Beschluss
16 Wx 333/97
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1998:0206.16WX333.97.01
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 GRÜNDE: 2 Die Beteiligten sind die Eigentümer der vorgenannten Wohnan- 3 lage, die gemäß § 1 der maßgeblichen Teilungserklärung vom 4 4.11.63 in drei Miteigentumsanteile aufgeteilt ist (Bl. 19 5 ff GA). Den Beteiligten zu 1) gehört seit 1989 die im 1. 6 Obergeschoß gelegene Eigentumswohnung (367/1ooo-stel Mitei- 7 gentumsanteil), den Beteiligten zu 2) seit 1993 die im Erd- 8 geschoß gelegene Eigentumswohnung (47o/1ooo-stel Miteigen- 9 tumsanteil) sowie das im Souterrain/Untergeschoß gelegene 10 Teileigentum (163/ 1ooo-stel Miteigentumsanteil) mit einer 11 Fläche von 48,28 qm, "bestehend aus drei Räumen, Vorraum, 12 Kellerraum, Trockenraum und einer Trafostation" - im Auftei- 13 lungsplan mit Nr. 3 bezeichnet (Bl. 21, 347 GA). Im Kaufver- 14 trag der Beteiligten zu 1) vom 23.8.89 - Bl. 858 ff GA - 15 heißt es auf S.4 zu der Ziffer 3, daß Frau M. - die 16 Beteiligte zu 3) - Eigentümerin der "beiden übrigen Woh- 17 nungseigentumsrechte" sei (Bl.861 GA). Die Beteiligten zu 18 2) hatten die beiden Miteigentumsanteile mit dem 19 Kaufvertrag vom 9.3.93 erworben, in dem die Beteiligte zu 20 3) diesen ausdrücklich zugesichert hatte, "daß das 21 vorgenannte Teileigentum Nr.3 dreißig Jahre als Wohnung 22 genutzt wurde" (Bl. 2o2 GA). Ausweislich ihrer gesonderten 23 schriftlichen Erklärung vom 21.4. 93 hatten die Beteiligten 24 zu 1) "vom Inhalt des Kaufvertrages vom 9.3.93" Kenntnis 25 erlangt und der Veräußerung der in diesem Kaufvertrag aufgeführten Wohnungs-/Teileigentumseinheit zugestimmt (Bl. 195 GA). 26 Die Beteiligten streiten um die der Teilungserklärung wider- 27 sprechende Nutzung des im Kellergeschoß gelegenen Teileigen- 28 tums zu Wohnzwecken und insbesondere darum, ob und wie 29 lange die Räume in der Vergangenheit tatsächlich zu Wohn- 30 zwecken genutzt wurden und die Beteiligten zu 1) bzw. deren 31 Rechtsvorgänger Kenntnis davon hatten. 32 Im Dezember 1993 hatten die Beteiligten zu 1) beim Amtsge- 33 richt u.a. beantragt, den Beteiligten zu 2) aufzugeben, die 34 Wohnnutzung des im Kellergeschoß gelegenen Teileigentums so- 35 wie jegliche zur Verwirklichung einer Wohnungsnutzung erfor- 36 derliche baulichen und bauordnungsrechtlichen Maßnahmen 37 (Baugenehmigung) zu unterlassen. Im Schluß-Beschluß vom 38 21.6.95 wies das Amtsgericht den Antrag ab mit der Begrün- 39 dung, erwiesenermaßen hätten die Beteiligten zu 1) von der 40 Existenz der Kellerwohnung und deren Nutzung bereits bei der 41 Kaufbesichtigung Kenntnis gehabt und gleichwohl gekauft 42 (Bl.389 GA). Die sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Auf 43 die weitere sofortige Beschwerde hob der Senat die landge- 44 richtliche Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneu- 45 ten Verhandlung und Entscheidung zurück. Zur Begründung ist 46 im wesentlichen ausgeführt: Von einer Verwirkung eines Un- 47 terlassungsanpruchs durch die Beteiligten zu 1) könne nicht 48 ausgegangen werden, weil, wenn das Zeitmoment überhaupt be- 49 jaht werden könne, jedenfalls keine Umstände ersichtlich 50 seien, die die verzögerte Geltendmachung als gegen Treu und 51 Glauben verstoßend erscheinen lassen. Den Unterlassungsan- 52 spruch habe aber der Voreigentümer der Beteiligten zu 1) 53 verwirkt, weil dieser seit dem Erwerb des Wohnungseigentums 54 im Jahre 1971 bis zum Jahre 198o die Vermietung der Souter- 55 rainräume zu Wohnzwecken bewußt geduldet habe, woran die 56 Beteiligten zu 1) als Rechtsnachfolger gebunden seien. 57 Etwas anderes hiervon könne nur gelten, wenn nach der 58 Veräußerung des Teileigentums an die Beteiligte zu 3) im 59 Jahre 198o und bis zur Weiterveräußerung an die Beteiligten 60 zu 2) im Jahre 1993 eine Wohnnutzung nicht mehr stattgefunden 61 hat und damit der Verwirkungstatbestand entfallen war, was 62 das Landgericht noch aufklären müsse. Das Landgericht hat 63 nach Durchführung der weiteren Beweisaufnahme durch den 64 angefochtenen Beschluß die Beschwerde wiederum zurückgewie- 65 sen, weil sich feststellen lasse, daß eine ausreichende 66 Wohnnutzung auch in den Jahren 1984 bis 1993 stattgefunden 67 habe mit der Folge, daß der Verwirkungstatbestand nicht weg- 68 gefallen sei. Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1) 69 mit ihrer weiteren Beschwerde, mit der sie ihren Antrag wei- 70 terverfolgen. 71 Die form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige Be- 72 schwerde ist zulässig (§§ 43 Abs.1 Nr.1, 45 Abs.1 WEG, 2o, 73 22 Abs.1, 27, 29 FGG), in der Sache hat sie aber keinen Er- 74 folg. Die Entscheidung des Landgerichts läßt keine Gesetzes- 75 verletzung erkennen ( § 27 FGG). 76 1) Die Feststellung des Landgerichts, daß bereits die 77 Rechtsvorgänger der Beteiligten zu 1) den Unterlassungsan- 78 spruch aus §§ 1oo4 Abs.1 BGB i.V.m. 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG 79 verwirkt hatten, ist entgegen der Ansicht der Beteiligten 80 zu 1) aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 81 Der Senat hatte bereits in dem vorangegangenen Beschluß vom 82 4.4.97 - 16 Wx 35/97 - die rechtlichen Grundlagen für die 83 Verwirkung des Anspruchs aufgezeigt und für den Streitfall 84 aufgrund der jahrelangen bewußten Duldung der Wohnnutzung 85 durch die Voreigentümer der Beteiligten zu 2) die Verwir- 86 kung des Anspruchs bejaht. Hierauf wird Bezug genommen. Die 87 dazu in der weiteren Beschwerde erhobenen Einwände recht- 88 fertigen keine andere Beurteilung. 89 Richtig ist zwar der Einwand, daß in Wohnungseigentumsver- 90 fahren Vereinbarungen der Wohnungseigentümer für oder gegen 91 den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers gemäß § 1o 92 Abs. 2 WEG nur wirken, wenn sie als Inhalt des Sondereigen 93 tums im Grundbuch eingetragen sind. Auch läßt sich hier 94 eine solche - allenfalls konkludent zustandegekommene - 95 dinglich wirkende Abänderungsvereinbarung der 96 Wohnungseigentümer über die Nutzung der zum Teileigentum 97 gehörenden Souterrainräume nunmehr zu Wohnzwecken nicht 98 feststellen. Zwar hatte das Verhalten der Rechtsvorgänger 99 der Beteiligten zu 1) bei der Rechtsvorgängerin der 100 Beteiligten zu 2) das Vertrauen auf eine auch zukünftige 101 Duldung der Nutzung der Räume zu Wohnzwecken und einer 102 Fortdauer der tatsächlichen Verhältnisse begründet. Allein 103 aufgrund dieses Vertrauens in eine faktische 104 Nutzungsbefugnis hatte die letztere indes nicht auch eine 105 entsprechende ins Grundbuch eintragungsfähige Rechts- 106 position erwerben können (so schon der Senat im Beschluß 107 vom 25.1o.93 - 16 Wx 6o/91 - = NJW 95,2o2; ebenso OLG 108 Düsseldorf ZMR 97, 374). Darüberhinaus würde eine 109 Vereinbarung über die Änderung einer in der 110 Teilungserklärung geregelten Zweckbestimmung mit 111 Vereinbarungscharakter - ihr Zustandekommen einmal 112 unterstellt - aber auch erst mit der Eintragung im 113 Grundbuch gemäß § 5 Abs.4 WEG zum Inhalt des 114 Sondereigentums aller Wohnungseigentümer gehören und erst 115 dann auch gegen die Sonderrechtsnachfolger wirken können 116 (Senat im Beschluß vom 5.3.97 - 16 Wx 279/97 - = NJW-RR 117 97,1442 mwN). Auch daran fehlt es hier unstreitig. 118 Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) steht indes das 119 Fehlen einer entsprechenden dinglichen Rechtsposition der 120 Beteiligten zu 2) dem Verwirkungseinwand nicht entgegen. 121 Von der dinglichen Rechtsposition zu unterscheiden ist die 122 Frage, ob die Beteiligten zu 1) gleichwohl schuldrechtlich 123 verpflichtet sind, die von ihren Rechtsvorgängern 124 jahrelang bewußt geduldete Nutzung der Räume zu Wohnzwecken 125 hinzunehmen. Das ist - wie im vorgenannten Beschluß des 126 Senats ebenfalls bereits ausgeführt ist - zu bejahen. Die 127 Beteiligten zu 1) sind nämlich an die entstandene 128 Rechtslage gebunden, auch wenn die Verwirkung aus dem 129 Wohnungsgrundbuch nicht ersichtlich ist. Denn sie haben mit 130 dem Erwerb des Wohnungseigentums als Rechtsnachfolger von dem 131 Voreigentümer mangels besonderer gesetzlicher Bestimmungen 132 keine weitergehenden Rechte erhalten können, als dem 133 Voreigentümer zuletzt zustanden (vgl. auch BayObLG NJW-RR 91, 134 1o41 mwN; KG NJW-RR 89, 976 = OLGZ 89, 3o5 und WuM 93, 38). 135 2) Ebensowenig ist aus Rechtsgründen die Feststellung des 136 Landgerichts zu beanstanden, daß die ungebrochene Fortdauer 137 der Nutzung des Teileigentums zu Wohnzwecken bewiesen ist, 138 die den Einwand der Verwirkung des Unterlassungsanspruchs 139 nach wie vor rechtfertigen. 140 Das Landgericht ist aufgrund der Aussagen der erneut vernom- 141 menen Zeugen I. und M. in Verbindung mit den Dar- 142 stellungen der Beteiligten zu 2) bei ihrer persönlichen An- 143 hörung zu der Überzeugung gelangt, daß eine ausreichende 144 Wohnnutzung der im Teileigentum der Beteiligten zu 2) ste- 145 henden, im Souterrain gelegenen Räume auch in den Jahren 146 1984 bis 1993 stattgefunden hat. Dabei hat das Landgericht 147 entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) auch den der Wür- 148 digung entgegenstehenden Sachvortrag der Beteiligten zu 2) 149 im Parallelverfahren 2 O 2o5/94 LG Köln = 12 U 212/95 OLG 150 Köln berücksichtigt, was sich hinreichend deutlich dem zwei- 151 ten Absatz des angefochtenen Beschlusses entnehmen läßt. An 152 diese Tatsachenwürdigung des Landgerichts ist das Rechtsbe- 153 schwerdegericht gebunden, weil sie rechtsfehlerfrei zustan- 154 degekommen ist. Etwaige Verfahrens- oder Rechtsfehler haben 155 die Beteiligten zu 1) auch nicht gerügt. Eine weitergehende 156 Prüfung ist dem Senat daher verwehrt (§§ 27 Abs.1 S.2 FGG; 157 561 Abs.2 ZPO). Insbesondere kann die Glaubwürdigkeit von 158 Zeugen vom Rechtsbeschwerdegericht nicht nachgeprüft werden 159 (vgl. beispielsweise Keidel/Kuntze/ Winkler FG § 27 Rdnr. 160 47 mwN). 161 Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht 162 billigem Ermessen, daß die Beteiligten zu 1) die gericht- 163 lichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen 164 und auch den Beteiligten zu 2) und 3) die ihnen im 165 Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen 166 Kosten erstatten. Angesichts der Vorentscheidung des Senats 167 und der überzeugend begründeten Entscheidung des Landgerichts 168 mußte für die Beteiligten zu 1) ohne weiteres einsichtig 169 sein, daß ihre weitere Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg 170 haben würde. 171 Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwer- 172 deverfahren folgt aus § 48 Abs.3 WEG und entspricht den von 173 den Beteiligten nicht beanstandeten Wertfestsetzungen der 174 Vorinstanzen. 175 Das Prozeßkostenhilfegesuch der Beteiligten zu 3) hat mangels 176 Bedürftigkeit keinen Erfolg.