Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. September 1992 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (32 O 158/92) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Es wird festgestellt, daß der zwischen dem Rechtsvorgänger der Klägerin, Herrn A, 8301 Weihenstephan 31, sowie dem Beklagten unter dem 23.03.1985 abgeschlossene Jagdpachtvertrag betreffend die Verpachtung des Eigenjagdbezirkes B, nichtig ist. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.350,41 DM nebst 10 % Zinsen aus 4.523,33 DM seit dem 14. April 1992 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 5 % und der Beklagte 95 %. Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. - Von einer Darstellung des Tatbestandes wurde abgesehen (§ 543 ZPO) - Entscheidungsgründe: I.) Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. A) Der Jagdpachtvertrag ist nach § 11 Abs. 6 BJG nichtig, weil das Schriftformerfordernis des § 11 Abs. 4 BJG nicht erfüllt ist. Der Schriftformerfordernis für den Abschluß eines Jagdvertrages dient sowohl den Allgemeininteressen als auch den schutzwürdigen Belangen der Vertragspartner (BGH v. 13.4.78 - III ZR 89/76 = WertpMitt 78, 846; Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, § 11 Rdnr. 50). Es gelten für die jagdpachtrechtliche Formvorschrift die allgemeinen Regeln über den gesetzlichen Formzwang des § 126 BGB und seinen Umfang (BGH aaO; Mitzschke/Schäfer aaO). Der Formzwang erstreckt sich auf alle zwischen den Parteien getroffenen Abreden, die Bestandteil des Geschäfts sein sollen (BGH aaO; BGHZ 40,255). Es gilt ferner das Erfordernis der Einheitlichkeit. Alle Vereinbarungen des formbedürftigen Rechtsgeschäfts müssen grundsätzlich in einer Urkunde enthalten sein. Bei einer Niederlegung der Absprachen in mehreren Urkunden muß in der Haupturkunde auf die ergänzenden Urkunden Bezug genommen werden. Außerdem müssen beide Urkunden durch körperliche Verbindung in einer Urkunde zusammengefaßt werden (BGHZ 40,262, 50,42; Palandt-Heinrichs, 51. Aufl., § 126 Rdnr. 3, 4 mit weiteren Nachweisen). Diesen Erfordernissen genügt der vorliegende "Jagdpachtvertrag" nicht. Die Haupturkunde über die Jagdpacht enthält nicht alle zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen. Nach dem Klägervortrag ist davon auszugehen, daß auch die in einer weiteren Urkunde aufgeführten "Darlehenszahlungen" Teil der Jagdpacht sein sollten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß kein "Darlehen" gewährt worden ist. Der Vortrag des Beklagten, es habe sich bei den vereinbarten Zahlungen zum überwiegenden Teil um Miete für die Nutzung einer Wohnung gehandelt, ist wechselnd und widersprüchlich und daher insgesamt unerheblich. Der Beklagte hat vorprozessual selbst die "Darlehensraten" als Pachtzahlung behandelt und auch ausdrücklich so bezeichnet. Anläßlich der Auseinandersetzungen mit A hat der Beklagte u.a. in einem Anwaltsschreiben vom 14. September 1987 (B1. 18 d.A.) ausgeführt, es seien drei Vereinbarungen getroffen worden, ein Jagdpachtvertrag über einen Pachtzins von 1,50 DM per Hektar, also 135,00 DM jährlich und ein Darlehensvertrag über eine jährliche Zahlung von 6.650,00 DM. Daneben sei die Einräumung einer Nutzungsmöglichkeit für die Wohnung vereinbart worden. Nach dem Pachtvertrag und dem Darlehensvertrag seien nur 6.785,00 DM zu zahlen gewesen. In den Jahren 1985 und 1986 habe er 8.000,00 DM gezahlt, den Mehrbetrag aber nur wegen der erhofften Nutzung. Er sei durchaus bereit, wieder 8.000,00 DM zu zahlen, wenn ihm die Nutzung gewährt würde. Hieraus ergibt sich eindeutig, daß der Beklagte die Darlehenszahlung als Teil des Pachtzinses ansah. Nur die Differenz zwischen dem im Pachtvertrag ausgewiesenen Zins von 135,00 DM und den tatsächlich gezahlten 1.350,00 DM will er als Entgelt für die Nutzungsmöglichkeit betrachtet haben. Das Gleiche folgt aus dem Schreiben vom 26. April 1988 (Bl. 17 d.A.). Dort hat der Beklagte die Zahlung des Jahres 1988 über 6.140,00 DM wie folgt erläutert: Nach dem Darlehens- und dem Pachtvertrag hatte und hat mein Mandant für die bisherigen 4 Pachtjahre einschließlich des Pachtjahres 1988/89 4 x 6.650,-DM und 4 x 135,- DM, insgesamt also 27.140,- DM zu zahlen. Bis 1987 waren bereits 21.000,- DM gezahlt, so daß jetzt noch 6.140,- DM zu zahlen waren und gezahlt worden sind. " Auch hieraus ergibt sich unmißverständlich, daß er jedenfalls Zahlungen in Höhe von 6.785,00 DM jährlich als Pachtzins ansah. Erstmals im Jahr 1990 hat der Beklagte erklärt, als Pacht werde nur der im Pachtvertrag ausgewiesene Betrag von 135,00 DM geschuldet. Er hat nur diesen Betrag gezahlt und mit Schreiben vom 17. Mai 1990 (Bi. 43 d.A.) erklärt, er habe "die über die Jagdpacht hinausgehenden Zahlungen für das neue Pachtjahr zunächst auf ein Sparbuch eingezahlt", weil ihm die Wohnung immer noch nicht zur Verfügung gestellt worden sei. Auf diesen Standpunkt hat der Beklagte sich auch in der ersten Instanz gestellt. In der Berufungsbegründung vom 25. Januar 1993 hat er diesen Vortrag wiederum geändert. Er hat die Antwort auf sein Schreiben vom 26. April 1988 vorgelegt, wonach im "Jagdpachtvertrag" eine Pacht von 135,00 DM jährlich vereinbart worden sein soll. Im Antwortschreiben des damaligen Prozeßbevollmächtigten Herrn A vom 15. Juni 1988 (B1. 104 d,A.) wird geltend gemacht, daß die Zahl von 1,50 DM pro Hektar im Vertrag auf einem Rechenfehler beruhe, In der Berufungsbegründung hat der Beklagte dies ausdrücklich für zutreffend erklärt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederum hat er vorgetragen, es handele sich nur um die hilfsweise Übernahme des gegnerischen Vortrags. Diese Einschränkung ist mit den eindeutigen Angaben in der Berufungsbegründung nicht vereinbar. Es wird dort nicht nur Bezug genommen auf das Schreiben A vom 15. Juni 1988 und ausgeführt, die darin enthaltene Anfechtungserklärung sei gegenstandslos, weil nur ein Schreibfehler vorliege. Außerdem wird weiter behauptet, A habe daraufhin "die richtige Leistung", also 15,00 DM pro ha, erhalten. Derartige Ausführungen können nicht mehr als hilfsweise Übernahme gegnerischen Vortrags gewertet werden. Die in der Berufungsbegründung enthaltene Behauptung, A habe "die richtige Leistung daraufhin erhalten", kann schon deswegen nicht die Übernahme gegnerischen Vortrags sein, weil sie in Widerspruch zum Vorbringen der Klägerin steht, Sie ist im übrigen nachweislich falsch. Wie oben bereits ausgeführt, sind für das Jahr 1990 nur 135,00 DM gezahlt worden. Diesen Betrag hat der Beklagte in dem bereits zitierten Schreiben vom 17. Mai 1990 selbst ausdrücklich als die geschuldete Jahrespacht bezeichnet. Dieser ständig wechselnde, widersprüchliche Vortrag ergibt insgesamt kein klares Bild von dem, was nach der Meinung des Beklagten vereinbart worden sein soll. Er ist daher unerheblich, zumal alle Umstände gegen die Richtigkeit sprechen. Es wäre völlig sinnwidrig, eine Miete für die Wohnungsnutzung zu vereinbaren und den Mietzins als Darlehensrückzahlung zu kaschieren. Einen Sinn ergab die Verschleierung nur im Hinblick auf Bemühungen des Verpächters, die wahren Pachtpreise nicht publik werden zu lassen, noch eher aber im Hinblick auf das Interesse des Beklagten, nicht mit der Jagdsteuer belastet zu werden. Noch weniger verständlich ist die Vereinbarung einer Zahlung für eine noch gar nicht mögliche Nutzung. Kein wirtschaftlich denkender Mensch zahlt Beträge für eine Leistung, die nicht erbracht werden kann. Die erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung des Beklagten, er habe die Wohnung ein Jahr lang nutzen können, ist unerheblich. Hiermit setzt sich der Beklagte in Widerspruch zu seinen vorprozessualen Erklärungen und seinem übrigen Vortrag. Vorprozessual und in seinen Schriftsätzen hat der Beklagte erklärt, die zugesagte Nutzung der Wohnung sei ihm nicht möglich gewesen. Hiermit hat er auch die teilweise Verweigerung der vereinbarten Zahlungen begründet. Diesen Widerspruch hat der Beklagte nicht aufgeklärt, so daß auch dieser Vortrag unbeachtlich ist. Daß die Leistung zeitlich zum gleichen Zeitpunkt wie die Pachtraten zu zahlen sind und der Wegfall an das Ende des Pachtverhältnisses geknüpft worden ist und nicht etwa an die Nichtgewährung der angeblich zugesagten Nutzung, spricht ebenfalls fast schon zwingend für die Qualifizierung als Pachtzinszahlung. Auch das Schreiben des A vom 25. Juli 1985 spricht gegen die Vereinbarung einer entgeltlichen Gebrauchsüberlassung. Es heißt dort, daß die Verhandlungen über eine Anmietung des Hofes gescheitert sind. Das Schreiben enthält überdies keine Zusage einer alleinigen Nutzung, sondern nur eines Mitgebrauchs. Auch dies ist für ein Mietverhältnis unüblich. Unter diesen Voraussetzungen ist daher von einer Verletzung der Schriftform auszugehen. Der Vertrag ist somit nichtig. Sofern der Beklagte meint, die Klägerin handele arglistig und habe das Recht verwirkt, sich auf die Formnichtigkeit zu berufen, wird schon nicht klar, welches Verhalten gerade der Klägerin angelastet werden soll. Die Klägerin hat die Verträge nicht geschlossen. Sie hat sich alsbald nach dem Erwerb des Grundbesitzes an den Beklagten gewandt und die Wirksamkeit des Pachtvertrags in Zweifel gezogen. Ein Einwand aus § 242 BGB ist daher vom Beklagten nicht schlüssig dargelegt. B) Da der Jagdpachtvertrag nichtig ist, hat der Beklagte nach § 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 und 2 BGB, Wertersatz für die von ihm gezogenen Nutzungen zu leisten. Daß er in dem vom Landgericht angenommenen Zeitraum Nutzungen gezogen hat, ist unstreitig. Als Wertersatz ist der vom Landgericht angesetzte Betrag angemessen. Das Landgericht legt einen jährlichen Nutzungswert von 6.785,00 DM zugrunde. Wie oben bereits ausgeführt, haben die Parteien jedenfalls eine Pacht in dieser Höhe vereinbart. Sie haben damit den Nutzungswert selbst entsprechend eingeschätzt. Es bestehen keine Bedenken dagegen, diesen Betrag für die Bewertung der gezogenen Nutzungen zu-grundezulegen, ohne daß es der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf (§ 287 ZPO). Die Berufung des Beklagten ist daher zurückzuweisen. II.) Die Berufung der Klägerin ist dagegen überwiegend begründet. Wie vorstehend bereits ausgeführt, hat der Beklagte nach §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 und 2 BGB, Wertersatz für die von ihm gezogenen Nutzungen zu leisten. Die Klägerin verlangt die Zahlung weiterer 2.887,42 DM. Eine genaue Berechnung dieser Forderung fehlt. Aus der Berufungsbegründung ergibt sich aber, daß eine Nutzungsentschädigung für weitere 5 Monate, nämlich November 1991 bis März 1992 einschließlich, verlangt wird. Der verlangte Mehrbetrag entspricht - von einem geringfügigen Rechenfehler abgesehen - dem Entgelt für 5 Monate (6.785,00 DM : 12 x 5 = 2.827,08 DM). In der Berufungsbegründung wird neben anderen Einwendungen die Auffassung vertreten, abweichend von der angefochtenen Entscheidung hätte "zumindest eine solche Entschädigung für den Zeitraum bis März 1992 zuerkannt werden müssen". In der mündlichen Verhandlung hat die Prozeß-bevollmächtigte der Beklagten erklärt, daß die Berufungsbegründung so zu verstehen sei. Bereits nach den unstreitigen Umständen ist davon auszugehen, daß der Beklagte die Jagd jedenfalls bis März 1992 genutzt hat. Der Beklagte hat ausdrücklich zugestanden, den Zeugen C mit dem Abschuß von Rehen beauftragt zu haben. Bereits hiermit hat er sich als Jagdausübungsberechtigter geriert, da nur dieser den Abschuß veranlassen durfte. Ob es sich um kranke Tiere gehandelt hat, kann offen bleiben. Ein nicht zur Jagdausübung Berechtigter darf auch keine kranken Tiere schießen oder deren Abschuß anordnen. Der Beklagte hat auch nicht bestritten, die von der Jagdbehörde aufgegebenen Jagdabschüsse für das Jahr 1991/1992 getätigt und auch bei der Jagdbehörde die Abschußpläne für das Jahr 1992/1993 eingereicht zu haben. Ebenfalls hat er dem Vortrag der Klägerin nicht widersprochen, daß er den Zeugen C damit beauftragt hat, einen weiteren Jäger ins Revier einzuweisen und daß dieser im Mai und Juli 1992 mit der Schußwaffe durchs Revier gegangen ist. Ebenfalls hat er unwidersprochen den Zeugen C bei einer zufälligen Begegnung im September/Oktober 1992 dazu eingeladen, gemeinsam Anzusitzen und anschließend Essen zu gehen, was auch geschehen ist. Anfang 1993 hat der Zeuge den Beklagten darauf aufmerksam gemacht, daß er ein Kitz noch nicht geschossen haben, worauf dieser erklärte, C solle es "wegnehmen". Auch diese Vorkommnisse zeigen, daß der Beklagte die Jagd auch nach November 1991 noch nutzte. Als Wertersatz ist der von der Klägerin verlangte Betrag von - rechnerisch richtig - 2.827,08 DM angemessen. Wegen des Nutzungswertes der Jagd kann ebenfalls auf die Ausführungen zur Berufung des Beklagten Bezug genommen werden. Wegen des geringfügigen Mehrbetrages von 0,34 DM war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs.1, 97 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Streitwert:32.850,75 DM Berufung der Klägerin : 2.827,42 DM Berufung des Beklagten: 30.023,33 DM (25,500,00 + 4.523,33) Wert der Beschwer: Für beide Parteien unter 60.000,00 DM