OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 Wx 131/98

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

6mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Kostenentscheidung nach § 47 WEG kann nach billigem Ermessen auch die Erstattung außergerichtlicher Kosten umfassen; die Erstattung ist die Ausnahme. • Die Zurücknahme eines Rechtsmittels begründet für sich genommen keinen Anspruch auf Kostenerstattung des Gegners; eine abweichende Kostenentscheidung erfordert besondere Umstände des Einzelfalls. • Haben die Rechtsmittelsteller keine ernsthaften Fragen gegen die Entscheidung vorgetragen, kann es angemessen sein, ihnen die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelgegners aufzuerlegen. • Die Bemessung des Geschäftswerts richtet sich nach § 48 WEG und kann der Festsetzung des erstinstanzlichen Gerichts folgen.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung nach § 47 WEG bei Zurücknahme des Rechtsmittels • Die Kostenentscheidung nach § 47 WEG kann nach billigem Ermessen auch die Erstattung außergerichtlicher Kosten umfassen; die Erstattung ist die Ausnahme. • Die Zurücknahme eines Rechtsmittels begründet für sich genommen keinen Anspruch auf Kostenerstattung des Gegners; eine abweichende Kostenentscheidung erfordert besondere Umstände des Einzelfalls. • Haben die Rechtsmittelsteller keine ernsthaften Fragen gegen die Entscheidung vorgetragen, kann es angemessen sein, ihnen die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelgegners aufzuerlegen. • Die Bemessung des Geschäftswerts richtet sich nach § 48 WEG und kann der Festsetzung des erstinstanzlichen Gerichts folgen. Beteiligte zu 1) legten gegen eine Entscheidung des Landgerichts Rechtsmittel ein und nahmen die sofortige weitere Beschwerde später zurück. Die Beteiligten zu 2) bis 5) beanspruchten Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten, die im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallen sind. Das Oberlandesgericht prüfte, ob nach § 47 WEG den Beteiligten zu 1) diese Kosten aufzuerlegen sind. Das Landgericht hatte seine erstinstanzliche Entscheidung sowohl tatsächlich als auch rechtlich ausführlich begründet. Die Beteiligten zu 1) konnten in der Beschwerdebegründung keine Gesichtspunkte vortragen, die die Entscheidung des Landgerichts ernsthaft in Frage gestellt hätten. Vor dem Hintergrund der geführten Prozesshandlungen entschied das Oberlandesgericht über die Kostentragungspflicht und den Geschäftswert gemäß § 48 WEG. • Rechtsgrundlage ist § 47 WEG: Das Gericht bestimmt nach billigem Ermessen, ob außergerichtliche Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind. • Die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nach herrschender Auffassung die Ausnahme; die bloße Zurücknahme eines Rechtsmittels begründet keinen automatischen Erstattungsanspruch des Gegners. • Das Zurücknehmen der sofortigen weiteren Beschwerde durch die Beteiligten zu 1) rechtfertigt die Kostenauflegung nur, wenn die Umstände des Einzelfalls dies angemessen erscheinen lassen. • Hier hat das Landgericht seine Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausführlich begründet; die Beschwerdeführer brachten keine ernsthaften Angriffsgründe vor, die die Entscheidung hätten erschüttern können. • Unter diesen Umständen ist es billig und angemessen, den Beteiligten zu 1) die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) bis 5) aufzuerlegen, da diese Kosten durch das eingelegte Rechtsmittel veranlasst wurden. • Die Bemessung des Geschäftswerts richtet sich nach § 48 WEG; das Oberlandesgericht übernimmt die Festsetzung des Landgerichts. Die Anträge der Beteiligten zu 2) bis 5), den Beteiligten zu 1) ihre im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, sind begründet. Es ist billigem Ermessen entsprechend, den Beteiligten zu 1) neben den bereits in Rechnung gestellten Gerichtskosten auch die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) bis 5) zu tragen, weil sie die sofortige weitere Beschwerde zurückgenommen haben und keine ernsthaften Angriffsgründe gegen die erstinstanzliche Entscheidung vorgetragen wurden. Die Umstände des Falles rechtfertigen daher die Ausnahme der Kostenerstattung nach § 47 WEG. Der Geschäftswert wird gemäß § 48 WEG wie vom Landgericht festgesetzt.