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Beschluss

17 W 321/03

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2004:0130.17W321.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.340,87 €. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Die formell unbedenkliche sofortige Beschwerde des Klägers ist in der Sache unbegründet. 4 Die von der Beklagten angemeldeten Kosten des von ihr eingeholten Gutachtens des Sachverständigen C. vom 09.04.2001 (GA 55 ff.) sind im Streitfall als prozessbezogen anzusehen und damit nach § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig. 5 Die Prozessbezogenheit der Kosten des eingeholten Gutachtens C. ergibt sich aus der anwaltlichen Aufforderung des Klägers vom 09.10.2000 (GA 18-20) zur Schadensregulierung nebst Klageandrohung. Bei Schadensfällen im Straßenverkehr, die in ihrer Häufigkeit einander ähneln und bei denen regelmäßig nicht ohne sachverständige Hilfe zu beurteilen ist, ob dem geltend gemachten Schaden ein tatsächliches oder ein abgesprochenes oder ein "einseitig gestelltes" Geschehen zugrunde liegt, muss der in Anspruch Haftpflichtversicherer der Gegenseite – so hier die Beklagte - bereits mit dem Zugang einer Aufforderung zur außergerichtlichen Regulierung des Schadens (Zahlung der darin näher bezeichneten Schadensposten) auch ohne konkrete Klageandrohung mit der Bereitschaft des Anspruchstellers zur Erhebung einer Zahlungsklage rechnen. Sofern der Haftpflichtversicherer die Unfreiwilligkeit des Unfallgeschehens in Zweifel zieht, steht es ihm frei, sich zur Verifizierung seines Verdachts sachverständiger Hilfe zu bedienen, ohne hierdurch in kostenerstattungsrechtlicher Hinsicht Nachteile befürchten zu müssen. 6 Die Beurteilung der Frage der Notwendigkeit des Auftrages an einen Privatsachverständigen hat sich nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. vom 17.12.2002 – VI ZB 56/02 – in: NJW 2003, 1398) daran auszurichten, ob eine verständig und wirtschaftlich vernünftige Partei diese die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Das ist der Fall, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist (BGH, a.a.O. m.w.N.). Insbesondere in Fällen, in denen der beklagte Haftpflichtversicherer den Verdacht hatte, es liege ein Versicherungsbetrug vor, bedarf der Versicherer, der regelmäßig nicht selbst über die notwendige Sachkunde verfügt, der sachverständigen Hilfe, um den zur Rechtsverfolgung oder –verteidigung erforderlichen Vortrag halten zu können. Er kann deshalb nicht darauf verwiesen werden, zunächst die Einholung eines Gutachtens durch das Gericht abzuwarten, sondern darf zur vollen Wahrnehmung der eigenen Belange die erforderlichen Schritte ergreifen und zweckmäßigerweise sachverständigen Rat einholen, ehe sie vorträgt (BGH, a.a.O. m.w.N.). 7 Eine solche Sachlage ist hier gegeben. Die Beklagte hegte aufgrund der Unfallschilderungen der Beteiligten und der von ihr unternommenen Recherchen den nicht ohne weiteres von der Hand zu weisenden Verdacht einer Unfallmanipulation. Ihr war zudem durch das vorprozessuale Aufforderungsschreiben des Klägers vom 09.10.2000 unter Fristsetzung zur Schadensregulierung bis zum 18.10.2000 die Erhebung der Klage angedroht worden. In einem solchen Fall ist es der beklagten Haftpflichtversicherung gestattet, sich sachverständiger Hilfe zur Prüfung der Schilderung des Hergangs des – aus ihrer Sicht "angeblichen" – Unfallereignisses zu bedienen. 8 Dementsprechend sind vorliegend die Kosten des von der Beklagten noch vor Klageeinreichung – nämlich am 30.10.2000 (GA 57 oben) - beauftragten Sachverständigen C. als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen. Die – nicht zu beanstandende - Höhe dieser Kosten beläuft sich auf – umgerechnet – 2.340,87 €. 9 III. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.