Beschluss
11 W 66/04
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs.1 GKG ist mit der Beschwerde nach § 63 Abs.3 GKG nicht anfechtbar; zulässig ist nur der Rechtsweg nach § 67 GKG gegen die Höhe der vorläufigen Festsetzung.
• Die Festsetzung des Streitwerts durch Vorlage der Geschäftsstelle diente der Berechnung vorauszuzahlender Gerichtsgebühren und ist als vorläufig zu behandeln, wenn keine Anhörung der Beteiligten stattgefunden hat.
• Die Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde (§ 63 Abs.3 GKG) erfordert eine endgültige Festsetzung nach § 63 Abs.2 GKG; gegen eine vorläufige Festsetzung sind Einwendungen nur im Verfahren nach § 67 GKG zulässig.
Entscheidungsgründe
Unanfechtbarkeit vorläufiger Streitwertfestsetzung, Rechtsweg nach § 67 GKG • Eine Vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs.1 GKG ist mit der Beschwerde nach § 63 Abs.3 GKG nicht anfechtbar; zulässig ist nur der Rechtsweg nach § 67 GKG gegen die Höhe der vorläufigen Festsetzung. • Die Festsetzung des Streitwerts durch Vorlage der Geschäftsstelle diente der Berechnung vorauszuzahlender Gerichtsgebühren und ist als vorläufig zu behandeln, wenn keine Anhörung der Beteiligten stattgefunden hat. • Die Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde (§ 63 Abs.3 GKG) erfordert eine endgültige Festsetzung nach § 63 Abs.2 GKG; gegen eine vorläufige Festsetzung sind Einwendungen nur im Verfahren nach § 67 GKG zulässig. Die Beklagte rügte die vom Landgericht festgesetzte Höhe des Streitwerts, die zur Berechnung eines Kostenvorschusses herangezogen worden war. Das Landgericht hatte den Streitwert auf Vorlage der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle festgesetzt, ohne in dem Beschluss ausdrücklich die Vorläufigkeit zu benennen und ohne Anhörung der Beteiligten. Die Beklagte, die von dem Kostenvorschuss nicht betroffen war, erhob daraufhin Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung beim Oberlandesgericht. Streitgegenstand ist allein die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die vom Landgericht getroffene Wertfestsetzung. Es geht nicht um eine inhaltliche Auseinandersetzung über die Höhe des Wertansatzes im Rahmen eines § 67 GKG-Verfahrens. • Die vom Landgericht vorgenommene Festsetzung des Streitwerts erfolgte nach § 63 Abs.1 Satz1 GKG als vorläufige Festsetzung; sie diente der Berechnung vorauszuzahlender Gerichtsgebühren und beruhte auf der Vorlage der Geschäftsstelle. • Eine endgültige Festsetzung nach § 63 Abs.2 GKG setzt regelmäßig die Anhörung der Beteiligten voraus; eine derartige Anhörung hat hier nicht stattgefunden, weshalb die Festsetzung nicht als endgültig ausgelegt werden kann. • Nach § 63 Abs.3 GKG ist die Streitwertbeschwerde nur gegen eine endgültige Festsetzung zulässig; gegen vorläufige Festsetzungen sind Einwendungen gegen die Höhe nach § 63 Abs.1 Satz2 GKG lediglich im Verfahren nach § 67 GKG zu erheben. • Die Beklagte hat kein Verfahren nach § 67 GKG eingeleitet; da sie von dem Kostenvorschuss nicht betroffen war, fehlte ihr Anlass, diesen Rechtsweg zu beschreiten. • Mangels Anwendbarkeit der Regelung für endgültige Festsetzungen ist die vorliegende Beschwerde unzulässig und daher zu verwerfen. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts ist unzulässig und wird verworfen. Das Landgericht hatte den Streitwert lediglich vorläufig nach § 63 Abs.1 GKG festgesetzt, um die vorauszuzahlenden Gerichtsgebühren zu berechnen, ohne die für eine endgültige Festsetzung erforderliche Anhörung der Beteiligten vorzunehmen. Eine Streitwertbeschwerde nach § 63 Abs.3 GKG setzt eine endgültige Festsetzung nach § 63 Abs.2 GKG voraus; gegen vorläufige Festsetzungen sind Einwendungen nur im Verfahren nach § 67 GKG zulässig. Da die Beklagte keinen Rechtsweg nach § 67 GKG beschritten hat und die Festsetzung nicht endgültig war, war die Beschwerde unzulässig. Es erfolgt keine Kostenentscheidung nach § 63 Abs.4 GKG.