Beschluss
19 W 42/94
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1994:1216.19W42.94.00
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Leitsätze
Keine Anfechtung der Anordnung des selbständigen Beweisverfahrens
1) Ein Beschluß, der dem Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens stattgibt, ist grundsätzlich nicht anfechtbar. 2) Aus rechtsstaatlichen Gründen kann ein solcher Beschluß mit der einfachen Beschwerde angegriffen werden, wenn er ,greifbar gesetzeswidrig" ist; das ist nicht schon dann der Fall, wenn die Entscheidung unrichtig ist, sondern erst dann, wenn sie inhaltlich dem Gesetz fremd ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Anfechtung der Anordnung des selbständigen Beweisverfahrens 1) Ein Beschluß, der dem Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens stattgibt, ist grundsätzlich nicht anfechtbar. 2) Aus rechtsstaatlichen Gründen kann ein solcher Beschluß mit der einfachen Beschwerde angegriffen werden, wenn er ,greifbar gesetzeswidrig" ist; das ist nicht schon dann der Fall, wenn die Entscheidung unrichtig ist, sondern erst dann, wenn sie inhaltlich dem Gesetz fremd ist. G r ü n d e Die Beschwerde des Antragsgegners ist nicht statthaft und deshalb unzulässig. Nach § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist ein Beschluß, durch welchen dem Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens stattgegeben wird, nicht anfechtbar. Der stattgebende Beschluß entspricht nämlich inhaltlich (§ 490 Abs. 2 Satz 1 ZPO) einem Beweisbeschluß (§ 359 ZPO) und ist wie ein solcher der Anfechtung entzogen; ein Rechtsbehelf gegen ihn ist grundsätzlich nicht zulässig (OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 1341; Zöller-Herget, ZPO, 19. Aufl., § 490 Rdnr. 2). Wie auch der Antragsgegner nicht verkennt, ist hiervon eine Ausnahme allenfalls bei ,greifbarer Gesetzwidrigkeit" zu machen. Aus rechtsstaatlichen Gründen ist dann die einfache Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO zuzulassen (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1990, 1023, 1024; OLG Frankfurt MDR 1991, 1193; Baumbach-Hartmann, ZPO, 53. Aufl., § 490 Rdnr. 3). ,Greifbar" gesetzeswidrig ist eine gerichtliche Entscheidung indes noch nicht allein dann, wenn sie unrichtig ist, sondern nur dann, wenn sie inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BGH NJW 1988, 49; BGH NJW-RR 1986, 738; OLG Frankfurt MDR 1991, 1193). Der Antragsgegner und Beschwerdeführer macht hier geltend, daß die im anordnenden Beschluß formulierte Beweisfrage einer sachverständigen Begutachtung aus tatsächlichen Gründen nicht mehr zugänglich sei, weil das nach Metallinhalt zu untersuchende Gemisch ständig weiter verarbeitet und durch neues, möglicherweise anders zusammengesetztes Gemisch ersetzt werde und daß der Antrag unklar sei, so daß der Sachverständige auf Grund der tatsächlichen Angaben der Antragstellerin die Begutachtung nicht durchführen könne. Abgesehen davon, daß die Antragstellerin insoweit lediglich vorgetragen hat, daß die Menge wegen der Verarbeitung immer geringer werde und deswegen eine Beweissicherung erforderlich sei, bedarf es im übrigen keiner Erörterung, ob die mit der Beschwerde gerügten Gesetzesverstöße auch im übrigen vorliegen. Denn selbst wenn man dies zugunsten des Antragsgegners unterstellt, handelt es sich jedenfalls nicht um völlig eindeutige, greifbare Gesetzeswidrigkeiten, die entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Eröffnung des Beschwerdeverfahrens rechtfertigen könnten. Eine inhaltlich dem Gesetz fremde Entscheidung enthält die vom Landgericht getroffene Beweisanordnung jedenfalls nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Streitwert: 700.000,-- DM Köln, 16.12.1994 Oberlandesgericht, 19. Zivilsenat - 2 -