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Urteil

18 U 1/95

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein auf den Versicherer übergegangener Schadensersatzanspruch kann sich auf tarifvertragliche Einwendungen des Schädigers berufen (§ 67 VVG i.V.m. §§ 404, 412 BGB). • Tarifvertragliche Ausschlussfristen gelten auch für Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer aus unerlaubter Handlung, wenn ein Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht. • Ein pauschales Bestreiten mit Nichtwissen ist unzulässig, wenn der Kläger aus seiner Stellung als Rechtsnachfolger Kenntnis beschaffen und substantiiert vortragen konnte. • Wird eine tarifvertragliche Ausschlussfrist versäumt, erlischt der Anspruch; die Berufung auf die Frist ist nicht treuwidrig, wenn keine besonderen Umstände vorgetragen werden, die eine rechtzeitige Rechtsverfolgung verhindert hätten.
Entscheidungsgründe
Tarifliche Ausschlussfrist wirkt gegenüber Versicherungsnachfolger bei Schadenersatzanspruch • Ein auf den Versicherer übergegangener Schadensersatzanspruch kann sich auf tarifvertragliche Einwendungen des Schädigers berufen (§ 67 VVG i.V.m. §§ 404, 412 BGB). • Tarifvertragliche Ausschlussfristen gelten auch für Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer aus unerlaubter Handlung, wenn ein Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht. • Ein pauschales Bestreiten mit Nichtwissen ist unzulässig, wenn der Kläger aus seiner Stellung als Rechtsnachfolger Kenntnis beschaffen und substantiiert vortragen konnte. • Wird eine tarifvertragliche Ausschlussfrist versäumt, erlischt der Anspruch; die Berufung auf die Frist ist nicht treuwidrig, wenn keine besonderen Umstände vorgetragen werden, die eine rechtzeitige Rechtsverfolgung verhindert hätten. Der Kläger ist als Versicherer Rechtsnachfolger eines Arbeitgebers und verlangt Schadensersatz vom Beklagten wegen Beschädigung eines vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeugs. Der Anspruch war zuvor vom Arbeitgeber geltend gemacht worden. Der Kläger hat im Prozess bestritten vorgetragenes Beweismaterial zum Arbeitsvertrag des Beklagten pauschal mit Nichtwissen. Der Beklagte macht eine tarifvertragliche Ausschlussfrist aus dem Rahmentarifvertrag für Maler- und Lackiererhandwerk geltend, die der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vereinbart hatte. Streitentscheidend ist, ob diese Ausschlussfrist gegenüber dem Kläger wirksam ist und ob sie gewahrt wurde. Der Kläger verklagte erst nach Ablauf der tariflichen Frist. • Rechtsnachfolge und Einwendungsausschluss: Nach § 67 VVG sind auf den Kläger übergegangene Ansprüche des Arbeitgebers den Einwendungen des Beklagten nach §§ 404, 412 BGB ausgesetzt; dazu gehören tarifvertragliche Ausschlussfristen. • Anwendbarkeit des Tarifvertrags: Der Rahmentarifvertrag ist zwischen Beklagtem und dessen Arbeitgeber anwendbar, jedenfalls weil die tarifvertragliche Regelung einzelvertraglich vereinbart wurde; die vorgelegte Arbeitsvertragskopie ist unstreitig. • Unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen: Der Kläger konnte als Rechtsnachfolger und Versicherer Kenntnis über den Arbeitsvertrag beschaffen; ein pauschales Bestreiten mit Nichtwissen war nach § 138 Abs. 4 ZPO nicht statthaft, deshalb gilt die Vorlage des Beklagten als bewiesen. • Reichweite der Ausschlussfrist: § 32 des Rahmentarifvertrags enthält Ausschlussfristen auch für Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen; Arbeitgeberansprüche aus unerlaubter Handlung fallen mindestens in diese Kategorie, unabhängig davon, ob die Fahrt beruflich oder privat veranlasst war. • Fristversäumnis: Nach § 32 Nr. 2 Abs. 4 hätte der Anspruch innerhalb von 74 Kalendertagen nach Kenntnis geltend gemacht werden müssen; diese Frist lief im vorliegenden Fall ab, bevor der Kläger prozessual tätig wurde. Damit ist der Anspruch erloschen. • Treu und Glauben: Die Berufung auf die tarifliche Ausschlussfrist ist nicht treuwidrig, weil der Kläger keine besonderen Umstände dargelegt hat, die eine rechtzeitige Rechtsverfolgung verhindert hätten; bloßer Zeitablauf begründet kein Treuwidrigkeitsargument. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; die Klage ist unbegründet, weil der Kläger die tarifvertragliche Ausschlussfrist gemäß § 32 Nr. 2 des Rahmentarifvertrags nicht gewahrt hat. Dem Kläger stehen die früheren prozessualen Einwendungen des Beklagten entgegen, da er die Vorlage des Arbeitsvertrags nicht substantiiert bestritten hat. Der Anspruch ist daher erloschen, und der Beklagte obsiegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Beklagten aufzuerlegen, weil sein obsiegendes Vorbringen erst im Berufungsverfahren erfolgte.