ermittlung der Summe der zusammenfallenden Rentenbeiträge bestimmte, gegebenenfalls im einzelnen zu berechnende Teilbeträge außer Betracht zu bleiben haben. 36 Davon, dass der Beklagte den Kläger abweichend von der vorstehend dargelegten wirklichen Rechtslage dahin beriet, er könne im Falle einer Nachzahlung von Verletztenrente bei streitiger Verfahrensfortsetzung wegen einer vollständigen oder auch nur überwiegenden Anrechnung auf die BfA-Rente mit keinem oder keinem nennenswerten finanziellen Vorteil rechnen, kann indes nicht ausgegangen werden. 37 Der Kläger hat den Beweis für einen dahingehenden Rat des Beklagten nicht zu führen vermocht. 38 Die Bekundungen des Zeugen T., des damaligen Sitzungsvertreters der BGF sowie der Zeuginnen U. und D., die an der Verhandlung vom 20.12.2002 als ehrenamtliche Richter teilnahmen, waren hinsichtlich des Beweisthemas unergiebig. 39 Der selbst informatorisch befragte Kläger und der Zeuge S. haben den Klägervortrag bestätigt, wonach sowohl der Zeuge E. als auch sodann der Zeuge T. und der Beklagte dem Kläger gegenüber angegeben haben sollen, der Kläger werde von einer Nachzahlung der BGF für die Vergangenheit aufgrund der Anrechnung auf die Rente der BfA ohnehin keine finanziellen Vorteile zu erwarten haben. Die Bekundungen waren für sich genommen plausibel. 40 Gleichwohl kann der erforderliche Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig ausschließen zu müssen, nicht gewonnen werden. Es bestehen nämlich nach wie vor gravierende Zweifel daran, dass es sich so zutrug, wie der Kläger und der Zeuge S. bekundeten. 41 Derartige Zweifel ergeben sich zunächst aus den Bekundungen des Zeugen G., da diese den Angaben des Zeugen S. und des Klägers teilweise widersprechen. Der Zeuge G. hat eine authentische Schilderung des Ablaufs der Verhandlung abgegeben, die in sich stimmig war und nicht weniger glaubhaft war als die Darstellung des Klägers und des Zeugen S.. 42 So hat der Zeuge G. übereinstimmend mit den Bekundungen des Klägers angegeben, der Richter habe zuerst auf das Erfordernis der Einholung weiterer Gutachten hingewiesen und erst sodann auf das Problem der Anrechenbarkeit. Demgegenüber gab der Zeuge S. an, es sei zunächst die Anrechenbarkeit thematisiert worden und erst im weiteren Verlauf der Verhandlung das Erfordernis der Einholung weiterer Gutachten angesprochen worden. 43 Weiterhin bekundete der Zeuge G., der Richter habe lediglich gesagt, dass eine Fortführung des Verfahrens wegen der Aufrechnung der Rentenansprüche nicht viel bringen würde, wogegen der Kläger und der Zeugen S. angegeben hatten, der Richter habe gesagt, es könnten wegen der Anrechenbarkeit überhaupt keine finanziellen Vorteile erwartet werden. 44 Ferner widersprach der Zeuge G. der Bekundung des Zeugen S., indem er angab, nicht vom Kläger um Rat gebeten worden zu sein. Demgegenüber hatte der Zeuge S. bekundet, der Kläger habe sowohl ihn als auch den Zeugen G. nach ihrer Meinung gefragt und beide hätten ihm vom Vertragsschluss abgeraten. 45 Weitere Zweifel ergeben sich aus den Bekundungen des Zeugen E., der zwar an konkrete Einzelheiten der mündlichen Verhandlung keine Erinnerung mehr hatte, nach Einsichtnahme in die seinerzeit von ihm zur Sitzungsvorbereitung gefertigten Notizen aber angeben konnte, dass aus seiner Sicht das entscheidende Argument für einen Vergleichsschluss nicht die Gefahr einer Anrechnung war sondern das Risiko, dass bei Einholung weiterer Gutachten auch für die Zeit nach dem 1.1.2000 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 % anzunehmen gewesen wäre. Zudem hat er die Möglichkeit, im Rahmen der Verhandlung gesagt zu haben, die Anrechnung nach der ihm bekannten Regelung des § 93 SGB-VI führe dazu, dass für den Kläger im Ergebnis gar kein finanzieller Vorteil herauskomme, mit Bestimmtheit ausgeschlossen. 46 Wenn es aber so war, dass der Richter lediglich von der Gefahr einer im Einzelnen noch nicht spezifizierbaren Anrechnung ausging und im Übrigen eher die Gefahr eines ungünstigen Ausgangs weiterer Begutachtungen als Argument für den Vergleichsschluss ansah, so stellt dies ein Indiz dafür dar, dass diese Sichtweise auch so in mündlicher Verhandlung dargestellt worden ist. Hierauf deutet auch der Inhalt des Schreibens des Zeugen E. an den Beklagten vom 26.8.2003 (Bl. 193 der Akte des Sozialgerichts Köln S 18 U 64/98) hin, in welchem der Zeuge angesichts des Widerrufs des Klägers ausführte, den Vergleichsvorschlag mit der Gefahr eines für den Kläger nachteiligen Ergebnisses weiterer Ermittlungen begründet zu haben. Dies wiederum lässt sich als Indiz dafür werten, dass auch der Beklagte entgegen dem Klägervortrag im Termin vom 20.12.2002 lediglich auf die Gefahr einer teilweisen Anrechnung hingewiesen und im Übrigen vorwiegend zur Meidung weiterer Begutachtungen und der damit verbundenen Risiken zum Vergleichsschluss geraten haben könnte. 47 Gestützt wird dies zudem dadurch, dass nach der damaligen Aktenlage in dem sozialgerichtlichen Verfahren entgegen der Ansicht des Klägers die vorhandenen Erkenntnisse nicht nur nicht ausreichten, um eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % festzustellen, sondern sich aus ihnen auch Anhaltspunkte dafür ergaben, welche die von dem Zeugen E. geschilderte Gefahr eines im weiteren Verlauf für den Kläger ungünstigen Ergebnisses weitergehender Begutachtungen durchaus nahelegten. 48 Diese betrafen vor allem die Möglichkeit, dass ein Teil der die Annahme der Erwerbsunfähigkeit begründenden Umstände nicht als unfallbedingt würde bewertet werden können. 49 So kam der Sachverständige Dr. M. K. in seinem Gutachten vom 23.10.2000 (Bl. 90 ff. der Akten des Sozialgerichts, im Folgenden : BA) zwar zu dem Ergebnis einer hundertprozentigen Minderung der Erwerbsfähigkeit, allerdings fehlten differenzierte Ausführungen zu der für das Sozialgericht relevanten Frage, ob die einzelnen Beeinträchtigungen unfallbedingt waren oder nicht. Insbesondere angesichts der nicht unfallbedingten Erkrankungen Adipositas, Diabetes mellitus, Gicht und periphere arterielle Durchblutungsstörung wären hierzu aber nähere Darlegungen erforderlich gewesen wäre. Auch die Frage, ob die Schließmuskelstörung unfallbedingt ist, blieb in diesem Gutachten unbeantwortet. 50 Die im Gutachten des Sachverständigen Dr. E. H. vom 18.12.2000 (Bl. 120-125 BA) festgestellte Verschlimmerung deutete ferner darauf hin, dass der Zustand des Klägers in der Zeit vor 2000 besser war, weswegen für die Vorjahre die Feststellung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit unterhalb von 100 % drohte. 51 Auch aus dem Gutachten der Sachverständigen H. S.-M. vom 27.9.2000 (Bl. 86 ff. BA) ergaben sich Anhaltspunkte für die Gefahr der Feststellung einer unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 100 %. So gab sie an, der Kläger habe schon seit jungen Jahren Übergewicht (Bl. 88 unten BA) und führte in ihrem Schreiben vom 2.8.2001 (Bl. 135 BA) aus, dem Kläger gehe es bedeutend schlechter als vor 5 Jahren. Auch wies sie auf eine auffällige Ambivalenz hin, wonach der Kläger einerseits die Diabetes loswerden und abnehmen wolle, andererseits aber das Rauchen und den Verzehr von Süßigkeiten als einzige verbliebene Lebensfreude bewerte (Bl. 88 BA). Es musste hiernach als fraglich bewertet werden, ob aus dem Übergewicht und der geschilderten Ambivalenz resultierende psychische Beeinträchtigungen vollständig als unfallbedingt bewertet werden können. Ferner deutete auch hier die Angabe, es gehe dem Kläger schlechter als vor fünf Jahren, darauf hin, dass vor 2000 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit unterhalb von 100 % vorlag. Die Reisen des Klägers sowie die Angabe "Unternehmensberater" auf seinem Schreiben vom 3.7.2002 (Bl. 165 BA) deuteten zudem die Möglichkeit einer Verbesserung des Zustandes des Klägers seit 2002 an. 52 Mithin fehlte es zum damaligen Zeitpunkt nicht an Anhaltspunkten für die Annahme des Risikos, dass bei präziser Abgrenzung der Unfallfolgen im Rahmen zusätzlicher Begutachtungen sowohl für die Zeit vor 2000 als auch für die Zeit danach eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit unterhalb von 100 % festgestellt werden könnte. 53 Aus diesem Grund, nämlich wegen der bei Verfahrensfortsetzung drohenden Gefahr eines für den Kläger deutlich ungünstigeren Ergebnisses kann selbst bei Außerachtlassung der Frage der Anrechnung in dem Rat zum Abschluss des Vergleichs auch unter Würdigung des darin enthaltenen Verzichtes auf eine Nachzahlung von Verletztenrente und Pflegegeld für die Zeit vor 2000 keine Pflichtverletzung des Beklagten gesehen werden. Zu dieser Frage hat das Landgericht in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils (dort S. 6, Bl. 132 d.A.) zutreffend ausgeführt, dass der Rat des Anwaltes zu einem günstigen Vergleich keine Pflichtverletzung 54 darstellt, wobei für die Frage der Günstigkeit die zu prognostizierenden Prozessaussichten bezogen auf die Zeit des Vergleichsschlusses maßgeblich sind – der Anwalt hat abzuwägen, inwieweit bei Fortsetzung des Prozesses ein gegenüber dem Vergleich günstigeres Ergebnis erzielbar ist und hat von einem Vergleich abzuraten, wenn sich der Vergleich gegenüber den Aussichten bei streitiger Entscheidung als ungünstiger darstellt (OLG Hamm, Urteil vom 25.9.1998, 33 U 19/98, FamRZ 1999, 1423; KG Berlin, Urteil vom 23.8.2004, 12 U 218/03, juris Rn. 7; OLG Dresden, Urteil vom 3.7.2002, 8 U 628/02, juris Rn. 17). 55 Vorliegend waren die Aussichten für die Erreichbarkeit einer für den Kläger günstigen streitigen Entscheidung überaus kritisch zu bewerten. Dies ergab sich aus der dargelegten Erforderlichkeit weiterer Begutachtung in Zusammenhang mit den sich aus der Akte ergebenden Anhaltspunkten für die Gefahr ungünstiger Begutachtungsergebnisse, insbesondere hinsichtlich der Frage, inwieweit die festzustellenden Beeinträchtigungen als Unfallfolge bewertet werden können. Demgegenüber sicherte der Vergleich dem Kläger für die Zeit ab 2000 und für die Zukunft den Bezug der begehrten Rente auf Grundlage der Annahme einer unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100 % und legte zudem fest, dass diese unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auch für die Pflegegeldberechnung maßgeblich zu sein hat. Bei dieser Sachlage ist der Rat zum Vergleichsschluss als pflichtgemäß zu bewerten. 56 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs.1, 97 Abs. 1, 708 Nr.10, 711 ZPO. 57 Ein Anlass, gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 58 Streitwert für das Berufungsverfahren: 71.502,79 €