Urteil
29 O 200/05
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2006:0330.29O200.05.00
3mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 TATBESTAND 2 Der Kläger wurde bei einem schweren Busunfall in Ausübung seiner Arbeitstätigkeit in Frankreich am 06.07.1990 schwer verletzt und seit diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig. Bis zum 10.03.1991 erhielt er Verletztengeld, danach zahlte die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen ( BFG ) vom 11.03.1991 bis 30.06.1992 mit einer Quote von 80 %, ab dem 01.07.1992 mit einer Quote von 70 %. 3 Der Kläger hatte vor dem Cour C`Appel D`Orleans durch Urteil vom 09.04.2001 bzw. 02.07.2001 eine hundertprozentige Zahlung seit Unfalleintritt erstritten, wobei die Zahlungen nicht ihm, sondern der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen zufloss. 4 Der Kläger führte vor dem Sozialgericht Köln gegen die BFG wegen Zahlungen einer Verletztenrente in Höhe von 100 % statt einer 70 bzw. 80 %igen Quote für den Zeitraum ab 11.03.1991 einen Rechtsstreit. Der Kläger wurde zunächst von Rechtsanwalt C aus X vertreten. 5 Mit Schreiben vom 21.09.2001 an das Sozialgericht Köln unterbreitete die BFG eine Vergleichsvorschlag hinsichtlich der Zahlung einer Verletztenrente ab dem 01.01.2000 in Höhe von 100 %. Diesen Vergleichsvorschlag lehnte Rechtsanwalt C für den Kläger unter dem 15.10.2001 ab. 6 Durch Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.11.2001 wurde die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ( im weiteren: BfA ) verurteilt, unter Abänderung eines Bescheides vom 30.01.1996 dem Kläger volle Erwerbsunfähigkeitsrente über März 1996 hinaus auf Dauer zu zahlen. 7 Ende November / Anfang Dezember 2002 beauftragte der Kläger den Beklagten betreffend das Verfahren vor dem Sozialgericht Köln. Auf jeden Fall sollte der Beklagte den Verhandlungstermin vom 20.12.2002 wahrnehmen bzw. eine Terminsverlegung beantragen, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt beabsichtigte ortsabwesend zu sein. Mit Schriftsatz vom 02.12.2002 bestellte sich der Beklagte als Prozessbevollmächtigter des Klägers und bestätigte den Verhandlungstermin vom 20.12.2002. Zudem bat er um Akteneinsicht. 8 Der Kläger nahm den Verhandlungstermin vom 20.12.2002 persönlich war. Der Vorsitzende Richter des Sozialgerichts unterbreitete einen Vergleichsvorschlag, demnach die BFG als Beklagte eine Verletztenrente mit einer MdE von 100 % ab dem 01.01.2000 zahlten sollte. Der Kläger stimmte dem Vergleichsvorschlag zu und es kam zu einem entsprechenden Vergleichsvorschlag. 9 Der Kläger erhielt ab dem 01.01.2000 unter Berücksichtigung einer MdE von 100% sowohl Verletztenrente als auch Pflegegeld durch die BFG. Ab April 2004 erhielt der Kläger die BfA-Rente. 10 Der Kläger macht Schadensersatz in Bezug auf Verletztenrente und Pflegegeld für den Zeitraum 11.03.1991 bis 31.12.1999 hinsichtlich der Differenz der in Ansatz gebrachten MdE von 80 bzw. 70 % zu einer MdE von 100 %. 11 Er behauptet, der Beklagte sei auch beauftragt worden, die Gerichtsakte einzusehen und sich auch auf Grund der Gerichtsakte in den Sach- und Streitstand einzuarbeiten. Der Beklagte sei über das Verfahren gegen die BfA informiert worden, der Rentenbescheid vom 05.02.2002 sei ihm eingereicht worden. Das Sozialgericht habe den Vergleichsvorschlag mit der fehlerhaften Auffassung, dass Zahlungen für einen Zeitraum vor dem 01.01.2000 insgesamt sowie nicht dem Kläger zufließen würden, da der BfA insoweit Ausgleichsansprüche zustünden, unterbreitet. Der Beklagte habe dem Kläger diese Auffassung bestätigt und dargelegt, dass ein gesetzlicher Forderungsübergang vorläge und etwaig für einen Zeitraum vor dem 01.01.2000 titulierte zusätzliche Beträge zu einer gleich hohen Schmälerung der BfA Rente führen würden, so dass diese Beträge an die BfA sofort von der BGF abzuführen wären und nicht an den Kläger gezahlt werden könnten. Auf Grund dessen habe er dem Vergleichsvorschlag zugestimmt. Indes habe er eine Entscheidung des Gerichts gewollt. Dem Beklagten sei dabei auch bewußt gewesen, dass er, der Kläger, keinen Vergleich abschließen wollte, sondern eine Entscheidung des Gerichts begehrte. 12 Die Auffassung des Gerichts sowie des Beklagten sei indes falsch gewesen. Einen Anrechnung der Verletztenrente finde auf die Erwerbsunfähigkeitsrente nicht stets statt, sondern ausschließlich dann, wenn bestimmte Höchstbeträge überschritten werden bei der Addition beider Renten. Diese Höchstbeträge seien jedoch bei korrekter Berücksichtigung der Freibeträge nicht erreicht. 13 Der Kläger behauptet ferner, die MdE habe praktisch seit dem Unfalltag bei 100 % gelegen. 14 Für den Verlustzeitraum errechne sich eine entgangene Rente in Höhe von EUR 46.003,95 und ein entgangenes Pflegegeld von EUR 25.498,84. 15 Der Kläger beantragt, 16 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 71.502,79 nebst 17 Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz aus 18 EUR 46.003,95 seit 21.12.2002 und aus EUR 25.498,84 seit 19 zu zahlen. 20 Der Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Der Beklagte behauptet, er sei nur mit dem Verhandlungstermin befasst gewesen. Außerhalb des Verfahrens liegende Hintergründe seien ihm nicht bekannt gewesen. Der Kläger habe dem Vergleich ausdrücklich zugestimmt. Zu dem Vergleichsvorschlag seien die Hinweise des Gerichts erfolgt, dass wegen des gesundheitlichen Zustandes für Vergangenheit und Zukunft mehrere Gutachten eingeholt werden müssten, deren Ergebnis nicht vorhersehbar sei. Ferner habe das Gericht auf die Verfahrensdauer verwiesen und auch erklärt, dass die Begutachtung am Eden, je nach Ergebnis, zu Nachteilen für den Kläger führen könne. 23 Der Beklagte bestreitet, dass eine Verschlimmerung der Unfallfolgen vor dem 01.01.2000 vorlag, insbesondere werde bestritten, dass für den Zeitraum 1991 bis 1999 eine höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit vorgelegen habe, als dem Kläger von der Berufsgenossenschaft und insbesondere in den angefochtenen Bescheiden und Widerspruchsbescheiden zuerkannt worden sei. 24 Ferner ist der Beklagte der Auffassung, dass es zu einem Ausgleichsanspruch der BfA gegen die BGF aus § 104 Ab s. 1 S. 1 SGB X hätte kommen können. 25 Die Akten des Sozialgerichts Köln S 18 U 64 / 98 sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen. 27 ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE 28 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 29 Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 675 BGB wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages auf Grund anwaltlicher Pflichtverletzung zu. 30 Der Beklagte ist von dem Beklagten beauftragt worden, ihn in dem sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen zu vertreten. Zwar ist dem Beklagten das Mandat durch den Kläger Ende November / Anfang Dezember 2002 kurz vor dem auf den 20.12.2002 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung erteilt worden. Dabei ist jedoch davon auszugehen, dass dem Beklagten ein vollumfängliches Mandat und nicht nur ein solches zur alleinigen Wahrnehmung des Verhandlungstermins erteilt worden ist, was sich auch daraus ergibt, dass der Beklagte vor dem Verhandlungstermin Akteneinsicht genommen hat. Darauf kommt es indes hinsichtlich der vorgeworfenen Pflichtverletzung nicht an, denn diese könnte allein im Rahmen der Terminswahrnehmung durch den Beklagten begründet sein. 31 Vorliegend kann jedoch nicht von einer Pflichtverletzung des Beklagten, jedenfalls nicht von einer für den geltend gemachten Schaden adäquat kausalen Pflichtverletzung des Beklagten ausgegangen werden. Der Kläger kann eine Pflichtverletzung nicht darauf stützen, dass der Beklagte entgegen der ihm erteilten Weisung, eine Terminsverlegung zu beantragen, die Terminsverlegung im Ergebnis nicht erreicht hatte, denn letztendlich hat der Kläger den Termin vom 20.12.2002 wahrgenommen, so dass durch das Bestehenbleiben des Verhandlungstermines dem Kläger kein Schaden entstanden ist. 32 Die Pflichtverletzung des Beklagten kann allenfalls in einer mangelnden bzw. mangelhaften Beratung des Klägers hinsichtlich des gerichtlichen Vergleichsvorschlages gesehen werden. Dagegen ist nicht bereits in dem Vergleichsabschluss an sich eine Pflichtverletzung zu sehen, nachdem der Kläger zunächst keinen Vergleich schließen wollte und dieses auch durch seinen früheren Prozessbevollmächtigten dem Gegner mitgeteilt hatte, denn der streitgegenständliche Vergleich ist mit Zustimmung des Klägers, der im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesend war, zustande gekommen. Der Kläger trägt bereits nicht vor, dass der Vergleich durch den Beklagten entgegen seiner Weisung geschlossen worden ist. Hinsichtlich einer der Beklagten vorzuwerfenden Beratungspflichtverletzung ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der dem Rechtsanwalt obliegenden Beratungspflichten bei Vergleichsabschlüssen stets zu gewichten ist, ob der Mandant seien Anspruch bei Gericht durchsetzen könnte oder nicht. Für die Beurteilung dieser Frage ist insbesondere zu bewerten, wie die Rechts- und / oder Beweislage einzuschätzen ist. Der Anwalt muss also den Sachverhalt darauf prüfen, ob er geeignet ist, den vom Mandanten erstrebten Erfolg zu begründen. Der Anwalt darf einen Vergleich dann nicht mehr empfehlen, wenn dieser den Interessen des Mandanten in keiner Weise gerecht wird und die begründete Aussicht besteht, im Falle einer Prozessentscheidung ein wesentlich günstigeres Ergebnis zu erzielen ( Rinsche / Fahrendorf / Terbide, Die Haftung des Rechtsanwaltes, 7.Aufl., Rdnr. 1724 ). Schlägt das Gericht einen Vergleich vor, so hat dies der Anwalt zwar in seine Überlegungen einzubeziehen; diese kann bei der Abwägung, ob der Vergleich geschlossen werden soll, einen wichtigen Faktor darstellen ( Rinsche / Fahrendorf / Terbide, a.a.O. Rdnr. 1725 ), es darf aber seine gewissenhafte Prüfungspflicht nicht mindern. Zur Beurteilung der Pflichterfüllung des Anwalts bei der Beratung über einen Vergleichsabschluss verbietet sich eine ex-post Betrachtung. Maßgebend ist die Situation, die sich im damaligen Zeitpunkt bot. Der BGH hält die Urteilsprognose für eine Pflicht des Anwalts, der nicht zum Vergleich raten dürfe, wenn sich ein günstigeres Urteil erreichen ließe, notfalls in der nächsten Instanz. Die Frage, ob ein Vergleich als günstig zw. ungünstig anzusehen ist, schließt sich eng derjenigen nach den Prozessaussichten an, sie bezieht jedoch gewichtige wirtschaftliche und andere auszugleichende Faktoren ein. Erscheint eine Vergleichsmöglichkeit deutlich ungünstiger als die prognostizierten Prozessaussichten, so darf der Anwalt nicht zu einem Abschluss raten. Ist sie gar eindeutig als ungünstig anzusehen, besteht z.B. in einer Rechtsfrage nach der Judikatur und dem Schrifttum begründete Aussicht, auf eine günstigeres Prozessergebnis, so muss er nach einhelliger Meinung abraten ( Borgmann / Jungk / Grams Anwaltshaftung, 4. Aufl., Rdnr. 112 ff. ). Die Aufklärungspflicht und der Ermessensspielraum des Anwalts haben sich nach der Lage zu richten, die sich dem Anwalt zur Zeit des Vergleichsabschlusses bietet, dabei sind alle ihm in diesem Zeitpunkt zugänglichen Faktoren sorgfältig gegeneinander abzuwägen, zu gewichten und in einem Ratschlag gegenüber dem Mandanten umzusetzen ( Rinsche / Fahrendorf / Terbide, a.a.O. Rdnr. 1726 ). Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten könnte davon ausgegangen werden, dass dieser eine Beratung hinsichtlich des gerichtlichen Vergleichsvorschlages letztendlich nicht vorgenommen hat, da er sich darauf stützt, dass der Kläger den Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich wahrgenommen hat. Unstreitig ist zudem, dass die Anrechnungsfrage nicht erörtert worden ist, sondern dass sich die Erörterungen darüber verhielten, dass im damaligen Verfahrensstand noch mehrere Gutachten einzuholen waren und von Seiten des Gerichts in diesem Zeitpunkt nicht die Feststellung getroffen werden konnte, dass eine 100 %ige MdE gegeben war. Hierfür spricht das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Köln vom 20.12.2002 als auch die dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden Richters, Bl. 197 BA. Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, weil nach Auffassung des erkennenden Gerichts diese allein dem Beklagten vorzuwerfenden Pflichtverletzung nicht kausal für den geltend gemachten Schaden des Klägers ist. Denn bei entsprechender Würdigung der Gesamtumstände hätte der Beklagte dem Kläger zu dem Abschluss des gerichtlich vorgeschlagenen Vergleiches raten müssen. Es war in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass eine Entscheidungsreife zum damaligen Zeitpunkt noch nicht gegeben war. Es hätten vielmehr verschiedene Gutachten eingeholt werden müssen. Dabei bestand jedoch das Risiko für den Kläger, dass nicht nur für den streitgegenständlichen Zeitraum gutachterlich die Feststellung einer MdE von 100 % nicht getroffen werden würde, sondern auch für die Zukunft eine geringere MdE als 100 % gutachterlich festgestellt werden würde. Die Entscheidung in dem Verfahren gegen die BfA konnte allenfalls indiziell, aber nicht bindend sein. Insbesondere ergab sich aus den vorgelegten Gutachten nicht, dass zum einen ab dem Unfalltag eine MdE von 100 % vorlag und zudem jedenfalls ab dem 01.01.2000 von einer 100 %igen MdE auszugehen war. Die Stellungnahme vom 10.09.2001 lieferte hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die Risiken, dass der Kläger damit auch für die Zukunft nicht die Feststellung einer MdE von 100 % erhalten würde, lagen auf der Hand. Dabei ist auch der im vorliegenden Verfahren unbestritten gebliebene Vortrag des Beklagten, dass der Kläger zum Gerichtstermin im Rollstuhl kam, ansonsten einen solchen aber nicht benutzte, zu berücksichtigen, der die eigene Einschätzung des Klägers hinsichtlich seiner unfallbedingten Minderung der Erwerbsunfähigkeit reflektiert. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts war der Vergleichsabschluss nicht zum Nachteil des Klägers, angesichts des Verfahrensstandes und der Risiken der noch anstehenden Beweisaufnahme, auch betreffend die Feststellungen für die Zukunft hätte der Beklagte dem Kläger zu dem Abschluss des gerichtlich vorgeschlagenen Vergleiches raten müssen. Damit ist davon auszugehen, dass der Kläger auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten den Vergleich abgeschlossen hätte. 33 Damit scheiden Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten im Hinblick auf eine Verletzung der anwaltlichen Beratungspflicht aus. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 35 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO. 36 Streitwert: EUR 71.502,79