OffeneUrteileSuche
Urteil

32 O 158/92

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:1992:0928.32O158.92.00
1mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Es wird festgestellt, daß der zwischen dem Rechtsvorgänger der Klägerin, Herrn G , 0000 X 00, sowie dem Beklagten unter dem 23.03.1985 abgeschlossene Jagdpachtvertrag betreffend die Verpachtung des Eigenjagdbezirkes C-M, nichtig ist.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.523,33 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 14.04.1992 zu zahlen. Der weitergehende Zahlungsantrag wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/7 und der Beklagte 6/7.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.400,-- DM. Im übrigen bleibt der Klägerin vorbehalten, die Vollstreckung des Beklagten aus diesem Urteil vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400,-- DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit

in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann jeweils auch durch schriftliche, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erfolgen.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, daß der zwischen dem Rechtsvorgänger der Klägerin, Herrn G , 0000 X 00, sowie dem Beklagten unter dem 23.03.1985 abgeschlossene Jagdpachtvertrag betreffend die Verpachtung des Eigenjagdbezirkes C-M, nichtig ist. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.523,33 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 14.04.1992 zu zahlen. Der weitergehende Zahlungsantrag wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/7 und der Beklagte 6/7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.400,-- DM. Im übrigen bleibt der Klägerin vorbehalten, die Vollstreckung des Beklagten aus diesem Urteil vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400,-- DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann jeweils auch durch schriftliche, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erfolgen. TATBESTAND: Der Beklagte schloß unter dem 23.O3.1985 mit Herrn G einen Jagdpachtvertrag (Blatt 12 ff. d. A.). Dieser Jagdpachtvertrag wurde der zuständigen Behörde vorgelegt; Beanstandungen wurden nicht erhoben. Ebenfalls unter dem 23.O3.1985 unterzeichneten die Parteien des vorgenannten Jagdpachtvertrages einen sogenannten Darlehensvertrag (Blatt 16 d. A.). Im Rechtsstreit des Landgerichts Köln 32 O 576/9O, in dem auf Klägerseite der Rechtsvorgänger der Klägerin G und auf Beklagtenseite der Beklagte auch dieses Verfahrens beteiligt waren, war unstreitig, daß entgegen demInhalt der Darlehensvereinbarung eine Darlehenssumme nicht hingegeben worden war. Die Klägerin hält den Jagdpachtvertrag für nichtig und begehrt zum einen, da der Beklagte die Rechtswirksamkeit des Pachtvertrages behauptet, die förmliche Feststellung der Nichtigkeit und zum anderen die Herausgabe der Vorteile, die der Beklagte aus der tatsächlichen Jagdausübung hatte. Diese berechnet die Klägerin auf die Klagesumme aus dem Antrag zu 2.. Mit Schreiben vom 08.11.1991 (Blatt 39, 41 d. A.) untersagte die Klägerin dem Beklagten "ab sofort" die weitere Jagdausübung. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, daß der zwischen dem Rechtsvorgänger der Klägerin, Herrn G , 0000 X 00, sowie dem Beklagten unter dem 23.03.1985 abgeschlossene Jagdpachtvertrag betreffend die Verpachtung des Eigenjagdbezirkes C-M, nichtig ist, 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 9.046,66 DM nebst 10 % Zinsen auf 2.261,66 DM ab dem 01.12.1990 sowie dem. Rest ab dem 16.04.1991 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält das Formerfordernis der Schriftlichkeit des Jagdpachtvertrages für gewahrt. Desweiteren verweist er darauf, daß die Untere Jagdpachtbehörde den Pachtvertrag nicht beanstandet habe. Weiter behauptet er, dem Darlehensvertrag vom 23.03.1985 liege eine Vereinbarung mit dem früheren Ver- pächt.er zugrunde, wonach er, der Beklagte, Jagdgäste im Dachgeschoß des Hauses auf dem Hof M habe unterbringen dürfen. Im übrigen erhebt der Beklagte die Einrede der Verwirkung und beruft sich auf den Grundsatz des Venire contra faktum proprium. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Die Klage ist im wesentlichen begründet. Der Klageantrag zu 1. ist begründet; der unter dem 23.03.1985 zwischen dem Rechtsvorgänger der Klägerin und dem Beklagten geschlossene Pachtvertrag ist wegen Verstoßes gegen § 11 Abs. 4 Satz 1 Bundesjagdgesetz (BJG, Schriftform des Vertrages) gemäß § 11 Abs. 6 BJG nichtig. Die Verletzung des Schriftformerfordernisses ergibt sich schon daraus, daß die Parteien in dem Jagdpachtvertrag vom 23.03.1985 nicht den wirklich vereinbarten Pachtpreis festgelegt haben. Daß die Parteien des Pachtvertrages nicht den in § 4 des Vertrages ausgewiesenen Pachtzins gewollt haben, ergibt sich daraus, daß sie zugleich mit dem Pachtvertrag einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben, ohne eine Darlehensgewährung gewollt zu haben. Letzteres folgt daraus, daß die angebliche Darlehenssumme genau dem 12-fachen der in dem Darlehensvertrag festgelegten Jahresrate entspricht und dies wiederum genau mit der Laufzeit des Pachtvertrages, wie sie in § 3 des Vertrages festgelegt ist, übereinstimmt. Darüber hinaus belegt auch die Vereinbarung in Ziffer 2. am Ende des Darlehensvertrages, wonach der Beklagte dann, wenn er nicht mehr Jagdpächter sein sollte, von der Restschuld des angeblichen Darlehens befreit wird, daß der Darlehensvertrag nur geschlossen wurde, um den wirklich vereinbarten Pachtzins zu verschleiern. Damit ist in dem Pachtvertrag ein entscheidender Punkt, nämlich die Vereinbarung zum Pachtzins nicht der wirklich vereinbarten Weise enthalten. Das Schriftformerfordernis ist verletzt. Nach Rdnr. 125 zu § 11 BJG in Mitzsche/Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 4. Aufl., 1982, ist ein Jagdpachtvertrag nämlich schon dann in vollem Umfang ungültig, wenn gleichzeitig vereinbarte Nebenabreden nicht in den Jagdpachtvertrag schriftlich aufgenommen werden. Umso mehr muß das gelten, wenn die entscheidende Gegenleistung nicht, oder nicht vollständig im Pachtvertrag festgelegt wird. Daß dies im vorliegenden Fall tatsächlich so war, ergibt sich im übrigen auch aus den von der Klägerin vorgelegten Überweisungsträgern (Blatt 21 bis 23 d. A.). In keiner dieser Überweisungen hat der Beklagte auf den sogenannten Darlehensvertrag Bezug genommen. Wohl aber hat er, auf drei Überweisungsträgern, wenn auch in unterschiedlicher Höhe, ausdrücklich auf zu zahlende Jagdpacht Bezug genommen. Daß die Untere Jagdbehörde den ihr vorgelegten Pachtvertrag nicht beanstandet hat, ist unschädlich (vgl. Rdnr. 126 wie vor). Hinzu kommt, daß der Unteren Jagdbehörde der gleichzeitig mit dem Pachtvertrag unterzeichnete Darlehensvertrag vorenthalten wurde. Soweit der Beklagte darauf hinweist, daß der Darlehensvertrag geschlossen worden sei zum Ausgleich dafür, daß er Jagdgäste auf dem Jagdrevier habe unterbringen dürfen, ist nicht ersichtlich, inwieweit dies den Abschluß eines Darlehensvertrages gerechtfertigt hat. Auch im Darlehensvertrag ist hierzu nichts geregelt. Der Beklagte meint dann auch selbst, daß es richtiger gewesen wäre, insoweit einen Mietvertrag abzuschließen, behauptet aber , selbst nicht, daß es zum Abschluß eines Mietvertrages, der mündlich hätte vereinbart werden können, gekommen ist. Der Beklagte trägt auch nicht die Voraussetzungen für den Abschluß eines Mietvertrages vor, wenn er sich nur darauf beruft, daß ihm das Recht eingeräumt worden sei, gelegentlich oder auch regelmäßig selbst oder mit Jagdgästen im Dachgeschoß des Hauses auf dem Hof M übernachten zu können. Hinzu kommt, daß die Räumlichkeiten auch nach dem Vortrag des Beklagten zunächst gar nicht fertig gestellt waren. Soweit der Beklagte schließlich die Einrede der Verwirkung erhebt und auf ein widersprüchliches Verhalten hinweist, kann dies jedenfalls gegenüber der Klägerin nicht durchgreifen, da die Klägerin sich gegenüber dem Beklagten weder treuwidrig noch sonst widersprüchlich verhalten hat. Was den Zahlungsantrag der Klägerin angeht, so ist dieser erkannten Umfang begründet, § 818 BGB. Im Hinblick auf die Nichtigkeit des Jagdpachtvertrages kann die Klägerin von dem Beklagten die ungerechtfertigt gezogenen Nutzungen herausverlangen. Im Hinblick darauf, daß die Klägerin aber erst am 18.02.1991 Eigentümerin des hier fraglichen Grundstücks wurde und dem Beklagten mit Schreiben vom 08.11.1991 die Jagdausübung ab sofort untersagt hat und auch nicht erkennbar ist, daß der Beklagte diesem Verbot zuwider gehandelt hat, bleibt - in vollen Monaten - für die Herausgabe der gezogenen Nutzungen die Zeit von März bis Oktober 1991 (acht Monate). Legt man für die gezogenen Nutzungen den von den Parteien als Pachtzins gewollten Betrag (jährlich 6.650,-- DM laut Darlehensvertrag und 135,-- DM laut Pachtvertrag = 6.785,-- DM) zugrunde, so ergibt sich für den vorgenannten Zeitraum (8/12) ein Betrag von 4.523,33 DM. Mit der Zahlung der Nutzungsentschädigung ist der Beklagte seit Zustellung der Klage (14.04.1992) in Verzug. Ein früherer Verzugseintritt ist mangels kalendermäßiger Festlegung oder Mahnung nicht festzustellen. Im Hinblick darauf, daß die Klägerin unwidersprochen vorträgt, bezüglich dieses Klagebetrages Bankkredit zu dem behaupteten Zinssatz in Anspruch zu nehmen, ist das Zinsbegehren in dem erkannten Umfang begründet aus §§ 291, 288, 286 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Ent- scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus§ 708 Ziff. 11, 709, 711, 108 ZPO.