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Teilurteil

5 U 62/95

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1996:0124.5U62.95.00
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Tenor
Auf die Berufungen der Parteien wird das am 3. März 1995 verkündete Schlußurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 585/87 - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel in bezug auf die aus den Urteilsgründen ersichtlichen endentscheidungsreifen Schadenspositionen teilweise abgeändert und unter Einbeziehung der unangefochten gebliebenen Positionen insoweit wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger DM 370.354,83 nebst 4% Zinsen seit dem 30.6.1988 (Beklagter zu 1.) bzw. seit dem 7.12.1987 (Beklagter zu 2.) bis zum 5.8.1992 (Beklagter zu 1.) bzw. 6.8.1992 (Beklagter zu 2.) sowie 8,5% Zinsen von DM 250.000,-- seit dem 6.8.1992 (Beklagter zu 1.) bzw. seit dem 7.8.1992 (Beklagter zu 2.) und 4% Zinsen von weiteren 120.354,83 DM ab den vorgenannten Zeitpunkten abzüglich am 4.9.1991 geleisteter 50.000,-- DM, am 10.10.1991 geleisteter 25.000,-- DM sowie am 10.4.1993 geleisteter 50.000,-- DM zu zahlen. Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger folgende Renten zu zahlen: 1. eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von DM 350,-- ab dem 30.6.1988 (Beklagter zu 1.) bzw. ab dem 7.12.1987 (Beklagter zu 2.), 2. eine Mehrbedarfsrente (Pkw) in Höhe von monatlich DM 363,77 ab 1.1.1993, und zwar vierteljährlich im voraus bis zum 1.1., 1.4., 7. und 1.10. eines jeden Jahres, 3. eine Mehrbedarfsrente (Wohnraum) in Höhe von monatlich DM 350,-- ab 1.8.1992 im voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats nebst 4% Zinsen ab dem vierten Werktag eines jeden Monats. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 250.000,-- DM sowie hinsichtlich der Rentenzahlungspflicht in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10% abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volks- oder Raiffeisenbank zu erbringen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufungen der Parteien wird das am 3. März 1995 verkündete Schlußurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 585/87 - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel in bezug auf die aus den Urteilsgründen ersichtlichen endentscheidungsreifen Schadenspositionen teilweise abgeändert und unter Einbeziehung der unangefochten gebliebenen Positionen insoweit wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger DM 370.354,83 nebst 4% Zinsen seit dem 30.6.1988 (Beklagter zu 1.) bzw. seit dem 7.12.1987 (Beklagter zu 2.) bis zum 5.8.1992 (Beklagter zu 1.) bzw. 6.8.1992 (Beklagter zu 2.) sowie 8,5% Zinsen von DM 250.000,-- seit dem 6.8.1992 (Beklagter zu 1.) bzw. seit dem 7.8.1992 (Beklagter zu 2.) und 4% Zinsen von weiteren 120.354,83 DM ab den vorgenannten Zeitpunkten abzüglich am 4.9.1991 geleisteter 50.000,-- DM, am 10.10.1991 geleisteter 25.000,-- DM sowie am 10.4.1993 geleisteter 50.000,-- DM zu zahlen. Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger folgende Renten zu zahlen: 1. eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von DM 350,-- ab dem 30.6.1988 (Beklagter zu 1.) bzw. ab dem 7.12.1987 (Beklagter zu 2.), 2. eine Mehrbedarfsrente (Pkw) in Höhe von monatlich DM 363,77 ab 1.1.1993, und zwar vierteljährlich im voraus bis zum 1.1., 1.4., 7. und 1.10. eines jeden Jahres, 3. eine Mehrbedarfsrente (Wohnraum) in Höhe von monatlich DM 350,-- ab 1.8.1992 im voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats nebst 4% Zinsen ab dem vierten Werktag eines jeden Monats. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 250.000,-- DM sowie hinsichtlich der Rentenzahlungspflicht in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10% abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volks- oder Raiffeisenbank zu erbringen. T a t b e s t a n d Der Kläger wurde am 19. September 1984 im Krankenhaus des Beklagten zu 2) mit einer durch Sauerstoffunterver-sorgung verursachten Hirnschädigung geboren. Aufgrund rechtskräftiger Feststellung des Landgerichts Aachen vom 27. April 1989 haben die Beklagten hierfür als Gesamtschuldner einzustehen und dem Kläger sämtliche ma-teriellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit sie nicht auf Träger der Sozialversicherung übergegangen sind. Der Kläger verlangt nunmehr Schmerzensgeld in Form von Kapital und Rente, Erstattung von Mehrbedarfskosten für Windeln, Nahrungsmitteln, Therapie und therapeutische Geräte, ferner Fahrtkostenersatz, Erstattung allgemeiner Unkosten sowie Verdienstausfall seiner Eltern, Ersatz von Kosten zur Vorbereitung der Rechtsverfolgung und der Mehraufwendungen, die im Zusammenhang mit und infolge der Anmietung einer größeren Wohnung entstanden sind und weiter entstehen. Desweiteren beansprucht er die Kosten für die Anschaffung und den Unterhalt eines kind- und behindertengerechten Fahrzeugs. Schließlich verlangt er die Erstattung der Kosten für entstandenen und künftig entstehenden Mehraufwand für Pflege und Betreuung. Er hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 190.701,48 DM nebst 4% Prozeßzinsen und 9% seit dem 4.02.1991 ./. am 4.09.1991 gezahlter 50.000,00 DM und ./. am 10.10.1991 gezahlter 25.000,00 DM sowie ./. am 10.04.1993 gezahlter 50.000,00 DM zu zahlen; an ihn beginnend ab Januar 1988 monatlich 426,00 DM, zahlbar bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, im voraus bis zum 19.09.1991, mithin 19.013,80 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 4.02.1991 zu zahlen; an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 200.000,00 DM, nebst 4 % Zinsen aus 150.000,00 DM seit Zustellung der Klageschrift und nebst 9 % Zinsen aus 200.000,00 DM seit dem 4.02.1991 zu zahlen; an ihn eine in das Ermessen des Gerichts gestellte monatliche Schmerzensgeldrente seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen, an ihn weitere 2.634,33 DM nebst 9 % Zinsen seit Zustellung der Klage- erweiterung zu zahlen, an ihn beginnend ab August 1992 monatlich 478,00 DM, zahlbar bis zum 3. Werktag eines jeden Monats im voraus, jeweils nebst 4 % Zinsen ab 4. Werktag eines jeden Monats zu zahlen, an ihn 602.013,89 DM nebst 9 % Zinsen seit Zustellung des Klageerweiterungs- schriftsatzes zu zahlen, an ihn weitere 38.794,00 DM nebst 9 % Zinsen seit Zustellung des Klage- erweiterungsschriftsatzes zu zahlen, an ihn ab dem 01.07.1992 eine 1/4- jährlich vorauszahlbare monatliche Rente in Höhe von 6.465,00 DM jeweils im voraus zum 01.01., 01.04, 01.07, 01.10. eines jeden Jahres bis zum 31.12.2034 zu zahlen, an ihn weitere 12.028,37 DM nebst 9 % Zinsen seit Zustellung des Klageerweiterungsschriftsatzes zu zahlen, an ihn weitere 71.760,50 DM nebst 9 % Zinsen seit Zustellung des Klageerweiterungsschriftsatzes zu zahlen, an ihn ab dem 01.01.1993 eine 1/4-jährlich vorauszahlbare monatliche Mehrbedarfsrente in Höhe von 565,00 DM jeweils im voraus bis zum 01.01., 01.04., 01.07., 01.10. eines jeden Jahres bis zum 31.12.2034 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Schmerzensgeldforderung für überhöht bezeichnet, weil ein Teil der Körperschäden nicht Folge der erlittenen Hirnschädigung sei. Der schadensbedingte Pflege- und Betreuungsaufwand betrage nicht mehr als 3 Stunden täglich. Verdienstausfall könne neben der Erstattung des von den Eltern des Klägers durch Natu-ralleistung getragenen Betreuungsaufwand nicht geltend gemacht werden. Der übrige Mehrbedarf sei medizinisch nicht oder nur teilweise notwendig. Auch die Anschaf-fung eines behindertengerechten Fahrzeugs sei nicht schadensbedingt. Das Landgericht hat, sachverständig beraten, der Klage teilweise stattgegeben. Es hat dem Kläger ein Schmer-zensgeldkapital von 250.000,00 DM sowie eine Schmer-zensgeldrente von 350,00 DM monatlich zugesprochen. Den materiellen Schaden hat es wie folgt abgerechnet: Pflege- und Betreuungsaufwand bis zum 01.07.1992 insgesamt 212.550,00 DM ab 01.07.1992 Mehrbedarfsrente insoweit 3.321,50 DM monatlich. Mietmehraufwand bis 01.08.1992 insgesamt 26.820,00 DM ab 01.08.1992 Mehrbedarfsrente insoweit monatlich 443,89 DM. Kosten für die notwendige Anschaffung eines behindertengerechten PKW zuzügl. der Betriebskosten für 1992 72.167,80 DM Mehrbedarfsrente insoweit ab 01.01.1993 570,73 DM monatlich. Verdienstausfall der Mutter des Klägers 31.071,15 DM. Kosten des Umzugs in eine größere Wohnung 2.123,36 DM. Gymnastikbrett, Massagerät 140,25 DM. Gutachterkosten 886,00 DM. Laufstall 2.588,78 DM. Therapeutisches Spielmaterial 564,84 DM. Fachliteratur 214,00 DM. Pauschale Geschenke 1.050,00 DM. Rechnung Dr. J. 50,90 DM. Fahrtkosten pp. und sonstige Unkosten-Pauschale 6.525,00 DM. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Ur-teil vom 3. März 1995 Bezug genommen. Gegen dieses Urteil haben sämtliche Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt, die sie prozeßord-nungsgemäß begründet haben. Der Kläger erstrebt Abänderung wie folgt: Er meint, der Kapitalbetrag des Schmerzensgeldes sei um mindestens 50.000,00 DM, die Rente um 150,00 DM monatlich zu erhöhen. Die Mehrbedarfskosten für Windeln (1.528,64 DM) und Nahrung (1.221,76 DM) habe das Land-gericht zu Unrecht abgewiesen. Er könne ferner Erstat-tung der Kosten für die Inanspruchnahme des Therapeuten W. verlangen (967,50 DM), ebenfalls Gutachterkosten und den Vereinsbeitrag für die Mitgliedschaft im Arbeits-kreis Geburtshilfe (insgesamt 2.686,80 DM). Das Land-gericht habe ferner zu Unrecht Kosten in Höhe von ins-gesamt 19.894,86 DM, die im Zuge des Wohnungswechsels angefallen seien, nicht anerkannt. Bei der Errechnung der Mietmehrkosten habe sich das Landgericht, bezogen auf den Zeitraum von 1986 bis 31. März 1994, teilweise verrechnet. Ihm stehe insoweit noch ein weiterer Betrag von 10.227,48 DM zu. Aufgrund einer ab 1. April 1994 erfolgten Mieterhöhung belaufe sich die seither zu zahlende Mehrbedarfsrente insoweit auf 637,81 DM monat-lich. Zu den zu seinen Gunsten aufgewendeten notwendi-gen Heilungskosten sei der Verdienstausfall zu rechnen, den seine Mutter in der Zeit von 1984 bis 1987 erlitten habe. Das habe das Landgericht im Grundsatz richtig erkannt. Der Ersatzanspruch belaufe sich insoweit aber nicht nur auf 31.071,15 DM, sondern auf mindestens wei-tere 148.179,00 DM. Ihm stehe ferner eine Mehrbedarfs-rente wegen allgemeiner Unkosten in Höhe von monatlich 75,00 DM auch über den 31.12.1991 hinaus zu. Für 1992 bis 1994 werde insoweit ein Betrag von 2.700,00 DM ver-langt, ab 01.01.1995 Rentenzahlung. Im Wege der Klage-erweiterung verlangt er ferner in der Zeit von 1984 bis 1991 krankheitsbedingt angefallene Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 16.483,00 DM. Falls ihm die Anschaffungs-kosten für den behindertengerechten PKw nicht zuerkannt werden sollten, verlangt er hilfsweise Erstattung der Betriebskosten in Höhe von 5.707,30 DM für die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 1992. Schließlich vertritt er die Auffassung, das Landgericht habe die Aufwendungen für Pflege und Betreuung zu gering bemessen. Für die Zeit bis 31.12.1994 stehe ihm insoweit über den ausgeurteilten Betrag hinaus ein weiterer Betrag von insgesamt 268.964,26 DM zu. Die insoweit zu zahlende Rente belaufe sich bei richtiger Berechnung auf 4.519,82 DM unter der Voraussetzung, daß auch weiterhin Pflegeentgelt gezahlt werde. Da insoweit die zuständige Pflegekasse bei der H. Ersatzkasse ab 1. April 1995 Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 604,12 DM mo-natlich abführe, erklärt er die Hauptsache wegen dieses Teils für erledigt. Er beantragt, unter teilweiser Abänderung des ange- fochtenen Urteils und Zurückweisung der der Berufung der Beklagten, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn folgende weitere Beträge zu zahlen: 472.853,30 DM nebst 8,5 % Zinsen von 456.370,30 DM seit dem 7. August 1992 und von 16.483,00 DM seit dem 7. Oktober 1995 hilfsweise, DM 5.707,30 nebst 8,5 % Zinsen seit dem 7. August 1992, ein in das Ermessen des Gerichts ge- stelltes Schmerzensgeld, mindestens weitere 50.000,00 DM zuzügl. 8,5 % Zinsen ab 7. August 1992, ab April 1994 eine monatliche Miet- mehrbedarfsrente in Höhe von 637,81 DM monatlich, zahlbar bis zum 3. Werktag eines jeden Monats im voraus, jeweils nebst 4 % Zinsen ab dem 4. Werktag eines jeden Monats, eine weitere Schmerzensgeldrente in Höhe von weiteren 150,00 DM monatlich ab 30.06.1988 (Beklagter zu 1.) und ab 7. Dezember 1987 (Beklagter zu 2.), ab 1. Januar 1995 eine 1/4-jährlich vorauszahlbare weitere monatliche Betreuungsmehrbedarfsrente in Höhe von 1.198,32 DM, jeweils im voraus zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres, ab 1. Januar 1995 eine monatliche im voraus jeweils zum 1. eines Monats zahlbare allgemeine Mehrbedarfsrente in Höhe von 75,00 DM. Die Beklagten schließen sich der Erledigungserklärung an und beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, sowie unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit sie als Gesamtschuldner zur Zahlung von mehr als 361.713,51 DM nebst anteiliger Zinsen, mehr als 4 % Zinsen, ab dem 01.07.1992 einer 1/4-jährlich vorauszahlbare monatliche Rente für Betreuungsmehraufwand in Höhe von mehr als 2.340,00 DM und ab 01.04.1995 einer 1/4-jährlich vorauszahlbare monatliche Rente für Betreuungsmehraufwand in Höhe von mehr als 1.040,00 DM, ab dem 01.01.1993 einer PKW-Mehrbedarfs- rente in Höhe von mehr als 125,00 DM monatlich, ab dem 01.08.1992 einer monatliche Miet- mehrbedarfsrente in Höhe von mehr als 350,00 DM, einer monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 350,00 DM verurteilt worden sind. Sie sind der Auffassung, daß als Rente für Pflege- und Betreuungsaufwand nur ein Betrag von monatlich 2.340,00 DM angemessen sei, wovon ab 1. April 1995 die Leistungen aus der Pflegeversicherung mit 1.300,00 DM monatlich abzuziehen seien. Für die Zeit von 1984 bis 1992 sei lediglich ein Betrag von 135.626,40 DM abzügl. Pflegeleistungen und Steuerersparnis = 73.287,24 DM gerechtfertigt, statt der zuerkannten 212.550,00 DM. Als Mietmehrbedarfsrente sei ab 1. Au-gust 1992 lediglich ein Betrag von monatlich 350,00 DM gerechtfertigt. Es errechne sich ein Rückstand von 18.000,00 DM, statt 26.820,00 DM wie zuerkannt. Um-zugskosten seien überhaupt nicht erstattungsfähig. Auch die Anschaffungskosten für den PKW (50.643,00 DM) seien nicht erstattungsfähig, sondern lediglich die Umrüstkosten. An Betriebskosten seien allenfalls 125,00 DM monatlich ersatzfähig. Das ausgeurteilte Schmerzensgeld sei überhöht. Insgesamt stehe dem Klä-ger lediglich ein Betrag von 250.000,00 DM zu. Da dem Kläger ein solcher Betrag als Kapital zuerkannt worden sei, könne er daneben eine Rente nicht mehr beanspru-chen. Deshalb werde mit der Berufung lediglich die Rentenzahlungspflicht angegriffen. Ein Verdienstaus-fall der Mutter des Klägers für die Zeit von Dezember 1984 bis Dezember 1987 sei neben Pflege- und Betreu-ungsaufwand nicht erstattungsfähig, so daß es bei dem zuerkannten Betrag von 31.071,50 DM nicht verbleiben könne. Gutachterkosten könnten nur im Wege des Kosten-festsetzungsverfahrens geltend gemacht werden. Für die Zuerkennung pauschalierten Mehraufwands sei entgegen der Ansicht des Landgerichts kein Raum, weil sämtliche denkbaren Schadenspositionen anderweitig erfaßt seien. Im übrigen treten sie der Berufung des Klägers entge-gen und verteidigen das angefochtene Urteil, soweit es ihnen günstig ist. Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des ange-fochtenen Urteils sowie die im Berufungsrechtszug ge-wechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässigen Berufungen der Parteien sind sachlich nur teilweise gerechtfertigt, soweit die Streitverhältnisse derzeit endentscheidungsreif sind und deshalb durch Teilurteil zu bescheiden sind. Letzteres ist in bezug auf die nachstehenden Schadenspositionen, die im Sinne von § 301 ZPO eigenständige Streitgegenstände darstellen (vgl. dazu BGH NJW 92, 1770), der Fall: 1. Schmerzensgeld Insoweit haben die Rechtsmittel keinen Erfolg. Das vom Landgericht in Form von Kapital und Rente zuerkannte Schmerzensgeld wird der Schwere der vom Kläger erlittenen körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen und dem zögerlichen Regulierungsverhalten der Beklagten im Ergebnis gerecht. Nach den zutreffenden und von den Parteien auch nicht angegriffenen erstinstanzlichen Feststellungen bestehen beim Kläger als Folge der bei der Geburt erlittenen Hirnschädigung zerebrale Bewegungsstörungen unter dem Bild einer spastischen bis dystonen Tetraplegie in linksbetonter Ausprägung. Er kann ohne Hilfe weder gehen noch stehen, mit Hilfe nur in geringem Maße. Es ist auch nicht damit zu rechnen, daß er derartige Fähigkeiten zu selbständiger Ausübung eines Tages erlernt haben wird. Er ist aber immerhin in der Lage, frei zu sitzen, sich selbständig vom Rücken auf den Bauch und umgekehrt zu drehen und sich robbend fortzubewegen. Es besteht eine Tendenz zur Wirbelsäulenverkrümmung und einer Verformung der Hüftgelenke mit Subluxation, die bereits schwere operative Eingriffe erforderlich gemacht hat. Die Nahrungfsaufnahme ist auf natürlichem Weg möglich, wenn auch nicht ohne Hilfe von Pflegepersonal. Für Stuhl und Urin besteht noch Inkontinenz, wenngleich er auch schon die Toilette benutzt, wobei er die entsprechenden Bedürfnisse freilich nicht anmeldet. Seine geistigen Fähigkeiten entsprechen denen eines Kleinkindes. Wesentliche Fortschritte sind nicht zu erwarten. Die Kommunikationsfähigkeit ist stark eingeschränkt. Er reagiert auf Ansprache und kann einfachen Anweisungen Folge leisten und auch in geringem Maße Gesprächsinhalte verstehen. Er verfügt auch über geringe Fähigkeiten zur sprachlichen Kommunikation. Lust und Unlustgefühle sind durchaus ausgeprägt. Die vorhandene Epilepsie ist medikamentös eingestellt, eine Ausheilung erscheint nicht völlig ausgeschlossen. Die Gesamtbetrachtung ergibt, daß der Kläger durch die erlittene Hirnschädigung in der Wurzel seiner Persönlichkeit getroffen ist. Das Schadensbild ist deshalb im Sinne der grundlegenden Entscheidung des BGH v. 13.10.1992 - VI ZR 201/91 - (vgl. NJW 93, 781 ff.) einer eigenen Fallgruppe zuzuordnen, die eine eigenständige Bewertung der Persönlichkeitszerstörung gebietet, wobei je nach Grad der verbliebenen Erlebnis- und Empfindungsfähigkeit Abstufungen vorzunehmen sind (vgl. BGH a.a.O.). Der Senat hat seit Bekanntwerden der Grundsatzentscheidung des BGH ähnlich gelagerte Fälle entscheiden müssen, die allerdings graduell zum Teil erhebliche Unterschiede aufwiesen. In einem Fall mit vergleichbarem, wenn auch etwas schwerer wiegendem Schadensbild hat er auf ein Schmerzensgeld von insgesamt rund 300.000,-- DM erkannt, und zwar 75.000,-- DM Kapital und 1.000,-- DM Rente monatlich (vgl. Urteil v. 19.1.1994 - 27 U 72/91 -). Das steht im Einklang mit der in der zitierten BGH-Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Tendenz (vgl. auch die Urteilsanmerkungen von Deutsch NJW 93, 784). Daran ist festzuhalten (vgl. ferner OLG Hamm NJW RR 93, 537; OLG Frankfurt NJW RR 93, 159 sowie das vom Kläger selbst vorgelegte Urteil des OLG Hamm 3 U 18/89, die sämtlich Gesamtbeträge in dieser Größenordnung zuerkannt haben). Im Streitfall beläuft sich das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld auf einen Gesamtbetrag von 312.000,-- DM (250.000,-- + kapitalisierte Rente = 62.645,10 DM). Die Kapitalisierung hat der Senat auf der Grundlage der bei Geigel-Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozeß, abgedruckten Tabelle (Seite 1451) vorgenommen (vgl. insoweit auch OLG München VersR 92, 508, 509 und BGH a.a.O.), wobei entsprechend den Festellungen des Sachverständigen von einer geschätzten mittleren Lebenserwartung des Klägers von 30 Jahren ausgegangen wird, so daß der Jahresbetrag der Rente mit dem Faktor 14,9155 zu vervielfältigen ist. Damit hat es sein Bewenden. Das zögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten rechtfertigt nur eine maßvolle Anhebung des an sich mit 300.000,-- DM angemessenen Betrages. Bis zur Änderung der Rechtsprechung des BGH ist Schwersthirngeschädigten im allgemeinen nur ein symbolisches Schmerzensgeld zuerkannt worden, so daß für die Beklagten bis dahin keine Veranlassung bestanden hat, einen sehr hohen Betrag zu zahlen. Ferner ist zu berücksichtigen, daß es einem Schädiger grundsätzlich erlaubt ist, die Höhe des geltend gemachten Schadens zu bestreiten und eine gerichtliche Klärung abzuwarten. Freilich ist er gehalten, den Schaden zumindest in dem Umfang auzugleichen, wie er zweifelsfrei gegeben ist. Dem sind die Beklagten mit einer Zahlung von insgesamt lediglich 125.000,-- DM nicht angemessen nachgekommen. Nach allem kommt weder eine Erhöhung des vom Landgericht zuerkannten Kapitals noch der Rente in Betracht, so daß sich die Berufung des Klägers insoweit als nicht begründet erweist. Eine Veränderung der Relation von Kapital zur Rente scheidet wegen § 536 ZPO aus. Der Senat hat erwogen, die ausgeworfene Rente auf die Berufung der Beklagten zu Lasten des Kapitals deutlich heraufzusetzen, weil dies den Interessen des geschädigten Kindes besser entsprechen würde (Rente von 1.000,-- DM bei einem Kapital von etwa 125.000,-- DM). Er sieht sich jedoch wegen § 537 ZPO daran gehindert. Nach dieser Vorschrift ist eine Abänderung des angefochtenen Urteils nur im Rahmen der Anträge zulässig. Da die Beklagten das zuerkannte Kapital ausdrücklich hingenommen und nur den Wegfall der Rente beantragt haben, muß es bei dem Kapital verbleiben. 2. Verdienstausfall der Mutter des Klägers Der Schadensersatzanspruch des in seiner Gesundheit oder körperlichen Integrität Geschädigten erstreckt sich u.a. auf die notwendigen Heilungskosten (§§ 823, 249 BGB) und den Mehraufwand, der zum Ausgleich der Nachteile erforderlich ist, die er im Vergleich zu einem gesunden Menschen erlitten hat oder fortwährend erleidet (§ 843 BGB). Nimmt er zur Deckung des Mehraufwands die Hilfe naher Angehöriger in Anspruch, so ist Ausgangspunkt der Schadensberechnung nicht der Verdienstausfall, den jener infolge der Inanspruchnahme erleidet, sondern der "marktgerecht" zu erfassende objektivierbare Wert der Leistung (vgl. BGH NJW 89, 766; VersR 78, 149). Dieser kann im Einzelfall den Verdienstausfall erreichen und sogar (erheblich) überschreiten, muß er aber nicht. Entschließt sich - wie im Streitfall - die Mutter des Geschädigten, ihre anderweitige Erwerbstätigkeit zugunsten der notwendigen Betreuungs- und Pflegetätigkeit ihres Kindes aufzugeben, bestimmt sich der Anspruch des Kindes nur nach dem Wert dieser Leistungen, und zwar auch dann, wenn sich die Mutter dabei im Ergebnis schlechter stehen sollte, weil ihr durch die anderweitige Erwerbstätigkeit erzieltes Entgelt höher war als das, was ihr aus der Pflegetätigkeit höchstens zufließen kann. Daß dem Geschädigten durch die Betreuungs- und Pflegetätigkeit gerade seiner Mutter im besonderem Maße Liebe, Aufmerksamkeit und Zuwendung zuteil wird, ist unter diesen Umständen selbst dann nicht "kommerzialisierbar", wenn es sich auf den Heilungsprozeß günstig auswirkt. Etwas anderes läßt sich auch nicht aus dem vom Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend herangezogenen Gedanken herleiten, daß von nahen Angehörigen erlittener Verdienstausfall im Einzelfall als medizinisch notwendiger Heilungsaufwand erstattungsfähig sein kann (vgl. BGH NJW 91, 2340). Der BGH hat die Erstattungsfähigkeit auf den Ausfall beschränkt, der anläßlich von Besuchen des Verletzten während eines stationären Krankenhausaufenthaltes entsteht, wenn die Besuche für die Gesundung des Verletzten medizinisch geboten sind, und die Beschränkung damit begründet, daß es um deliktische Ansprüche des Geschädigten gehe, nicht um den Ersatz von Schäden Dritter. Eine Ausweitung dieses Gedankens auf die Fälle, in denen die Mutter die vollumfängliche Betreuung und Pflege des geschädigten Kindes übernimmt, in dem Sinne, daß Verdienstausfall neben pflegerischer Leistungen zu entgelten ist, kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn die Pflege gerade durch die Mutter auch aus medizinischer Sicht für das Kind besonders förderlich ist. Eine andere Betrachtungsweise liefe im Ergebnis darauf hinaus, daß sich das Kind neben den Pflegeleistungen eine davon im Kern nicht zu trennende persönliche Zuwendung der Mutter gleichsam "erkauft", indem es den Verdienstausfall ganz oder teilweise erstattet. Das kann nicht gebilligt werden. Danach ist die Berufung des Klägers, mit der er die Erstattung weiteren Verdienstausfalls in Höhe von 148.179,-- DM, den jene in der Zeit von 1984 bis 1987 angeblich erlitten hat, verlangt, nicht, die der Beklagten indessen gerechtfertigt, denn das Landgericht hat insoweit zu Unrecht 31.071,15 DM zuerkannt. 3. Anschaffungs- und Unterhaltskosten eines behindertengerechten Pkws. Das Landgericht hat, den Feststellungen des Sachverständigen folgend, die Anschaffung eines behindertengerechten Pkws mit Recht für erforderlich gehalten, damit der notwendige Transport des Klägers zu Ärzten, zum Kindergarten und zur Schule und im übrigen unter zumutbaren Umständen erfolgen kann. Daß sich die Anschaffungskosten als ersatzfähiger Schaden darstellen, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. OLG München VersR 84, 245, 246; auch Senat a.a.O.). Die hieraufgewendeten Anschaffungs- und Umrüstkosten von insgesamt 66.460,50 DM sind angemessen und im vollen Umfang erstattungsfähig. Das hat das Landgericht zutreffend dargelegt. Hierauf wird verwiesen, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden (§ 543 Abs. 1 ZPO). Die laufenden Unterhaltungs- und Betriebskosten sind ebenfalls erstattungsfähig, wobei insoweit eine laufende Rentenzahlung angemessen erscheint (§ 843 Abs. 1 BGB), bei deren Bemessung auf die im Jahresdurchschnitt anfallende Inanspruchnahme nach Fahrkilometern abzustellen ist. Die Unterhaltungs- und Betriebskosten sind zweckmäßigerweise so zu bemessen, daß darin auch die Alterungs- und Gebrauchsabschreibung enthalten ist, so daß die nach etwa zehn Jahren notwendig werdende Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs zur Vermeidung eines erneuten Streits aus den zu bildenden Rücklagen erfolgen kann. Das ist bei Anwendung der vom Landgericht herangezogenen Tabelle (vgl. NJW 94, 1111, 1132) der Fall, so daß die hierauf fußende Berechnung an sich zutreffend ist. In den danach zugrunde zu legenden Vorhaltekosten ist freilich eine Verzinsung des Anschaffungskapitals mit 9% enthalten, die herauszurechnen ist, weil das Anschaffungskapital vom Schädiger zu tragen ist. Damit vermindern sich die Vorhaltekosten um 16,39 DM täglich (66.460,50 x 9 : 100 : 365 Tage), so daß statt 35,17 DM/Tag nur 18,78 DM/Tag anzusetzen sind. Da das Fahrzeug für behinderungsbedingte Fahrten nur im Umfang von 5/12 der gesamten Inanspruchnahme eingesetzt wird, sind die Vorhaltekosten auch nur mit 7,85 DM/Tag erstattungsfähig. Der Senat sieht sich nicht gehalten, der im Senatstermin vom Vater des Klägers vorgebrachten Behauptung nachzugehen, der Pkw werde ausschließlich für Behindertenfahrten eingesetzt. Die Berechnung des Landgerichts beruht diesbezüglich auf dem ausdrücklichen Vortrag des Klägers, die er auch mit der Berufung nicht angegriffen hat. Er hat im Gegenteil in seiner Berufungserwiderung die Berechnung des Landgerichts ausdrücklich als zutreffend verteidigt. Daran ist er nach §§ 288, 532 ZPO gebunden. Die Voraussetzungen des § 290 ZPO sind nicht dargetan. Nach allem errechnet sich unter Einbeziehung der variablen Betriebskosten (Benzin, Öl, Gebrauchsabschreibung pp.) auf der Grundlage einer geschätzten durchschnittlichen Fahrleistung von 5.000 Km/Jahr ein Betrag von 363,77 DM monatlich (7,85 x 365 Tage : 12 Monate = 238,77 DM + 0,30 DM x 5.000 Km : 12 = 125,-- DM) ab 1.1.1993. Für die Zeit von März bis 31. Dezember 1992 errechnet sich ein Betrag von 3.637,70 DM. Das erstinstanzliche Erkenntnis ist dementsprechend auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abzuändern, wobei eine Beschränkung der Rentenzahlung auf zehn Jahre nicht veranlaßt ist. 4. Wohnraummehrbedarfskosten Die Parteien sind sich darin einig, daß die Beklagten die Kosten erstatten müssen, die zur Deckung des wegen der Behinderung des Klägers erforderlichen Mehrbedarfs an Wohnraum anfallen. Das ist rechtlich zutreffend. Daß ein Mehrbedarf an Wohnraum gegenüber einem gesunden Kind besteht, liegt auf der Hand. Der Kläger benötigt Platz für einen großzügig bemessenen Laufstall, in dem er einigermaßen geschützt seinen Aktivitäten nachgehen kann. Ferner benötigt er Raum, um sich mit dem Rollstuhl in der gesamten Wohnung bewegen zu können. Schließlich müssen ausreichend große Flächen im Bad und Kinderzimmer zur Verfügung stehen, auf denen die Pflegetätigkeiten und gymnastischen Übungen verrichtet werden können. Der Senat schätzt den Mehrbedarf im Anschluß an die Ausführungen des Sachverständigen auf 30 qm bei einem Ohnehinbedarf von mindestens 15 qm, der einem gesunden Kind in der Familie des Klägers sicherlich eingeräumt worden wäre. Danach ergibt sich für die Zeit ab 1.8.1986 bis 31.7.1992 folgende Berechnung: Jahr Warmmiete qm-Preis bei Jahresbetrag monatlich 110 qm x 30 qm 1986 976,-- 266,10 1.330,50 1987 986,-- 268,80 3.225,60 1988 940,-- 256,50 3.078,-- 1989 953,-- 259,80 3.117,60 1990 928,-- 253,20 3.038,40 1991 935,-- 255,-- 3.060,-- 1992 1.038,-- 283,20 1.982,40 18.832,50 Da die Beklagten die ab 1.8.1992 ausgeurteilen Rentenzahlungsverpflichtung in Höhe von 350,-- DM monatlich hinnehmen, hat es damit sein Bewenden. Danach ist die Berufung des Klägers in bezug auf diese Schadensposition nicht, die der Beklagten ganz überwiegend begründet. Der anderweitigen Berechnung des Klägers folgt der Senat nicht. Sie führt zu dem offensichtlich nicht haltbaren Ergebnis, daß die Beklagten ab 1994 mehr als die Hälfte der Warmmiete von 1.100,-- DM tragen müßten (nämlich 637,81 DM), obwohl die Wohnung auch von den Eltern des Klägers und einem Geschwisterkind bewohnt wird. 5. Umzugskosten, Kosten der Ausstattung der Wohnung Die Kosten des Umzugs (Transportkosten) in Höhe von 2.123,36 DM hat das Landgericht mit Recht zuerkannt, weil die Anmnietung der größeren Wohnung konkret wegen der Behinderung des Klägers notwendig geworden ist. Daß die Eltern des Klägers die Wohnung ohnehin wegen "Kinderzuwachs" gewechselt hätten, wie die Beklagten behaupten, ist nicht bewiesen, so daß ihre Berufung insoweit ohne Erfolg bleibt. Der Kläger wendet sich seinerseits ohne Erfolg gegen die Abweisung der Klage, soweit es um die Anschaffung diverser Möbelstücke und Teppichböden geht (insgesamt 12.177,06 DM). Es ist nicht ersichtlich, warum diese Anschaffungen zum Ausgleich der körperlichen oder geistigen Behinderungen des Klägers oder gerade mit Rücksicht hierauf erforderlich gewesen sein sollen. Anders verhält es sich mit den notwendigen Malerarbeiten und Dekorationen. Das sind Investitionen, die erforderlich gewesen sind, um die Räumlichkeiten angemessen bewohnbar zu machen, so daß ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Schädigung des Klägers anerkannt werden kann. Da aber die Familie des Klägers ebenfalls daran teilhat und solche Investitionen in größeren Abständen vorgenommen zu werden pflegen, erscheint es angemessen, die Kosten nur zu 1/3 auf die Schädiger überzuwälzen, so daß ein Betrag von 2.572,60 DM zuzusprechen ist (4.400,-- + 1.817,80 + 1.500,-- = 7.717,80, davon 1/3). 6. Mehrbedarf an Windeln (1.528,64 DM) und Nahrung einschließlich Vitaminpräparaten (1.221,76 DM). Der Kläger hat substantiiert dargelegt sowie unter Beweis gestellt, daß er im Zeitraum von Sept. 1986 bis Dez. 1993 einen erhöhten Bedarf an Windeln hatte, der anderweitig nicht gedeckt worden ist. Gleiches gilt für die Beifütterung von besonderer Nahrung bis zur Aufnahmefähigkeit "normaler" Mischkost. Dem sind die Beklagten lediglich unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen zu diesem Fragenkomplex entgegengetreten. Das genügt nicht, weil sich der Sachverständige nicht zu den konkret beim Kläger gegebenen Verhältnissen geäußert, sondern lediglich allgemeine Feststellungen dazu getroffen hat, daß gewöhnlich viermaliges Windelwechseln ausreiche und Mischkost genüge, wenn sie aufgenommen und vertragen werde. Der Kläger behauptet aber gerade, daß bei ihm bis zu den genannten Zeitpunkten der "Normalfall" nicht vorgelegen habe. Mangels substantiierten Bestreitens sind diese Schadenspositionen daher zuzusprechen. 7. Die Therapiekosten W. (967,50) hat das Landgericht mit Recht für nicht erstattungsfähig angesehen, weil der Sachverständige die Methode dieses Therapeuten als nicht wissenschaftlich fundiert und unseriös bezeichnet hat. Das hält einer Nachprüfung stand. Ein Schädiger braucht nicht jedwede Aufwendungen zu ersetzen, die der Geschädigte in der Hoffnung tätigt, der erlittene Schaden könne dadurch behoben oder wenigstens abgemildert werden. Entscheidend ist nicht die bloße subjektive Vorstellung des Geschädigten, mag sie auch auf einer Empfehlung vermeintlich Sachkundiger beruhen, sondern die objektive Eignung der Maßnahme. Bedient sich der Geschädigte Heilmethoden, die in den beteiligten Fachkreisen nicht anerkannt sind und die von den Fachmedizinern als unseriös bezeichnet werden, überschreitet er die Grenzen dessen, was ein Schädiger auszugleichen hat. 8. Aus im Ergebnis gleichen Gründen sind auch die Ko-sten der Inanspruchnahme des Dr. jur. G. (1.846,80 DM) zwecks Erstattung eines medizinischen Gutachtens zur Klärung der Haftungsfrage dem Grunde nach nicht er-satzfähig. Im übrigen wird auf die insoweit zutreffen-den Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Die Kosten für die medizinische Beratung des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten (500,-- DM) sind mangels hinreichender Substantiierung nicht erstattungsfähig. Der Kläger hat auch im Berufungsrechtszug über Art und Umfang der Beratung keine näheren Angaben gemacht, so daß eine Überprüfung der Angemessenheit des Aufwands nicht möglich ist. Eine Absprache mit dem Berater, dessen Identität im Prozeß nicht preizugeben, entbindet nicht von der Substantiierungspflicht. 9. Vereinsbeiträge für den Arbeitskreis Kunstfehler in der Geburtshilfe sind jedenfalls für den Zeitraum, für den sie nunmehr (und wohl auch weiterhin) noch gefordert werden, zur zweckenentsprechenden Rechtsverfolgung nicht (mehr) notwendig, weil der Kläger erst- und zweitinstanzlich anwaltlich beraten war und ist. Bloß nützliche Aufwendungen gehen nicht zu Lasten des Schädigers. 10. Soweit der Kläger im Wege der Anschlußberufung klageerweiternd Ersatz der Kosten für krankheitsbedingte Fahrten für den Zeitraum von 1984 bis 1992 in Höhe von insgesamt 16.483,-- DM verlangt, ist die Klage begründet. Er hat die Kosten im einzelnen nachvollziehbar dargelegt und beziffert (Bl. 711/712 d.A.). Der Senat erachtet dies als ausreichend, zumal die Beklagten ihrerseits keine substantiierten Einwände erheben und eine vorzunehmende Schadensschätzung zu etwa gleichen Ergebnissen führen würde (5.000 Km jährlich erscheinen den Umständen nach angemessen). 11. Damit verbleibt freilich kein Raum mehr für die Zubilligung einer Schadensposition "Fahrtkosten pp. Pauschale" in Höhe von 6.525,-- DM, wie die Beklagten mit Recht rügen. Es kann insoweit lediglich noch um Telefon- und Portokosten gehen, die in erhöhtem Umfang im Zuge der Rechtsverfolgung und Inanspruchnahme von Ärzten und Therapeuten angefallen sind. Der Senat schätzt, daß insoweit bis einschließlich 1991 2.000,-- DM angefallen sein mögen. Damit hat es sein Bewenden. Es ist nicht dargetan, daß seither immer noch Zusatzkosten in nennenswertem Umfang anfallen, so daß die Zubilligung einer Schadenpauschale in Form einer Rente von 75,-- DM monatlich nicht in Betracht kommt. 12. Zinsanspruch Abgesehen vom Schmerzensgeldkapital kann der Kläger eine Verzinsung rückständiger Beträge nur in Höhe von 4% gemäß § 291 BGB verlangen. Ein höherer Zinsschaden ist nicht dargetan. Da er selbst keine Kredite zur Deckung laufender Kosten aufgenommen hat - jedenfalls behauptet er dies nicht -, die er bei rechtzeitiger Zahlung entsprechend zurückgeführt hätte, kommt ein Zinsschaden insoweit nicht in Betracht. Auch ein entgangener Anlagezins ist nicht ersichtlich. Es ist nicht nachvollziehbar, daß ihm die Beträge zwecks verzinslicher Anlage zur Verfügung gestanden hätten, weil er sie zur Deckung bereits entstandener notwendiger Aufwendungen einzusetzen gehabt hätte. Anders ist dies in bezug auf das Schmerzensgeldkapital. Es ist grundsätzlich Sache des Geschädigten, ob er das Kapital sofort ganz oder teilweise ausgibt oder vermögenswirksam anlegt. Entscheidet er sich für eine Geldanlage und scheitert dies nur deshalb, weil der Schädiger nicht zahlt, hat jener ihm aus dem Gesichtspunkt des Verzugs den entgangenen Anlagezins zu ersetzen. Letzteres hat das Landgericht entsprechend dem diesbezüglichen Klägervortrag (Bl. 909/914 d.A.) angenommen. Dem sind die Beklagten mit ihrer Berufung nicht entgegengetreten. Soweit die Parteien mit ihren Berufungen das erstinstanzliche Erkenntnis auch zur Höhe des Betreuungs- und Pflegebedarfs des Klägers angreifen, ist der Rechtsstreit noch nicht endentscheidungsreif, weil es weiterer Ermittlungen und Beweiserhebungen zum Umfang der Bedürftigkeit und zur Höhe der angemessenen Entschädigung bedarf. Schließlich weist der Senat klarstellend daraufhin, daß er die von den Beklagten im Berufungsrechtszug im Hinblick auf § 534 ZPO geleisteten Zahlungen nicht berücksichtigt hat. Die Kostenentscheidung muß dem Schlußurteil vorbehalten bleiben, weil erst dann das jeweils anteilige Obsiegen und Unterliegen der Parteien feststeht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Wert der Beschwer für sämtliche Parteien: über 60.000,- DM