Entscheidung
VI ZR 159/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 159/07 vom 7. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2008 durch die Vize- präsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll beschlossen: Die Gehörsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 27. Mai 2008 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Gründe: I. Der Rechtsbehelf des § 321a ZPO ist zur Verwirklichung des verfas- sungsrechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz im Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahren nur dann erforderlich, wenn sich die Anhörungsrüge gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet. Andernfalls ist die Anhörungsrüge als Rechts- behelf nicht geboten und infolgedessen unzulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - NJW 2008, 923; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06 - juris Rn. 1, 6 ff.). 1 Mit der Anhörungsrüge rügt die Beschwerdeführerin, der Bundesge- richtshof sei in seinem Beschluss nicht auf das Vorbringen der Klägerin in der Nichtzulassungsbeschwerde eingegangen, das Berufungsgericht habe das Pri- vatgutachten Dr. von A. übergangen und deshalb das rechtliche Gehör verletzt. Damit macht sie keine "neue und eigenständige" Verletzung des 2 - 3 - rechtlichen Gehörs durch den Bundesgerichtshof selbst geltend. Eine solche kann nämlich nicht schon deshalb angenommen werden, weil der Senat von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung abzusehen (vgl. Senatsbe- schluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - aaO, 924; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06 - aaO.) II. Im Übrigen hat der Senat bei seiner Entscheidung das Vorbringen der Klägerin umfassend berücksichtigt. Dabei hat sich ergeben, dass die Instanzge- richte die Ausführungen des Privatgutachters Dr. A. beachtet haben. Sie haben zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Gerichtssach- verständige insbesondere mit dessen Gutachten ausführlich auseinanderge- setzt hat, jedoch teilweise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt ist. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass sich das Berufungsgericht auf das Gerichtsgutachten gestützt hat, zumal sich der Privatgutachter nicht fallbezogen geäußert, sondern allgemeine Ausführungen zum Morbus-Sudeck 3 - 4 - und zu dem Sudeck-Typ A gemacht hat. Demgegenüber hat der Gerichtssach- verständige konkret bezogen auf die Klägerin begründet, dass die Erkennbar- keit der Gefahr eines Sudeck-Syndroms erst ab dem 20. Oktober 1997 gege- ben war. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 09.08.2006 - 25 O 430/03 - OLG Köln, Entscheidung vom 30.05.2007 - 5 U 184/06 -