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Beschluss

Ss 351/98 (Z) - 207 Z -

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Versagung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG. • Wird ein Beweisantrag als unterstellungsweise wahr anerkannt, muss das Gericht bei der Urteilsbegründung an dieser Wahrunterstellung festhalten. • Die willkürliche Nichtberücksichtigung erheblichen Verteidigungsvortrags verletzt das rechtliche Gehör und führt zur Aufhebung des Urteils.
Entscheidungsgründe
Versagung rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung angenommener Beweisunterstellung • Die Versagung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG. • Wird ein Beweisantrag als unterstellungsweise wahr anerkannt, muss das Gericht bei der Urteilsbegründung an dieser Wahrunterstellung festhalten. • Die willkürliche Nichtberücksichtigung erheblichen Verteidigungsvortrags verletzt das rechtliche Gehör und führt zur Aufhebung des Urteils. Der Betroffene fuhr am 01.09.1997 mit seinem Taxi in K. und bog von der N.-S.-Fahrt rechts auf die C.-Straße ab. Er hielt am dortigen Stoppschild an und fuhr anschließend über einen Fußgängerüberweg und einen kreuzenden Radfahrweg, auf dem zwei Radfahrer in nicht freigegebener Richtung fuhren. Beim Manöver kam es zur Kollision; die Radfahrer blieben unverletzt, ihre Fahrräder wurden beschädigt. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Verstöße gegen §§ 1, 8 StVO zu einer Geldbuße von 120 DM. Der Betroffene räumte den Sachverhalt ein, machte jedoch geltend, die Radfahrer seien in falscher Richtung gefahren und stelle sich deshalb anders dar; er beantragte Beweiserhebung. Gegen das Urteil beantragte er die Zulassung der Rechtsbeschwerde und rügte unter anderem Versagung des rechtlichen Gehörs durch Behandlung seines Beweisantrags. • Zulassung der Rechtsbeschwerde: Der Senat entscheidet, dass die Rechtsbeschwerde wegen Versagung des rechtlichen Gehörs zuzulassen ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). • Rechtliches Gehör: Das Gericht muss die wesentlichen vorgetragenen Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge zur Kenntnis nehmen und in den Entscheidungsgründen verarbeiten; die willkürliche oder nicht nachvollziehbar begründete Ablehnung erheblicher Beweisanträge verletzt § 103 GG/Grundsatz des rechtlichen Gehörs. • Behandelte Unterstellung: Das Amtsgericht hatte den Beweisantrag des Betroffenen abgelehnt mit der Begründung, die unter Beweis gestellten Tatsachen könnten als wahr unterstellt werden. Auf dieser Wahrunterstellung basierend hätte das Gericht bei der Urteilsbegründung davon ausgehen müssen, dass das Fahrzeug des Betroffenen zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes stand. • Widerspruch in der Begründung: Tatsächlich stellte das Amtsgericht jedoch fest, der Betroffene habe die Radfahrer angefahren, was im Widerspruch zur angenommenen Wahrunterstellung steht (stehendes Fahrzeug kann nicht anfahren, sondern nur angefahren werden). Dieser Verstoß gegen die eigene Wahrunterstellung zeigt, dass das Gericht den Verteidigungsvortrag nicht in Erwägung gezogen hat. • Folgen: Die Nichtberücksichtigung der als wahr unterstellten Beweisbehauptungen begründet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und macht das Urteil aufhebungsbedürftig; die Rechtsbeschwerde ist daher begründet. • Verfahrensbesetzung: Die Entscheidung über die Zulassung und die Rechtsbeschwerde obliegt dem Einzelrichter des Bußgeldsenats nach §§ 79, 80a OWiG; eine Übertragung an den Dreier-Senat ist nicht erforderlich. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtsbeschwerde als begründet zugelassen, weil das Amtsgericht das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt hat. Konkret hat das Amtsgericht einen Beweisantrag des Betroffenen zwar als unterstellungsweise wahr angenommen, diese Wahrunterstellung aber in der Urteilsbegründung nicht beachtet und stattdessen entgegen der Unterstellung festgestellt, der Betroffene habe die Radfahrer angefahren. Wegen dieses unauflösbaren Widerspruchs ist das Verfahren zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Der Betroffene hat damit in der Sache Erfolg gegen die Verurteilung; das Amtsgericht muss unter Berücksichtigung des Verteidigungsvortrags und der als wahr unterstellten Tatsachen neu entscheiden.