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Beschluss

16 Wx 64/05

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2005:0413.16WX64.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 27.03.2005 gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.03.2005 - 29 T 298/04 - wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Geschäftswert der Rechtsbeschwerde: bis 3.000,00 EUR 1 Gründe 2 I. 3 Die Antragstellerin und die Antragsgegner bilden die im Rubrum näher bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit Beschluss vom 27.10.2004 wies das Amtsgericht einen Beschlussanfechtungsantrag der Antragstellerin zurück. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 06.12.2004 sofortige Beschwerde ein und kündigte die Beschwerdebegründung durch gesonderten Schriftsatz an. Nachdem die anwaltlich vertretenen Antragsgegner schriftsätzlich die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hatten, nahm die Antragstellerin die sofortige Beschwerde zurück. Mit Beschluss vom 10.03.2005 erlegte das Landgericht der Antragstellerin sowohl die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens als auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner auf. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin. 4 II. 5 Die nach §§ 45 Abs. 1 WEG, 20 a II, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg. 6 Die Entscheidung des Landgerichts, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner aufzuerlegen, ist nicht zu beanstanden. Sie enthält keine Rechtsfehler, die allein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein können (§§ 27 FGG, 546 ZPO). 7 Ob außergerichtliche Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind, bestimmt das erkennende Gericht gemäß § 47 Satz 2 WEG nach billigem Ermessen. Die Ermessensentscheidung des Tatgerichts zu den Kosten darf hierbei vom Rechtsbeschwerdegericht nur in engen Grenzen überprüft werden (BayObLG NJW 2003, 1328; ZWE 2000, 127). Die Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen wurde, sowie darauf, ob der Tatrichter von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden oder die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreitenden und damit rechtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht hat (Senatsbeschluss vom 01.12.2000 - 16 Wx 153/00 - NZM 2001, 714; Weitnauer/Mansel, WEG, 9. Auflage 2005, § 47 Rdnr. 10 m. w. N.). Gegen diese Grundsätze hat das Landgericht nicht verstoßen. 8 Bei seiner Ermessensentscheidung ist das Landgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass allein eine Beschwerderücknahme die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht rechtfertigt, sondern dass hierfür besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen müssen (Senatsbeschlüsse vom 07.05.1999 - 16 Wx 131/98 - NZM 1999, 855; vom 03.11.1999 - 16 Wx 144/99 - ZMR 2000, 485, ständige Senatsrechtsprechung; KG FGPrax 2003, 206; OLG Hamm NZM 2000, 715). Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten jedoch billigem Ermessen entsprechen. Hierzu gehört insbesondere der Fall, dass die Einlegung eines Rechtsmittels offensichtlich aussichtslos erscheint (Weitnauer-Mansel, WEG, 9. Auflage 2005, § 47 Rdnr. 7; BayObLG ZMR 2001, 50). Dies war hier der Fall. Insbesondere begründete das Amtsgericht seine Entscheidung vom 27.10.2004 mit dem überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen M. vom 13.05.2004, was dieser zudem in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2004 näher erläuterte. Der Antragstellerin musste klar sein, dass angesichts dieses Beweisergebnisses ein Rechtsmittel keinen Erfolg haben konnte. Materiell-rechtliche Einwendungen, die einer offensichtlichen Erfolglosigkeit der Beschwerde entgegenstehen könnten, hat die Antragstellerin auch mit der Rechtsbeschwerde nicht vorgetragen. 9 Auch geht es zu Lasten der Antragstellerin, wenn die Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs erst nach Einarbeitung und Beratung durch ihren jetzigen Verfahrensbevollmächtigten erkennbar gewesen sein sollte. Das Landgericht hat insoweit ermessensfehlerfrei darauf abgestellt, dass die Antragstellerin die nicht begründete Beschwerde ausdrücklich nicht allein zur Fristwahrung eingelegt hatte, was eine frühzeitige Beteiligung der Antragsgegner entbehrlich und eine andere Kostenentscheidung vertretbar gemacht hätte (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Auflage 2003, § 47 Rdnr. 51). Weil bereits die Beschwerdeschrift eine Begründung des Rechtmittels ankündigte, war eine Beteiligung des Gegners bereits in diesem Verfahrensstadium und die Anberaumung eines Verhandlungstermins durch das Landgericht verfahrensfehlerfrei erfolgt. Hat es der Rechtsmittelführer versäumt, dem Gericht die Rücknahme der Beschwerde vor Terminsbestimmung mitzuteilen, so können ihm auch die außergerichtlichen Kosten der Gegenseite auferlegt werden (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Auflage 2003, § 47 Rdnr. 51; BayObLG WuM 1991, 716). 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, der unterlegenen Antragstellerin die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Zu einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten hatte der Senat keine Veranlassung, weil die Antragsgegner im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt gewesen sind. 11 Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG.