Beschluss
11 T 11/12
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2012:0604.11T11.12.00
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Leitsätze
s. Ende des Urteilstextes
Tenor
Auf das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel der Beklagten vom 29.12.2011 hin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 15.12.2011 in der Form des Nichtabhilfe-Beschlusses vom 03.02.2012 (Az.: 262 C 209/09) abändernd wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 20.06.2011 sind von dem Kläger 992,22 Euro - neunhundertzweiundneunzig Euro und zweiundzwanzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 13.07.2011 an die Beklagten zu erstatten.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: s. Ende des Urteilstextes Auf das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel der Beklagten vom 29.12.2011 hin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 15.12.2011 in der Form des Nichtabhilfe-Beschlusses vom 03.02.2012 (Az.: 262 C 209/09) abändernd wie folgt neu gefasst: Aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 20.06.2011 sind von dem Kläger 992,22 Euro - neunhundertzweiundneunzig Euro und zweiundzwanzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 13.07.2011 an die Beklagten zu erstatten. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Die Parteien führten unter dem Aktenzeichen 262 C 209/09 vor dem Amtsgericht Köln einen Rechtsstreit, in dem der Kläger Schadensersatz für Schäden an seinem Kraftfahrzeug begehrte, von denen er behauptete, dass sie im Rahmen eines Unfalles entstanden seien, der sich am 05.01.2009 in Köln ereignete. In der Folge begehrte der Kläger, gestützt auf ein Privatsachverständigengutachten vom 07.01.2009 Ersatz eines unfallbedingten Schadens in Höhe von 2.614,65 €. Die Beklagte zu 2) teilte dazu mit Schreiben vom 21.04.2009 mit, dass die Haftung der Beklagten zu 1) dem Grunde nach anerkannt werde und dass sie den Schaden binnen Wochenfrist regulieren werde. Jedoch schöpfte die Beklagte zu 2) im Rahmen der weiteren Schadensregulierung aufgrund konkreter Anhaltspunkte den Verdacht, dass der Kläger versuche, ereignisfremde Altschäden abzurechnen. Sie beauftragte daher vor dem 19.05.2009 den Sachverständigen P der B Automobil GmbH damit, die Kompatibilität der Schäden der beiden Unfallfahrzeuge zu prüfen. Der Sachverständige verfertigte daraufhin eine auf den 19.05.2009 datierende gutachterliche Stellungnahme, in der er ausführte, dass - aufgrund von unterschiedlich orientierten Schrammen („Richtungsumkehr“) davon auszugehen sei, dass Verletzungen der Oberfläche der vorderen Stoßstangenverkleidung durch Kollision mit einem oberflächenrauhen und harten, mauerähnlichen Gegenstand, nicht jedoch mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) eingetreten seien, - gelbe Farbantragungen und möglicherweise auch der Bruch der im Spiegel integrierten Blinkleuchte als nicht zurechenbare Altschäden anzusehen seien und - auch die vordere linke Radblende des Klägerfahrzeugs nicht durch den Unfall beschädigt worden sein könne. Er kam daher zu dem Schluss, dass - entgegen der Angaben des Klägers - maßgebliche Vorschäden an dessen Fahrzeug vor dem Unfallereignis vorhanden waren und die Notwendigkeit einer Reparatur der Beschädigung der Stoßstangenverkleidung nebst Einsatzstück vorne links, der Schutzleiste vorne links, des Stoßstangeshalters, des Stoßstangenspoilers, die Erneuerung der Radkappe und die Vermessung der Vorderachsensymmetrie nicht als unfallbedingt anzusehen seien. Hinsichtlich des genauen Inhalts des Gutachtens wird auf Bl. 127ff. d. A. Bezug genommen. Die Kosten des Sachverständigen in Höhe von 338,67 € trug die Beklagte zu 2). Zwischenzeitlich hatte der Kläger mit Blick auf die sich verzögernde Schadensabwicklung mit Klageschrift seines Prozessbevollmächtigten vom 15.05.2009, am 16.05.2009 bei Gericht eingehend, Zahlungsklage erhoben. In der Klageerwiderung vom 26.06.2009 behauptete der gemeinsame Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) und 2) das Vorliegen von Altschäden am Fahrzeug des Klägers und führte in diesem Zusammenhang aus, dass streifartige Schadensspuren an der vorderen linken Stoßfängerecke des Fahrzeugs nicht unfallbedingt seien, sondern - auch wegen der Umkehr der Bewegungsrichtung der Kratzspuren - nur durch einen Anstoß mit einem Gegenstand, etwa einer Mauer, erfolgt sein könnten. Schäden im Bereich des linken Vorderrades seien nicht kompatibel, ebenso wenig gelbe Farbantragungen am linken Außenspiegel und Schäden auf der linken Seite des Klägerfahrzeuges. Nach klageabweisendem Urteil vom 20.06.2011 haben die Beklagten mit Schreiben vom 11.07.2011 Kostenfestsetzungsantrag gestellt. Dabei haben sie unter Vorlage der Kopie der Rechnung des Sachverständigen Festsetzung auch der Privatsachverständigenkosten beantragt. Sodann haben sie mit Schriftsatz vom 20.10.2011 das Original des Privatsachverständigengutachtens zu Gericht gereicht. Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.12.2011 hat das Amtsgericht die Festsetzung der Sachverständigenkosten versagt. Gegen diesen Beschluss haben die Beklagten mit Schreiben vom 29.12.2011 Rechtsmittel eingelegt, mit dem sie die Absetzung der Sachverständigenkosten rügen. Das Amtsgericht hat dem von ihm als sofortige Beschwerde ausgelegten Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt. II. Die - zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene - sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Beklagten haben Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Beauftragung des Privatsachverständigen P gemäß § 91 Abs. 1 ZPO, weil diese Kosten als notwendige Kosten zweckentsprechender Rechtsverteidigung anzusehen sind. Unstreitig hegte die Beklagte zu 2) vor Beauftragung des Sachverständigen aufgrund von konkreten Anhaltspunkten den Verdacht, dass der Kläger versuche, ereignisfremde Schäden abzurechnen. In dieser Situation stellte die aus diesen Gründen erfolgende Beauftragung des Sachverständigen P eine Maßnahme dar, die insoweit prozessbezogen war, als die Beklagte zu 2) in der gegebenen Situation davon ausgehen konnte, dass es zu einem Prozess kommen werde (vgl. Beschlüsse des BGH vom 18.11.2008 (Az.: VI ZB 24/08) und vom 14.10.2008 (Az.: VI ZB 16/08)). Gleichzeitig befähigte erst das Gutachten die Beklagten, in substantiierter Weise Vorschäden am klägerischen Fahrzeug behaupten zu können. Die Kosten des Sachverständigen sind daher (unabhängig davon, ob ein Beweismittelverlust drohte oder nicht, vgl. BGH a.a.O.) grundsätzlich erstattungsfähig. Der Erstattungsfähigkeit steht nicht entgegen, dass das Gutachten weder durch Vorlage noch durch erkennbare Bezugnahme auf seinen Inhalt in den Prozess eingeführt worden ist (dies ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - den Ausführungen auf S. 2f. der Klageerwiderung sowie auf S. 2 des beklagtenseitigen Schriftsatzes vom 21.01.2010 nicht entnehmbar), sondern den Beklagten nur dahingehend dienlich war (insofern waren entsprechende Kosten notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung), dass es sie dazu befähigte, angesichts des diesbezüglichen Bestreitens des Klägers in substantiierter Weise das Vorhandensein relevanter Vorschäden zu behaupten (vergleichbar OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.01.1990, Az.: 5 W 221/89 und OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.07.2008, Az.: 4 W 63/08 (dort juris-Rn. 5) - MDR 2009, 415: Einführung in den Rechtsstreit nicht zwingend vonnöten). Insofern Obergerichte die Erstattungsfähigkeit die Kosten eines Privatgutachtens von dessen Einführung durch Vorlage in den Prozess oder jedenfalls von einer ausdrücklichen, mithin erkennbaren schriftsätzlichen Bezugnahme auf dessen Inhalt abhängig machen (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2009, Az.: 17 W 18/09 - allerdings betreffend ein während des Rechtsstreits eingeholtes Privatgutachten und basierend auf der (nachgehend vom 6. Senat des BGH, vgl. unten a.a.O., verworfenen) Rechtsansicht, dass das Privatgutachten das Prozessergebnis beeinflusst haben muss -, OLG Celle, Beschluss vom 10.01.2011, Az.: 2 W 8/11 und OLG München, Beschluss vom 09.02.1995, Az.: 11 W 689/95, (m.w.N. auf weitere ältere Entscheidungen: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.04.1994, Az.: 10 W 48/94 - maßgebliches - jedoch nicht überzeugendes - Argument ist, dass der Gegner keine Gelegenheit erhält, sich mit dem Gegengutachten auseinanderzusetzten; jedoch ist der Gegner nicht daran gehindert, substantiierten Vortrag anzugreifen - OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.12.1983, Az.: 6 W 126/83 - noch unter Beruf darauf, dass das Gutachten den Prozess nachweislich gefördert haben muss - und OLG Bamberg, Beschluss vom 29.09.1988, Az.: 3 W 87/88, auch unter dem Eindruck der Rechtsansicht, dass sich das Gutachten prozessförderlich ausgewirkt haben muss). Dagegen äußert das OLG Zweibrücken, a.a.O., - entgegen seiner Zitierung in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 91 Rn. 49, gerade, dass es auf eine Vorlage nicht ankommt), ist dem nicht zu folgen. Denn die Frage der Zweckentsprechung eines Privatgutachtens zur Rechtsverteidigung kann nicht davon abhängen, dass dieses dem Gegner vorgelegt wird oder dieser erkennen kann, dass prozessualer Vortrag des Kostenerstattung beantragenden Gegners auf einem Privatgutachten beruhte. Wenn bereits die Erstattungsfähigkeit nicht davon abhängig zu machen ist, ob das Gutachten den Prozess tatsächlich gefördert hat bzw. die schlussendlich ergehende gerichtliche Entscheidung beeinflusst hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2011, Az.: VI ZB 17/11) und gleichzeitig darauf abgestellt wird, dass die Beauftragung eines Privatgutachters erforderlich sein kann, eben wenn die „Partei infolge fehlender Sachkenntnis nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage“ ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2002, Az.: VI ZB 56/02 sowie, wiederholend, Beschluss vom 20.12.2011, Az.: VI ZB 17/11. Vgl. auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.10.2010, Az.: 6 W 114/10 (dort juris-Rn. 8) und - wenngleich im o.a. Beschluss zu anderem Ergebnis kommend - OLG Köln, Beschluss vom 30.01.2004, Az.: 17 W 321/03: „Sofern der Haftpflichtversicherer die Unfreiwilligkeit des Unfallgeschehens in Zweifel zieht, steht es ihm frei, sich zur Verifizierung seines Verdachts sachverständiger Hilfe zu bedienen, ohne hierdurch in kostenerstattungsrechtlicher Hinsicht Nachteile befürchten zu müssen“), so kann eine Erstattungsfähigkeit nicht deshalb verneint werden, weil der Gegner nicht erkennen kann, dass die Partei ihren Vortrag auf die Aussagen eines Privatgutachtens stützt. Die gegenteilige Auffassung führte zudem zu unbilligen Ergebnissen, etwa, wenn wider Erwarten nach vorprozessualer Einholung eines Gutachtens statt eines - weiteren Vortrag erzwingenden - Bestreitens eines zunächst zulässigerweise knappen Parteivortrags ein Anerkenntnis erfolgte oder eine Verteidigungsanzeige unterbliebe. Es muss auch unerheblich sein, ob der Gegner erkennen kann, ob der gegnerische Vortrag, etwa zu Vorschäden, auf Parteiwissen oder Privatgutachten beruht. Denn einerseits sind die Kosten des Privatgutachtens bereits vor Prozessbeginn und somit vor Entstehung der von Teilen der Rechtsprechung geforderten Pflicht zur Vorlage oder ausdrücklichen Bezugnahme entstanden. Und gleichzeitig kann eine gerichtliche Entscheidung nicht darauf beruhen, dass der Parteivortrag gerade auf einem Privatgutachten und nicht etwa auf ausreichenden Kenntnissen der Partei fußt (Die gerichtliche Entscheidung beruht vielmehr auf der Substantiiertheit der Parteivorträge, der Frage der Beweislast oder dem Ergebnis einer Beweisaufnahme, etwa durch einen Gerichtssachverständigen.). Es kann auch nicht aus der Nichtvorlage oder Nichtbezugnahme des Gutachtens gefolgert werden, dass die Einholung des Privatgutachtens nicht notwendig gewesen sein kann (so aber OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2009, Az.: 17 W 18/09). Vielmehr kann es im Hinblick auf das Ergebnis einer Beweiserhebung, die aufgrund eines (durch das Gutachten ermöglichten) substantiierten Vortrages erzwungen werden kann, überflüssig werden, das Privatgutachten auch tatsächlich in den Prozess einzuführen. Ob die Beklagten (bzw. die Beklagte zu 2)) gegen eine etwaig gegebene Schadensminderungspflicht verstoßen haben bzw. überhaupt haben können, etwa im Hinblick darauf, dass das gerichtlicherseits eingeholte Sachverständigengutachten ggfs. preiswerter erstattet hätte werden können, wenn der Gerichtssachverständige das Privatgutachten der Beklagten zu 2) vorliegen gehabt hätte (wobei zugleich eine Verpflichtung einer Partei zur Gutachtenvorlage anzunehmen sein müsste), bedarf im Rahmen der Entscheidung über die Beschwerde der Beklagten im Rahmen dieses Kostenfestsetzungsverfahrens keiner Erörterung. Die Gutachterkosten begegnen im Übrigen bezüglich ihrer Höhe keinen Bedenken; der Kläger hat gegen die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten auch keine Einwendung erhoben. Die Entscheidung ergeht (vorbehaltlich der Gebühr nach Ziffer KV 1812 GKG) gerichtsgebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten, da die Parteien im Beschwerdeverfahren durch ihre Prozessbevollmächtigten vertreten sind. Die Rechtsbeschwerde war im Hinblick auf die widerstreitende obergerichtliche Rechtsprechung und in Ermangelung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (eine solche ist nach Auslegung der Kammer in den Beschlüssen vom 17.12.2002, Az.: VI ZB 56/02, dort juris-RN. 9, vom 23.05.2006, Az.: VI ZB 7/05, dort juris-Rn. 6, vom 04.03.2008, Az.: VI ZB 72/06, vom 14. 10. 2008, Az.: VI ZB 16/08, dort juris-Rn. 10 und vom 18.11.2008, Az.: VI ZB 24/08 nicht zu sehen, da nicht erkennbar ist, ob die Tatsache der Vorlage für eine Erstattung zwingend zu fordern ist oder nur geäußert wird, dass aus der Vorlage nicht ohne Weiteres auf eine Prozessbezogenheit geschlussfolgert werden kann) zur Frage der Notwendigkeit der für den Gegner erkennbaren Einführung eines vorgerichtlich eingeholten Privatgutachtens in den Prozess durch Vorlage bzw. Textstellen-Zitierung im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit der dafür entstandenen Kosten wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, 3 S. 1 ZPO).