Beschluss
651 Ls-219 Js 182/19-3/20
Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBN:2020:0921.651LS219JS182.19.00
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Tenor
In
pp
hat das Amtsgericht Bonn
am 21. September 2020
beschlossen:
Der Antrag des Rechtsanwalts T auf Beiordnung gemäß § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
In pp hat das Amtsgericht Bonn am 21. September 2020 beschlossen: Der Antrag des Rechtsanwalts T auf Beiordnung gemäß § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO wird zurückgewiesen. Gründe: I. Dem Angeklagten wird Untreue in 39 Fällen zum Nachteil des Adhäsionsklägers, einem vermögenden Unternehmer aus T B, der Eigentümer mehrerer Mietobjektve in C ist, vorgeworfen. Wegen der veruntreuten Beträge nimmt der Adhäsionskläger, von Anfang an vollmachtlos vertreten durch Rechtsanwalt T (Bl. 1 ff.), den Angeklagten auf Zahlung von 15.195,00 Euro nebst Zinsen und Rechtsverfolgungskosten in Anspruch (Bl. 152 d.A.). Dem Angeklagten ist ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln erstreckt sich die Beiordnung auch auf einen Adhäsionsantrag. Es hat bereits ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden; anschließend wurde die Hauptverhandlung ausgesetzt. Der Adhäsionskläger befindet sich seit langer Zeit wieder in seiner Heimat am Q H und hat lediglich noch ein überschaubares Interesse am Ausgang dieser Sache. Zur Begleichung von Vorschussrechnungen seines Prozessbevollmächtigten ist er jedenfalls offenbar nicht mehr willens. Rechtsanwalt T beantragt daher nun seine Beiordnung gemäß § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO mit der Begründung, dass der Angeklagte ebenfalls anwaltlich vertreten sei. Die Pflicht zur Beiordnung ergebe sich aus dem Verweis auf § 121 Abs. 2 ZPO. II. Der Beiordnungsantrag ist unbegründet. § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO ist auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar. § 404 Abs. 5 StPO lautet: „Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. § 121 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, dass dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden.“ § 121 ZPO Abs. 2 ZPO lautet „Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.“ Sinn und Zweck der vorbezeichneten Vorschriften ist es, eine Waffengleichheit zwischen Antragsteller und Antragsgegner herzustellen (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 121 Rn. 10; Münchener Kommentar zur ZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, § 121 Rn. 3). Die Vorschriften dienen ersichtlich nicht dazu, einer vermögenden Partei, die bereits bei Stellung ihrer Prozessanträge anwaltlich vertreten ist, oder ihrem Prozessbevollmächtigten einen Gebührenanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen. Der Gesetzgeber hatte bei Schaffung der §§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO, 121 Abs. 2 ZPO vielmehr die Situation vor Augen, dass ein zunächst nicht anwaltlich vertretener Antragsteller sich im Prozess einem anwaltlich vertretenen Beklagten gegenübersieht. Nach Sinn und Zweck ist § 404 Abs. 5 Satz 2 ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO deshalb einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine Beiordnung eines Rechtsanwalts für die antragstellende Partei allenfalls dann erfolgen muss, wenn diese nicht schon bei Antragstellung anwaltlich vertreten war. Darüber hinaus geht die Rechtsprechung zu § 121 Abs. 2 ZPO davon aus, dass diese Vorschrift nur anwendbar ist, wenn die sonstigen Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen (OLG Bremen v. 01.03.2006, 4 WF 18/06, beck-online: „Der Grundsatz der „Waffengleichheit“ (§ 121 II Alt. 2 ZPO) gebietet in einem solchen Fall, auch der bisher nicht fachkundig vertretenen Partei auf Antrag im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe einen Anwalt beizuordnen“; ebenso OLG Köln v. 22.02.2002, 14 WF 19/02, FamRZ 2002, 1198). Hierfür spricht bereits die systematische Stellung des § 121 ZPO innerhalb der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe. Insbesondere ändert sich nichts an der Geltung der §§ 114, 115 ZPO. Dies bedeutet, dass die Partei, die Beiordnung eines Anwalts beantragt, in jedem Fall ihre Bedürftigkeit darzulegen hat. Auch hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Abschließend ist anzumerken, dass das vorliegende Strafverfahren und damit die Notwendigkeit der Pflichtverteidigung für den Angeklagten erst dadurch eingetreten ist, dass der Adhäsionskläger eine Strafanzeige in der für eine Pflichtverteidigung erforderlichen Größenordnung gegen den Angeklagten gestellt hat. Wenn ein solches Vorgehen dazu führen würde, die Notwendigkeit einer Beiordnung auch für vermögende Anzeigenerstatter zu begründen, wäre einem neuen Geschäftsmodell Tür und Tor geöffnet. Dass dies vom Gesetzgeber gewollt war, lässt sich der Literatur und der Rechtsprechung nicht entnehmen.