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Beschluss

14 WF 19/02

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2002:0222.14WF19.02.00
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Tenor

Auf die Beschwerde der Streithelferin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 3. Januar 2002 - 313 F 61/01 - teilweise dahingehend abgeändert, dass der Streithelferin Rechtsanwalt H in L im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe beigeordnet wird.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Streithelferin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 3. Januar 2002 - 313 F 61/01 - teilweise dahingehend abgeändert, dass der Streithelferin Rechtsanwalt H in L im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe beigeordnet wird. G r ü n d e : I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Feststellung der Vaterschaft in Anspruch. Die Streithelferin ist die Mutter des Klägers. Sie ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten und hat Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt. Während dem Beklagten unter Beiordnung eines Rechtsanwalts als Hauptbevollmächtigten und eines Korrespondenzanwalts Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, hat das Amtsgericht der Streithelferin mit Beschluss vom selben Tage Prozesskostenhilfe bewilligt, ihr aber die Beiordnung eines Rechtsanwalts mit der Begründung verweigert, die Sach- und Rechtslage sei einfach und das Kind durch das Jugendamt vertreten. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde, mit welcher die Streithelferin weiterhin die Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Prozesskostenhilfe erreichen will. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, das Gebot der Waffengleichheit bestehe zwischen den Prozessparteien, es sei gewahrt, wovon auch die Streithelferin profitiere. Mit dieser Maßgabe hat das Amtsgericht die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die Beschwerde ist als sofortige nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F. statthaft und auch im Übrigen formell unbedenklich. Über das Rechtsmittel hat nach § 568 Satz 1 ZPO n.F. ein Mitglied des Senats als Einzelrichter zu befinden, Gründe für eine Übertragung der Sache auf den Senat bestehen nicht. 2. Die Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg. Mit der zunächst gegebenen Begründung, die Sach- und Rechtslage sei einfach, konnte die Beiordnung eines Rechtsanwalts schon deswegen nicht verweigert werden, weil auch dem Beklagten mit Beschluss vom selben Tage Rechtsanwälte im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet wurden. Im Bezug auf den Beklagten hat das Amtsgericht also offenbar die Sach- und Rechtslage nicht als so einfach angesehen, dass die Beiordnung eines Anwalts hätte unterbleiben können. Für eine hiervon abweichende Beurteilung im Bezug auf die Streithelferin besteht aber keine Grundlage. Insoweit lässt sich auch nicht etwa anführen, die Sach- und Rechtslage sei zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch durch das zwischenzeitlich eingeholte Blutgruppengutachten, das zur Feststellung der Vaterschaft des Beklagten gelangt ist, weitgehend geklärt gewesen. Denn dieser Gesichtspunkt hätte ebenso für die Frage der Erforderlichkeit anwaltlichen Beistands des Beklagten gegolten. Unabhängig von der Erforderlichkeit war der Streithelferin hier aus Gründen der Waffengleichheit ein Rechtsanwalt beizuordnen. Die gegenteilige Auffassung des Amtsgerichts in seinem Nichtabhilfebeschluss verkennt, dass der Beklagte auch im Verhältnis zur Streithelferin als Gegner im Sinne von § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO anzusehen ist (vgl. dazu allgemein Zöller/Philippi , Zivilprozeßordnung, 22. Aufl. 2001, Rdn. 9 a.E. zu § 121). Dass der Kläger seinerseits durch das Jugendamt hinreichend sachkundig unterstützt wird, ändert nichts am Anspruch der Streithelferin, sich selbst in gleicher Weise wie der Beklagte anwaltlicher Hilfe bedienen zu dürfen. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass die Streithelferin streitgenössische Nebenintervenientin gemäß §§ 69, 61 ZPO ist, womit ihr wesentlich eigenständigere Befugnisse gegenüber der unterstützten Partei als einem einfachen Streithelfer gegeben sind. Wie sich schließlich aus § 640e ZPO ergibt, misst der Gesetzgeber in Kindschaftssachen der Beteiligung des Elternteils, welcher nicht ohnehin schon - als Vertreter des Kindes oder als Partei - am Prozess teilnimmt, besondere Bedeutung zu. Quack