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Urteil

9 U 233/96

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1998:0303.9U233.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das am 7. November 1996 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 127/96 - wird mit der Maßgabe zu-rückgewiesen, daß der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 99.050,00 DM nebst 4% Zinsen aus 61.000,00 DM seit dem 2. Februar 1996 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Der Beklagte darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 2 Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden. 3 T a t b e s t a n d : 4 Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Rückzahlung einer geleisteten Versicherungsentschädigung in Höhe von insgesamt 99.050,00 DM mit der Behauptung, der Beklagte habe den Versicherungsfall, den angeblich zwischen dem 6. Juli 1993, 21.30 Uhr und dem 7. Juli 1993, 6.30 Uhr, erfolgten Diebstahl seines Mercedes-Benz Typ 300 CE - 24 Coupé, amtliches Kennzeichen xx-xx xxx, vorgetäuscht. 5 Der am 27. April l954 geborene, auf der K. Straße 447 in 51515 K.-H. als wohnhaft gemeldete Beklagte unterhielt im Juli 1993 bei der Klägerin für das vorbezeichnete, mit der Fahrgestell-Nr. XXX XXX XXX XX XXXXXX versehene Fahrzeug eine Kaskoversicherung. 6 Am 7. Juli 1993, und zwar um 6.55 Uhr, erstattete der Beklagte bei der Polizei Strafanzeige und gab dort an, er habe das Fahrzeug am 06.07.1993 gegen 21.30 Uhr abgestellt und es am 7. Juli 1993 um 6.30 Uhr nicht wiederaufgefunden. Ferner gab er an, der Fahrzeugschein sei vorhanden. Mit Schadensanzeige vom selben Tage meldete der Beklagte das Fahrzeug bei der Klägerin als gestohlen. Auch hier gab er an, sein Pkw sei in der vergangenen Nacht entwendet worden. Es sei - so auch die Angabe gegenüber der Polizei - auf einem Parkplatz hinter dem Haus M. Straße 205 in B. G. abgestellt gewesen. Fenster und Türen seien verschlossen, der Zündschlüssel abgezogen und das Lenkschloß gesperrt gewesen. 7 In der Folgezeit trat die Klägerin in die Schadenregulierung ein. Am 15. September 1993 zahlte sie an den Beklagten für das Fahrzeug 61.000,00 DM und am 16. August 1994 weitere 38.050,00 DM, nachdem der Beklagte ihr die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges nachgewiesen hatte. Zuvor, und zwar unter dem 12. Juli 1993, hatte der für die Klägerin tätige Zeuge G. den Empfang von 4 Originalschlüsseln, des Fahrzeugbriefs und des Fahrzeugscheins quittiert. Keiner der Schlüssel wies Kopierspuren auf. 8 Ende September 1994 teilte der H.-Verband e.V. der Klägerin folgendes mit: 9 "Sehr geehrte Damen und Herren, 10 in der Anlage erhalten Sie zu dem bei Ihnen gemeldeten Diebstahlschaden eine Bescheinigung der Polizei O. mit der Bitte um Kenntnisnahme und ggf. weiteren Veranlassung. 11 Wie Sie dieser Bescheinigung entnehmen können, wurde das bei Ihnen als gestohlen gemeldete Fahrzeug beim Passieren der Ostgrenze Polens registriert. 12 Im Auftrag der polnischen Behörden weisen wir ausdrücklich darauf hin, daß es sich bei den erhobenen Daten in dieser Bescheinigung um Informationen handelt, die während der routinemäßigen Grenzkontrolle aufgenommen wurden. Eine Sicherstellung des Fahrzeuges hat zu diesem Zeitpunkt nicht stattgefunden. Weitere Informationen können durch die Polizei O. nicht gegeben werden, so daß wir im Namen der Polizei darum bitten, von weiteren Nachfragen abzusehen. 13 Das Verfahren zur Informationsgewinnung, aus dessen Ergebnis die beiliegende Bescheinigung entstanden ist, wurde mit dem Bundeskriminalamt Wiesbaden abgestimmt. Das BKA wird über den Dienstweg die sachbearbeitende Dienststelle der Polizei informieren. Wir möchten Sie daher bitten, sich vor weiteren Schritten mit dieser abzustimmen, um hier ggf. die Ermittlungen der Polizei nicht zu gefährden." 14 Die diesem Schreiben in Kopie beigefügte Urkunde (im folgenden: "Bescheinigung") trägt das Datum "30.06.1994" und ist an das BKA Wiesbaden gerichtet. Sie wird nachfolgend in Fotokopie wiedergegeben: 15 In dieser Bescheinigung heißt es, bezugnehmend auf die Schreiben-Nr. EA xxxxx informiere die Woiwodschafts Kommandantur der Polizei in O. darüber, daß das Fahrzeug der Marke Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen xx - xx xxx und der Fahrgestell-Nr. XXX XXX XXX XX XXXXXX am 5. Juli 1993 die Grenze der Republik Polen in Og. auf dem Weg nach L. übertreten habe. Das Fahrzeug sei von einem Bürger namens R.P. (es folgen nähere Angaben zum Geburtsdatum und zum Paß) gefahren worden. Während der Kontrolle habe P. den "Fahrzeugbrief/-schein" ausgestellt auf den Namen "N.L., ur. 27.04.1954 r. 5067 K.-H., K.str. 447" vorgelegt. Die Bescheinigung trägt einen Stempel der polnischen Polizeibehörden und ist von dem Polizeikommissar K. L. unterzeichnet. 16 Das Original dieser Bescheinigung übersandte das Bundeskriminalamt Wiesbaden mit Schreiben vom 19. Juli 1995, auf das wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 57 der Ermittlungsakte 51 Js 2/95 StA Köln) an das Landeskriminalamt Düsseldorf. In diesem Schreiben heißt es u.a.: 17 "In der Anlage ist ein Schreiben der Polizei O./PL zur Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung beigefügt. 18 Das Schreiben wurde von der o.g. Stelle hierher übersandt. Es bestätigt den Grenzübertritt von Polen nach L. zum angegebenen Zeitpunkt und wurde anhand des von der polnischen Grenzpolizei am o.a. Grenzübergang geführten "Grenzbuches" geführt. In diesem Buch dokumentiert die polnische Grenzpolizei routinemäßig durchgeführte Kfz-Kontrollen, hält die Fahrzeug- und Fahrerdaten sowie Angaben zu den vorgelegten Dokumenten fest. 19 Die Grenzbücher sind chronologisch aufgebaut, was sich auch anhand der Folge aller hier vorliegenden Meldungen zeigt. 20 Es wird darauf hingewiesen, daß der Aussteller des Schreibens nicht identisch ist mit der Person, die das Fahrzeug kontrolliert hat. Daraus erklärt sich auch die Diskrepanz zwischen dem Datum der Grenzkontrolle und dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung. 21 ..." 22 In dem gegen den Beklagten eingeleiteten Ermittlungsverfahren erklärte die Zeugin U. S., sie wohne mit dem Beklagten in einem eheähnlichen Verhältnis in B.-G., M. Straße 205 zusammen, der Beklagte habe ihr eines Morgens, als er zur Arbeit fahren wollte, mitgeteilt, sein Auto sei weg, sie könne aber nicht angeben, mit welchem (von mehreren) PKW der Beklagte am Vorabend zu ihr gekommen sei. 23 Nachdem die Klägerin von dem Inhalt der Bescheinigung vom 30. Juni 1994 und davon Kenntnis erlangt hatte, daß ein schweizer Staatsbürger im Auftrag eines russischen Bekannten im März 1995 in der Schweiz versucht hatte, anhand der Original-Fahrgestell- und Motornummer des Fahrzeugs des Beklagten einen Ersatzschlüssel bei der Firma Mercedes Benz zu bestellen, forderte sie den Beklagten mit Schreiben vom 12. Januar 1996 unter gleichzeitiger Fristsetzung bis zum 1. Februar 1996 zur Rückzahlung der erbrachten Kaskoentschädigung in Höhe von insgesamt 99.050,00 DM auf. 24 Die Klägerin hat behauptet, das Fahrzeug sei nicht entwendet worden. Der Beklagte habe den Versicherungsfall vielmehr vorgetäuscht. Der Diebstahl könne sich nicht wie von ihm behauptet in der Nacht vom 6. auf den 7. Juli 1993 ereignet haben, weil das Fahrzeug bereits am 5. Juli 1993 beim Grenzübertritt von Polen nach L. registriert worden sei. Dies folge aus der Bescheinigung der polnischen Polizeibehörde vom 30. Juni 1994. 25 Die Klägerin hat beantragt, 26 den Beklagten zu verurteilen, an sie 99.050,00 DM nebst 10,54% Zinsen aus 61.000,00 DM seit dem 2. Februar 1996 zu zahlen. 27 Der Beklagte hat beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Er hat behauptet, das Fahrzeug habe sich noch am 4. Juli 1993 gegen 22.00 Uhr in B. G. befunden. Schon deshalb könne das Fahrzeug unmöglich bereits am 5. Juli 1993 den Grenzübergang an der polnisch-litauischen Grenze überquert haben. Bei dem kontrollierten Fahrzeug müsse es sich daher um ein anderes Fahrzeug gehandelt haben. Er - der Beklagte - habe sein Fahrzeug am Abend des 6. Juli 1993 gegen 21.30 Uhr auf einem Parkplatz hinter dem auf der M. Straße 205 in B. G. gelegenen Parkplatz abgestellt und es am anderen Morgen gegen 6.30 Uhr nicht wieder aufgefunden. 30 Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben und ausgeführt, die Klägerin habe ohne Rechtsgrund im Sinne des § 812 BGB reguliert. Aufgrund der vorgelegten Bescheinigung der Polizei in O. habe die Kammer keinen Zweifel daran, daß es sich bei dem am 5. Juli 1993 an der polnisch-litauischen Grenze kontrollierten Fahrzeug um dasjenige des Beklagten gehandelt habe, deshalb könne seine Behauptung, der Diebstahl habe sich in der Nacht vom 6. auf den 7. Juli 1993 ereignet, nicht zutreffen. 31 Gegen das ihm am 20. November 1996 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 7. November 1996 hat der Beklagte am 20. Dezember 1996 Berufung eingelegt, die er nach zweifacher Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20. März 1997 mit einem an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat. 32 Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und ist der Auffassung, mit der Bescheinigung der polnischen Polizei vom 30. Juni 1994 lasse sich der Beweis einer rechtsgrundlosen Zahlung der Klägerin nicht führen. Die Angaben der Klägerin zur Registrierung von ausländischen Fahrzeugen an der polnisch-litauischen Grenze bestreite er mit Nichtwissen. Auch bestreite er, daß das Schreiben vom 30. Juni 1994 von einer polnischen Polizeibehörde stamme. Sein Fahrzeug habe zum angegebenen Zeitpunkt die Grenze nicht passiert, auch sei es nicht im Grenzbuch aufgeführt. Es gebe eine Vielzahl von möglichen Erklärungen dafür, warum auf seine Person und sein Fahrzeug passende Daten in der Bescheinigung erfaßt seien. Zum Beispiel könne es sich um eine Verwechslung handeln, auch könnten Autoschieberbanden die polnische Polizei bestochen haben. Der Kfz-Schein und die Kennzeichen des Fahrzeugs könnten gefälscht, die Fahrgestell-Nummer verändert worden sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Sachvorbringens des Beklagten wird auf den Inhalt seiner Berufungsbegründung (Blatt 131 ff. d.A.) und seines Schriftsatzes vom 1. August 1997 (Blatt 178 ff. d.A.) verwiesen. Ferner behauptet der Beklagte, er sei mit dem angeblich schon am 5. Juli 1993 in Polen beim Grenzübertritt nach L. registrierten Fahrzeug noch am Dienstag, dem 6. Juli 1993, zu seinem Büro gefahren. Dies könnten die Zeugen U. F. und M. B. bestätigen. 33 Der Beklagte beantragt, 34 die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. 35 Die Klägerin beantragt, 36 die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. 37 Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und ist der Auffassung, in Anbetracht des Inhalts der vorliegenden Bescheinigung vom 30. Juni 1994 könne im Streitfall kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, daß es sich um einen vorgetäuschten Diebstahl handele. 38 Der Senat hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 19. August 1997 (Blatt 189 f. d.A.) Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen U. F. und M. B.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 20. Januar 1998 (Blatt 208 ff. d.A.) verwiesen. 39 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen Anlagen ergänzend Bezug genommen. Die Ermittlungsakte 51 Js 2/95 StA Köln lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 40 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 41 Die zulässige Berufung des Beklagten hat nur hinsichtlich eines Teils des von der Klägerin geltend gemachten Zinsanspruchs Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht und mit zutreffender Begründung zur Rückzahlung der empfangenen Versicherungsleistungen verurteilt. 42 Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der wegen der behaupteten Entwendung in der Nacht vom 6. auf den 7. Juli 1993 erbrachten Versicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 99.050,00 DM zu. 43 Auf der Basis des unstreitigen Sachvortrags der Parteien und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Beklagte den Diebstahl des von ihm gefahrenen roten Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen xx-xx xxx am 6./7. Juli 1993 in B. G. vorgetäuscht hat, so daß die von der Klägerin aus der Teilkaskoversicherung erbrachte Entschädigung ohne rechtlichen Grund geleistet wurde, § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BGB. 44 Dabei hat der Senat nicht verkannt, daß der Versicherer als Bereicherungsgläubiger für eine Vortäuschung des Versicherungsfalles im Rahmen des § 812 BGB den Vollbeweis zu erbringen hat. Es reicht nicht aus, daß er lediglich Tatsachen nachweist, die eine Vortäuschung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen (vgl. BGH r+s 1994, 284 ff. sowie Senat, zuletzt Urteile vom 04. und 18.02. sowie 08.07.1997 in den Rechtsstreiten 9 U 227/95, 9 U 103/96 = r+s 1997, 140 und 9 U 227/95). 45 Im Fall der Rückforderung einer für die behauptete Entwendung des versicherten Kraftfahrzeugs erbrachten Versicherungsleistung muß der Versicherer das Fehlen des Rechtsgrundes für die von ihm erbrachte Entschädigungsleistung beweisen, ohne dafür Beweiserleichterungen in Anspruch nehmen zu können. Er muß deshalb darlegen und im Streitfall den Nachweis führen, daß in Wahrheit der seiner Zahlung zugrunde liegende Versicherungsfall "Entwendung" nicht stattgefunden hat. Auf der anderen Seite erfordert der Vollbeweis nicht eine absolute Gewißheit, die in aller Regel nicht zu erreichen ist. Es genügt vielmehr "ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewißheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen" (BGHZ 53, 245 ff., 256 = NJW 1970, 946). 46 Ausgehend von diesem Beweismaß ist der Senat ebenso wie das Landgericht von einer Vortäuschung des Kraftfahrzeugdiebstahls durch den Beklagten überzeugt. 47 Die vorliegende polnische Urkunde über die Registrierung des Kraftfahrzeugs beim Grenzübertritt nach L. belegt in hinreichendem Maße, daß das von dem Beklagten angeblich am Abend des 6. Juli 1993 abgestellte, in der Nacht zum oder am 7. Juli 1993 gestohlene Fahrzeug bereits am 5. Juli 1993 von dem Fahrer R.P. über die polnische Grenze nach L. verbracht worden ist. Damit steht zugleich fest, daß der von dem Beklagten behauptete Versicherungsfall, auf den die Klägerin Versicherungsleistungen erbracht hat, nicht stattgefunden hat. 48 Entgegen der Auffassung des Beklagten unterliegt es zunächst keinem Zweifel, daß es sich um eine echte polnische Urkunde handelt, welche die Registrierung des streitbefangenen Fahrzeugs betrifft und die von der Bezirkspolizei in O. (früher A./Ostpreußen) gefertigt worden ist. 49 Die Authentizität der Urkunde steht zur Überzeugung des Senats fest. Nach § 438 Abs. 1 ZPO hat der Senat nach den Umständen des Falles zu ermessen, ob eine Urkunde, die von einer ausländischen Behörde von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet sich darstellt, ohne näheren Beweis als echt anzusehen ist. Dies ist hier der Fall. Wenngleich die Echtheit der Urkunde nicht vermutet wird, kann in Anbetracht der an das Landeskriminalamt Düsseldorf gerichteten Mitteilung des Bundeskriminalamtes Wiesbaden vom 19. Juli 1995, bei der es sich augenscheinlich um einen Routinevorgang handelt, überhaupt kein vernünftiger Zweifel an der Echtheit des Schreibens der Bezirkspolizei A. vom 30. Juni 1994 bestehen. Es sind im übrigen auch keinerlei Tatsachen vorgetragen, die Anlaß geben könnten, die Authentizität der Bescheinigung vom 30. Juni 1994 in Zweifel zu ziehen. Der diesbezügliche Sachvortrag des Beklagten erschöpft sich vielmehr in der Behauptung, er bestreite auch, daß das Schreiben vom 30. Juni 1994 von einer polnischen Polizeibehörde stamme (Blatt 179 d.A.). 50 Handelt es sich demnach bei der vorgelegten Bescheinigung vom 30. Juni 1994 um eine Dokumentation der polnischen Grenzpolizei, kommt dieser ausländischen öffentlichen Urkunde dieselbe Beweiskraft wie deutschen öffentlichen Urkunden zu, (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 20. Aufl. § 415 Rdnr. 2) hier als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO. Öffentliche Urkunden nach § 418 ZPO begründen den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Damit steht fest, daß das nach amtlichen Kennzeichen und Fahrgestell-Nummer genau bezeichnete Fahrzeug des Beklagten bereits am 5. Juli 1993 von dem Fahrer P. über die Grenze Polens nach L. eingeführt worden ist. Die Urkunde enthält Angaben, die zur Überzeugung des Senats belegen, daß es sich um das Fahrzeug des Beklagten gehandelt hat, nämlich die Typenbezeichnung, das amtliche Kennzeichen sowie die Fahrgestell-Nummer. Ernstzunehmende Zweifel an der Identität des Fahrzeugs bestehen nicht. 51 Außerdem belegt die Bescheinigung vom 30. Juni 1994 zur Überzeugung des Senats, daß der Fahrer des Fahrzeugs bei der Grenzkontrolle den den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum des Beklagten bezeichnenden Kfz-Brief und/oder den Fahrzeugschein vorgelegt haben muß. Dem steht nicht entgegen, daß der Beklagte nach dem behaupteten Diebstahl über die Kfz-Papiere verfügte. Denn er hat die Fahrzeugpapiere erst am 12. Juli 1993 der Beklagten zur Verfügung gestellt (Blatt 42 d.A.), so daß nach dem zeitlichen Ablauf eine Vorlage der Papiere in Polen am 5. Juli 1993 ohne weiteres möglich war. Im übrigen ist es entgegen der Auffassung des Beklagten zwischen den Parteien auch keineswegs unstreitig, daß es sich bei den den polnischen Behörden präsentierten Papieren nur um "Dubletten" gehandelt haben könnte. 52 Steht mithin aufgrund der Beweiskraft der vorgelegten Urkunde zur sicheren Überzeugung des Senats fest, daß sich das Fahrzeug des Beklagten bereits am 5. Juli 1993 in Polen befunden hat, so daß sich der von ihm behauptete Diebstahl zu dem von ihm behaupteten Zeitpunkt nicht ereignet haben kann, gibt das sonstige Vorbringen des Beklagten sowie die durch Vernehmung von Zeugen durchgeführte Beweisaufnahme dem Senat keinen Anlaß, seine aufgrund der Urkunde gewonnene Überzeugung in Zweifel zu ziehen. 53 Gemäß §§ 418 Abs. 2, 438 Abs. 1 ZPO ist es Sache des Beklagten, zu beweisen, daß die in der Urkunde vom 30. Juni 1994 bezeugten Tatsachen unrichtig sind. Diesen Beweis hat der Beklagte nicht geführt. 54 Soweit der Beklagte einwendet, mit Rücksicht darauf, daß das Grenzbuch nicht im Original und auch nicht in Auszügen vorgelegt worden sei, werde bestritten, daß sein Fahrzeug mit den behaupteten Angaben dort verzeichnet sei, hilft ihm dies nicht. Denn in Anbetracht der Beweiskraft der Urkunde müßte der Beklagte schon genau dartun (und ggf. beweisen), daß und warum der Inhalt der Urkunde falsch sein soll. Der diesbezügliche Sachvortrag des Beklagten erschöpft sich jedoch in bloßen, nicht durch Tatsachenvortrag untermauerten und durch Nichts belegten Mutmaßungen, namentlich der Vermutung, Autoschieberbanden könnten die polnische Polizei bestochen oder der zuständige Grenzbeamte könnte sich bei der Zuordnung des Fahrzeugs geirrt haben. 55 Auch der Vortrag des Beklagten, bei dem Fahrzeug, das am 5. Juli 1993 über die Grenze von Polen nach L. gebracht worden ist, handele es sich in Wirklichkeit nicht um sein Fahrzeug, vielmehr sei ein drittes Fahrzeug so manipuliert worden, daß es mit seinen - des Beklagten - Fahrzeugpapieren über die Grenze gebracht worden sei, ist bloße Spekulation und überzeugt den Senat nicht. Gleiches gilt für den Vortrag des Beklagten, es sei denkbar, daß mit seinem - des Beklagten - Kfz-Papieren zunächst ein weiterer Mercedes über Polen nach L. eingeführt worden sei, danach könne sein Fahrzeug gestohlen worden sein. Auch diese Mutmaßung ist lebensfremd und beinhaltet keine ernstzunehmende Geschehensalternative. 56 Auch der Sachvortrag des Beklagten, unter "normalen Umständen" habe man keine Chance, von B.-G. aus binnen 24 Stunden die Grenze nach L. zu erreichen, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Denn diese Mutmaßung des Beklagten besagt nichts darüber, wie es im Streitfall gewesen ist. Selbst wenn also die Zeugin T. wie vom Beklagten vorgetragen bestätigen könnte, daß das Fahrzeug noch am 04.07.1993 gegen 22.00 Uhr in B.-G. gewesen ist, schließt dies keineswegs aus, daß es in der Nacht und im Verlaufe des Folgetages bereits zur polnisch/litauischen Grenze verbracht worden ist. Einer Vernehmung der Zeugin T. bedarf es demgemäß nicht, und zwar auch nicht, soweit der Beklagte auf Blatt 141 d.A. vorgetragen hat, er habe noch am 05.07.1993 nach einem Streit mit seiner Lebensgefährtin T. den Kindersitz aus dem Mercedes ausgebaut. Denn hierzu hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.08.1997 auf Befragen erklärt, die Zeugin T. könne wie schon in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 21.11.1994 bekundet (Blatt 25 der Ermittlungsakte) nichts dazu sagen, ob sie das Fahrzeug noch am 05. oder 06.07.1993 gesehen habe, insbesondere habe sie den behaupteten Ausbau des Kindersitzes aus dem Mercedes nicht beobachtet. 57 Zuzugeben ist dem Beklagten allerdings, daß von der Unrichtigkeit der in der Urkunde vom 30.06.1994 bezeugten Tatsachen auszugehen wäre, wenn feststünde, daß die Zeugen U. F. und M. B. sein Fahrzeug noch im Verlaufe des 06.07.1993 gesehen hätten. Dies ist jedoch nicht der Fall. 58 Zunächst ist festzuhalten, daß die Zeugin F. entgegen dem Vortrag des Beklagten in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.01.1998 keineswegs eindeutig bestätigt hat, daß das Fahrzeug noch am 06.07.1993 im Besitz des Klägers gewesen ist. Im Gegenteil: Nach dem Eindruck, den der Senat von der Zeugin F. gewonnen hat, war sie sehr bemüht, die Wahrheit zu sagen, und hat sich deshalb sehr zurückhaltend ausgedrückt. Sie hat eingeräumt, nicht mehr zu wissen, ob sie das Fahrzeug tatsächlich noch am 06.07.1993 gesehen hat. So und nicht anders ist ihre Aussage zu verstehen, zu "90%" würde sie sagen, daß es so gewesen sei, "eigentlich" müßte sie es an jenem 06.07.1993 gesehen haben, beschwören könne sie das aber heute nicht mehr, weil es sehr lange her sei. 59 Richtig ist demgegenüber, daß die im Sekretariat der Firma des Beklagten tätige Zeugin B. in ihrer Vernehmung vor dem Senat bekundet hat, sie könne sich noch genau daran erinnern, das Fahrzeug am 06.07.1993 gesehen zu haben. Ein entscheidungserheblicher Beweiswert kommt dieser Bekundung der Zeugin gleichwohl nicht zu. Denn der Senat nimmt ihr auch nach dem persönlichen Eindruck, den er von ihr im Termin zur Beweisaufnahme gewonnen hat, nicht ab, daß sie nach Jahr und Tag eine Erinnerung daran haben will, daß der Beklagte ausgerechnet am 06.07.1993 mit seinem roten Mercedes vorgefahren sein will, obwohl er seinerzeit unstreitig zumindest auch einen blauen Kleinbus benutzt hat. Einen nachvollziehbaren, den Senat überzeugenden Grund, warum sie sich so genau daran erinnern will, das Fahrzeug noch am 6. Juli 1993 gesehen zu haben, hat die Zeugin nicht angeben können. Sie hat hierzu auf ausdrückliches Befragen vielmehr geantwortet, sie sei sich sicher, das Fahrzeug am 06.07. noch auf dem Firmengelände stehend gesehen zu haben, weil der Kläger dieses Fahrzeug seinerzeit doch täglich benutzt habe. 60 Sind demgemäß auch die Bekundungen der Zeuginnen F. und B. nicht geeignet, dem Senat die Überzeugung zu nehmen, daß das Fahrzeug des Beklagten bereits am 05.07.1993 über die polnische Grenze nach L. verbracht worden ist, kann nach den gesamten Umständen kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, daß der Fahrzeugdiebstahl vom Beklagten vorgetäuscht worden ist. Er hat demgemäß die von der Klägerin erbrachte Versicherungsleistung zurückzuerstatten. 61 Die Zinsforderung der Klägerin ist allerdings nur in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4% begründet (§ 291 BGB), nachdem der Beklagte in der Berufungsbegründung die Berechtigung des geltend gemachten Zinssatzes von 10,54% in Abrede gestellt hat. Für einen höheren Zinsschaden fehlt es an einem substantiierten Sachvortrag der Klägerin. Das Schreiben der Generaldirektion der Klägerin vom 06.04.1994 (Blatt 24 d.A.) belegt den geltend gemachten Zinsschaden nicht. 62 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. 63 64 Streitwert für das Berufungsverfahren 65 und Wert der Beschwer für den Beklagten: 99.050,00 DM