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Urteil

18 U 1/95

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1995:0612.18U1.95.00
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Leitsätze
Ein Bestreiten mit Nichtwissen gegenüber Einwendungen des Beklagten ist unzulässig, wenn der Kläger eine kraft Gesetzes auf ihn übergegangene Forderung geltend macht und der frühere Forderungsinhaber eigene Kenntnisse über die den Einwendungen zugrunde liegenden Tatsachen hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Bestreiten mit Nichtwissen gegenüber Einwendungen des Beklagten ist unzulässig, wenn der Kläger eine kraft Gesetzes auf ihn übergegangene Forderung geltend macht und der frühere Forderungsinhaber eigene Kenntnisse über die den Einwendungen zugrunde liegenden Tatsachen hat. Oberlandesgericht Köln, 18. Zivilsenat, Urteil vom 12.06.1995 - 18 U 1/95 -. Das Urteil ist rechtskräftig. Entscheidungsgründe Die Berufung ist zul"ssig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist unbegründet, weil der Kl"ger die nach § 32 Nr. 2 des Rahmentarifvertrags für die Angestellten im Maler- und Lackiererhandwerk vom 30. M"rz 1992 bestehende Ausschlußfrist für die gerichtliche Geltendmachung des eingeklagten Schadensersatzanspruchs nicht gewahrt hat. Gegenstand des Rechtsstreits ist ein auf den Kl"ger gem"ß § 67 VVG übergegangener Schadensersatzanspruch seines Versicherungsnehmers, des damaligen Arbeitgebers des Beklagten. Dieser Forderung kann der Beklagte gem"ß §§ 404, 412 BGB alle Einwendungen entgegenhalten, die ihm gegen seinen früheren Arbeitgeber zustanden. Hierzu geh"rt auch eine tarifvertragliche Ausschlußfrist (vgl. BAG VersR 1969, 337, 338; Pr"lss/Martin, VVG, 25. Auflage 1992, § 67 Anmerkung 5 A). Der Rahmentarifvertrag für die Angestellten des Maler- und Lackiererhandwerks ist im Verh"ltnis zwischen dem Beklagten und seinem Arbeitgeber anwendbar. Ob beide Beteiligten gem"ß § 4 TVG tarifgebunden waren, ist ohne Belang. Sie haben die tarifvertraglichen Regeln jedenfalls einzelvertraglich ausdrücklich vereinbart, wie sich aus dem vom Beklagten in Kopie vorgelegten Arbeitsvertrag vom 16. M"rz 1992 ergibt und als zwischen den Parteien unstreitig angesehen werden muß (§ 138 Abs. 3 ZPO). Den Prozeßvortrag des Beklagten - einschließlich der Richtigkeit der vorgelegten Fotokopie - hat der Kl"ger im nachgelassenen Schriftsatz vom 19. Mai 1995 zwar pauschal mit Nichtwissen bestritten. Ein unsubstantiiertes Bestreiten mit Nichtwissen war im vorliegenden Fall jedoch unzul"ssig. § 138 Abs. 4 ZPO macht ein Bestreiten mit Nichtwissen vom Kenntnisstand der Partei abh"ngig. Hat sie aus eigener Wahrnehmung über die maßgebenden Umst"nde keine Kenntnis, kann sie sich diese aber in ihrem eigenen Verantwortungsbereich beschaffen, ist ein Bestreiten mit Nichtwissen - gewissermaßen ,ins Blaue hinein" - nicht statthaft (vgl. BGH NJW 1990, 453, 454; 1995, 130, 131). So liegt es hier. Der Kl"ger ist Rechtsnachfolger des Arbeitgebers des Beklagten, der hinreichende Kenntnis von dem Inhalt des von ihm selbst geschlossenen Arbeitsvertrags haben muß und der dem Kl"ger aufgrund des Versicherungsvertrags zur Auskunft verpflichtet ist. Der Kl"ger h"tte daher anstelle pauschalen Bestreitens dort Informationen über die Einzelregelungen des mit dem Beklagten abgeschlossenen Arbeitsvertrags einholen k"nnen und seinen weiteren - dann auch substantiierten - Vortrag danach ausrichten müssen (vgl. hierzu auch Lange, NJW 1990, 3233, 3237 f.). Daß er dies versucht h"tte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. § 32 des Rahmentarifvertrags enth"lt Ausschlußfristen für beiderseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverh"ltnis sowie für solche Ansprüche, die mit dem Arbeitsverh"ltnis nur in Verbindung stehen. Mindestens zu dieser zweiten Fallgruppe geh"ren auch Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer aus unerlaubter Handlung, wie sie hier - neben Ansprüchen aus positiver Vertragsverletzung - geltend gemacht werden (vgl. dazu BAG AP § 4 TVG ,Ausschlußfristen" Nr. 71). Es kommt im Streitfall auch nicht darauf an, ob der Beklagte auf einer beruflich veranlaßten Fahrt oder auf einer Privatfahrt verunglückt ist. Selbst eine schuldhafte Besch"digung des vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeugs auf einer Privatfahrt steht mit dem Arbeitsverh"ltnis noch ,in Verbindung", zumal dem Beklagten eine Privatnutzung des Pkws unstreitig gestattet war. Nach § 32 Nr. 2 Abs. 4 des Rahmentarifvertrags h"tte der auf den Kl"ger übergegangen, nach dem damaligen Kenntnisstand des Arbeitgebers alsbald f"llige Schadensersatzanspruch, den der Arbeitgeber des Beklagten Ende Dezember 1992 zun"chst auch fristgem"ß geltend gemacht hatte, innerhalb von 74 Kalendertagen danach eingeklagt werden müssen, sp"testens aber nach Kenntnis des Kl"gers von der Verurteilung des Beklagten im Strafverfahren im Juli 1993. Diese Frist, mit deren Ablauf der Anspruch erlosch, hat der Kl"ger vers"umt; den Mahnbescheid hat er erst am 21. Februar 1994 beantragt. Es verst"ßt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn sich der Beklagte erst jetzt auf die tarifvertragliche Ausschlußfrist beruft. Besondere Umst"nde, etwa daß der Beklagte den Kl"ger von einer rechtzeitigen Rechtsverfolgung abgehalten h"tte, hat der Kl"ger nicht vorgetragen. Bloßer Zeitablauf allein reicht nicht aus, die Berufung auf die gegebene Rechtslage als treuwidrig anzusehen. Ohnehin greift der Einwand der Arglist gegenüber tarifvertraglichen Ausschlußfristen nur in besonders krassen F"llen (vgl. BAG VersR 1969, 337, 338). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 97 Abs. 2, 708 Nr. 10 und 713 ZPO. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren dem Beklagten aufzuerlegen, weil er nur aufgrund neuen Vorbringens obsiegt hat und es ihm m"glich gewesen w"re, seine Einwendungen aus dem Tarifvertrag bereits in erster Instanz vorzutragen. Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Kl"gers: 11.337,07 DM.