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Beschluss

2 W 214/99

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2000:0103.2W214.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 G r ü n d e 2 ##blob##nbsp; 3 Der Antragsteller war im Handelsregister des Amtsgericht Aachen als Ge- 4 schäftsführer der Antragsgegnerin eingetragen. Am 22. April 1999 hat das Registergericht seine Eintragung als ihr Geschäftsführer gemäß § 142 Abs. 1 FGG von Amts wegen gelöscht. 5 Am 14. April 1999 hatte der Antragsteller als Gläubiger, gestützt auf eine behauptete Forderung von mindestens DM 49.149,15, beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragsgegnerin zu eröffnen. Dabei hat der Antragsteller angegeben, die Antragsgegnerin werde "durch den nicht im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer, Herr(n) H. L. ...", den Beteiligten zu 3), vertreten. Dieser ist dem Eröffnungsantrag entgegen getreten. Die Behauptung des Antragstellers, er, der Beteiligte zu 3), sei der nicht eingetragene Geschäftsführer der Antragsgegnerin, sei jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend. 6 Durch Beschluß vom 5. Juli 1999 hat das Amtsgericht den Insolvenzantrag des Antragstellers mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, der Antragsgegnerin fehle die erforderliche Insolvenzfähigkeit, nachdem die Eintragung ihres einzigen Geschäftsführers im Handelsregister gelöscht worden sei. Gegen diesen ihm am 9. Juli 1999 zugestellten Beschluß des Amtsgerichts hat der Antragsteller am 23. Juli 1999 sofortige Beschwerde eingelegt. Dieses Rechtsmittel hat das Landgericht Aachen durch Beschluß vom 25. August 1999 zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, zwar sei die Antragstellerin nach wie vor - als juristische Person - existent und daher insolvenzfähig. Der Einleitung eines Insolvenzverfahrens stehe indes entgegen, daß sie derzeit mangels gesetzlicher Vertretung durch einen bestellten Geschäftsführer Verfahrenshandlungen nicht wirksam vornehmen und entgegen nehmen könne. 7 Gegen diesen ihm am 3. September 1999 zugestellten Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der am 17. September 1999 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts eingelegten Beschwerde. Nachdem ihn der Senat durch Verfügung vom 27. September 1999 darauf hingewiesen hatte, daß die sofortige weitere Beschwerde der Zulassung bedarf und das Oberlandesgericht die weitere Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO nur zuläßt, wenn das Rechtsmittel darauf gestützt wird, daß die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, und wenn die Nachprüfung dieser Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist, hat der Antragsteller mit Schreiben vom 6. Oktober 1999 beantragt, die weitere Beschwerde zuzulassen, und zugleich gebeten, ihm wegen der Versäumung der Frist für den Zulassungsantrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mit einem weiteren Schreiben vom 7. Oktober 1999, das am selben Tage bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist, hat er das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde begründet. 8 Der Senat läßt die weitere Beschwerde zu. Das Rechtsmittel ist indes nicht 9 begründet. 10 Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß 11 § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO sind erfüllt. Zwar ist der Antrag auf Zulassung 12 der weiteren Beschwerde erst am 6. Oktober 1999, somit nach dem Ablauf der Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts (§§ 7 Abs. 1 InsO, 577 Abs. 2 ZPO, vgl. Senat, NZI 1999, 458; Senat, NZI 1999, 494; Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht, 1998, § 7, Rdn. 8; Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur InsO, 1999, § 7, Rdn. 8; Prütting in Kübler/Prütting, InsO 1998, § 7, Rdn. 6; Nerlich/Römermann/ 13 Becker, InsO, 1999, § 7, Rdn. 33) bei Gericht eingegangen und deshalb verspätet. Der Senat gewährt dem Antragsteller jedoch auf seinen Antrag vom 6. Oktober 1999 wegen der Versäumung der Frist für den Zulassungsantrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 14 Daß der Antragsteller innerhalb der Frist des § 7 Abs. 1 InsO, nämlich am 17. September 1999, zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts erklärt hat, er lege gegen den Beschluß des Landgerichts vom 25. August 1999 sofortige weitere Beschwerde ein, genügt zur Wahrung der Frist für den Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels nicht. Zwar können der Antrag auf Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO und dieses Rechtsmittel selbst wirksam auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts angebracht werden (§§ 4 InsO, 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch ist regelmäßig darin, daß die weitere Beschwerde eingelegt wird, zugleich konkludent der Antrag zu erblicken, dieses Rechtsmittel zuzulassen (vgl. OLG Dresden, Beschluß vom 12. 10.1999 - 7 W 1754/99 -). Eine unrichtige Bezeichnung eines Rechtsbehelfs ist unschädlich, sofern sich das mit ihm verfolgte Ziel im Wege der Auslegung feststellen läßt (vgl. BGH NJW 1992, 293; Musielak/Ball, ZPO, 1999, § 569, Rdn. 3; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl. 1994, § 569, Rdn. 4; Zöller/Gum-mer, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 569, Rdn. 7). Bei der Auslegung solcher prozessualer Erklärungen ist zu berücksichtigen, daß im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dient (vgl. BGH NJW 1992, 293), daß also ein Rechtsmittelführer im Zweifel den zulässigen Rechtsbehelf gegen eine von ihm angegriffene Entscheidung ergreifen will. Da gegen eine Entscheidung des Landgerichts über eine sofortige Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO die weitere Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO nur gegeben ist, wenn sie von dem Oberlandesgericht zugelassen wird, ist deshalb die Erklärung eines Beteiligten, er lege gegen die Entscheidung des Landgerichts weitere Beschwerde ein, dahin zu verstehen, daß zugleich die Zulassung dieses Rechtsmittels beantragt wird (vgl. Hofmann, NZI 1999, 425 [429]; Kirchhof in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 7, Rdn. 4; Nerlich/Römermann/Becker, a.a.O., § 7, Rdn. 11). 15 Ein solcher Antrag auf Zulassung der weiteren Beschwerde genügt indes, unabhängig davon, ob er ausdrücklich gestellt wird oder - wie hier - konkludent in der weiteren Beschwerde selbst enthalten ist, zur Wahrung der Frist der §§ 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 InsO, 577 Abs. 2 ZPO nur, wenn er auch inhaltlich den Anforderungen des Gesetzes an einen solchen Zulassungsantrag entspricht. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO muß der Antrag auf Zulassung der weiteren Beschwerde darauf "gestützt" werden, daß die angefochtene Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Voraussetzung eines wirksamen Antrages auf Zulassung der weiteren Beschwerde ist daher jedenfalls, daß der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gesetzes rügt (vgl. auch Nerlich/Römermann/Becker, a.a.O., § 7, Rdn. 13). Auch wenn die Bestimmung des § 554 ZPO über die Revisionsbegründung, anders als andere Vorschriften des Revisionsrechts, in § 7 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht in Bezug genommen ist und die weitere Beschwerde sowie ihre Zulassung deshalb nicht voraussetzen, daß der Beschwerdeführer das Rechtsmittel im einzelnen - entsprechend den für eine Revisionsbegründung in § 554 Abs. 3 ZPO normierten Anforderungen - begründet (vgl. Hoffmann, NZI 1999, 425 [429]), muß somit nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 7 Abs. 1 InsO innerhalb der Rechtsmittelfrist jedenfalls deutlich werden, daß die weitere Beschwerde auf eine behauptete Verletzung des Gesetzes "gestützt" wird, daß also eine nach der Auffassung des Beschwerdeführers fehlerhafte Rechtsanwendung des Landgerichts zur Überprüfung gestellt - und nicht statt dessen etwa lediglich ein anderer als der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt behauptet und unter Beweis gestellt werden - soll. 16 Diesen Anforderungen genügt die im vorliegenden Fall innerhalb der Beschwerdefrist allein - am 17. September 1999 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts - abgegebene Erklärung des Antragstellers nicht, er lege sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß vom 25. August 1999 ein und bitte, da er "krankgeschrieben" sei, ihm eine Frist von drei Wochen zur Begründung des Rechtsmittels einzuräumen. Daß - und in welchem Sinne - mit der Beschwerde eine Verletzung des Gesetzes gerügt werden sollte, läßt sich dieser Erklärung auch nicht ansatzweise entnehmen. Die Bitte des Antragstellers, ihm eine weitere Frist zur Begründung des Rechtsmittels zu gewähren, vermag die fehlende fristgerechte Erklärung, daß - und in welchem Sinne - das Rechtsmittel auf eine Verletzung des Gesetzes gestützt werden solle, schon deshalb nicht zu ersetzen, weil die Frist der §§ 7 Abs. 1 InsO, 577 Abs. 2 ZPO eine Notfrist ist (vgl. Senat, NZI 1999, 494) und deshalb - gemäß § 224 Abs. 2 ZPO - nicht verlängert werden kann (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 58. Aufl. 2000, § 224, Rdn. 6; Zöller/Stöber, a.a.O., § 224, Rdn. 5). 17 Dem Antragsteller ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Bestimmungen der §§ 233 bis 238 ZPO über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind gemäß § 4 InsO auch im Insolvenzverfahren anzuwenden (vgl. Senat, NZI 1999, 458; Kirchhof in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 4, Rdn. 10; Nerlich/Römermann/Becker, a.a.O., § 4, Rdn. 23; Smid, InsO, 1999, § 4, Rdn. 9). Der Antragsteller hat zwar sein Wiedereinsetzungsgesuch vom 6. Oktober 1999 nicht begründet. Aus den Akten ergibt sich indes, daß und warum er die Frist des § 7 Abs. 1 InsO ohne sein Verschulden versäumt hat, so daß dem Antragsteller gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO auch ohne Vorlage einer entsprechenden Begründung Wiedereinsetzung gewährt werden kann, nachdem er die versäumte Verfahrenshandlung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt hat. 18 Zwar ist die Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen regelmäßig deshalb kein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne von § 233 ZPO, weil es dem Verfahrensbeteiligten möglich und zuzumuten ist, sich über die für die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs maßgeblichen, bei seiner Einlegung zu beachtenden Bestimmungen zu erkundigen (vgl. BGH NJW 1992, 1700 [1701]; BGH NJW 1997, 1989; Senat, NZI 1999, 458; Büttner, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, 2. Aufl. 1999, § 6, Rdn. 1 [S. 67]; Zöller/Greger, a.a.O., § 233, Rdn. 23, Stichwort "Rechtsirrtum"). Diesem Erfordernis ist indes genügt, wenn sich der Beteiligte zur Einlegung des Rechtsmittels an das Gericht wendet und seine Erklärung hier zu Protokoll genommen wird. Der Antragsteller hat sich am letzten Tag der Frist, am 17. September 1999, an das Landgericht gewandt, und hier ist seine Erklärung, er lege weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts vom 25. August 1999 ein, zu Protokoll genommen worden. Der Antragsteller konnte und durfte mangels gegenteiliger Hinweise des Urkundsbeamten davon ausgehen, hiermit und mit der zugleich protokollierten Erklärung, er bitte um die Gewährung einer Frist zur Begründung des Rechtsmittels, alles zur wirksamen Einlegung der weiteren Beschwerde Erforderliche getan zu haben. Kann ein Rechtsmittel wirksam zu Protokoll eingelegt oder ein Antrag wirksam zu Protokoll angebracht werden, so versäumt der Rechtsmittelführer oder Antragsteller die Rechtsmittelfrist unverschuldet, wenn der fristgerecht zu Protokoll angebrachte und von dem Urkundsbeamten aufgenommene Antrag inhaltlich den gesetzlichen Erfordernissen nicht entspricht, ohne daß der Antragsteller von dem Urkundsbeamten auf den Mangel hingewiesen wird (vgl. BayObLG Rpfleger 1995, 342; KG NJW-RR 1996, 526; Büttner, a.a.O., § 9, Rdn. 23 [S. 168]). Vorliegend hätte der Urkundsbeamte den Antragsteller bei der Protokollierung der Erklärung vom 17. September 1999 darauf hinweisen müssen, daß die weitere Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO der Zulassung durch das Oberlandesgericht bedarf, die nur erteilt wird, wenn das Rechtsmittel darauf "gestützt" wird, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer Verletzung des Gesetzes. Der Urkundsbeamte hätte weiter darauf hinweisen müssen, daß die Notfrist nach den §§ 577 Abs. 2 ZPO, 7 Abs. 1 InsO nicht verlängert werden kann und deshalb alle Erfordernisse des Zulassungsantrages vor dem Ablauf der Frist erfüllt sein müssen. Gerade weil die Erteilung derartiger Hinweise Rechtskenntnis voraussetzt, sieht § 24 Abs. 2 RPflG vor, daß Erklärungen der hier in Rede stehenden Art, die zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden können, nicht von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, sondern von dem Rechtspfleger aufgenommen werden sollen. 19 Der Antragsteller hat die versäumte Verfahrenshandlung auch vor dem Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO nachgeholt. Auf das Fehlen der Rüge einer Gesetzesverletzung ist der Antragsteller durch eine Verfügung des Senats vom 24. September 1999 hingewiesen worden, die ihm am 30. September 1999 zugestellt worden ist. Mit dieser Zustellung ist gemäß § 234 Abs. 2 ZPO die Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen in Lauf gesetzt worden. Vor ihrem Ablauf hat der Antragsteller zum einen mit einem am 6. Oktober 1999 per Fax eingereichten Schreiben vom selben Tage um Zulassung der weiteren Beschwerde gebeten und zum anderen mit der am Folgetage eingereichten Beschwerdebegründung vom 7. Oktober 1999 die Rüge einer Gesetzesverletzung erhoben, sein Rechtsmittel also - im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO - darauf "gestützt", daß die angefochtene Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. 20 Auch die weitere Voraussetzung der Zulassung des Rechtsmittels nach § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO ist erfüllt: Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, weil die zur Entscheidung gestellte Rechtsfrage, ob es der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entgegensteht, wenn der selbst nicht prozeßfähige Schuldner keinen gesetzlichen Vertreter hat, grundsätzliche Bedeutung zukommt. 21 Die weitere Beschwerde ist indes nicht begründet. Die angefochtene Ent- 22 scheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO, 550 ZPO). 23 Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, ist die Beteiligte zu 2) als Gesellschaft mit beschränkter Haftung insolvenzfähig. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 InsO kann ein Insolvenzverfahren unter anderem über das Vermögen jeder juristischen Person eröffnet werden. Voraussetzung der Insolvenzfähigkeit ist hiernach lediglich die Existenz der juristischen Person. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung bleibt gemäß § 11 Abs. 3 InsO bis zu ihrer Vollbeendigung unter Verteilung des Vermögens insovenzfähig (vgl. Häsemeyer, Insolvenzrecht, 2. Aufl. 1998, S. 675; Nerlich/Römermann/Mönning, a.a.O., § 11, Rdn. 25). Darauf, ob noch ein gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft vorhanden ist, kommt es für die Frage der Insolvenzfähigkeit nach § 11 InsO nicht an. 24 Im Insolvenzverfahren sind indes - wie das Landgericht zutreffend weiter ausgeführt hat - gemäß § 4 InsO auch die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Prozeßfähigkeit (§§ 51 ff ZPO) entsprechend anzuwenden (vgl. OLG Dresden, Beschluß vom 12. Oktober 1997 - 7 W 1754/99 -; Kirchhof in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 4, Rdn. 7 und § 27, Rdn. 5; Prütting in: Kübler/Prütting, a.a.O., § 4, Rdn. 8; Schmerbach in Frankfurter Kommentar zur InsO, 1998, § 4, Rdn. 7 und § 14, Rdn. 15). Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist daher neben der Insolvenzfähigkeit auch die Prozeßfähigkeit des Schuldners als die Fähigkeit, selbst oder durch bestellte Vertreter Prozeßhandlungen wirksam vor- und entgegen zu nehmen (vgl. OLG Dresden, a.a.O.; entsprechend für das Konkursverfahren KG KTS 1962, 111 [112]). Die Frage, ob in einem Vollstreckungsverfahren neben der Prozeßfähigkeit des Antragstellers (Gläubigers) stets oder nur unter bestimmten Voraussetzungen auch die Prozeßfähigkeit des Antragsgegners (Schuldners) gegeben sein muß, wird allerdings nicht einheitlich beantwortet (vgl. OLG Stuttgart, Rpfleger 1996, 36; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a.a.O., Grundzüge vor § 704, Rdn. 40 mit weit. Nachw.). Einigkeit besteht indes, daß die Prozeßfähigkeit des Antragsgegners jedenfalls dann erforderlich ist, wenn er an dem Verfahren mitwirken muß, insbesondere vor der Entscheidung anzuhören ist (vgl. Baumbach/Lau-terbach/Hartmann, a.a.O.). So liegt es auch im Fall der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, weil hier die aktive Mitwirkung des Schuldners - wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat - auch im Falle des Eröffnungsantrages eines Gläubigers zur Annahme von Zustellungen und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäß § 14 Abs. 2 InsO erforderlich ist (vgl. Kirchhof in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 27, Rdn. 5). Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person ist deshalb ihr gesetzlicher Vertreter (vgl. Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur InsO, a.a.O., § 10 Rdn. 10), im Fall einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung also der Geschäftsführer (§ 35 Abs. 1 GmbHG) anzuhören. Diese Anhörung ist nicht möglich, wenn die Gesellschaft keinen gesetzlichen Vertreter hat. Bereits deshalb ist die Prozeßfähigkeit der Antragsgegnerin Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 25 Durch das Erfordernis der Prozeßfähigkeit des Antragsgegners wird die Möglichkeit der Durchführung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person, die - wie die Antragsgegnerin - derzeit keinen gesetzlichen Vertreter hat, nicht unzumutbar erschwert. Vielmehr ist es demjenigen, der als Gläubiger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer mangels wirksamer gesetzlicher Vertretung nicht prozeßfähigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung erstrebt, möglich und daher zuzumuten, erforderlichenfalls bei dem Registergericht in entsprechender Anwendung von § 29 BGB (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl. 2000, § 29, Rdn. 1; Scholz/Schneider, GmbHG, 8. Aufl. 1993, § 6, Rdn. 39; Winkler in Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl. 1999, § 160 FGG, Rdn. 9) die Bestellung eines Notgeschäftsführers zu beantragen (vgl. auch OLG Dresden, a.a.O.). Berechtigt, als "Beteiligter" den Antrag analog § 29 BGB zu stellen, ist auch ein Gläubiger der Gesellschaft (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 29, Rdn. 4 mit weit. Nachw.). 26 Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts verfügt die Antragsgegnerin derzeit über keine Organe, nachdem alle früheren Geschäftsführer der Gesellschaft im Handelsregister gelöscht sind. Daß diese Feststellung, die im Einklang mit dem eigenen tatsächlichen Vorbringen des Antragstellers im Verfahren der Erstbeschwerde, nämlich mit den Angaben der Beschwerdeschrift vom 23. Juli 1999 steht, rechtsfehlerhaft getroffen wäre, zeigt die weitere Beschwerde nicht auf. Die genannten tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sind daher für den Senat als Rechtsbeschwerdegericht gemäß den §§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO, 561 Abs. 2 ZPO bindend. Daß der Antragsteller, wie er mit der weiteren Beschwerde ausführt, das Amtsgericht Aachen nicht "hindere", ihn zum Liquidator zu bestellen, vermag die bislang fehlende Bestellung eines Notgeschäftsführers oder Notliquidators ebensowenig zu ersetzen wie den bislang - offenbar - fehlenden Antrag des Antragstellers auf Bestellung eines Notgeschäftsführers. Der Einwand des Antragstellers, die Vorinstanzen hätten seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, geht fehl. In dem Termin vor dem Amtsgericht am 23. Juni 1999 ist dem Antragsteller ausweislich der Sitzungsniederschrift Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, und er hat von dieser Gelegenheit auch Gebrauch gemacht. Die im Verfahren der weiteren Beschwerde vertretene Auffassung des Antragstellers, ihm sei in diesem Termin deshalb kein rechtliches Gehör gewährt worden, weil er nur als Antragsteller und nicht "auch in seiner Stellung als kapitalmäßig (an der Schuldnerin) beteiligte Person" angehört worden sei, ist abwegig. Die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) erfordert, daß die Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung haben, und diese Gelegenheit hatte der Antragsteller im Termin vom 23. Juni 1999 ebenso wie im Beschwerdeverfahren. Der Antragsteller übersieht zudem, die nach § 14 Abs. 2 InsO erforderliche Anhörung des Schuldners vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Fall eines gegen eine Kapitalgesellschaft gerichteten Antrages lediglich die Anhörung ihres gesetzlichen Vertreters, nicht aber die Anhörung ihrer Gesellschafter oder Aktionäre erfordert. Der in diesem Zusammenhang zur Begründung seiner abweichenden Ansicht gegebene Hinweis des Schuldners auf die Kommentierung von Kirchhof (in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 10, Rdn. 10) beruht auf einem Fehlverständnis der von dem Antragsteller angeführten Kommentarstelle: Daß es dort heißt, es sei auf "die Anhörung der vertretungsberechtigten oder kapitalmäßig beteiligten Personen abzustellen", betrifft zwei verschiedene Fälle: Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristische Person (Gesell-schaft mit beschränkter Haftung) ist deren Vertretungsorgan anzuhören, während die Anhörung der am Vermögen Beteiligten in anderen Fällen (etwa dem des § 11 Abs. 2 Nr. 2 InsO) geboten ist. Der Antragsteller übersieht zudem, daß eine die Antragsgegnerin beschwerende Entscheidung hier nicht getroffen worden ist, weil das Amtsgericht seinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen abgelehnt und das Landgericht diese Entscheidung im Ergebnis bestätigt hat, so daß deshalb nach Art. 103 Abs. 1 GG nur eine Anhörung des durch diese Entscheidungen der Vorinstanzen allein beschwerten Antragstellers geboten war, während die im Fall einer Eröffnung des Konkursverfahrens vorher gebotene Anhörung der Antragsgegnerin hier gerade wegen des Mangels, der die Ablehnung des Antrages des Antragstellers trägt, nicht möglich war. 27 Die weitere Beschwerde muß deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden. 28 Der Anregung des Antragstellers, "die Revision zuzulassen", vermag der 29 Senat nicht zu entsprechen, weil gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die weitere Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO kein weiteres Rechtsmittel, auch nicht das der Revision, gegeben ist (§§ 4 InsO, 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO; vgl. Nerlich/Römermann/Becker, a.a.O., § 7, Rdn. 60). 30 Beschwerdewert : DM 49.149,15 (§§ 37 Abs. 2, 38 Satz 2 GKG)