Urteil
9 U 103/96
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1997:0218.9U103.96.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten und Widerklägerin gegen das am 18.04.1996 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 102/95 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte und Widerklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten und Widerklägerin gegen das am 18.04.1996 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 102/95 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte und Widerklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten und Widerklägerin ist in der Sache nicht begründet. Das Landgericht hat die Widerklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Beklagten steht der geltend gemachte Rückforderungsanspruch hinsichtlich der gezahlten Kaskoentschädigung gem. § 812 BGB nicht zu. Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, daß sie von der Verpflichtung zur Leistung frei ist und der Kläger die Entschädigung zu Unrecht erhalten hat. Insoweit kommen dem Versicherer bei der Rückforderung gezahlter Leistungen auch in der Diebstahlversicherung keine Beweiserleichterungen wie im Deckungsprozeß zugute. Der Versicherer als Bereicherungsgläubiger muß die Voraussetzungen einer ungerechtfertigten Bereicherung des Versicherungsnehmers vielmehr voll beweisen (BGH r+s 93, 327 = VersR 93, 1007; r+s 95, 81 = VersR 95, 281). Im einzelnen: 1. Soweit das Landgericht den Rückforderungsanspruch der Beklagten mit der Begründung versagt hat, Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung sei nicht gegeben, weil die Beklagte nicht dargetan habe, den Kläger über die Folgen unrichtiger Angaben für den Versicherungsschutz belehrt zu haben, kann dieser Begründung allerdings nicht gefolgt werden. a) Den Versicherer trifft zwar grundsätzlich eine Belehrungspflicht, wenn er Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles geltend machen will. Das gilt aber nur bei einer vorsätzlichen, jedoch folgenlosen Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers, das heißt, wenn dem Versicherer aus der Obliegenheitsverletzung kein Nachteil entstanden ist. In diesen Fällen fordert die Rechtsprechung, daß der Versicherungsnehmer über diese dem Zivilrecht sonst unbekannte, für ihn äußerst einschneidende Rechtsfolge - nämlich Totalverlust des Versicherungsschutzes auf der einen, ohne Nachteil auf der anderen Seite - nochmals ausdrücklich belehrt werden muß, um eine entsprechende Warnfunktion herzustellen (BGH VersR 84, 228; 67, 593). Die Voraussetzungen für eine Belehrungspflicht liegen im Streitfall schon deshalb nicht vor, weil es sich - wenn überhaupt - nicht um eine folgenlose Obliegenheitsverletzung handelt. Die Beklagte hat die Versicherungsleistung an den Kläger erbracht und verlangt insoweit Rückzahlung. Einer Belehrung bedurfte es in diesem Falle deshalb nicht. Ganz abgesehen davon ist der Kläger im Schadenanzeigenformular vom 18.04.1994 auch ordnungsgemäß belehrt worden. b) Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung und damit ein Rückforderungsanspruch der Beklagten bestehen aber aus anderen Gründen nicht. Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg auf falsche Angaben des Klägers zum Verbleib des 4. Schlüssels und zur Km-Leistung des Fahrzeugs. Hinsichtlich letzterer hat die Beklagte schon den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung nicht nachgewiesen. In der Schadenanzeige vom 18.04.1994 hat der Kläger zur Gesamtkilometerleistung des Fahrzeugs "ca. 130.000 km" angegeben. Zwar ist das Fahrzeug etwa 7 Monate später mit einem Km-Stand von 143.620 aufgefunden worden. Welchen konkreten Km-Stand das Fahrzeug entgegen den Angaben des Klägers im Zeitpunkt der Entwendung gehabt hat, hat die Beklagte aber weder vorgetragen, geschweige denn nachgewiesen. Unter den vorliegenden Umständen kann eine Obliegenheitsverletzung nicht mit der Differenz der Zahlen 130.000 km und 143.620 km begründet werden, weil der Km-Stand 143.620 mit Sicherheit nicht mit dem Km-Stand zum Zeitpunkt der Fahrzeugentwendung identisch ist. Hinzu kommt, daß der Kläger in der Schadenanzeige lediglich eine ca.-Angabe gemacht hat. Aus der Sicht des Erklärungsempfängers kann die Angabe "ca. 130.000 km" ohne weiteres auch 133.000 oder gar 135.000 km bedeuten. Schließlich kann eine Abweichung von 5 % bis 10 %, vor allem im Bereich einer Gesamtfahrleistung von über 100.000 km, nicht als relevante Obliegenheitsverletzung gewertet werden. Bezüglich des 4. Schlüssels gilt folgendes: Zwar hat sich nach dem Wiederauffinden des Fahrzeugs herausgestellt, daß dieser 4. Schlüssel entgegen den Angaben des Klägers in dem am 07.06.1994 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben nicht bei einem Umzug im Jahre 1992 verloren gegangen ist, sondern sich im Fahrzeug in der sog. Mobilitätskarte befand. Insoweit hat die Beklagte jedoch weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit des Klägers nachgewiesen. Nach der Rechtsprechung des BGH (r+s 95, 81 = VersR 95, 281) trägt der Versicherer im Rückforderungsprozeß, wenn er Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung geltend macht, nicht nur die Beweislast für die objektiven Voraussetzungen der Obliegenheitsverletzung, sondern hat auch das hierfür relevante Verschulden des Versicherungsnehmers nachzuweisen. Die in § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG aufgestellte Vermutung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit gilt im Rückforderungsprozeß nicht. Nach dem Vorbringen des Klägers in der Berufungserwiderung war er nach dem Schreiben der Beklagten vom 20.05.1994 und dem beigefügten Schlüsselkatalog davon ausgegangen, daß von den 4 Fahrzeugschlüsseln noch 2 weitere Schlüssel ganz aus Metall fehlten. Einen dieser Schlüssel hatte er bei der Nachsuche in der Wohnung vorgefunden und der Beklagten übersandt. Den 4. Schlüssel hatte er trotz langen Suchens nicht gefunden. Nach Vorstellung des Klägers und seiner Ehefrau gab es hierfür keine andere Erklärung, als daß dieser Schlüssel bei dem Umzug im Jahre 1992 auf irgendeine Weise verloren gegangen war. Aus diesen Gründen habe er auch entsprechende Angaben gegenüber der Beklagten gemacht. Erstmals aufgrund der Entdeckung dieses 4. Schlüssels nach dem Wiederauffinden des entwendeten Fahrzeugs habe er sich zusammenreimen können, daß er sogleich nach der Übernahme des Fahrzeugs die ihm übergebene Mobilitätskarte mit dem darin eingesetzten Fahrzeugschlüssel in das Handschuhfach gelegt hatte, weil er gemeint habe, mit dieser Mobilitätskarte Hilfe bei Autopannen oder Verlust von Fahrzeugschlüsseln erhalten zu können. Daß in dieser Mobilitätskarte ein echter und benutzbarer Fahrzeugschlüssel eingesetzt gewesen sei, habe er nicht gesehen. Der Schlüssel sei danach bei ihm in Vergessenheit geraten. Von vorsätzlichem Handeln des Klägers, das heißt bewußt falschen Angaben, kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Auch grobe Fahrlässigkeit, das heißt ein in objektiver Hinsicht grober Sorgfaltsverstoß sowie ein in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten, liegt nicht vor. Das Vorbringen des Klägers erscheint dem Senat vielmehr plausibel und nachvollziehbar. Jedenfalls ist das Vorbringen des Klägers nicht widerlegt, so daß die Beklagte den ihr obliegenden Nachweis nicht geführt hat. 2. Leistungsfreiheit der Beklagten besteht auch nicht nach § 61 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles. Objektiv mag es durchaus grob fahrlässig sein, einen Fahrzeugschlüssel - wenn auch von außen nicht sichtbar - im Fahrzeug zurückzulassen. Es fehlt aber hier aus den unter 1b) angeführten Gründen ebenfalls an der subjektiven Komponente der groben Fahrlässigkeit. Der Kläger hat sich an den 4. Schlüssel und dessen Verbleib in der Mobilitätskarte nicht mehr erinnert, ohne daß ihm daraus der Vorwurf eines subjektiv unentschuldbaren Fehlverhaltens gemacht werden könnte. Obwohl es nicht mehr darauf ankommt, hat die Beklagte schließlich nicht nachgewiesen, daß der Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit des Klägers herbeigeführt worden ist. Insoweit folgt der Senat den zutreffenden Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils. Entgegen der in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung der Beklagten trägt der Versicherer auch für die Kausalität die Beweislast, nämlich, daß sich das dem Versicherungsnehmer zum Vorwurf gemachte grob fahrlässige Verhalten (hier subjektiv schon nicht nachgewiesen) zumindest mitursächlich auf den Eintritt des Versicherungsfalles ausgewirkt hat. § 61 VVG ist ein subjektiver Risikoausschluß. Eine Umkehr der Beweislast findet entgegen der Auffassung der Beklagten nicht statt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Beklagten : 9.156,52 DM.