Beschluss
16 Wx 32/99
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1999:0317.16WX32.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Gründe 2 3 Das nach §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetztes beruht ( § 27 FGG, 550 ZPO ). 4 Die Beschlußfassung zu TOP 6 und 8 der Eigentümerversammlung vom 16.6.1998 entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung(§ 21 WEG), da die Antragstellerin aufgrund des unangefochten gebliebenen Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung vom 27.5.1997, TOP 13 a), zur Zahlung des Rechnungsbetrages der Fa. L. verpflichtet ist. Mit dieser Beschlußfassung ist nämlich eine selbständige Anspruchgrundlage für ihre Inanspruchnahme geschaffen worden. Entgegen der Meinung der Antragstellerin ist in der Eigentümerversammlung vom 16.6.1998 hierzu kein erneuter Beschluß gefaßt worden. Der Feststellungsantrag zu 3) ist aus den Gründen des amtsgerichtlichen Beschlussses bereits nicht zulässig. 5 Die unter TOP 6 am 16.6.1998 beschlossene Jahresabrechnung 1997 ist in Hinblick auf die Belastung der Antragstellerin mit den Kosten der Sanierungsarbeiten der Fa. L. - nur insoweit ist die Abrechnung angefochten und Gegenstand dieses Verfahrens - nicht zu beanstanden. Mit Mehrheitsbeschluß der Eigentümerversammlung sind bereits am 27. Mai 1997 mit TOP 13a/13b diese Kosten der Antragstellerin auferlegt worden. Daß die Eigentümergemeinschaft mit diesem Beschluß die Kostentragungspflicht abschließend verbindlich regeln, und nicht lediglich die Verwalterin vorsorglich veranlaßt werden sollte, die Antragstellerin - zunächst unverbindlich - damit zu belasten, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Beschlußfassung : 6 " Sie (die Rechnung L.) ist von Frau T. zu zahlen . . . ". Damit haben die Wohnungseigentümer eine Zahlungsverpflichtung der Antragstellerin begründet, unabhängig davon, ob dieses Ergebnis der materiellen Rechtslage entspricht (vgl. gefestige Rechtsprechung des Senats: Beschluß v. 23.12.1998,- 16 Wx 211/98-; vom 21.10.1997 - 16 Wx 255/97 - ). 7 Da dieser Beschluß bestandskräftig geworden ist - die sachliche Berechtigung hätte im Beschlußanfechtungsverfahren überprüft werden müssen, § 43 I Nr. 4 WEG - , ist die Antragstellerin mit der Jahresabrechnung 1997 zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet. Anhaltspunkte dafür, daß die Geltendmachung des Anspruchs wegen Rechtsmißbrauchs unzulässig sein könnte, bestehen nicht. Die Überbürdung dieser Kosten auf die Antragstellerin erfolgte zur Beendung eines Streits darüber, ob sie, der unter ihr wohnende Eigentümer oder die Gemeinschaft zur Kostentragung verpflichtet sind, wobei eine Belastung der Antragstellerin nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht - wie sie meint - völlig willkürlich erscheint. 8 Eine Anfechtung zu TOP 8 der Versammlung vom 16.6.1998 geht aus den zutreffenden Gründen der landgerichtlichen Entscheidung, auf die der Senat verweist und die er sich zu eigen macht, ins Leere. Auch die Beschwerdebegründung kann nicht zu einem abweichenden Ergebnis veranlassen. Allein der vorgedruckte Text des verwendeten Formulars, der auch zu diesem TOP eine "Beschlußformulierung" vorsieht, besagt nichts dazu, ob tatsächlich eine Beschlußfassung erfolgt ist. Hierfür ist vielmehr der weitere Ablauf der Versammlung entscheidend, nämlich ob tatsächlich eine Abstimmung erfolgt ist. Diese fehlt hier indes. 9 Der unter Ziff. 3) formulierte Feststellungsantrag ist als Umgehung der Regelungen des WEG zur Beschlußanfechtung ( §§ 43 I Nr. 4, IV; 23 IV ) nicht zulässig, worauf das Amtsgericht in seiner Entscheidung bereits zu Recht hingewiesen hat. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG und § 13 a Abs. 1 FGG. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, weil für die nicht am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligten Antragsgegner das Rechtsschutzbedürfnis für eine Kostenentscheidung fehlt. 11 Die Entscheidung über den Geschäftswert folgt aus § 48 WEG.