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Schlussurteil

27 U 72/91

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1994:0119.27U72.91.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Abweisung der Klage im übrigen werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. ein weiteres Schmerzensgeld von 25.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4. Dezember 1990 zu zahlen. Der Beklagte zu 1. wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger zu 1. 4 % Zinsen von 25.000,-- DM für die Zeit vom 15. September 1982 bis zum 3. Dezember 1990 zu zahlen. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. ab dem 1. Oktober 1982 eine lebenslange monatliche Rente von 1.000,-- DM, fällig jeweils zum 1. eines Monats, zu zahlen, nebst 4 % Zinsen seit dem 4. Dezember 1990 auf den jeweils rückständigen Betrag. Der Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger zu 1) 4 % Zinsen auf die jeweils rückständigen Rentenbeträge für die Zeit vom 1. Oktober 1982 bis zum 3. Dezember 1990 zu zahlen. Ferner werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. 320.171,61 DM nebst 6 % Zinsen von 47.635,02 DM für die Zeit vom 3. November 1989 bis zum 29. März 1990, 7,1 % Zinsen von 47.635,02 DM seit dem 30. März 1990, 4 % Zinsen von 41.553,59 DM für die Zeit vom 3. November 1989 bis zum 31. März 1990, 7,1 % Zinsen von 41.553,59 DM seit dem 1. April 1990, 6,5 % Zinsen von 142.000,-- DM seit dem 3. November 1989, 6 % Zinsen von 38.983,-- DM für die Zeit vom 3. November 1989 bis zum 15. September 1992, 9,95 % Zinsen von 38.983,-- DM für die Zeit vom 16. September 1992 bis zum 30. Dezember 1992, 9,7 % Zinsen von 38.983,-- DM für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 30. März 1993, 9,45 % Zinsen von 38.983,-- DM seit dem 1. April 1993, 6 % Zinsen von 50.000,-- DM für die Zeit vom 3. November 1989 bis zum 25. Januar 1993, 8,25 % Zinsen von 50.000,-- DM für die Zeit vom 26. Januar 1993 bis zum 30. Januar 1993 und 9,25 % Zinsen von 50.000,-- DM seit dem 1. Februar 1993 zu zahlen. Der Beklagte zu 1. wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger zu 1. 4 % Zinsen von 47.635,02 DM für die Zeit vom 15. September 1982 bis zum 29. September 1982, 9 % Zinsen von 47.635,02 DM für die Zeit vom 30. September 1982 bis zum 30. August 1985, 8 % Zinsen von 47.635,02 DM für die Zeit vom 1. September 1985 bis zum 30. September 1985, 7,5 % Zinsen von 47.635,02 DM für die Zeit vom 1. Oktober 1985 bis zum 30. Mai 1986, 7 % Zinsen von 47.635,02 DM für die Zeit vom 1. Juni 1986 bis zum 30. März 1987, 6 % Zinsen von 47.635,02 DM für die Zeit vom 1. April 1987 bis zum 2. November 1989 sowie, jeweils für die Zeit vom 2. November 1989 bis zum 3. November 1989, 7,1 % Zinsen von 41.553,59 DM, 6,5 % Zinsen von 142.000,-- DM, 6 % Zinsen von 38.983,-- DM und 6 % Zinsen von 50.000,-- DM zu zahlen. Von den Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz haben der Kläger zu 1. 4/45, die Klägerin zu 2. 1/45 und die Beklagten als Gesamtschuldner 40/45 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen haben dieser 1/14 selbst und die Beklagten als Gesamtschuldner 13/14 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. in beiden Rechtszügen haben diese jeweils 40/45 selbst, der Kläger zu 1. jeweils 4/45 und die Klägerin zu 2. jeweils 1/45 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 580.000,-- DM und in Höhe der jeweils fällig werdenden Beträge abwenden, wenn nicht der Kläger zu 1. zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger zu 1. darf die Zwangsvollstrckung wegen der Kosten seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 3.500,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Klägerin zu 2. darf die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 800,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1. und 2. zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Als Sicherheit genügt jeweils die selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuerbürge zugelassenen Bankinstituts. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 17. Februar 1978 geborene Kläger zu 1. und seine Mutter, die Klägerin zu 2., nehmen die Beklagten auf Schadensersatz wegen ärztlicher Be-handlungsfehler im Zusammenhang mit der Geburt des Klägers zu 1. in Anspruch. 3 Der Kläger zu 1. ist seit seiner Geburt körper-lich und geistig schwerstbehindert, bedarf seither ständiger Pflege und wird zeit seines Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein. Für seine schweren Gesundheitsschäden machen die Kläger Behandlungs-fehler des Beklagten zu 1. vor, während und nach der Geburt verantwortlich. 4 Der Kläger zu 1. hat den durch seine Behinde-rung bedingten materiellen Schaden zunächst auf 47.635,02 DM und mit Schriftsatz vom 25. Oktober 1989 auf weitere 317.111,60 DM beziffert. Bei diesen Beträgen handelt es sich weitgehend um Kosten, die - wie der Kläger zu 1. behauptet hat - seine Eltern für seine Betreuung, für Hilfsmittel, für Mehrbedarf insbesondere an Wäsche und Pfle-gemitteln sowie für die Anschaffung eines behin-dertengerechten Kraftfahrzeugs aufgewendet haben. Der Kläger zu 1. hat die Auffassung vertreten, ein Schmerzensgeld von 125.000,-- DM sowie eine Schmerzensgeldrente von monatlich 800,-- DM seien ein angemessener Ausgleich dafür, daß er niemals ein selbständiges und menschlich erfülltes Leben werde führen können, andererseits aber zu allen menschlichen Sinneswahrnehmungen imstande sei. 5 Die Kläger haben beantragt, 6 1. 7 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurtei-len, an den Kläger zu 1. 47.635,02 DM nebst 13,5 % Zinsen hinsichtlich des Beklagten zu 1. seit dem 15. September 1982 und nebst 13,5 % Zinsen hinsichtlich des Beklagten zu 2. seit dem 3. November 1989, 8 sowie weitere 317.111,60 DM nebst 10,75 % Zin-sen seit dem 2. November 1989 hinsichtlich des Beklagten zu 1. und seit dem 3. November 1989 hinsichtlich des Beklagten zu 2. zu zahlen, 9 2. 10 an den Kläger zu 1. ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4 % Zinsen seit dem 15. September 1982 zu zahlen, 11 3. 12 an den Kläger zu 1. eine Schmerzensgeldrente, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts ge-stellt wird, zu zahlen, 13 4. 14 an die Klägerin zu 2. ein angemessenes Schmer-zensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Ge-richts gestellt wird, nebst 13,5 % Zinsen seit dem 15. September 1982 zu zahlen, 15 5. 16 festzustellen, daß die Beklagten als Gesamt-schuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 1. alle aufgrund der am 17. Februar 1978 erfolgten fehlerhaften Entbindung der Klägerin zu 2. in der Zukunft entstehenden Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht aufgrund gesetzli-chen Forderungsüberganges auf öffentlich-recht-liche Sozialversicherungsträger übergegangen sind. 17 Die Beklagten haben beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie haben ärztliche Behandlungsfehler im Zusammen-hang mit der Geburt des Klägers zu 1. in Abrede gestellt und den geltend gemachten Schaden der Hö-he nach bestritten. 20 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die von den Klägern dagegen eingelegte Berufung hat der Senat durch Grund- und Teil-Urteil vom 27. Mai 1992 die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von vorerst 50.000,-- DM nebst 4 % Zinsen ab dem 4. Dezember 1990 und den Beklagten zu 1. darüber hinaus zur Zahlung von 4 % Zinsen von 50.000,-- DM für die Zeit vom 15. Sep-tember 1982 bis zum 3. Dezember 1990 an den Kläger zu 1. verurteilt und die Klage mit dem Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeldzinsen auf den Betrag von 50.000,-- DM im übrigen abgewiesen. Ferner hat der Senat den Klageantrag zu 1. für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt, dem Feststellungsan-trag stattgegeben und die Berufung der Klägerin zu 2. zurückgewiesen. 21 Die gegen das Grund- und Teil-Urteil eingelegte Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof nicht angenommen (vgl. Beschluß vom 11. Mai 1993 - VI ZR 156/92 -). 22 Der Kläger zu 1. nimmt nunmehr den Standpunkt ein, seine Schwerstbehinderung rechtfertige ein Schmerzensgeldkapital von 450.000,-- DM und eine monatliche Schmerzensgeldrente von 750,-- DM. Er behauptet, die in der Vergangenheit von seinen Eltern entlohnten Betreuungspersonen seien aus-schließlich seinetwegen und nicht etwa auch zur Mitversorgung seines im Jahre 1980 geborenen Bru-ders P. beschäftigt worden. Trotz der Erwerbstä-tigkeit seiner Eltern in deren Restaurant- und Ho-telbetrieb wäre er bei einer normalen gesundheit-lichen Entwicklung von diesen ohne entgeltliche fremde Hilfe betreut worden. Auch die Anschaffung des PKW R. am 22. Juni 1987 durch seine Eltern habe allein dem Zweck gedient, seinen Rollstuhl zu transportieren. 23 Der Kläger zu 1. beantragt, 24 soweit nicht durch Teil-Urteil vom 27. Mai 1992 entschieden worden ist, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen erstinstanz-lichen Schlußanträgen mit der Maßgabe zu erken-nen, daß auf das Schmerzensgeld 6,5 % Zinsen zu zahlen sind. 25 Die Beklagten beantragen, 26 die Berufung zurückzuweisen, soweit darüber nicht durch Teil-Urteil vom 27. Mai 1992 ent-schieden worden ist. 27 Sie bestreiten, daß den Eltern des Klägers zu 1. die Betreuung gesunder Kinder ohne fremde Hilfe möglich gewesen wäre, und meinen, der vom Kläger zu 1. angebotene Abzug eines Eigenanteils von 10 % auf den Fahrzeugpreis sei zu gering. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entschei-dungsgründe des Grund- und Teil-Urteils vom 27. Mai 1992 sowie auf den Inhalt der von den Par-teien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 29 Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung ei-nes fachärztlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. L. sowie durch Vernehmung der Zeugen Sch., K., R. und S.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 18. August 1993 (Bl. 1114 ff. d.A.) sowie auf die Niederschriften vom 1. Dezember 1993 (Bl. 1184 ff. d.A.) und vom 15. Dezember 1993 (Bl. 1213 f. d.A.) verwiesen. 30 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 31 Die Berufung hat hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz materiellen Schadens, über den der Senat durch das Grund- und Teil-Urteil vom 27. Mai 1992 dem Grunde nach entschieden hat, weit überwiegend Erfolg. Erfolgreich ist die Berufung auch, soweit der Kläger zu 1. über den ihm durch das Urteil vom 27. Mai 1992 zuerkannten Teilbetrag von 50.000,-- DM hinaus weiteres Schmerzensgeld be-gehrt. 32 I. 33 Der Kläger zu 1. kann wegen einer positiven Verletzung des ärztlichen Behandlungsvertrages so-wie aus dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung (§ 823 BGB) von den Beklagten als Gesamtschuld-nern Ersatz materiellen Schadens in Höhe von 320.171,61 DM verlangen. Wie durch das Grund-Ur-teil entschieden ist, haben die Beklagten dem Kläger diejenigen Schäden zu ersetzen, die diesem als Folge seiner durch die Fehlbehandlung bei sei-ner Geburt verursachten Hirnschädigung entstanden sind. 34 Die in der Klageschrift vom 23. August 1982 aufge-listeten Schadenspositionen sind in vollem Umfang begründet, die mit Schriftsatz vom 25. Oktober 1989 (Bl. 619 ff. d.A.) geltend gemachten Kosten zum überwiegenden Teil. Abgesehen von verschiede-nen Rechenfehlern und Mehrfachberechnungen strei-ten die Parteien wegen des materiellen Schadens darüber, ob die Beschäftigung fremder Betreuungs-personen gegen Entgelt uneingeschränkt durch den Geburtsschaden bedingt und ob die Anschaffung des PKW R. auf die Behinderung des Klägers zu 1. zu-rückzuführen ist. Die vom Senat durchgeführte Be-weisaufnahme hat ergeben, daß der Kläger zu 1. bei schadenfreiem Geburtsverlauf und normaler Entwick-lung von seinen Eltern ohne die Inanspruchnahme entgeltlicher fremder Hilfe versorgt und betreut worden wäre und daß auch der Fahrzeugkauf Folge seiner Schwerstbehinderung ist. 35 Die Großmutter des Klägers zu 1., die Zeugin A. Sch., hat bekundet, die von den Eltern des Klägers zu 1. angestellten Pflegekräfte hätten nur diesen betreut und nicht auch dessen jüngeren Bruder P. , der vielmehr von der Mutter des Klägers zu 1., der Klägerin zu 2., und dessen Vater versorgt und beaufsichtigt worden sei. Dies sei ohne weiteres möglich gewesen, zumal ihre Schwiegertochter trotz des hohen Zeitaufwands für den Betrieb des Restau-rants einschließlich der dafür notwendigen Einkäu-fe sowohl vormittags als auch nachmittags über entsprechende Zeit verfügt habe, da das Lokal seit jeher an den Nachmittagen geschlossen gewesen sei. Außerdem hätten sowohl die von den Eltern des Klä-gers zu 1. angestellte Haushaltshilfe gelegentlich nach dem jüngeren Bruder P. gesehen als auch sie selbst, die Zeugin, als Großmutter im Notfall bei der Beaufsichtigung des Bruders ausgeholfen. Die Betreuung des jüngeren Bruders des Klägers zu 1. sei auch deshalb ohne dafür angestellte Pflege-kräfte durchführbar gewesen, weil sich das Kind in dem Haus der Eltern des Klägers zu 1., in dem sich sowohl das Restaurant als auch die Hotelzimmer und die Wohnung der Familie befinden, überall habe aufhalten können. Auch das an sie - die Zeugin - gezahlte Entgelt sei eine Vergütung für die Betreuung des Klägers zu 1. und nicht etwa für die Beaufsichtigung seines jüngeren Bruders gewe-sen. Nach dieser Aussage steht die Beschäftigung von Pflegekräften allein im Zusammenhang mit der Behinderung des Klägers zu 1., ohne die es einer Entlohnung von Betreuungspersonen nicht bedurft hätte. 36 Bestätigt wird dies durch die Bekundungen der Zeugin K., die rund ein halbes Jahr lang als Betreuerin für den Kläger zu 1. angestellt worden war und die angegeben hat, die Eltern des Klägers zu 1. hätten sich an den Nachmittagen meistens in der im zweiten Stockwerk gelegenen Wohnung aufge-halten. Der Bruder P. sei stets sehr selbständig gewesen und habe sich oft auch mit anderen Kindern in dem das Haus seiner Eltern umgebenden Park aufgehalten. Soweit die Zeugin K. gelegentlich den jüngeren Bruder des Klägers zu 1. mitbetreut hat, vermag dies den Ursachenzusammenhang zwischen der Behinderung des Klägers zu 1. und den Aufwendungen für angestellte Pflegekräfte nicht in Frage zu stellen. Wie aus der Schilderung der Verhältnisse im Elternhaus des Klägers zu 1. auch durch die Zeugin K. folgt, hätte es der entgeltlichen Be-schäftigung von Betreuungspersonen nicht bedurft, wenn sich der Kläger zu 1. normal entwickelt hät-te. Sowohl seine Versorgung als auch diejenige des jüngeren Bruders P. wäre deren Eltern unter Zu-hilfenahme ihrer ohnehin entlohnten Hausangestell-ten ohne die Einstellung fremder Pflegekräfte mög-lich gewesen und auch in dieser Weise organisiert worden. 37 Bestätigt wird dies ferner durch die Aussage des Zeugen R., der ausschließlich den Kläger zu 1. und nicht auch dessen jüngeren Bruder betreut und der bekundet hat, die Versorgung P.s sei von dessen Eltern übernommen worden. 38 Die Zeugin S. hat zwar - ebenso wie die Zeugin K. - ihren Angaben zufolge den jüngeren Bruder des Klägers zu 1. mit versorgt. Sie war jedoch des Klägers zu 1. wegen von dessen Eltern angestellt worden und in erster Linie mit dessen Betreuung und Pflege beschäftigt. Auch nach den Angaben der Zeugin S. ist davon auszugehen, daß die von den Eltern des Klägers zu 1. entlohnten Betreuungsper-sonen allein deshalb angestellt worden sind, weil der Kläger zu 1. wegen seiner geburtsbedingten Behinderung besonderer Pflege bedurfte, und nur bei dieser Gelegenheit zeitweise auch dessen jüngeren Bruder mit versorgt haben. Diejenigen Aufwendungen, die seinen Eltern durch die Entloh-nung der Betreuungspersonen entstanden sind, sind demnach Folge der Hirnschädigung des Klägers zu 1. bei seiner Geburt. Im übrigen könnte der Kläger, der die Betreuungskosten konkret berechnet, wegen der krankheitsbedingten Vermehrung seiner Bedürf-nisse nach § 843 BGB eine Geldrente beanspruchen, ohne daß es darauf ankommt, ob die vermehrten Be-dürfnisse tatsächlich befriedigt worden sind (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 52. Aufl., § 843 Rn. 3). Die konkret abgerechneten Aufwendungen für Pflegekräf-te sprengen ihrer Höhe auch nicht den Rahmen der durch die Vermehrung der Bedürfnisse gerechtfer-tigten Geldrente. 39 Durch den Geburtsschaden bedingt ist auch der Erwerb eines PKW R. durch die Eltern des Klägers zu 1. am 22. Juni 1987. Die Zeugen Sch. und R. haben übereinstimmend bekundet, das Fahrzeug sei eigens zu dem Zweck angeschafft worden, den Rollstuhl des Klägers zu 1. zu transportieren, da dies mit dem bereits vorhanden gewesenen PKW nicht möglich gewesen sei. Allerdings muß sich der Klä-ger zu 1. eine Eigenersparnis in Höhe von 10 % des Kaufpreises anrechnen lassen. Einen Abzug in die-ser Höhe hat er selbst vorgenommen (Bl. 624, 695 d.A.), ohne dies in seinem Klageantrag zu berück-sichtigen. Eine weitergehende Eigenersparnis kann dagegen nicht angenommen werden. Die Zeugin Sch. hat glaubhaft bekundet, daß die Eltern des Klägers zu 1. neben dem behindertengerecht umgebauten PKW R. einen Lieferwagen des Fabrikats P. besitzen und daß sie ihres Wissens den PKW auch nicht ohne den Kläger zu 1. benutzen. 40 Dies führt zu folgender Berechnung der durch die Schwerstbehinderung bisher verursachten, mit der Klage geltend gemachten materiellen Schäden: 41 1. Aus der Klageschrift vom 23. August 1982 42 a) 43 Betreuung durch A. Sch. an den Sonntagen 44 vom 1. Mai 1979 bis zum 30. Juni 1982 von 45 monatlich 240,-- DM 9.120,-- DM zuzüglich Verpflegungskosten 46 von 6,25 DM täglich 950,-- DM 47 b) 48 Betreuung durch G. O. halbtags 49 vom 1. September 1979 bis 30. November 1979 50 für monatlich 500,-- DM 1.500,-- DM zuzüglich Verpflegungskosten 51 von 4,-- DM täglich 288,-- DM 52 c) 53 Betreuung durch M. B. 54 (jetzt: S.) halbtags vom 1. Dezember 1979 55 bis 30. September 1980 für 56 monatlich 500,-- DM 4.500,-- DM zuzüglich Verpflegungskosten von 57 96,-- DM monatlich 864,-- DM 58 ganztags vom 15. Oktober 1980 bis 59 zum 31. Juli 1982 ausweislich der vorge- 60 legten Lohnbescheinigungen 61 insgesamt 23.650,-- DM zuzüglich Verpflegungskosten von 62 6,25 DM täglich für die zweite 63 Oktoberhälfte 1980 bzw. von monatlich 64 150,-- DM 3.093,75 DM 65 c) 66 Kosten für einen Spezialspastikerwagen 67 abzüglich der Leistung des Kranken- 68 versicherers 1.085,27 DM 69 e) 70 Mehrverbrauch an Windeln für die Zeit 71 vom 17. August 1980 bis 16. August 72 1982 von monatlich 80,-- DM 1.920,-- DM 73 f) 74 Kosten des Mutter-Kind-Kursus 408,-- DM 75 g) 76 Aufwendungen für Übernachtungen in 77 Münster wegen des Besuchs des Mutter- 78 Kind-Kursus 156,-- DM 79 h) 80 Pauschale Unkosten insbesondere für 81 Porti und Telefonate 100,-- DM gesamt 47.635,02 DM 82 2. Aus dem Schriftsatz vom 25. Oktober 1989 (Bl. 619 ff. d.A.) 83 a) 84 Hilfsmittel gemäß der Bescheinigung 85 des Krankenversicherers vom 31. August 1989 86 unter Berücksichtigung der von diesem 87 geleisteten Erstattungsbeträge 8.581,60 DM 88 b) 89 Betreuung durch G. R. für die 90 Zeit vom 1. April 1986 bis zum 91 30. September 1989 für monatlich 92 450,-- DM 18.900,-- DM zuzüglich der darauf entrichteten 93 Steuern 2.022,30 DM zuzüglich Verpflegungskosten von 94 150,-- DM monatlich 6.300,-- DM 95 c) 96 Betreuung durch M. B. 97 (jetzt: S.) für die Zeit vom 98 1. August 1982 bis 26. April 1985 99 gemäß der vorgelegten Verdienstbe- 100 scheinigung 64.826,50 DM, wobei von dem geltend gemachten Gesamt- 101 betrag von 66.076,50 DM die bereits 102 in der Klageschrift berechnete Vergütung 103 für den Monat Juli 1982 in Höhe von 104 1.250,-- DM abzuziehen ist, zuzüglich 105 Verpflegungskosten von monatlich 106 250,-- DM 8.500,-- DM 107 d) 108 Betreuung durch M. M. vom 109 1. Oktober 1985 bis 24. Dezember 1985 110 für monatlich 390,-- DM 1.170,-- DM zuzüglich darauf gezahlter Steuern 125,19 DM zuzüglich Verpflegungskosten von 111 100,-- DM monatlich 300,-- DM 112 e) 113 Betreuung durch A. Sch. an 114 Sonn- und Feiertagen sowie im Urlaub vom 115 1. Juli 1982 bis zum 30. September 1989 116 für monatlich 500,-- DM 43.500,-- DM 117 Verpflegungskosten für die Zeugin Sch. sind dage-gen nicht angefallen, da die Zeugin ihren eigenen Angaben nach den Kläger zu 1. stets in ihrer Wohnung betreut und eine - unentgeltliche - Ver-pflegung im Hause ihrer Tochter und ihres Schwie-gersohnes während der Betreuungszeit demnach nicht stattgefunden hat. Die weiter geltend gemachten Aufwendungen für Urlaubsreisen, an denen die Zeugin Sch. nach der Behauptung des Klägers zu 1. teilgenommen hat, sind der Höhe nach nicht konkret dargelegt und können mangels jeglicher Anhalts-punkte für den Umfang solcher Kosten nicht nach § 287 Abs. 1 ZPO geschätzt werden. 118 f) 119 Kaufpreis des PKW R. 120 (39.800,-- DM) abzüglich eines Eigenan- 121 teils von 10 % (3.980,-- DM) 35.820,-- DM 122 g) 123 Kosten für die Planung eines behinderten- 124 gerechten Ausbaus des elterlichen 125 Hauses 8.475,-- DM 126 h) 127 Mehrbedarf an Windeln, Pflegemitteln 128 und Wäsche für die Zeit vom 1. Juli 1982 129 bis zum 30. September 1989, wobei Kosten 130 für Windeln für die Zeit bis Mitte August 131 1982, die bereits in der Aufstellung der 132 Klageschrift berücksichtigt sind, in Höhe 133 von 195,-- DM in Abzug zu bringen sind; die 134 Berechnung des Klägers zu 1. in seinem 135 Schriftsatz vom 25. Oktober 1989 ist unter 136 Ziff. 8 d) ferner dahin zu korrigieren, 137 daß der monatliche Mehrbedarf an Wäsche, 138 Waschmitteln und Wasserverbrauch 349,-- DM 139 anstatt der aufgrund eines Rechenfehlers 140 in Ansatz gebrachten 399,-- DM beträgt mit 141 der Folge, daß sich der monatliche Gesamtmehr- 142 bedarf von 903,-- DM auf 853,-- DM verringert 143 und für den genannten Zeitraum 144 insgesamt 74.211,-- DM abzüglich der doppelt berechneten 145 Mehrkosten für Windeln 195,-- DM, also insgesamt 74.016,-- DM beträgt. 146 Der mit Schriftsatz vom 25. Oktober 1989 147 geltend gemachte materielle Schaden ist 148 demnach in Höhe von 272.536,59 DM begründet. 149 Die zuerkannten Zinsen sind nach §§ 284, 286 BGB gerechtfertigt. Die berechneten Zinssätze sind den vom Kläger zu 1. vorgelegten Zinsbescheinigungen der Sparkasse vom 30. September und 1. Oktober 1993 (Bl. 1207, 1208 d.A.) entnommen. Die in den Bescheinigungen ferner berücksichtigten Darlehens-nebenkosten sind von dem Zinsantrag nicht erfaßt und haben deshalb außer Betracht zu bleiben. Der Beklagte zu 2. haftet für die Zinsen als Gesamt-schuldner mit dem Beklagten zu 1. nur für die Zeit ab dem 3. November 1989, da ihm die Klage erst zu diesem Zeitpunkt zugestellt worden und ein frühe-rer Verzugseintritt nicht dargelegt ist. 150 II. 151 Wegen der durch den Geburtsschaden verursachten immateriellen Beeinträchtigungen steht dem Kläger zu 1. über das ihm durch das Teil-Urteil des Se-nats zuerkannte Kapital von 50.000,-- DM ein wei-teres Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,-- DM so-wie ab dem 1. Oktober 1982 eine monatliche Schmer-zensgeldrente von 1.000,-- DM zu. 152 Infolge der bei der Geburt verursachten Hirnschä-digung war die psychomotorische Entwicklung des Klägers zu 1. in schwerer Weise beeinträchtigt und hat zu einer Mikrocephalie, einer schweren Tetra-spastik und einem zerebralen Krampfleiden geführt. Wie der Sachverständige Prof. Dr. L. in seinem aufgrund einer Untersuchung des Klägers zu 1. ge-fertigten Gutachten ausgeführt hat, ist der Kläger zu 1. für seine Größe mager und stark mikrocephal; er liegt mit etwas erhöhtem Oberkörper in einem Rollstuhl, kann nicht sitzen und sich nicht selb-ständig aus dieser Lage in eine andere Position drehen. Infolge der schweren, alle Extremitäten betreffenden Spastik ist seine passive Beweglich-keit in allen großen Gelenken eingeschränkt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. L. verfügt der Kläger zu 1. zwar über den Geruchs- und Geschmackssinn und kann sehen, hören und fühlen. Er ist zu Schmerzempfindungen in der Lage, was sich bei jeder passiven Bewegung äußert, und empfindet die medikamentös nicht zu beherrschen-den, mehrmals täglich auftretenden Krampfanfälle offensichtlich als nicht angenehm. Andererseits zeigt er positive Reaktionen auf bestimmte Spei-sen, auf Ansprache und Musik sowie auf Körperkon-takt. Bei dem mangelnden Ausdrucksvermögen und der fehlenden Kommunikationsfähigkeit des Klägers zu 1. ist hingegen nicht festzustellen, ob er sich seiner Krankheit bewußt ist und damit auch see-lisch unter seiner Behinderung leidet. Den nach-vollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. L. zufolge ist aber mit Wahrscheinlich-keit davon auszugehen, daß der Kläger zu 1. unter seiner Behinderung weniger leidet als eine Person, die die einst vorhanden gewesenen Fähigkeiten bei erhaltenen intellektuellen Funktionen verloren hat. 153 Obwohl sich die geistigen Fähigkeiten und die wesentlichen Sinnesempfindungen des Klägers zu 1. infolge der schweren Hirnschädigung nur in geringem Umfang haben entwickeln können, steht ihm nicht nur eine nur symbolhafte Wiedergutma-chung zu. Unter Aufgabe seiner bisherigen gegen-teiligen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden, daß sich in den Fällen einer Zerstörung der Persönlichkeit durch einen schweren Hirnschaden eine lediglich symbolische Wiedergutmachung verbietet. Vielmehr müssen, wie in sonstigen Fällen auch, diejenigen Umstände, die dem Schaden im Einzelfall sein Gepräge geben, eigenständig bewertet werden. Im Rahmen dieser Beurteilung geht es vor allem darum, bei der Bewertung der Einbuße der Tatsache angemessene Geltung zu verschaffen, daß die vom Schädiger zu verantwortende weitgehende Zerstörung der Grundla-gen für die Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit den Verletzten in seiner Wurzel trifft und für ihn deshalb existentielle Bedeutung hat. Es handelt sich bei Schäden dieser Art um eine eigenständige Fallgruppe, bei der die Zerstörung der Persönlich-keit durch den Fortfall und das Vorenthalten der Empfindungsfähigkeit geradezu im Mittelpunkt steht und deshalb auch bei der Bemessung der Entschädi-gung nach § 847 BGB einer eigenständigen Bewertung zugeführt werden muß, die der zentralen Bedeutung dieser Einbuße für die Person gerecht wird. Dabei können je nach dem Ausmaß der jeweiligen Beein-trächtigung und dem Grad der dem Verletzten ver-bliebenen Erlebnis- und Empfindungsfähigkeit Ab-stufungen vorgenommen werden, damit den Besonder-heiten des jeweiligen Schadensfalles Rechnung ge-tragen wird (BGH NJW 1993, 783). 154 Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze er-scheint ein Schmerzensgeldkapital von insgesamt 75.000,-- DM zuzüglich einer monatlichen Schmer-zensgeldrente von 1.000,-- DM als angemessen. Die immateriellen Beeinträchtigungen des Klägers zu 1. durch den bei der Geburt erlittenen schweren Hirnschaden sind dadurch geprägt, daß der Kläger zu 1. ständiger Pflege bedarf und ein von fremder Hilfe unabhängiges, selbständiges Leben niemals wird führen können, daß ihm die Fähigkeit zum Ausdruck und zur Kommunikation fehlt und daß er andererseits körperlich unter den mit seiner Behinderung verbundenen Schmerzen leidet und auch zu positiven Reaktionen imstande ist. Dieses Scha-densbild rechtfertigt eine hohe Entschädigung in Geld, die bei den maßgebenden Besonderheiten des Einzelfalles auf insgesamt rund 300.000,-- DM zu veranschlagen ist. Diese Entschädigungssumme ist auf ein Schmerzensgeldkapital und eine Schmerzens-geldrente zu verteilen. Da die lebenslängliche Be-einträchtigung des Klägers zu 1. sich immer wieder erneuernd und immer wieder schmerzlich empfunden fortwirkt, erscheint es angemessen, der laufenden nicht vermögensrechtlichen Beeinträchtigung als Ausgleich und Genugtuung eine laufende geldliche Entschädigung in Form einer Rente gegenüberzu-stellen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Kapital- und Rentenbeträge in einem ausgewogenen Verhältnis untereinander stehen müssen und der bei einer Kapitalisierung sich ergebende Betrag grundsätzlich den sonst zugebilligten Schmerzens-geld-Kapitalbeträgen für vergleichbare Verletzun-gen zu entsprechen hat (BGH VersR 1976, 969; OLG Celle VersR 1977, 1009; OLG Düsseldorf VersR 1985, 293). Die Zubilligung eines Schmerzensgeldkapitals von insgesamt 75.000,-- DM und einer monatlichen Rente von 1.000,-- DM ab Oktober 1982 - dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit der Schmerzens-geldklage folgenden Monat - trägt diesen Grund-sätzen Rechnung. Eine Monatsrente von 1.000,-- DM seit dem 1. Oktober 1982 entspricht unter Zugrun-delegung der allgemeinen Sterbetafel für die Bun-desrepublik Deutschland 1970/1972 und eines Zins-satzes von 5 % bei einem angemessenen Abschlag von 15 % auf die durchschnittliche Lebenserwartung ei-ner Kapitalleistung von 224.016,-- DM. Wenngleich Anhaltspunkte für eine vitale Lebensbedrohung in der überschaubaren Zukunft fehlen, so kann doch angesichts der Besonderheit der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Klägers zu 1. bei der Fest-stellung der Größenordnung des zugesprochenen Ge-samtschmerzensgeldes nicht ohne weiteres von einem Kapitalwert der Rente ausgegangen werden, wie er sich aufgrund einer statistischen Durchschnitts-lebenserwartung der Gesamtbevölkerung errechnet (vgl. BGH NJW 1993, 783). Unter den vorliegenden Umständen hält es der Senat daher für gerechtfer-tigt, für den maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Unterhaltsrente nicht von einer durchschnitt-lichen Lebenserwartung von noch 66 Jahren, sondern mit einem 15 %igen Abschlag von noch 56 Jahren auszugehen und deshalb ein Lebensalter von 14 Jahren anstatt von 4 Jahren zugrundezulegen, so daß der Kapitalisierungsfaktor 18,668 beträgt (vgl. Geigel-Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozeß, 21. Aufl., Anh. I). 155 Die zuerkannten Zinsen auf das Schmerzensgeldka-pital von weiteren 25.000,-- DM sind aus §§ 288, 291 BGB begründet. Einen den gesetzlichen Zinssatz übersteigenden Verzugsschaden hat der Kläger zu 1. hinsichtlich des Schmerzensgeldes nicht schlüssig dargetan. Der von ihm angeführte Gesichtspunkt des entgangenen Anlagezinses, der allgemein für Fälle entgangener Kapitalnutzung eingreift (vgl. BGH NJW 1981, 1732), ist insoweit nicht einschlägig. Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten für die er-littenen Unlustgefühle und entgangene Lebensfreude einen Ausgleich durch Gewährung von Daseinsfreude in einer den Umständen nach möglichen anderen Form verschaffen (BGH VersR 1953, 390). Durch das Schmerzensgeld soll der Verletzte in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und andere Annehmlichkeiten anstelle derer zu verschaffen, deren Genuß ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht wurde (Palandt-Thomas, § 847 Rn. 4). Diese Zielrichtung verbietet es, jedenfalls ohne nähere Darlegung wegen des Verzugs mit der Zahlung von Schmerzensgeld eine entgangene Kapitalnutzung zu unterstellen. 156 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbar-keit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 157 Hinsichtlich des Berufungsstreitwerts verbleibt es bei der Festsetzung im Grund- und Teil-Urteil vom 27. Mai 1992. 158 Beschwer für den Kläger zu 1.: unter 60.000,-- DM Beschwer für die Beklagten: über 60.000,-- DM