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Beschluss

Ss 73/01 (Z) - 43 Z -

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2000:1113.SS73.01Z43Z.00
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Tenor
I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen. II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG). III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
Entscheidungsgründe
I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen. II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG). III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene. G r ü n d e I. Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 13. November 2000 gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 a, 1 Abs. 1 u. 3 ABBG eine Geldbuße von 500,00 DM verhängt. Nach seinen Feststellungen hatte der Betroffene am 20. Dezember 1999 die Bundesautobahnen mit seinem zur Güterbeförderung bestimmten Lastzug befahren, der ein zulässiges Gesamtgewicht von 39.700 kg hatte. Als er um 8.30 Uhr in D. kontrolliert wurde, konnte er eine gültige Gebührenbescheinigung nicht vorweisen. In rechtlicher Hinsicht hat es ausgeführt, die Einlassung des Betroffenen, er habe kurzfristig die Beförderung eiligen Terminguts übernommen und mangels Kenntnis einer anderen Verkaufsstelle die Gebührenbescheinigung an der nächstgelegenen Raststätte bzw. Tankstelle erwerben wollen, sei nicht geeignet, den Vorwurf der Ordnungswidrigkeit zu entkräften. Es sei jedoch von einem Irrtum des Betroffenen hinsichtlich der Notwendigkeit der Gebührenentrichtung vor dem Auffahren auf die Autobahn und damit von einem fahrlässigen Verhalten auszugehen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der geltend gemacht wird, wegen der Unzumutbarkeit des rechtmäßigen Alternativverhaltens fehle es in Bezug auf den objektiv bestehenden Verstoß am Verschulden. Denn der Betroffene hätte einen Umweg von ca. 20 km fahren müssen, um die Vignette anderweitig zu besorgen; dies hätte "denknotwendig zur Folge gehabt, daß der ihm erteilte Auftrag nicht hätte ausgeführt werden können, wobei die Gefahr bestand, daß der Kunde in Anbetracht der Nichtdurchführung des Auftrags oder aber der Verspätung die Aufträge in Zukunft anders vergibt". II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 300 StPO, 46 Abs. 1 OWiG als das allein statthafte Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu behandeln, da in dem angefochtenen Urteil ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 500,00 DM festgesetzt worden ist. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer solchen Zulassung sind hier allerdings nicht gegeben. Nach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten, bei denen sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn dies im allgemeinen Interesse zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist; Sinn der Bestimmung ist nicht die Herstellung der rechtlich richtigen Entscheidung im Einzelfall (vgl. SenE v. 24.01.2000 - Ss 191/99 Z -; SenE v. 02.05.2000 - Ss 198/00 Z -; Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 80 Rdnr. 16 f.; Steindorf, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Aufl., § 80 Rdnr. 1 m. w. Nachw.). Im Einzelnen sieht die Regelung des § 80 Abs. 1 OWiG vor, dass die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden kann, wenn dies entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Nr. 1) oder wenn die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2). Keine der Voraussetzungen, die danach die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde eröffnen, liegt hier nicht vor. a) Eine Versagung des rechtlichen Gehörs, die mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend zu machen war (vgl. SenE 04.02.1999 - Ss 45/99 Z - = NZV 1999, 264 = VRS 96, 451; SenE v. 15.04.1999 - Ss 144/99 Z - = VRS 97, 187 = NZV 1999, 436), kann nicht festgestellt werden (vgl. zur Notwendigkeit der Feststellung einer Gehörsverletzung als Zulassungsvoraussetzung: SenE v. 17.07. 1998 - Ss 351/98 Z = NStZ-RR 1998, 345 = NZV 1998, 476 = VRS 95, 383; SenE 04.02.1999 - Ss 45/99 Z = NZV 1999, 264 = VRS 96, 451; SenE v. 15.04.1999 - Ss 144/99 Z = VRS 97, 187 = NZV 1999, 436). Das Rechtsbeschwerdegericht ist an das, was im Urteil als Inhalt der Einlassung festgestellt worden ist, gebunden (BGH NJW 1992, 252; BGH NJW 1992, 2840 [2841]). Auch im Fall der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist das Rechtsbeschwerdegericht an die Feststellungen im Urteil gebunden und nicht berechtigt, durch Rekonstruktion der Beweisaufnahme zu klären, was in der tatrichterlichen Verhandlung ausgesagt worden ist (SenE v. 11.07.2000 - Ss 293/00 Z -; SenE v. 01.03.1996 - Ss 104/96 -). Nach den Urteilsgründen hat der Betroffene sich dahin eingelassen, er habe mangels Kenntnis einer anderen Verkaufsstelle die Vignette an der nächsten Autobahnraststätte oder Tankstelle erwerben wollen. Diese Einlassung hat das Amtsgericht ebenso wie die Eilbedürftigkeit und die kurzfristige Erteilung des Frachtauftrags ausreichend gewürdigt. b) Der vorliegende Fall gibt darüber hinaus auch keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGH VRS 40, 134 [137]). Zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die Sache nicht auf. Ordnungswidrig handelt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 a ABBG, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer eine Bundesautobahn mit einem Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 1 ABBG benutzt, obwohl die nach diesem Gesetz geschuldete Gebühr nicht entrichtet und nicht gestundet worden ist. Nach dem eindeutigen Regelungsgehalt der §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 a, 1 Abs. 1 ABBG, die insoweit der Auslegung nicht bedürfen, ist der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit erfüllt, wenn bei Beginn der Autobahnbenutzung die Gebühr nicht gezahlt (oder gestundet) ist (st. Senatsrechtsprechung; vgl. SenE v. 31.07.2000 - Ss 310/00 Z -; SenE v. 22.02.2001 - Ss 62/01 Z -). Die Absicht, im Verlauf der Autobahnbenutzung an der nächsten dort befindlichen Verkaufsstelle für Vignetten die Gebühr zu entrichten, ist dabei ohne Bedeutung. Dies wird auch mit dem vorliegenden Zulassungsantrag nicht in Frage gestellt. Aber auch im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Vorwerfbarkeit und Verantwortlichkeit des Betroffenen bietet der Fall keinen Anlass zur Rechtsfortbildung. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der rechtlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils durch das Rechtsbeschwerdegericht ausschließlich die Sachverhaltsfeststellungen des Amtsgerichts zugrunde gelegt werden können (BayObLG VRS 99, 374 [375]; SenE v. 02.03.2001 - Ss 30/01 B -; Steindorf, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Aufl., § 79 Rdnr. 119); das davon abweichende tatsächliche Vorbringen des Betroffenen in der Begründung seines Zulassungsantrags kann hingegen keine Berücksichtigung finden. Die Umstände, aus denen der Betroffene meint, die Unzumutbarkeit normgerechten Verhaltens herleiten zu können (Unmöglichkeit fristgerechter Erledigung des Frachtauftrags; wirtschaftliche Nachteile), sind aber den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Abgesehen davon bleibt der Betroffene außerhalb etwaiger Notstandslagen für sein aktives Fehlverhalten auch bei der Gefahr persönlicher Nachteile selbst verantwortlich. Solche Gefahren vermögen ihn jedenfalls nicht ganz zu entschuldigen (Senat VRS 39, 76 [80]; OLG Köln VRS 59, 438 [439 f.]; Rengier, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Aufl., vor §§ 15, 16 Rdnr. 64). c) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn sonst schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen würden. Das ist der Fall, sofern elementare Verfahrensgrundsätze verletzt sind oder das Urteil mit materiell-rechtlichen Fehlern behaftet ist und entweder die Gefahr der Wiederholung besteht oder - vor allem bei Fehlern des materiellen Rechts - der Fortbestand der Entscheidung zu krassen und augenfälligen, nicht hinnehmbaren Unterschieden in der Rechtsanwendung führen würde (OLG D. NStZ-RR 2000, 180 [181] = VRS 98, 371 [372 f.] = NZV 2001, 47; OLG D. DAR 1998, 318 [319]; SenE v. 02.05.2000 - Ss 198/00 Z -; SenE v. 05.05.2000 - Ss 131/00 Z -; Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 80 Rdnr. 4-8 m. w. Nachw.). Falls sich das Amtsgericht lediglich infolge eines Versehens nicht an anerkannte Rechtsgrundsätze gehalten hat, liegt ein Rechtsfehler im Einzelfall vor, der eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gebietet, selbst wenn der Rechtsfehler offensichtlich ist (SenE v. 02.05.2000 - Ss 198/00 Z -; OLG Köln VRS 57, 132; Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 80 Rdnr. 5 m. w. Nachw.). Davon ausgehend ist im vorliegenden Fall auch der Zulassungsgrund der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung nicht gegeben. Soweit das Amtsgericht in Bezug auf den festgestellten Irrtum des Betroffenen hinsichtlich der Notwendigkeit der Gebührenentrichtung vor dem Auffahren auf die Autobahn die Frage der Vermeidbarkeit im Sinne des § 11 Abs. 2 OWiG nicht erörtert hat, beruht dies nicht auf grundsätzlichen Erwägungen, die eine Wiederholung erwarten ließen. Im übrigen sind Anhaltspunkte für eine Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums nicht erkennbar (vgl. zur Unerheblichkeit des vermeidbaren Verbotsirrtums für den Vorsatz: Göhler a.a.O. § 11 Rdnr. 19 m. w. Nachw.; Rengier a.a.O. § 11 Rdnr. 51 m. w. Nachw.). Soweit es schließlich den Rechtsfolgenausspruch betrifft, ist nicht erkennbar, dass das Amtsgericht die Grundsätze zur Bedeutung von Bußgeldkatalogen außerhalb der Rechtsverordnung zu § 26 a StVG zum Nachteil des Betroffenen verkannt hat (vgl. dazu OLG D. VRS 99, 136 = NZV 2000, 425 = VM 2001, 5; SenE v. 25.10.1996 - Ss 522/96 B -; SenE v. 30.05.2000 - Ss 225/00 B -; Göhler a.a.O. § 17 Rdnr. 32). Die Überschreitung des herangezogenen Richtsatzes beruht, wie im Urteil ausdrücklich erklärt wird, auf einem Irrtum und stellt mithin einen Fehler im Einzelfall dar. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.