Beschluss
16 Wx 255/97
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein wirksam zustande gekommener Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung kann konstitutiv eine selbständige Anspruchsgrundlage gegen einen Miteigentümer schaffen.
• Die erstmalige Festsetzung eines konkreten monatlichen Betrags in einem Eigentümerbeschluss geht über eine bloße Aufforderung hinaus und begründet eine Zahlungsverpflichtung des betroffenen Eigentümers, sofern der Beschluss nicht erfolgreich angefochten wurde.
• Die sachliche Berechtigung eines solchen Zahlungsanspruchs hätte im Beschlussanfechtungsverfahren zu prüfen sein müssen; nach Bestandskraft des Beschlusses ist der Verpflichtete zur Zahlung gebunden.
• Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Anspruchs war nicht feststellbar; bloßes Bestreiten reicht nicht aus, wenn der Verpflichtete nicht darlegt, der Raum sei von der Mietzinsvereinbarung ausgenommen.
Entscheidungsgründe
Wirksamer Eigentümerbeschluss begründet Zahlungsverpflichtung für Nutzung von Gemeinschaftseigentum • Ein wirksam zustande gekommener Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung kann konstitutiv eine selbständige Anspruchsgrundlage gegen einen Miteigentümer schaffen. • Die erstmalige Festsetzung eines konkreten monatlichen Betrags in einem Eigentümerbeschluss geht über eine bloße Aufforderung hinaus und begründet eine Zahlungsverpflichtung des betroffenen Eigentümers, sofern der Beschluss nicht erfolgreich angefochten wurde. • Die sachliche Berechtigung eines solchen Zahlungsanspruchs hätte im Beschlussanfechtungsverfahren zu prüfen sein müssen; nach Bestandskraft des Beschlusses ist der Verpflichtete zur Zahlung gebunden. • Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Anspruchs war nicht feststellbar; bloßes Bestreiten reicht nicht aus, wenn der Verpflichtete nicht darlegt, der Raum sei von der Mietzinsvereinbarung ausgenommen. Der Antragsgegner ist Eigentümer einer Wohnung, deren Mieter einen im Gemeinschaftseigentum stehenden Dachbodenraum mitbenutzen. Die Wohnungseigentümerversammlung fasste am 16.01.1996 einen Beschluss, wonach der Antragsgegner rückwirkend ab Eigentumsübergang monatlich 200,00 DM für die Nutzung dieses Raums zu zahlen hat. Der Antragsgegner verweigerte die Zahlung und berief sich auf eine entgegenstehende Entscheidung eines anderen Gerichts. Die Wohnungseigentümer forderten die Zahlung und kündigten bei Ausbleiben die Beauftragung eines Rechtsanwalts an. Das Amtsgericht hatte die Berechnung des Nutzungsentgelts zugunsten der Wohnungseigentümer vorgenommen. Der Antragsgegner rief die weitere Beschwerde bzw. Rechtsbeschwerde an das Oberlandesgericht. • Zulässigkeit: Die sofortige weitere Beschwerde war zulässig, in der Sache aber unbegründet; es lag keine Gesetzesverletzung vor (§§ 27 FGG, 550 ZPO). • Auslegung des Beschlusses: Die Versammlung wollte durch die erstmalige Festsetzung eines konkreten Betrags eine selbständige Anspruchsgrundlage konstitutiv begründen und nicht lediglich ein gerichtliches Verfahren vorbereiten. • Abgrenzung zur Rechtsprechung: Anders als in der vom Antragsgegner zitierten Entscheidung enthielt hier der Beschluss nicht allein eine Aufforderung zur Wiederherstellung des Zustands, sondern die konkrete Festlegung eines Geldbetrags. • Bestandskraft und Rechtsfolgen: Da der Eigentümerbeschluss nicht angefochten und bestandskräftig ist, begründet er eine Zahlungspflicht des Antragsgegners; die sachliche Berechtigung wäre im Beschlussanfechtungsverfahren zu prüfen gewesen (§ 23 Abs. 4 WEG). • Rechtsmissbrauch: Es lagen keine Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Verhalten nach §§ 226, 242 BGB vor; das bloße Bestreiten der Zahlungspflicht reicht ohne substantiierte Darlegung nicht aus. • Berechnung: Die vom Amtsgericht vorgenommene Berechnung der Höhe des Nutzungsentgelts auf Grundlage des Eigentümerbeschlusses war zutreffend. • Vorlagepflicht: Keine Vorlagepflicht des Senats nach § 28 FGG, da keine abweichende Rechtsauffassung des Kammergerichts für die Auslegung des vorliegenden Beschlusses maßgeblich war. Die weitere Beschwerde hatte keinen Erfolg. Der bestandskräftige Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung verpflichtet den Antragsgegner zur rückwirkenden Zahlung von monatlich 200,00 DM für die Nutzung des gemeinschaftlichen Dachbodenraums. Die richterliche Auslegung ergab, dass der Beschluss konstitutiv eine Zahlungsverpflichtung begründet und nicht lediglich verfahrensvorbereitend wirken sollte. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Anspruchs; das bloße Bestreiten der Zahlungspflicht ohne substantiierten Vortrag genügt nicht. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Antragsgegner aufzuerlegen.