Beschluss
2 W 8/00
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2000:0211.2W8.00.00
2Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 30. Dezember 1999 gegen den Beschluß der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 9. Dezember 1999 - 23 T 380/99 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 30. Dezember 1999 gegen den Beschluß der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 9. Dezember 1999 - 23 T 380/99 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu 1) zu tragen. G r ü n d e Die Voraussetzungen für eine Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO liegen nicht vor. Da für den Zulassungsantrag nach § 7 Abs. 1 Satz 2 InsO die Vorschriften über die Einlegung der weiteren Beschwerde entsprechend gelten, kann das Rechtsmittel nur zugelassen werden, wenn der Zulassungsantrag innerhalb der Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung der angefochtenen Beschwerdeentscheidung des Landgerichts (§§ 7 Abs. 1 InsO, 577 Abs. 2 ZPO) darauf gestützt wird, daß die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (vgl. Senat, Beschluß vom 3. Januar 2000 - 2 W 214/99 -, zur Veröffentlichung in NZI vorgesehen). Auch wenn die Bestimmung des § 554 ZPO über die Revisionsbegründung, anders als andere Vorschriften des Revisionsrechts, in § 7 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht in Bezug genommen ist und somit die weitere Beschwerde sowie ihre Zulassung nicht voraussetzen, daß der Beschwerdeführer das Rechtsmittel im einzelnen - entsprechend den für eine Revisionsbegründung in § 554 Abs. 3 ZPO normierten Anforderungen - begründet (vgl. Hoffmann, NZI 1999, 425 [429]), muß somit nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 7 Abs. 1 InsO innerhalb der Rechtsmittelfrist jedenfalls deutlich werden, daß der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gesetzes rügt und nicht statt dessen etwa lediglich ein anderer als der vom Landgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt behauptet und unter Beweis gestellt werden soll (vgl. Senat, a.a.O.; Nerlich/Römermann/Becker, InsO, 1999, § 7, Rdn. 13). Diesen Anforderungen genügt die Rechtsmittelschrift des Beteiligten zu 1) vom 30. Dezember 1999 nicht. Darauf hat der Senat durch Verfügung vom 17. Januar 2000 hingewiesen. Da das Rechtsmittel somit nicht zuzulassen ist, muß es mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden.