Urteil
9 U 103/98
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1998:1201.9U103.98.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.03.1998 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 407/97 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.03.1998 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 407/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin stehen aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag Versicherungsleistungen aus §§ 1, 49 VVG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 I c AKB nicht zu, weil der Verkehrsunfall, den der Ehemann der Klägerin, der Zeuge L., mit dem versicherten Fahrzeug des Typs B. (amtliches Kennzeichen ..-.. ...) am 08.06.1997 gegen 21.50 Uhr auf der Bundesautobahn .. in Höhe von K. erlitten hat, nicht auf einen bedingungsgemäß versicherten Sturmschaden im Sinne des § 12 Abs. 1 I c AKB zurückzuführen ist. Auch der Begründung der angefochtenen Entscheidung schließt sich der Senat an. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt er sie in Bezug und sieht insoweit auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 543 Abs. 1 ZPO. Die mit der Berufung gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Voraussetzung einer Leistungsverpflichtung der Beklagten ist, daß die Beschädigung des B. durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, also einer wetterbedingten Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (§ 12 Abs. 1 I c Satz 2 AKB), erfolgt ist. Dazu muß die Klägerin einen Lebenssachverhalt darlegen, aus dem sich ergibt, daß die Naturgewalt, hier in Form des behaupteten Sturmes, einzige oder letzte Ursache für den eingetretenen Schaden gewesen ist, also eine andere Unfallursache, hier etwa überhöhte Geschwindigkeit bei Aquaplaning oder ein Fahrfehler des Zeugen L., ausscheidet (vgl. hierzu BGH NJW 1984, 369 = VersR 1984, 28 sowie Prölss/Mar-tin/Knappmann, VVG, 26. Auflage 1998, § 12 AKB Rdnr. 38). Hieran fehlt es. Zwar hat die Klägerin jetzt vorgetragen, ihr Mann habe sich am Unfalltag unmittelbar vor einer Gewitterfront befunden, es habe gerade leicht zu regnen begonnen, die Fahrbahn sei aber noch nicht naß gewesen, der Zeuge L. sei etwa 80 Stundenkilometer schnell gefahren, als eine Sturmböe von mindestens Windstärke 8 das Fahrzeug erfaßt, es um 180 Grad gedreht und in einem Bogen über alle Fahrspuren geschleudert habe. Dieser Vortrag ist jedoch, worauf der Senat zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom 27.10.1998 hingewiesen hat, unsubstantiiert und deshalb einer BeW.hebung nicht zugänglich. Denn ungeachtet der Tatsache, daß die am Unfallort erschienenen Polizeibeamten in der Verkehrsunfallanzeige festgehalten haben, zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls habe ein sehr starkes Gewitter geherrscht, haben die zufällig vor Ort befindlichen Zeugen M. H. und M. W. ausweislich der beigezogenen Verkehrsunfallakte der Polizei auf Anfrage schriftlich mitgeteilt, es habe an diesem Abend stark geregnet. Beide Zeugen haben überdies angegeben, der Zeuge L. sei mit "sehr hoher" (Zeuge H.) bzw. mit "erhöhter" (Zeuge W.) Geschwindigkeit an ihnen vorbeigefahren. Der Zeuge W. hat der Polizei seinerzeit außerdem geschrieben, die Wetterlage sei "äußerst katastrophal" gewesen, es habe "sehr stark geregnet", die Sicht sei "äußerst schlecht" gewesen. Darüber hinaus hat, worauf es aber nicht mehr entscheidend ankommt, der Zeuge L. ausweislich des Inhalts der Verkehrsunfallakte nach Wiedererlangung seines Bewußtseins gegenüber den am Unfallort erschienenen Polizeibeamten entweder noch am Unfallort oder später gesagt, er könne nicht sagen, wie sich der Unfall ereignet habe, er wisse nur noch, daß es "sehr stark geregnet habe". In Anbetracht dieser Umstände und der Tatsache, daß die Fahrbahn nach dem von der Klägerin nicht bestrittenen erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten nicht trocken, sondern naß war, wäre es Sache der Klägerin gewesen, zunächst einmal zu substantiieren, warum das, was die Parteien in erster Instanz in Übereinstimmung namentlich mit den Angaben der Zeugen H. und W. vorgetragen haben, nunmehr plötzlich keine Gültigkeit mehr haben soll. Ist demnach schon nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin nicht auszuschließen und überdies naheliegend, daß andere Umstände, namentlich zu schnelles Fahren des Zeugen L. bei schlechter Sicht auf nasser Fahrbahn, den Unfall ausgelöst oder hierzu beigetragen haben, war ihre Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Klägerin: 41.817,48 DM.