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Beschluss

19 W 42/07

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2007:0824.19W42.07.00
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Tenor

Die Beschwerde des Klägers vom 13.08.2007 gegen den Beschluss der 9.Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 30.07.2007 – 89 O 46/07 – wird als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers vom 13.08.2007 gegen den Beschluss der 9.Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 30.07.2007 – 89 O 46/07 – wird als unzulässig verworfen. G r ü n d e : Die Beschwerde des Klägers vom 13.08.2007 ist bereits unzulässig. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.07.2007 hat das Landgericht gemäß § 63 Abs.1 Satz 1 GKG den Streitwert zur Berechnung der vorauszuzahlenden Gerichtsgebühr vorläufig festgesetzt. Nach § 63 Abs.1 Satz 2 GKG können Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Wertes nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund des Gerichtskostengesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Beschwerde des Klägers richtet sich ausdrücklich gegen den Streitwertbeschluss und ist daher einer Umdeutung in einen Rechtsbehelf nach § 67 GKG wegen der Höhe des durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts eingeforderten Kostenvorschusses nicht zugänglich. Eigenständige Beschwerden gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung sind aber unzulässig (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 24.11.2004, - 11 W 66/04 -, OLGR Köln 2005, S.38; OLG Celle, Beschluss vom 17.08.2006 – 6 W 81/06 -, abrufbar bei juris; OLG Bremen, Beschluss vom 19.09.2005, 2 W 71/05 -, MDR 2006, S.418; OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.07.1999, - 9 WF 114/99 -, MDR 2000, S.174, zu § 25 GKG a.F.). Der Grund des Ausschlusses der Beschwerde liegt darin, dass die nur vorläufige Beurteilung des Wertes ohne die vollständige Kenntnis vom Streitstoff noch keine einem Rechtsmittel zugängliche, endgültige Festlegung des Gerichts darstellt (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 19.09.2005, 2 W 71/05 -, MDR 2006, S.418). Der Senat weist zudem darauf hin, dass die Beschwerde auch inhaltlich nicht zu einer Abänderung des vorläufigen Streitwerts im Sinne des Klägers führen kann. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich der Streitwert einer Stufenklage gemäß § 44 GKG nach dem höheren Wert der verbundenen Ansprüche richtet. Es hat daher zu Recht den Zahlungsanspruch, welcher mit der Zustellung der erhobenen Stufenklage rechtshängig wird, zur Bemessung seiner Streitwertfestsetzung herangezogen. In diesem Zusammenhang hat es ebenfalls zu Recht darauf verwiesen, dass die von dem Kläger zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.03.1960 – VII ZR 246/59 -, BB 1960, S.796, lediglich die Wertbemessung eines Auskunftsanspruchs betrifft und daher nicht einschlägig ist. Maßgebend für die Bewertung eines unbezifferten Zahlungsanspruchs sind nach der Rechtsprechung des Senats die Erwartungen des Klägers bei der Erhebung der Klage und nicht erst die am Ende der Instanz gewonnenen Erkenntnisse (vgl. Beschluss vom 24.02.2003, - 19 W 5/03 -, OLGR Köln 2003, S.297; Beschluss vom 03.11.2004, 19 W 54/04 -, OLGR Köln 2005, S.69). Der Senat hat dazu in dem letztgenannten Beschluss ausgeführt, dass sich die entstandenen Gebühren denknotwendig nicht nach einem Wert bestimmen lassen, welcher zu dem Zeitpunkt, in dem sie entstehen, noch nicht existiert. Dies werde besonders augenfällig, wenn die Vorstufen des Zahlungsanspruches dessen Nichtbestehen ergeben. Es könne nicht richtig sein, dass die Gebühren dann nur auf dem Papier, wirtschaftlich indessen nicht entstanden seien. An dieser Einschätzung, die in der neueren Rechtsprechung und der Literatur geteilt wird (OLG Celle, Beschluss vom 08.10.2002, - 6 W 77/02 -, MDR 2000, S.55; OLG Celle, Beschluss vom 22.02.1996, - 18 WF 15/96 -, FamRZ 1997, S.99; OLG Bremen, Beschluss vom 13.03.1998, - 2 W 13/98 -, OLGR Bremen 1998, S.192; OLG Bamberg, Beschluss vom 03.05.1993, - 2 WF 38/93 -, FamRZ 1994, S.640; Zöller-Herget, ZPO, 26.Aufl., § 3 Rz 16; Hartmann, Kostengesetze, § 48 GKG Anh.I (§ 3 ZPO), Rz 110) hält der Senat fest. Eine Kostenentscheidung ist gemäß 68 Abs.3 GKG nicht veranlasst.