Urteil
5 U 184/06
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2007:0530.5U184.06.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 9.8.2006 (25 O 430/03) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 9.8.2006 (25 O 430/03) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Klägerin, die zu jenem Zeitpunkt eine Wäscherei betrieb, stellte sich am 1.9.1997 erstmals in der Praxis des Beklagten vor. Sie klagte über seit mehreren Monaten andauernde Schmerzen und Kribbelgefühle in beiden Händen und gelegentlichem Fallenlassen von Gegenständen. Der Beklagte diagnostizierte ein Karpaltunnelsyndrom in beiden Händen, das rechts stärker ausgeprägt war als links und eine leichte Thenaratrophie rechts. Der am 2.9.1997 zur Kontrolle aufgesuchte Neurologe Dr. Rahnema bestätigte diesen Befund. Bei einem weiteren Vorstellungstermin am 11.9.1997 riet der Beklagte zu einer operativen Behandlung der rechten Seite. Die Verwendung einer Schiene erschien dem Beklagten nicht als sinnvoll. Es fand ein Aufklärungsgespräch statt, und die Klägerin unterzeichnete eine vorgedruckte Einwilligungserklärung, auf der sich neben vorgedruckten Hinweisen auf bestimmte mit der Operation verbundene Risiken auch ein handschriftlicher Vermerk: „sog. Sudeck“ findet. Die Operation führte der Beklagte am 23.9.1997 ambulant durch, wobei er eine sanduhrförmige Einschnürung des Nervus medianus feststellte. In der Folgezeit klagte die Klägerin über Brennen im Bereich des Wundgebietes, über Kribbelparästhesien, Schwellungen, Wackelsteifigkeit und stetig zunehmende Schmerzen. Der Beklagte verordnete zunächst Schmerzmittel und Krankengymnastik sowie eine Unterarmschiene. Er äußerte am 3.11.1997 erstmals den Verdacht auf Morbus Sudeck. Die Klägerin wechselte sodann in die Behandlung des N. Krankenhauses C., wo sich – auch aufgrund entsprechender Röntgenbefunde – der Verdacht auf Morbus Sudeck schließlich bestätigte. Die von der Klägerin wegen des Verdachts auf Behandlungsfehler eingeschaltete Gutachterkommission verneinte das Vorliegen eines Behandlungsfehlers. Die Klägerin hat mit ihrer Klage einen Anspruch auf Schmerzensgeld (mindestens 30.000.- €), Schadensersatz und Feststellung der Erstattungspflicht hinsichtlich der Folgen der Behandlung vom 25.9.1997 geltend gemacht. Sie behauptet, gestützt auf privat eingeholte Sachverständigengutachten, die Operation sei nicht indiziert gewesen, vielmehr habe das Karpaltunnelsyndrom zuvor konservativ behandelt werden müssen. Die Operation selbst sei nicht lege artis ausgeführt worden. Die nachoperative Behandlung sei fehlerhaft gewesen, insbesondere sei keine sachgerechte Ruhigstellung erfolgt. Sie habe auch nicht wirksam in die Operation eingewilligt, da sie nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Operation, insbesondere nicht über die Möglichkeit eines Sudeck-Syndroms aufgeklärt worden sei. Soweit die Einwilligungserklärung den handschriftlichen Zusatz „sog. Sudeck“ aufweise, sei dieser Eintrag nachträglich eingefügt worden. Ebenfalls habe keine Aufklärung über alternative konservative Behandlungen stattgefunden. Ihr rechter Arm sei nunmehr nur noch eingeschränkt gebrauchsfähig. Sie hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 30.000.- € nebst 8% Zinsen seit dem 16.7.1998. 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 1.203,68 € nebst 8% Zinsen seit dem 16.7.1998 zu zahlen. 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden, die ihr aus der dortigen fehlerhaften Behandlung entstanden sind, derzeit entstehen und in Zukunft entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat Behandlungsfehler bestritten. Er behauptet, die Klägerin über alle aufklärungspflichtigen Risiken, insbesondere auch über die Möglichkeit eines Sudeck-Syndroms aufgeklärt zu haben. Eine konservative Behandlungsalternative habe sich nicht gestellt. Die Kammer hat nach Einholung eines fachchirurgischen Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Dem Beklagten seien nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinerlei Behandlungsfehler anzulasten. Dass eine ordnungsgemäße Aufklärung stattgefunden habe, ergebe sich aus dem von der Klägerin unterzeichneten Formular. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch wegen der genauen Anträge der Parteien, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit der hiergegen eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihre ursprünglichen Klageziele unverändert weiter. Sie rügt primär unzureichende Tatsachenfeststellung im Hinblick auf die geltend gemachten Aufklärungsversäumnisse. Die Kammer habe ihren Vortrag übergangen, dass eine sachgerechte Aufklärung nicht stattgefunden habe, und insbesondere, dass die Eintragung „sog. Sudeck“ in der Einwilligungserklärung nachträglich erfolgt sei. Es bleibe dabei, dass sie über das Risiko eines Sudecksyndroms nicht aufgeklärt worden sei, obwohl es sich hierbei um eine aufklärungspflichtige Tatsache gehandelt habe. Sie hätte bei ordnungsgemäßer Aufklärung von einer Operation Abstand genommen, zumindest sich aber in einem echten Entscheidungskonflikt befunden. Es sei auch nicht richtig, dass die konservative Behandlung des Karpaltunnelsyndroms keine echte Behandlungsalternative gewesen sei. Tatsächlich entspreche es den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie, dass bei einem Karpaltunnelsyndrom zunächst ein konservativer Behandlungsversuch zu unternehmen sei. Es sei fehlerhaft, ohne vorheriges Ausreizen der konservativen Möglichkeiten zur Operation überzugehen. Jedenfalls hätte hierüber aufgeklärt werden müssen. Schließlich wiederholt die Klägerin unter Bezugnahme auf die eingeholten privaten Gutachten ihre Behandlungsfehlervorwürfe. Der erstinstanzlich tätige Sachverständige habe sich zu sehr in das Lager seines Berufskollegen begeben, so dass Zweifel an seiner Unbefangenheit bestünden. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 9.8.2006 – 25 O 430/03 – nach den in 1. Instanz zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Der Senat hat zur Frage der Risikoaufklärung durch den Beklagten Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin G. sowie die Parteien persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 30.4.2007 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Behandlungsfehler, aus denen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche resultieren könnten, hat die Klägerin nicht beweisen können. Die Kammer ist dem durch die Einholung des Gutachtens von Dr. H. samt zweier Ergänzungsgutachten in erschöpfender Weise nachgegangen. Auf alle sich aus medizinischer Sicht ergebenden Gesichtspunkten ist der Sachverständige eingegangen und hat sich dabei auch mit allen Einwänden der Klägerin (insbesondere den Auffassungen der beiden Privatgutachter) umfassend auseinandergesetzt. Ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen des Beklagten hat er dabei weder im Hinblick auf die Indikation zur Operation noch im Hinblick auf die Durchführung der Operation noch im Hinblick auf die Nachbehandlung feststellen können. Die Ausführungen sind auch aus Sicht des Senats fundiert und überzeugend. Der Senat nimmt auf die Ausführungen des Sachverständigen Bezug und macht sie sich zu eigen, ohne auf einzelne Punkte gesondert einzugehen, zumal auch die Klägerin im Rahmen ihrer Berufungsbegründung nur noch pauschal auf ihre bisher geäußerte Kritik Bezug nimmt. Weiteren Aufklärungsbedarf in der Sache erkennt der Senat nicht und zeigt auch die Klägerin nicht auf. Die ebenfalls nicht mit konkreten Tatsachen untermauerte Auffassung, der Sachverständige sei nicht unbefangen gewesen und habe sich zu sehr „in das Lager des Beklagten“ begeben, teilt der Senat ausdrücklich nicht. Das Gutachten ist vielmehr in Ton und Sache jederzeit angemessen und die gebotene Neutralität wahrend. Dass das Ergebnis für die Klägerin nicht günstig ist, rechtfertigt nicht die Annahme fehlender Unbefangenheit, liegt vielmehr in der Natur der Sache. Insofern spricht es im Übrigen für sich, dass selbst die Privatgutachter der Klägerin in zentralen Punkten – namentlich der Frage einer Operationsindikation - zu deutlich widersprüchlichen Aussagen gelangen. Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche ergeben sich aber auch nicht aus dem Gesichtspunkt fehlender Einwilligung wegen unzureichender Aufklärung über Risiken oder Alternativen. Nach dem Ergebnis der durch den Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass die Klägerin über das Risiko, in Folge der Operation könne sich ein sog. Sudeck-Syndrom entwickeln, ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Die Zeugin G. hat zwar keine konkreten Erinnerungen mehr an das Aufklärungsgespräch mit der Klägerin gehabt, wohl aber eine ständige Aufklärungspraxis des Beklagten hinsichtlich dieses Risikos bekunden können. Sie bekundete, dass bei bestimmten Operationen, bei denen dies in Betracht kommen könne, über das Risiko „Sudeck“ gesprochen worden sei, dass es dabei um Entkalkung von Knochen und um chronische Schmerzzustände gehe, dass es Fälle gäbe, wo keine Besserung zu erzielen sei. Sie hat ferner angegeben, dass es Praxis des Beklagten gewesen sei, den von ihm entwickelten, auf vielfältige Operationen zugeschnittenen, Aufklärungsbogen mit handschriftlichen Anmerkungen zu ergänzen, und dass dies regelmäßig während des Aufklärungsgespräches geschehen sei. Sie hat den hier interessierenden Bogen der Klägerin als solch typischen Bogen ebenso identifiziert wie die Handschrift des Beklagten. Anlass, die Richtigkeit der Bekundungen der Zeugin in Zweifel zu ziehen, hat der Senat nicht. Sie war als Arzthelferin, die hauptsächlich für den Beklagten zuständig war, mit dessen Vorgehensweise vertraut, also eine Zeugin, die aus eigener Anschauung einen zuverlässigen Eindruck über die Aufklärungspraxis geben konnte. Bedenken ergeben sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt zu großer Nähe zum Beklagten. Ein gewisses emotionales Engagement der Zeugin war zwar durchaus zu beobachten, doch war dies kein Indiz für eine dem Beklagten günstige Färbung der Aussage, eher Ausdruck eines als ungerecht empfundenen Vorwurfs gegen den Beklagten. Tatsächlich besteht ein besonderes Näheverhältnis der Zeugin zum Beklagten schon deshalb nicht mehr, weil sie seit vielen Jahren nicht mehr bei ihm beschäftigt ist. Zudem hat die Zeugin die Trennung seinerzeit als „unschön“ empfunden, was sie ersichtlich heute noch nicht völlig verwunden hat. Umso glaubhafter ist die dem Beklagten günstige Aussage zu bewerten. Diese Ausführungen sind ausreichend und geeignet, in Verbindung mit den Bekundungen des Beklagten selbst und der Dokumentation, den erforderlichen Nachweis ordnungsgemäßer Aufklärung über das aufklärungspflichtige Risiko zu erbringen. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass an den Nachweis ordnungsgemäßer Aufklärung keine überzogenen Anforderungen zustellen sind, und dass es regelmäßig ausreicht, wenn eine bestimmte, den rechtlichen Anforderungen genügende, ständige Aufklärungspraxis durch einen Mitarbeiter des Arztes bestätigt wird (BGH VersR 1982, 1193; VersR 2001, 120; auch std. Rechtspr. des Senats, vgl. etwa VersR 1997, 95) und die Aufklärung dokumentiert ist. Die von der Zeugin bekundete ständige Praxis war ausreichend, denn das Krankheitsbild eines Morbus Sudeck ist insoweit erläutert worden, als ein Patient sich „im Großen und Ganzen“ ein Bild von möglichen Folgen für seine spätere Lebensführung machen konnte, falls der (seltene) Fall einer solchen Komplikation eintrat. Auch die stichwortartige Dokumentation ist als solche ausreichend. Dass der Beklagte anlässlich seiner persönlichen Anhörung aufgrund konkreter Erinnerungen an das Gespräch mit der Klägerin bei seiner uneingeschränkten Behauptung geblieben ist, die Klägerin ganz sicher über die Möglichkeit eines Sudecksyndroms aufgeklärt zu haben, rundet für den Senat den Gesamteindruck ab, ungeachtet dessen, dass die Klägerin sich ihrerseits sehr sicher zeigte, eine Aufklärung über diese Komplikation sei nicht erfolgt. Aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung ist der Senat vom Gegenteil überzeugt. Auf die bestrittene Frage, ob im konkreten Fall die handschriftliche Eintragung „sog. Sudeck“ tatsächlich vor der Unterschriftsleistung der Klägerin erfolgte oder im Anschluss daran, kommt es nicht mehr entscheidend an (schon gar nicht bedurfte es eines – ohnehin untauglichen - graphologischen Gutachtens zur Frage, ob die Eintragung nachträglich erfolgt sei), wobei der Senat allerdings keine Bedenken hat, auch insoweit der Aussage der Zeugin G. zu folgen. Eine unwirksame Einwilligung in die Operation folgt auch nicht aus einer unterbliebenen Aufklärung über (konservative) Behandlungsalternativen. Vielmehr steht aufgrund des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. H. fest, dass es keine (gleichwertige) Alternative zur operativen Behandlung gab. Dies beruht auf der unstreitig vorliegenden Thenaratrophie. Der Sachverständige hat unmissverständlich klargestellt (Ergänzungsgutachten vom 15.11.2005, dort S. 2 f.), dass eine konservative Behandlung möglich und sinnvoll sei, wenn „die Anamnese nicht zu lang“ sei und noch keine Thenaratrophie vorliege. Genau dies aber sei bei der Klägerin der Fall gewesen. Deshalb legten operativ tätige Ärzte bei einer längeren Anamnese aufgrund eines manifesten Karpaltunnelsyndroms bei Thenaratrophie eine Operation generell nahe. Auch der Sachverständige hätte im vorliegenden Fall zu einer Operation geraten. Eine Aufklärungspflicht über Behandlungsalternativen besteht indes nur, wenn die die Chancen der Heilung bei andersartigen Risiken gleichwertig sind (BGH VersR 1980, 1145 in std. Rspr.). Genau dies aber ist nach den auch insoweit überzeugenden und erschöpfenden Ausführungen des Sachverständigen, denen der Senat ebenso wie die Kammer folgt, nicht der Fall. Bestätigt wird die Meinung des gerichtlichen Sachverständigen nicht nur von den Mitgliedern der Gutachterkommission, sondern letztlich auch von dem eigenen Gutachter der Klägerin, Prof. Fhr. v. B. (Gutachten vom 18.1.2001 S. 19: „der Ansicht, dass eine konservative Behandlung … nicht mehr sinnvoll und Erfolg versprechend gewesen ist, stimme ich zu“). Schließlich hat die Klägerin selbst im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung bekundet, dass der Beklagte mit ihr über die Möglichkeit des Schienens gesprochen habe. Von daher wusste sie jedenfalls, dass es auch andere Möglichkeiten gab, wenngleich nicht als echte Alternative. Im Übrigen, ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme, geht der Senat auch aufgrund des von der Klägerin selbst gewonnenen Eindrucks von einer hypothetischen Einwilligung aus, sollte es tatsächlich an einer ordnungsgemäßen Aufklärung gefehlt haben. Die Klägerin hatte erhebliche Schmerzen und sonstige Beschwerden, die sie in ihrer Lebensführung und vor allem in ihrer Berufsausübung erheblich beeinträchtigten (etwa Fallenlassen von Gegenständen). Sie litt unter dem Karpaltunnelsyndrom seit mehreren Monaten. Der Behandlungsdruck war folglich hoch. Eine Operation war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die einzig wirklich Erfolg versprechende Methode (sie hat auch das Karpaltunnelsyndrom beseitigt). Es handelte sich zudem um eine Maßnahme, die häufig vorgenommen wird und ambulant durchgeführt werden kann, also letztlich keinen besonders einschneidenden Eingriff darstellt. Die Klägerin hatte ferner nicht nur auf die Auffassung des Beklagten blind vertraut, sondern sich auch anderweitigen Rat geholt. Wenn sie anlässlich ihrer persönlichen Anhörung ausgeführt hat, sie hätte sich nicht operieren lassen, wenn ihr das Risiko verdeutlicht worden wäre, die Hand nicht mehr richtig gebrauchen zu können, so ist dies unplausibel. Ein nicht ausreichend behandeltes Karpaltunnelsyndrom bei bereits einsetzender Thenaratrophie hätte mit beträchtlich höherer Sicherheit, als es das relativ seltene Risiko des Sudecksyndroms darstellte, dazu geführt, dass sie ihre Hand nicht mehr würde richtig gebrauchen können, ganz abgesehen davon, dass sie es zum damaligen Zeitpunkt ohnehin schon nicht mehr konnte. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Streitwert: 61.203,68 €.