Urteil
U 1102/23 Kart
OLG Koblenz Kartellsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2024:0104.U1102.23KART.00
18Zitate
20Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 20 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Beim Zugang zu der Rennstrecke „Nürburgring“ einschließlich der zugehörigen Einrichtungen handelt es sich um eine (einheitliche) Infrastruktureinrichtung i.S.v. § 19 Abs. 2 Nr. 4 GWB.(Rn.21)
2. Wenn die Durchführung einer semiprofessionellen Langstreckenrennserie auf dem Nürburgring begehrt wird, dann ist die begehrte Inanspruchnahme auf den vom Widmungszweck der Rennstrecke umfassten Breitenmotorsport gerichtet. (Rn.31)
3. Die Einzigartigkeit der Länge der Strecke sowie die damit verbundene Topographie mit 73 Kurven und der zu bewältigende Höhenunterschied von 290 Metern stellen ein absolutes Alleinstellungsmerkmal des Nürburgrings dar. Insbesondere eröffnet ausschließlich diese Rennstrecke den Fahrern und Teams die Möglichkeit, eine 24,35 Kilometer lange Strecke pro Runde zurückzulegen.(Rn.44)
4. Die nur begrenzt vorhandene Kapazität kann im Einzelfall eine Verweigerung des Zugangs rechtfertigen. Hierfür trägt der Rennstreckenbetreiber die Darlegungslast und die Last der Glaubhaftmachung.(Rn.89)
5. Im Falle eines Kapazitätsmangels besteht grundsätzlich eine Verpflichtung zur Aufteilung der (physischen) Gesamtkapazitäten auf die vorhandene Nachfrage (Repartierung). Die Verweigerung ist demnach nur gerechtfertigt, soweit die erforderlichen Repartierungsmaßnahmen vorgenommen wurden. Dies gilt auch für den Fall, dass es mehrere Zugangspetenten gibt und die noch verfügbare Kapazität nicht ausreicht, um alle Anfragen vollständig zu befriedigen.(Rn.94)
6. Hierbei ist grundsätzlich zunächst von einer Gleichrangigkeit aller Nutzer auszugehen. Ist eine anteilige Kapazitätsbeschränkung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen ausgeschlossen, muss zumindest die Zuweisung auf einem diskriminierungsfreien Auswahlverfahren beruhen.(Rn.94)
Tenor
1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer (2. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Mainz vom 07.09.2023 aufgehoben und auf die Anschlussberufung der Verfügungsklägerin wie folgt neu gefasst:
Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, der Verfügungsklägerin Zugang zu der Rennstrecke des …[A] (Kombination aus …[B] und …[C] einschließlich der zugehörigen Einrichtungen, wie insbesondere Boxengasse; ausgenommen Zuschauertribünen und Logen) im Jahr 2024 an mindestens vier und maximal sieben Rennterminen bestehend aus zwei Nutzungstagen (Freitag und Samstag) und einem Renntermin bestehend aus drei Nutzungstagen (Freitag, Samstag, Sonntag) gleichmäßig über die Monate März bis November (die „Saison“) bei höchstens einem Rennen pro Monat verteilt, zu gewähren, dies Zug um Zug gegen Zahlung eines Höchstbetrags von 235.000 € netto (Miete Rennstrecke inkl. verbrauchsabhängiger Nebenkosten) pro Renntermin bestehend aus jeweils zwei Nutzungstagen (Freitag und Samstag) und eines Höchstbetrags von 360.000 € netto (Miete Rennstrecke inkl. verbrauchsabhängiger Nebenkosten) für den Renntermin bestehend aus drei Nutzungstagen (Freitag, Samstag und Sonntag), wobei die Klägerin die Zahlungen unter dem Vorbehalt der teilweisen Rückforderung leisten kann.
Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Verfügungsklägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beim Zugang zu der Rennstrecke „Nürburgring“ einschließlich der zugehörigen Einrichtungen handelt es sich um eine (einheitliche) Infrastruktureinrichtung i.S.v. § 19 Abs. 2 Nr. 4 GWB.(Rn.21) 2. Wenn die Durchführung einer semiprofessionellen Langstreckenrennserie auf dem Nürburgring begehrt wird, dann ist die begehrte Inanspruchnahme auf den vom Widmungszweck der Rennstrecke umfassten Breitenmotorsport gerichtet. (Rn.31) 3. Die Einzigartigkeit der Länge der Strecke sowie die damit verbundene Topographie mit 73 Kurven und der zu bewältigende Höhenunterschied von 290 Metern stellen ein absolutes Alleinstellungsmerkmal des Nürburgrings dar. Insbesondere eröffnet ausschließlich diese Rennstrecke den Fahrern und Teams die Möglichkeit, eine 24,35 Kilometer lange Strecke pro Runde zurückzulegen.(Rn.44) 4. Die nur begrenzt vorhandene Kapazität kann im Einzelfall eine Verweigerung des Zugangs rechtfertigen. Hierfür trägt der Rennstreckenbetreiber die Darlegungslast und die Last der Glaubhaftmachung.(Rn.89) 5. Im Falle eines Kapazitätsmangels besteht grundsätzlich eine Verpflichtung zur Aufteilung der (physischen) Gesamtkapazitäten auf die vorhandene Nachfrage (Repartierung). Die Verweigerung ist demnach nur gerechtfertigt, soweit die erforderlichen Repartierungsmaßnahmen vorgenommen wurden. Dies gilt auch für den Fall, dass es mehrere Zugangspetenten gibt und die noch verfügbare Kapazität nicht ausreicht, um alle Anfragen vollständig zu befriedigen.(Rn.94) 6. Hierbei ist grundsätzlich zunächst von einer Gleichrangigkeit aller Nutzer auszugehen. Ist eine anteilige Kapazitätsbeschränkung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen ausgeschlossen, muss zumindest die Zuweisung auf einem diskriminierungsfreien Auswahlverfahren beruhen.(Rn.94) 1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer (2. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Mainz vom 07.09.2023 aufgehoben und auf die Anschlussberufung der Verfügungsklägerin wie folgt neu gefasst: Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, der Verfügungsklägerin Zugang zu der Rennstrecke des …[A] (Kombination aus …[B] und …[C] einschließlich der zugehörigen Einrichtungen, wie insbesondere Boxengasse; ausgenommen Zuschauertribünen und Logen) im Jahr 2024 an mindestens vier und maximal sieben Rennterminen bestehend aus zwei Nutzungstagen (Freitag und Samstag) und einem Renntermin bestehend aus drei Nutzungstagen (Freitag, Samstag, Sonntag) gleichmäßig über die Monate März bis November (die „Saison“) bei höchstens einem Rennen pro Monat verteilt, zu gewähren, dies Zug um Zug gegen Zahlung eines Höchstbetrags von 235.000 € netto (Miete Rennstrecke inkl. verbrauchsabhängiger Nebenkosten) pro Renntermin bestehend aus jeweils zwei Nutzungstagen (Freitag und Samstag) und eines Höchstbetrags von 360.000 € netto (Miete Rennstrecke inkl. verbrauchsabhängiger Nebenkosten) für den Renntermin bestehend aus drei Nutzungstagen (Freitag, Samstag und Sonntag), wobei die Klägerin die Zahlungen unter dem Vorbehalt der teilweisen Rückforderung leisten kann. Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Verfügungsklägerin zu tragen. I. Der Darstellung tatsächlicher Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO bedarf es nicht, weil ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist; gegen Urteile, durch die - wie hier - über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO). II. Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist zulässig und begründet (nachfolgend 1.). Die für diesen Fall hilfsweise erhobene Anschlussberufung der Verfügungsklägerin ist zulässig und teilweise bezüglich des höchst hilfsweise gestellten Antrags zu IV. begründet (nachfolgend 2.). 1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, denn dem Verfügungsantrag und dem Urteilstenor fehlt es an der gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Bestimmtheit. Der Tenor der durch das angefochtene Urteil erlassenen einstweiligen Verfügung sieht die Erteilung einer Nutzungszusage vor, die darauf gerichtet ist, die unter 1. a. genannten Renntermine „zu angemessenen Entgelten“ zur Verfügung zu stellen. Dies entspricht zwar dem Wortlaut nach der Formulierung in § 19 Abs. 2 Nr. 4 GWB („gegen angemessenes Entgelt“), ist aber inhaltlich unbestimmt und damit nicht vollstreckungsfähig. Dieser Mangel liegt nicht nur dem vom Landgericht stattgegebenen Verfügungsantrag (Hilfsantrag zu 2.), sondern auch den übrigen Anträgen (Hauptantrag zu 1. und höchst hilfsweise gestellter Antrag zu 3.) zugrunde, so dass das angefochtene Urteil aufzuheben und der erstinstanzlich gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist. Auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 11.10.2023 (OLG 153 ff.) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Soweit es der Bundesgerichtshof (Urteil vom 06.10.2015 - KZR 87/13, juris - …[D]-Tuning) bei einem auf Belieferung gerichteten Leistungsantrag für die Bestimmbarkeit der Gegenleistung hat ausreichen lassen, auf die jeweils „gültigen Preise und Konditionen“ abzustellen, liegt keine Vergleichbarkeit mit der hiesigen Ausgangskonstellation vor. Dass vorliegend Preislisten wie bei …[D] existent sind, ist nicht vorgetragen. Weiter ist es irrelevant, dass möglicherweise die Parteien eine (übereinstimmende) Vorstellung von angemessenen Preisen haben könnten, wie die Verfügungsklägerin einwendet, denn der Bedeutungsgehalt muss sich Dritten wie insbesondere dem Vollstreckungsorgan aus sich heraus erschließen. Dies ist hier nicht der Fall. Im Übrigen ist es nicht einmal der Verfügungsklägerin auf Anhieb gelungen, ein angemessenes Entgelt zu beziffern, sondern sie hat dabei nachfassen müssen. Vortrag, wie das angemessene Entgelt zu bestimmen ist, war in erster Instanz nicht gehalten, eine Beurteilung, ob objektive Maßstäbe zur Abgrenzung zur Begriffsbestimmung vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2015, a.a.O., Rn. 23), daher ebenso wenig möglich wie eine Schätzung durch das Gericht. Dies gilt auch, soweit die Verfügungsklägerin als Anlage AST6 (LG zu 50) exemplarisch einen Veranstaltungsvertrag mit Geltung für den Zeitraum von April 2017 bis 31.12.2021 vorgelegt hat, da dies zum einen keinen Vortrag ersetzt, zum anderen kein zeitlicher Bezug zu dem begehrten Zugangsjahr 2024 ersichtlich ist, sondern im Gegenteil mehrere Jahre dazwischenliegen und von einer Preiskontinuität nicht ausgegangen werden kann. Daran ändert auch die Vorlage des Veranstaltungsvertrags für 2023 (Anlage AST50, OLG zu 300) nichts, denn die Verfügungsklägerin gesteht selbst zu, dass für 2024 noch keine konkreten Entgelte mitgeteilt wurden, diese also nicht ohne Weiteres beziffert werden können. 2. Die für den Fall des Erfolgs der Berufung der Verfügungsbeklagten eingelegte Anschlussberufung der Verfügungsklägerin ist zulässig und führt zu einem teilweisen Erfolg in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. a) Die Anschlussberufung ist als sogenannte Hilfsanschlussberufung zulässig (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 35. Aufl., § 524 Rn. 17), insbesondere fristgerecht (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO) eingegangen. aa) Die neuen, um bestimmte Entgelte ergänzten Anträge sind wegen Sachdienlichkeit gemäß §§ 533, 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig, nachdem erst mit Beschluss des Senats vom 11.10.2023 (OLG 153 ff.) auf die fehlende hinreichende Bestimmtheit der bisherigen Anträge hingewiesen wurde. Hierauf neu vorgetragene Tatsachen - um die es sich bei dem Vortrag zu den angemessenen Entgelten offenkundig handelt, ohne dass dies ausdrücklicher Klarstellung bedarf - sind ungeachtet der Frage, ob die Präklusionsvorschriften im einstweiligen Verfügungsverfahren überhaupt Anwendung finden, berücksichtigungsfähig, vgl. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die von ihm von Amts wegen zu prüfenden Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in Anlehnung an die für die Verfügungen von Kartellbehörden erforderlichen Bestimmtheitserfordernisse bejaht (Seite 32 f. der Urteilsgründe), was indes, wie im Beschluss des Senats vom 11.10.2023 (dort Seite 6 f.) ausgeführt, nicht maßgeblich ist. Insofern war entsprechend der Prozesslage ein Hinweis nach § 139 ZPO geboten. Hierauf erfolgender sachdienlicher Vortrag der Partei ist dann zuzulassen. Die Hinweispflicht des Berufungsgerichts und die Berücksichtigung neuen Vorbringens gehören insoweit zusammen (BGH, Beschluss vom 29.05.2018 - VI ZR 370/17 Rn. 15, juris; vgl. auch Zöller/Heßler, a.a.O., § 531 Rn. 27). Auch ein Verstoß gegen §§ 524 Abs. 3, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO liegt entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten nach alledem nicht vor. Die Verfügungsklägerin hat zur Begründung der Hilfsanschlussberufung ausdrücklich Bezug genommen auf den Beschluss des Senats vom 11.10.2023 und im Hinblick auf die dort vertretene Auffassung des Gerichts nunmehr eine Bezifferung des angemessenen Entgelts vorgenommen. Damit hat die Verfügungsklägerin deutlich gemacht, dass sie diesen neuen Sachvortrag, einschließlich der Ergänzung wegen der Abrechnung weiterer Nebenleistungen mit Schriftsatz vom 20.11.2023, als Reaktion auf den im gerichtlichen Beschluss liegenden Hinweis unterbreitet. Darüber hinaus weitere Ausführungen zur Zulässigkeit des neuen Vorbringens zu verlangen, liefe auf eine bloße Förmelei hinaus. Dasselbe gilt, soweit die Verfügungsklägerin ihre (Hilfs-)Anträge auf die Hinweise des Senats in der Berufungsverhandlung vom 23.11.2023 nochmals - etwa den Zeitraum und die Lounges/Logen betreffend - geändert hat. Im Übrigen erscheint die Anwendbarkeit der §§ 529, 531 ZPO aufgrund der Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 22.03.2005 - 11 U 64/04, GRUR-RR 2005, 299, 301; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2014 - 15 U 99/14, GRUR-RS 2015, 07641 Rn. 52; OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 14.07.2022 - 4 U 623/22, BeckRS 2022, 20017 Rn. 5). Der Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren ist auch in der Berufungsinstanz grundsätzlich der Tatsachenstand zur Zeit der Beendigung der mündlichen Verhandlung (dieser Instanz) zugrunde zu legen (OLG Frankfurt, Urteil vom 22.03.2005, a.a.O., m.w.N.). Eine andere Sichtweise würde nicht dem Grundsatz der Prozessökonomie entsprechen, weil das Gesuch - etwa aufgrund neuer Tatsachen - grundsätzlich wiederholt werden könnte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2014, a.a.O., m.w.N.). Schließlich würde ein Hauptsacheverfahren geradezu herausgefordert, in diesem aber § 531 ZPO keine Rolle spielen (MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl., § 531 Rn. 3). Dies muss erst recht gelten, wenn das Landgericht das Verfügungsverfahren naturgemäß beschleunigt geführt hat und die Verfügungsbeklagte selbst in zweiter Instanz neue Argumente vorbringt (etwa, dass an der …[B] die Veranstaltungsfläche … als Boxengasse zur Verfügung stehe, so dass es der Boxengasse an der …[C] nicht bedürfe), auf die die Verfügungsklägerin dann - und insoweit nicht nachlässig (vgl. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) - erst erwidert. bb) Die Hilfsanschlussberufung dient zudem nicht allein der Klageerweiterung, sondern greift auch das Ersturteil an (vgl. hierzu Zöller/Heßler, a.a.O., § 520 ZPO, Rn. 12 m.w.N.). Sie richtet sich auch dagegen, dass in erster Instanz der Hauptantrag zu 1. abgewiesen worden ist; dieses, auf den Zugang an fixen Terminen gerichtete Begehren wird mit der Berufung weiterverfolgt. cc) Die von der Verfügungsbeklagten auch nach Bezifferung des angemessenen Entgelts als Gegenleistung weiter geäußerten Bedenken an der Bestimmtheit der Anträge wird vom Senat nicht geteilt. Das Antragsbegehren ist nicht auf die Abgabe einer Willenserklärung durch die Verfügungsbeklagte (§ 894 ZPO), sondern auf eine Zugangsgewährung gerichtet; auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 11.10.2023 (OLG 153 ff.) wird insoweit verwiesen. Die in den Anträgen gewählte Bezeichnung des Zugangsobjekts entspricht der Begriffsbestimmung in §§ 1 und 2 des Landesgesetzes zur Erhaltung der Zweckbestimmung des …[A]vom 30.07.2013 (RingErhG RP, GVBl. RLP 2013, 275). „Die Rennstrecke“ wird zudem zusätzlich als Kombination von …[B] und …[C] konkretisiert. Zweifel an der Bestimmbarkeit des Zugangsobjekts bestehen damit nicht. Dies gilt auch, soweit Zugang zu den der Rennstrecke zugehörigen Einrichtungen (insbesondere Boxengasse und Zuschauertribüne) beantragt wird. Damit wird lediglich verdeutlicht, dass sich der Zugang auf die gesamte Einrichtung der Rennstrecke, also auf alles erstrecken soll, was zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich ist. Dies entspricht nicht zuletzt den Vorgaben des § 2 Abs. 2 RingErhG, wonach die erforderlichen gegenwärtigen und zukünftigen Einrichtungen vom Widmungszweck der Rennstrecke umfasst sind. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. Anlage AST28, LG zu 50) gehören hierzu die für den Rennbetrieb notwendigen Einrichtungen, wie beispielsweise der Start- und Zielplatz, die Boxenanlage, das Zeitnehmerhaus, die Haupttribüne und das Fahrerlager. Eine Bestimmbarkeit liegt damit objektiv vor. Die beispielhafte Benennung („insbesondere“) bestimmter Einrichtungen schadet insofern nicht. dd) Die Verfügungsklägerin musste auch kein Rangverhältnis der aus Kartellrecht und aus dem RingErhG geltend gemachten Ansprüche bestimmen. Es handelt sich jeweils um gesetzliche Ansprüche, nicht - wie in der von der Verfügungsbeklagten zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (Urteil vom 31.08.2023 - 15 U 18/23, juris) - um einerseits vertragliche und andererseits kartellrechtliche Ansprüche, denen zwei unterschiedliche Streitgegenstände zugrunde lagen. b) Die Anschlussberufung ist darüber hinaus auch aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Verfügungsklägerin hat einen Verfügungsanspruch wie auch einen Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO glaubhaft gemacht. aa) Der Verfügungsklägerin steht ein subjektives Recht zu, dessen Verwirklichung durch die einstweilige Verfügung gesichert werden soll (Verfügungsanspruch), nämlich ein Anspruch auf Zugangsgewährung aus § 33 Abs. 1 und 3 GWB i. V. m. § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 GWB jedenfalls im Umfang des mit der Anschlussberufung gestellten Hilfsantrags zu IV. (mit Ausnahme der Zuschauertribünen, s.u.). Die Verfügungsbeklagte hat ihre marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt, indem sie gegenüber der Verfügungsklägerin zum Ausdruck gebracht hat, ihr für die Saison 2024 keine Termine auf dem …[A] anzubieten. (1) Nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GWB liegt ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vor, wenn sich ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter einer bestimmten Art von gewerblicher Leistung weigert, einem anderen Unternehmen gegen angemessenes Entgelt - oder grundsätzlich, wie hier - Zugang zu den eigenen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und wenn es dem anderen Unternehmen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ohne die Mitbenutzung nicht möglich ist, auf dem vor- oder nachgelagerten Markt als Wettbewerber tätig zu werden. (2) Die Beklagte ist Normadressatin des Missbrauchsverbots nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 GWB. Die Beklagte ist als Anbieterin von gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt marktbeherrschend, nämlich ohne Wettbewerber (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 GWB). Für die Normadressateneigenschaft ist es ausreichend, dass das fragliche Unternehmen auf dem Markt für die Mitbenutzung einer Infrastruktureinrichtung über eine beherrschende Stellung verfügt. Nicht erforderlich ist, dass es (auch) auf dem vor- oder nachgelagerten Markt, zu der die Infrastruktureinrichtung den Zugang eröffnen würde, eine solche Stellung innehat (BGH, Beschluss vom 28.06.2005 - KVR 27/04, BGHZ 163, 296 Rn. 33, juris - Arealnetz). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. (a) Die Verfügungsklägerin begehrt Zugang zu der Rennstrecke des …[A], bestehend aus der …[B] und der …[C] einschließlich der zugehörigen Einrichtungen. Hierbei handelt es sich um eine (einheitliche) Infrastruktureinrichtung Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 4 GWB, die jedenfalls die für ihre bestimmungsgemäße Nutzung erforderlichen gegenwärtigen und zukünftigen Einrichtungen einschließt. Unter Infrastruktureinrichtungen sind die vielfältigen technischen und sonstigen Einrichtungen eines Unternehmens zu verstehen, die letztlich dem Waren- und Dienstleistungsabsatz dienen (vgl. Senat, Urteil vom 13.12.2012 - U 73/12 Kart Rn. 124 m.w.N., juris). Das Zugangsobjekt muss (überwiegend) der Erbringung von Leistungen dienen (vgl. Immenga/ Mestmäcker/Fuchs, GWB, 6. Aufl., § 19 Rn. 276). Es muss sich um Einrichtungen handeln, deren Mitbenutzung jedenfalls geeignet ist, den Zugang zu einem anderen Markt zu vermitteln (vgl. Senat, Urteil vom 13.12.2012, a.a.O., m.w.N.). (aa) Bei der …[B] handelt es sich um eine Infrastruktureinrichtung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 4 GWB (vgl. Senat, Urteil vom 13.12.2012, a.a.O., Rn. 122 ff., zu § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB in der vor dem 30.06.2013 geltenden Fassung, die später als Regelung in Abs. 2 Nr. 4 integriert wurde, vgl. Bechtold/Bosch/Bechtold/Bosch, GWB, 10. Aufl., § 19 Rn. 66). Auf dieser Rennstrecke besteht Wettbewerb zwischen verschiedenen Unternehmen (Senat, a.a.O., Rn. 125 zur Vermietung sportlicher Fahrzeuge an rennsportbegeisterte Kunden und dem Angebot eines begleiteten Fahrens als zusätzliche Dienstleistung, sog. Touristenfahrten). Die Mitbenutzung an der Einrichtung ist danach jedenfalls geeignet, den Zugang zu einem anderen Markt zu vermitteln, etwa auch und insoweit unstreitig die Ausrichtung von Rennveranstaltungen. Dass die vorgenannte Entscheidung des Senats nicht die Durchführung einer semiprofessionellen Langstreckenrennserie, sondern Touristenfahrten betrifft, ändert an der Qualifikation der ...[B] als Infrastruktureinrichtung nichts. Unter diesen Begriff kann, wie vom Gesetzgeber ursprünglich beabsichtigt, ein Großteil physischer Einrichtungen subsumiert werden; zu trennen ist die (bloße) Begriffsbestimmung insofern von der Frage der konkret begehrten Nutzungsart, also inwieweit die Mitbenutzung der Einrichtung objektiv notwendig ist, um auf dem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu werden (vgl. MüKoEuWettbR/Wolf, GWB, 4. Aufl., § 19 Rn. 150). Bei der Frage des auf die Mitbenutzung Angewiesenseins handelt es sich um eine andere Anspruchsvoraussetzung, zu der im Folgenden noch ausgeführt wird. (bb) Dass die …[C] nicht gleichfalls unter den Begriff der Infrastruktureinrichtung fällt, ist hiernach nicht ersichtlich. Es handelt sich ebenfalls um eine Rennstrecke bzw. einen Teil der Rennstrecke (hierzu nachfolgend), deren Mitbenutzung geeignet ist, den Zugang zu einem anderen Markt zu vermitteln. Unstreitig finden auch auf diesem Teil der Rennstrecke Rennveranstaltungen statt; auf eine Austauschbarkeit der Einrichtung kommt es an dieser Stelle nach dem Vorgesagten nicht an. Es handelt sich auch bei der ...[C] um eine Sportstätte, von der eine raumintegrierende Logistikfunktion für die Besucher von größeren Sportveranstaltungen ausgeht, damit um eine Infrastruktureinrichtung (vgl. Immenga/Mestmäcker/Fuchs, a.a.O., § 19 Rn. 278). Eine andere Beurteilung für die ...[C] als für die ...[B] ist damit nicht angezeigt. Dies gilt erst recht in Ansehung der einheitlichen Widmung von ...[B] und ...[C] nach § 2 Abs. 2 RingErhG RP, die sich auf „die Rennstrecke“ und die für ihre bestimmungsgemäße Nutzung erforderlichen gegenwärtigen und zukünftigen Einrichtungen erstreckt. Nach § 1 RingErhG RP gehören zur bestimmungsgemäßen Nutzung durch die Allgemeinheit das Befahren „der Rennstrecke“ mit Kraftfahrzeugen und die Inanspruchnahme des …[A] zu Zwecken des Sports, des Motorsports, insbesondere des Breitenmotorsports. Eine Differenzierung der beiden Rennstrecken findet dort gerade keine Grundlage. Im Gegenteil wird in der Gesetzesbegründung (vgl. Anlage AST28, LG zu 50) nur auf unterschiedliche Streckenabschnitte abgestellt, die getrennt oder auch in Kombination miteinander genutzt werden könnten, wobei auch bei separater Nutzung jeweils über die im Start- und Zielbereich befindlichen, für den Rennbetrieb notwendigen Einrichtungen, wie beispielsweise den Start- und Zielplatz, die Boxenanlage, das Zeitnehmerhaus, die Haupttribüne und das Fahrerlager von Anfang an eine einheitliche Rennstrecke bestanden habe (vgl. Seite 4 der Anlage AST28). Die Ersetzung des Rennbetriebs auf der Südschleife durch die ...[C] änderte nach den dortigen Ausführungen nichts an der (gesamten) Rennstrecke. Es handelt sich damit bei „der Rennstrecke“ einheitlich um eine Infrastruktureinrichtung. Soweit die Verfügungsbeklagte einwendet, dass entgegen dem ursprünglichen Gesetzesentwurf (dort insbesondere §§ 1 und 2, vgl. Anlage AST27, LG zu 50) der Begriff der Infrastruktur in der späteren Gesetzesfassung vom 30.07.2013 keine Verwendung mehr gefunden habe, ändert dies nichts am Vorliegen einer (physischen) Infrastruktureinrichtung in Form der Rennstrecke in tatsächlicher Hinsicht. Das Gesetz betont die Widmung; der Widmungszweck ist durch den Eigentümer oder Betreiber in einer Nutzungsordnung zu konkretisieren, die dem für Angelegenheiten der Infrastruktur zuständigen Ministerium zur Genehmigung vorzulegen ist (§ 3 Abs. 2 RingErhG RP). (b) Die Mitbenutzung der Infrastruktureinrichtung ist für die Verfügungsklägerin notwendig, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein (vgl. MüKoEuWettbR/Wolf, a.a.O., § 19 Rn. 153). Dieser ist in sachlicher und räumlicher Hinsicht eingegrenzt auf die Veranstaltung von semiprofessionellen Langstreckenrennen auf dem …[A], bei denen um die Position auf dem Feld gekämpft wird. (aa) Für die erforderliche Marktabgrenzung ist in sachlicher Hinsicht zunächst das angebotene Produkt oder die angebotene Dienstleistung zu identifizieren. Ausgehend hiervon ist dann zu prüfen, ob von anderen Anbietern angebotene Produkte oder Dienstleistungen aus Sicht der Nachfrager nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs austauschbar sind (Bedarfsmarktkonzept; vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.2020 - KVR 69/19, GRUR 2020, 1318 Rn. 23 m.w.N. - Facebook). Hierbei ist ein objektiver Maßstab anzulegen (BGH, Beschluss vom 05.10.2004 - KVR 14/03, BGHZ 160, 321 Rn. 18 m.w.N., juris - Staubsaugerbeutelmarkt). Für die Marktabgrenzung kommt es dabei auf die Sicht der Marktgegenseite an, nicht auf die Sicht des betroffenen Unternehmens oder seiner Wettbewerber (vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.2020, a.a.O., Rn. 22). (bb) Die Verfügungsbeklagte ist als Eigentümerin und Betreiberin des ...[A] Anbieterin der bestimmungsgemäßen Nutzungsmöglichkeiten des ...[A] als Rennstrecke durch die Allgemeinheit. Zur bestimmungsgemäßen Nutzung durch die Allgemeinheit gehören nach § 1 RingErhG RP das Befahren der Rennstrecke mit Kraftfahrzeugen und die Inanspruchnahme des ...[A] zu Zwecken des Sports, des Motorsports, insbesondere des Breitenmotorsports. Die Verfügungsklägerin ist Nachfragerin einer solchen bestimmungsgemäßen Leistung; sie begehrt konkret die Durchführung einer semiprofessionellen Langstreckenrennserie auf dem ...[A]. Damit deckt sie wiederum den Bedarf ihrer Kunden, bei denen es sich u. a. um Amateure und semiprofessionelle Einzelfahrer und Teams in rund 30 unterschiedlichen Fahrzeugklassen handelt, das Befahren der Rennstrecke mit Kraftfahrzeugen zum - in zeitlicher Hinsicht über eine Saison verteilten - sportlichen Wettbewerb. Es handelt sich damit bei der begehrten Inanspruchnahme des ...[A] um ein solche zu Zwecken des vom Widmungszweck der Rennstrecke umfassten Breitenmotorsports. Bei den Kunden handelt es sich um Amateure, semiprofessionelle Fahrer und Teams in diversen Fahrzeugklassen, hierauf ist zugleich der nachgelagerte Markt in sachlicher Hinsicht einzugrenzen. Er kann nicht auf (rein) professionelle Fahrer und Teams, die beruflich mit erhöhtem zeitlichen Einsatz (Training, Vorbereitung) und anderer wirtschaftlicher Unterstützung Motorsportwettkämpfe mit Kraftfahrzeugen bestreiten, begrenzt werden. Umgekehrt ist aus Sicht des Amateurs maßgeblich, sich auch mit semiprofessionellen Fahrern zu messen. (aaa) Ausgehend vom Bedarf der Kunden der Verfügungsklägerin (Marktgegenseite) ist das nachgefragte, an die Rennstrecke „...[A]“ geknüpfte Angebot der Verfügungsbeklagten nach Eigenschaft und Verwendungszweck, also in funktioneller Hinsicht, nicht austauschbar mit dem Leistungsangebot der Betreiber anderer Rennstrecken. Dies folgt daraus, dass es sich bei der streitgegenständlichen Rennstrecke wegen deren Prägung durch die ...[B] um eine für die Marktteilnahme der Verfügungsklägerin wesentliche Infrastruktureinrichtung handelt (essential facility; vgl. Bechtold/Bosch/Bechtold/Bosch, a.a.O., § 19 Rn. 67; Hoeren/Sieber/Holznagel, Handbuch Multimedia-Recht, 59. EL, Teil 10 Kartellrecht Rn. 226). Die Rennstrecke auf dem ...[A] ist jedenfalls bezogen auf die ...[B] eine wesentliche Infrastruktureinrichtung im Sinne einer essential facility. Es handelt sich um eine weltweit einzigartige historische Rennstrecke von mehr als 20 km Länge; sie besitzt unter motorsportinteressierten potentiellen Kunden insoweit ein Alleinstellungsmerkmal. Dies unterscheidet die ...[B] von den heute im Formel-1-Betrieb gebräuchlichen Rennstrecken, die in aller Regel weniger als 10 km Länge aufweisen. Es handelt sich nicht um eine moderne, etwa gleichförmig oder sonst künstlich arrangierte Rennstrecke, sondern sie weist eine einmalige, der natürlichen Umgebung entsprechende Topographie auf mit uneinsehbaren Kurven, starken Neigungen und Gefällen. Sie gilt deshalb als besonders anspruchsvolle sportliche Herausforderung, die als „…[E]“ beworben wird (vgl. hierzu ausführlich Senat, Urteil vom 13.12.2012, a.a.O., Rn. 131 f.), und genießt in der Szene und beim motorsportinteressierten Publikum unzweifelhaft einen Kultstatus. Wegen ihrer Einmaligkeit ist sie nicht gegen andere Rennstrecken austauschbar. Vielen Kunden geht es nicht allein darum, auf irgendeiner beliebigen Rennstrecke Runden zu drehen (vgl. Senat, a.a.O., Rn. 133), sondern sich speziell den besonderen Herausforderungen der ...[B] im Wettkampf zu stellen. Dabei kommt dem hohen Schwierigkeitsgrad gerade im sportlichen Wettbewerb eine maßgebliche, damit auch für den Fall der Marktabgrenzung ausschlaggebende Bedeutung zu. Dem entspricht, dass für die Teilnahme an Rennen auf der ...[B] eine besondere Fahrqualifizierung, das DMSB (Deutscher Motor Sport Bund e.V.) Permit ...[B] (vgl. auch Anlage AG65, OLG zu 110), erforderlich ist. Dies gilt jedenfalls, soweit es sich um solche Rennveranstaltungen handelt, die unter dem Dachverband der deutschen Motorsportler ausgetragen werden. Andere Rennstrecken, die im Hinblick auf die Charakteristika der ...[B] vergleichbar wären, zeigt die Verfügungsbeklagte nicht auf. Dies hat im konkreten Einzelfall zur Folge, dass - entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten - der sachlich relevante Markt sich nicht auf andere nationale, europäische oder internationale Rennstrecken erstreckt. Die Verfügungsklägerin entspricht dem Bedarf ihrer Kunden, sich gerade den Herausforderungen der ...[B] in Rennen auf dem ...[A] zu stellen. Dieser Bedarf kann wegen der genannten Alleinstellungsmerkmale der ...[B] nicht anderweitig - auf anderen Rennstrecken - bedient werden. Dies gilt unabhängig davon, ob einzelne Fahrer oder Teams auch auf anderen Rennstrecken an Rennen teilnehmen und sich dort ebenfalls messen. Dass dieser Wettkampf der Herausforderung auf dem ...[A] gleichgestellt ist, behauptet selbst die Verfügungsbeklagte nicht. Hieraus ergibt sich im Übrigen zwingend, dass auch in räumlicher Hinsicht die ...[B] des ...[A] prägend ist und schon deshalb für die geographische Marktabgrenzung keine andere Beurteilung erfolgt. Die als Anlagen AG42 und AG43 (LG zu 108) beigefügten Entscheidungen der Europäischen Kommission ändern an dieser Bewertung nichts. Es wird u. a. auf die Beschaffenheit der Rennstrecke abgestellt, die vorliegend aber ein Alleinstellungsmerkmal in Form der ...[B] enthält; eine Austauschbarkeit besteht damit gerade nicht. (bbb) Soweit zwar nach dem Vorgesagten die Besonderheiten in der ...[B] liegen, die zugleich das Alleinstellungsmerkmal der von der Verfügungsbeklagten betriebenen Infrastruktureinrichtung bildet, bedeutet dies gleichwohl für den vorliegenden Fall keine Begrenzung nur auf die ...[B]. Dies wäre grundsätzlich möglich, da es sich zwar um eine einheitliche Infrastruktureinrichtung handelt, die aber in unterschiedliche Streckenabschnitte unterteilt werden kann, so dass auch im Rahmen der Marktabgrenzung je nach Markterfordernis zu differenzieren ist. Die Einheit aus ...[B] und ...[C] macht 24,358 Kilometer pro Runde aus. Der ...[A] gilt damit als die längste permanente Rennstrecke der Welt. Die Einzigartigkeit der Länge der Strecke sowie die damit verbundene Topographie mit 73 Kurven und der zu bewältigende Höhenunterschied von 290 Metern stellen ein absolutes Alleinstellungsmerkmal des ...[A] dar. Ausschließlich der ...[A] eröffnet Fahrern und Teams somit die Möglichkeit, eine derartig lange Strecke pro Runde zurückzulegen. Der Schwerpunkt dieser Besonderheiten (Länge und Charakteristika) liegt indes auf der ...[B], so dass aus der bloßen Verlängerung durch die - für sich genommen austauschbare - ...[C] keine zwingende Einheit für den sachlich und räumlich nachgelagerten Markt abgeleitet werden kann. Es kann zudem nicht allein darauf abstellt werden, dass bislang die von der Verfügungsklägerin veranstaltete ...[A] Langstrecken-Serie (…) auf der kombinierten Rennstrecke stattgefunden hat (Status quo). Ebenso wenig erfordert der erwartbare Bedarf nach der Teilnehmerzahl, die in den Einzelrennen seit 2020 nicht mehr über 160 und in den letzten drei Saisons im Durchschnitt bei 120 bis 131 lag (vgl. Anlage AG30, LG zu 108), die Einbeziehung der ...[C]; die zugelassene Teilnehmerzahl der ...[B] liegt bei 175, in Kombination mit der ...[C] bei 210. Allerdings ist der sachlich und räumlich relevante Markt auf Langstreckenrennen, in denen um die Position auf dem Feld gekämpft wird, einzugrenzen, was zur Folge hat, dass dieser sich vorliegend auch auf die ...[C] erstreckt. (α) Die Verfügungsbeklagte stellt selbst für die Marktabgrenzung weitgehend auf andere Langstreckenrennen ab (z.B. hGT World Challenge in Monza, h6 Stunden von Spa-Francorchamps, h4 Stunden von Imola, h24 Stunde von Le Mans), ohne indes eine Vergleichbarkeit der Rennstrecken in der Herausforderung aufzuzeigen (s.o.). Insofern kann in sachlicher Hinsicht im Übrigen auch dahinstehen, inwiefern sonst - etwa bezogen auf die Größe der teilnehmenden Klassen - eine Vergleichbarkeit besteht. Für die Marktabgrenzung erlangt aber Bedeutung, dass Langstreckenrennen ersichtlich einen anderen sportlichen Anspruch als Kurzstreckenrennen, insbesondere eine höhere Ausdauer und Konzentration erfordern. Es wird nicht die gleiche Zielgruppe bedient, auch wenn jeweils Autorennen gefahren werden. Der Markt für Sprinter und Marathonläufer ist auch ein unterschiedlicher, mag es sich auch bei den Sportlern jeweils um Läufer handeln. (β) Ebenso bedeutet es eine andere Herausforderung, um eine Position auf der Strecke zu kämpfen, sich also dem direkten Wettkampf auf der Bahn zu stellen, als in Sprintrunden gegen die Uhr zu fahren (reine Leistungsprüfung), wie etwa bei der von der Verfügungsbeklagten zum Vergleich herangezogen Rundstrecken-Challenge ...[A] (…), die auf der ...[B] ausgetragen wird. Eine Vergleichbarkeit besteht insofern - mit Ausnahme des …-Schwedenkreuz-Rennens, das aber gerade nicht nur auf der ...[B], sondern auch auf der ...[C] ausgetragen wird - nicht. Es handelt sich schon in ihrem Wesen nach um unterschiedliche Wettkampfformen mit unterschiedlicher Herausforderung. Es findet kein sichtbarer Wettkampf auf der Bahn statt; entsprechend besteht nicht zuletzt ein deutlich reduziertes Kollisionsrisiko. Dass Fahrer der …-Langstreckenserie auch die …, also unterschiedliche Wettkämpfe, bestreiten, hat daher nicht zur Folge, dass deshalb ein austauschbarer Bedarf angenommen werden kann. Im Gegenteil besagt dies nur, dass die Fahrer sich in verschiedenen Disziplinen selbst und untereinander - im Übrigen jedenfalls auf der ...[B] - messen wollen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der in dem als Anlage AG51 (OLG zu 110) vorgelegten Presseartikel wiedergegebenen Überlegungen des Geschäftsführers der Komplementärin der Verfügungsklägerin, dass gegebenenfalls an einem Wochenende mit der … gefahren werden könne. Dies betrifft ersichtlich einen zeitlichen Aspekt bzw. einen solchen zur Streckenbelegung, keine inhaltliche Austauschbarkeit. (γ) Mit der sachlichen Begrenzung auf die Austragung von Langstreckenrennen, bei dem im Feld um die Position gekämpft wird, ist zugleich die Notwendigkeit verbunden, die ...[C] einzubeziehen. Die ...[C] verfügt über die für den Rennbetrieb in erforderlicher Anzahl notwendigen Einrichtungen (insbesondere Boxenanlage/-gasse, Fahrerlager und Tankanlagen). Die Teilnahme an einem Langstreckenrennen erfordert diese Einrichtungen jedenfalls mit Blick auf die Boxengasse und die Tankanlagen, was insoweit auch die auf derselben (kombinierten) Strecke ausgetragenen anderen Langstreckenrennen (24-Stunden-Rennen, Schwedenkreuz-Rennen) zeigen. Aufgrund der Fahrtdauer ist eine Betankung der Fahrzeuge zwingend erforderlich. Hierfür müssen, wie die Verfügungsklägerin glaubhaft gemacht hat, die Boxen der ...[C] genutzt werden, da die Veranstaltungsfläche T13 (Tribüne 13, die auch als Boxenanlage genutzt wird) an der ...[B] über keine ausreichende Tankanlage verfügt. Die von der Verfügungsbeklagten genannten vier Tanksäulen der T13 reichen nicht ansatzweise für den Bedarf aus, wenn sich über 100 Fahrzeuge in nur drei Startgruppen mit ähnlichen Tankstrategien im Rennen befinden, das über eine so große Entfernung geht. Es liegt auf der Hand, dass insoweit die Möglichkeit bestehen muss, mehr als vier Fahrzeuge gleichzeitig zu betanken, und ebenso, dass dieses Erfordernis beim … (mit Ausnahme des Schwedenkreuz-Rennens) nicht besteht. Soweit die Verfügungsbeklagte noch andere Rennen zum Vergleich heranzieht (DTM, GT-Masters und das …[D] Cup Sprintrennen), die ohne Tankanlage auskämen, hat die Verfügungsklägerin überzeugend ausgeführt und glaubhaft gemacht, dass während der Renndauer keine Betankung der Rennfahrzeuge erfolge bzw. nach dem Reglement sogar verboten sei. Nur bei der GT World Challenge - einem reinen GT3-Rennen - sei Nachtanken erlaubt und erforderlich. Die Betankung erfolge aber bauartbedingt über spezielle Tankvorrichtungen, so dass es der herkömmlichen Tankanlagen nicht bedürfe. Bei einem semiprofessionellen Langstreckenrennen mit hoher Klassen- und Fahrzeugvielfalt und direktem Wettkampf auf der Bahn ist dagegen eine ausreichende Anzahl von Tankanlagen erforderlich; der Bedarf kann hier nur durch Einbeziehung der Einrichtungen der ...[C] gedeckt werden. Damit bezieht sich der sachlich und räumlich relevante Markt nicht nur auf die ...[B] und deren Einrichtungen, sondern auch auf die ...[C] mitsamt deren Einrichtungen. Die Einrichtungen gehören ihrer Widmung nach zu der Rennstrecke (s.o.) und damit zur Infrastruktureinrichtung, auf die sich der geltend gemachte Zugangsanspruch bezieht. Dass im Jahr 1983 bei Bau der ...[C] (im Rahmen der Ersetzung der …[F]) nur die ...[B] befahren wurde, belegt nicht, dass kein grundsätzlicher Bedarf auch an den Einrichtungen der ...[C] besteht, sondern nur, dass Übergangslösungen gefunden werden konnten. Gleiches gilt für etwaige Einschränkungen während der Corona-Pandemielage. Dass es grundsätzlich möglich ist, bewegliche Tankanlagen beizuschaffen, ändert nichts daran, dass tatsächlich Tankanlagen in ausreichender Menge in der Infrastruktureinrichtung vorhanden und bei Bedarf der Kunden, der hier objektiv bei Langstreckenrennen, bei denen mehrere Wettbewerber gleichzeitig starten, vorhanden ist, vom Zugangspetenten nutzbar gemacht werden können. Entsprechendes gilt auch für die Größe der Boxenanlage und des Fahrerlagers; der Bedarf kann ersichtlich nicht von der Veranstaltungsfläche T13 gedeckt werden, was durch die von der Verfügungsklägerin mit den Schriftsätzen vom 20. und 22.11.2023 vorgelegten Lichtbilder (OLG 480 f., OLG 576 bis 579) glaubhaft gemacht worden ist. Es nutzt danach auch nichts, wie die Verfügungsbeklagte vorschlägt, über das Reglement die Mindeststandzeiten in der Boxengasse an der T13 zu verlängern, um dem Problem potenziell belegter Tankanlagen vorzubeugen. An den (mangelnden) Platzverhältnissen ändert dies nichts, was im Übrigen auch für die Unterbringung mobiler Tankanlagen auf der Veranstaltungsfläche T13 gilt. Besteht hiernach ein Erfordernis für die Mitbenutzung auch der Einrichtungen der ...[C], erstreckt sich der sachlich und räumlich relevante Markt auch auf diese und damit insgesamt auch auf die ...[C] samt den für den Rennbetrieb notwendigen bzw. nach der Widmung zugehörigen Einrichtungen, damit neben der Boxen-/Tankanlage auch auf die Haupttribüne und das Fahrerlager; ebenso sind etwa das Start- und Zielhaus, die Race Control (Rennkontrollraum) und das - nur über die ...[C] zugängliche - Medical Center (Rettungswache) mitumfasst. Ausgenommen von den Einrichtungen, wie von der Verfügungsklägerin zuletzt auch durch entsprechend geänderte Anträge zugestanden, sind die - durch die Verfügungsbeklagte fremdvermieteten - Lounges (oder: Logen). (ccc) Dafür, dass in sachlicher Hinsicht auf die Rennserie, nicht auf eine einzelne Rennveranstaltung abgestellt werden kann, spricht der Umstand, dass sich im Jahr 2023 immerhin 182 Fahrer für die Gesamtwertung der … eingetragen haben, was indiziell auf einen entsprechenden Bedarf hindeuten könnte. Allerdings sind dies nicht einmal die Hälfte der 550 Fahrer, die insgesamt teilgenommen haben. Viele von ihnen bestreiten zudem nur einzelne Rennen, nicht die gesamte Serie. Eine Verpflichtung hierzu besteht auch gerade nicht. Entsprechend schwanken die Teilnehmerzahlen innerhalb der einzelnen Veranstaltungen der … erheblich (vgl. auch Anlage AG30, LG zu 108). Vor diesem Hintergrund lässt der Umstand, dass das Langstreckenserienkonzept unstreitig weiter bedient werden soll (streitig ist zwischen den Parteien lediglich, durch wen), nicht zwingend darauf schließen, dass der Serie an sich eine eigenständige Marktbedeutung zukommt. Gleiches gilt für das eingeführte Cashback-System (Rückerstattung von 50 % der Einschreibegebühr bei Teilnahme an allen …-Rennveranstaltungen). Der sachlich und räumlich relevante Markt ist nach alledem auf die Ausrichtung von semiprofessionellen Langstreckenrennveranstaltungen auf dem ...[A], in denen um die Position auf dem Feld gekämpft wird, eingegrenzt. Hat die Verfügungsklägerin insoweit ein Zugangsrecht, kann sie dieses grundsätzlich auch mehrfach geltend machen. (ddd) Eine andere Marktabgrenzung ist auch nicht deshalb veranlasst, weil es unter Umständen für den Zugangspetenten geboten sein kann, sein Angebot kurzfristig umzustellen (sog. Produktions- und Angebotsumstellungsflexibilität, vgl. BGH, Beschluss vom 05.10.2004, a.a.O., Rn. 18 - Staubsaugerbeutelmarkt). Dass der Verfügungsklägerin Anstrengungen zur Erweiterung ihrer eigenen Leistungsfähigkeit zumutbar sind (vgl. MüKoEuWettbR/Wolf, a.a.O., § 19 Rn. 154), ist nicht ersichtlich. Der ausschließliche Geschäftsbetrieb der Verfügungsklägerin knüpft an die dargestellte Geschäftstätigkeit an, die sie inzwischen seit 47 Jahren, zuletzt im Zusammenschluss mit der ...[A] Holding GmbH, ausgerichtet auf den ...[A] und damit ortsgebunden betreibt. Dass die Verfügungsbeklagte sich (gleichzeitig) im globalen Wettbewerb sieht, ändert an dem fixen Ortsbezug für den Marktbedarf der Kunden der Verfügungsklägerin nichts. Die Langstreckenrennen können wegen der Anbindung an die ...[B] nicht an einen anderen Ort (oder andere Orte) verlegt werden. Eine Umverlegung würde zu einer so wesentlichen Änderung führen, dass dies de facto einer Auflösung der Geschäftstätigkeit der Verfügungsklägerin entspräche. Das tradierte Konzept, an dem die Verfügungsklägerin unstreitig die alleinigen Veranstaltungs- und Vermarktungsrechte hält, entspricht dem Bedarf des Marktes. Anderweitige Möglichkeiten, dieses Angebot umzustellen, sind nach dem Vorgesagten mit Blick auf die Ausrichtung der Rennen nicht ersichtlich. Es ist zudem durchaus zu berücksichtigen, dass eine jahrzehntelange Bindung der Verfügungsklägerin an den ...[A] besteht (vgl. Senat, Urteil vom 13.07.1989 - U 1311/86 Kart, NJW-RR 1990, 808 betreffend die Zulassung zu einem Volksfest). Ein Wechsel oder eine Erweiterung ihres Geschäftsfelds ist ihr nach alledem nicht zumutbar. Ob sie sich theoretisch auch für eine andere geschäftliche Strategie hätte entscheiden können, ist für die Marktabgrenzung unerheblich (vgl. BKartA, Beschluss vom 21.12.1999 - B 9-199/97, BeckRS 2016, 14294 unter B. 2. - Fährhafen Puttgarden). Das Fokussieren auf eine bestimmte Infrastruktur bildet entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten keinen Grund, die Verfügungsklägerin vom Markt bzw. dem daraus abgeleiteten Schutz auszuschließen. Bei physischen Infrastruktureinrichtungen liegt es im Gegenteil nahe, dass speziell hiermit im Zusammenhang stehende Dienste auf nachgelagerten Märkten angeboten werden (wie z.B. bei einem bereits bestehenden Fährhafen, vgl. BGH, Beschluss vom 24.09.2002 - KVR 15/01, BGHZ 152, 84, juris - Fährhafen Puttgarden, einem Steinbruch, vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.07.2023 - 11 U 71/22 (Kart), juris, einem Messegelände, vgl. OLG Bremen, Urteil vom 03.05.2007 - 2 U 25/07, BeckRS 2008, 8134 i.V.m. BGH, Beschluss vom 13.11.2007 - KZR 33/07, BeckRS 2007, 149641, oder einer Freilichtbühne, OLG München, Urteil vom 14.03.2013 - U 1891/12 Kart, NZKart 2013, 251 - Brunnenhof). Gleiches gilt, wenn sich das Alleinstellungsmerkmal, welches die Wesentlichkeit der Infrastruktureinrichtung ausmacht, den vom Zugangspetenten bedienten nachgelagerten Markt erst eröffnet oder diesen entscheidend prägt. Das ist hier die Möglichkeit, Langstreckenrennen auf der mit Abstand längsten, und wegen ihrer einzigartigen Topographie und Höhenunterschiede besonders herausfordernden und in der Szene geradezu legendären Rennstrecke ...[A], damit sachlich und lokal darauf begrenzt, auszutragen. Dies entspricht nicht einem künstlich geschaffenen (Mikro-)Monopolmarkt, sondern knüpft an die natürliche Beschaffenheit der Infrastruktureinrichtung an, die sie wesentlich macht, was zugleich deren fehlende Austauschbarkeit und Duplizierbarkeit für den Markt bedingt. Ebenso wenig ist es danach von Belang, ob die Gesellschafter der Verfügungsklägerin selbst Geschäftsaktivitäten im Motorsport-Bereich ausüben und teilweise auch jenseits der …-Langstreckenserie auf dem ...[A] Rennveranstaltungen organisieren. Es kommt nicht auf deren Zugangsrechte an, sondern auf die (begehrte) Tätigkeit der Verfügungsklägerin auf dem nachgelagerten Markt. Dass sie sich hierzu gegebenenfalls der Hilfe und Erfahrung ihrer Gesellschafter für ihr eigenes Geschäftskonzept bedient, begründet keine Identität mit den Gesellschaftern und deren Tätigkeitsfeld. Es handelt sich um unterschiedliche Rechtssubjekte. Ebenso wenig geht daraus, soweit es sich bei sechs ihrer neun Gesellschafter um vom …[G] getragene Motorsportclubs handelt, eine zur Zumutbarkeit der Erweiterung der Geschäftstätigkeit führende Eingliederung hervor. (c) Die Verfügungsbeklagte hat auf dem Markt für die Bereitstellung der Infrastruktureinrichtung eine beherrschende Stellung. Der Zugang zur Rennstrecke des ...[A] einschließlich der für ihre bestimmungsgemäße Nutzung erforderlichen Einrichtungen ist davon abhängig, dass die Verfügungsbeklagte als Eigentümerin und Betreiberin ihn gewährt. Die Verfügungsbeklagte hat deshalb ein natürliches Monopol für die Bereitstellung dieser Rennstrecke. Sie ist als Anbieterin von gewerblichen Leistungen auf dem Markt für die Mitbenutzung der Infrastruktureinrichtung damit ohne Mitbewerber im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 GWB. (2) Die Verfügungsbeklagte hat der Verfügungsklägerin den Zugang zur Rennstrecke für die Saison 2024 verweigert. (a) In der an die Verfügungsklägerin gerichteten Kündigungserklärung vom 22.06.2022 (Anlage AST12, LG zu 50) erklärt die ...[A] Holding GmbH ausdrücklich, dass die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin für die Saison 2024 keine Termine mehr anbieten können wird. In der Pressemitteilung der ...[A] Holding GmbH vom 27.06.2023 (Anlage AST14, LG zu 50) wurde außerdem der Öffentlichkeit bekannt gemacht, dass die Verfügungsbeklagte für die Saison 2024 der Verfügungsklägerin wie auch der …[H] (nachfolgend: …[H]) keine Termine anbieten wird. Hierbei handelt es sich klar und unzweifelhaft um eine endgültige Zugangsverweigerung für die Saison 2024. Soweit die Verfügungsbeklagte die Erklärungen so verstanden wissen will, dass sie nur proaktiv keine Termine anbieten werde, kann dem nicht gefolgt werden. Der Wortlaut ist eindeutig und kann auch vor dem Hintergrund der zugrunde liegenden Ereignisse nicht anders gedeutet werden. Die Verfügungsklägerin hatte zuvor den von der Verfügungsbeklagten für die Saison 2024 angestrebten neuen Kooperationsvertrag (vgl. das Eckpunktepapier in Anlage AST8, LG zu 50) abgelehnt und in einer Pressemitteilung (Anlage AST11, LG zu 50) erklärt, die … zukünftig wieder allein auszurichten, nachdem die Rechtsvorgängerin der Klägerin diese vorher in Kooperation mit der Rechtsvorgängerin der ...[A] Holding GmbH über die …[I] (vgl. die Gesellschaftervereinbarung in Anlage AST13, LG zu 50) als Rechtsvorgängerin der …[H] durchgeführt hatte. Hierauf erfolgten die Kündigung der Gesellschaftervereinbarung durch die ...[A] Holding GmbH mit der vorgenannten Erklärung sowie die oben angeführte Pressemitteilung, mit der ersichtlich die Verfügungsklägerin an der selbständigen Durchführung der … im Jahr 2024 gehindert werden sollte. Dies gilt erst recht, weil gleichzeitig in der Presseerklärung angekündigt wurde, dass auch zukünftig mindestens acht Langstreckenrennen je Saison auf dem ...[A] stattfinden. Im Zusammenhang mit der Erklärung, der Verfügungsklägerin für die Saison 2024 keine Termine anzubieten, kann dies nur dahingehend verstanden werden, dass die für 2024 angekündigten Langstreckenrennen nicht von dieser ausgerichtet werden. Dass erst noch eine diskriminierungsfreie Auswahl zwischen zwei Bewerbern erfolgen soll und die Entscheidung des Veranstalters offen ist, ergibt sich aus den Erklärungen nicht. Ihnen ist im Gegenteil zu entnehmen, dass die Verfügungsklägerin bereits als Ausrichterin abgelehnt ist. (aa) Dass die Erklärungen von der ...[A] Holding GmbH und nicht von der Verfügungsbeklagten selbst abgegeben wurden, ist unschädlich. Bei der ...[A] Holding GmbH handelt es sich um die Kommanditistin der Verfügungsbeklagten, die zugleich alle Geschäftsanteile der Komplementärin der Verfügungsbeklagten hält. Damit ist die Verfügungsbeklagte als von der ...[A] Holding GmbH entsprechend § 17 AktG abhängiges Unternehmen mit der ...[A] Holding GmbH verbunden und beide sind im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 GWB als einheitliches Unternehmen anzusehen. Diese Rechtsfolge gilt unabhängig von dem Wortlaut des § 36 Abs. 2 Satz 1 GWB auch in Fällen, in denen die betrachteten Unternehmen, wie hier, keine Aktiengesellschaften sind (vgl. MüKoEuWettbR/Christiansen/Knebel, a.a.O., § 36 Rn. 292). (bb) Die Argumentation der Verfügungsbeklagten, tatsächlich keinen Zugang verweigert zu haben, da sie zur Zusammenarbeit mit der Verfügungsklägerin gemäß dem Eckpunktepapier (Anlage AST8, LG zu 50) unter Einbindung des …[J] bereit gewesen sei, überzeugt nicht. Die Verfügungsklägerin ist nicht zur Bildung einer neuen Gesellschaft verpflichtet; ihre Ablehnung gegenüber der von Seiten der Verfügungsbeklagten erstrebten Kooperation erscheint im Übrigen, ohne dass es hierauf ankommt, nachvollziehbar, da sie als Inhaberin der Veranstaltungs- und Vermarktungsrechte danach Minderheitengesellschafterin ohne Sperrminorität (24 % der Anteile) wäre. Es geht vielmehr um einen Zugangsanspruch der Verfügungsklägerin selbst. Diesen verwehrt ihr die Verfügungsbeklagte unabhängig davon, ob sie bereit wäre (vgl. hierzu allerdings auch nachfolgend (b) (bb)), einer anderen Gesellschaft, an der die Verfügungsklägerin beteiligt wäre, Zugang zu gewähren. Andernfalls hätte es die Verfügungsbeklagte in der Hand, Zugangspetenten in ihr genehme Kooperationen zu zwingen und damit die Rechtssubjekte beliebig auszuwechseln. (cc) Ebenso wenig kann die Verfügungsbeklagte sich darauf berufen, dass keine Zugangsverweigerung vorliegt, weil sie bereits der …[G]-Gruppe, die hinter der Verfügungsklägerin stehe, Zugang zum ...[A] gewähre; diese richte 80 % der Rennveranstaltungen auf dem ...[A] aus. Davon abgesehen, dass es sich um andere Rennveranstaltungen als die … handelt, stellen der …[G] und die Verfügungsklägerin jedenfalls keine identischen Rechtssubjekte dar. Ebenso wenig können der …[G] und die Verfügungsklägerin als einheitliches Unternehmen nach § 36 Abs. 2 GWB behandelt werden. Die Verfügungsklägerin gehört nicht zur …[G]-Gruppe (vgl. auch Organigramm, Anlage AST37a, LG zu 159), sie wird nicht vom ...[G] durchregiert. Daran ändert auch nichts, dass es sich bei sechs ihrer neun Gesellschafter um ...[G]-Clubs handelt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die von der Verfügungsbeklagten als Anlage AG16 zur Schutzschrift vorgelegte E-Mail führt nicht zu einer anderen Bewertung. Davon abgesehen, dass es nicht von Belang ist, wie sich der ...[G] bzw. einer ihrer Vertreter gegenüber der Verfügungsbeklagten geriert, sondern die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich sind, ergibt sich aus dem Schreiben auch nicht, dass der ...[G] die Verfügungsklägerin faktisch kontrollieren würde. Im Gegenteil wird deutlich, dass bestimmte Vorschläge mit den Beteiligten besprochen werden müssen, der ...[G] die Verfügungsklägerin also nicht anweisen oder verbindliche Erklärungen für diese abgeben kann. Von einem „Top Down Einfluss“ des ...[G] ist demgemäß auch nicht generell, sondern allein für den Fall einer Übernahme der 25 %-Anteile des …[J], wie im Eckpunktepapier der Verfügungsbeklagten erwähnt, die Rede. Bei Anteilsübernahme hätte der ...[G] sich im Konfliktfall der Verfügungsbeklagten anschließen können, ohne dass die Verfügungsklägerin mit 24 % Anteil eine Sperrminorität verfügt. (b) Es kann nicht festgestellt werden, dass die Verfügungsbeklagte von dieser gegenüber der Verfügungsklägerin wie auch öffentlich ausgesprochenen Rechtsverweigerung ernsthaft abgerückt ist. (aa) In den Schreiben vom 07.07.2023 (Anlage AST17, LG zu 50) und vom 21.07.2023 (Anlage AG41, LG zu 108; entspricht Anlage AST29, LG zu 159) wird weder die bisherige Zugangsverweigerung widerrufen noch ausdrücklich oder sonst eindeutig erklärt, der Verfügungsklägerin in der Saison 2024 Zugang zur Rennstrecke zu gewähren. Im Gegenteil wird unter Berufung auf die noch nicht abgeschlossene Planung der Verfügungsklägerin mitgeteilt, ihr zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Zusagen geben zu können, zumal ein Vertrag für 2024 mit ihr ohnehin nicht abgeschlossen worden sei. (bb) Nachfolgend geführte Gespräche zwischen der Verfügungsbeklagten und dem ...[G] (vgl. Anlage AG16 zur Schutzschrift) sind von vornherein irrelevant, weil es sich beim ...[G] nicht um die Verfügungsklägerin, sondern um ein anderes Rechtssubjekt handelt (s.o.). Im Übrigen ergibt sich aus der Anlage AG16, dass erneut das Kooperationskonzept aus dem Eckpunktepapier der Verfügungsbeklagten in Rede stand, nicht das Zugangsrecht der Verfügungsklägerin. Im Gegenteil hat die Verfügungsbeklagte danach sogar vorgeschlagen, der ...[G] solle die der „…[H] ursprünglich angebotenen 24 % Gesellschafteranteile“übernehmen, so dass die Verfügungsklägerin bei der Ausrichtung der Rennen durch die neue Gesellschaft nicht mehr beteiligt gewesen wäre. (cc) Ebenso wenig ist aus dem Schreiben der Verfügungsbeklagten an die Verfügungsklägerin vom 20.10.2023 (im Anlagenkonvolut AG67, OLG zu 427) eine Zusage von Terminen und damit ein Zugang zur Rennstrecke ableitbar. Vielmehr wird dort kommuniziert, dass eine weitere Bewerbung für die Austragung der Langstreckenrennserie vorliege und keine ausreichenden Kapazitäten für beide bestünden. Beide Bewerber wurden hiernach aufgefordert, ihre Konzepte vorzulegen. Eine uneingeschränkte und eindeutige Erklärung, die beanstandete Handlung in der Zukunft nicht vorzunehmen, ist damit gerade nicht verbunden. Es wird vielmehr offengelassen, ob die Verfügungsklägerin Zugang erhält; hierüber soll erst noch entscheiden werden. Ein Abrücken von der vorherigen Zugangsverweigerung ist darin nicht zu sehen. Erst recht ist die Verfügungsbeklagte nicht der vorherigen öffentlichen Ankündigung in der Pressemitteilung der ...[A] Holding GmbH vom 27.06.2023 (Anlage AST14, LG zu 50) in gleichartiger Form („actus contrarius“) entgegengetreten. Entsprechend will sie im hiesigen Verfahren auch nach wie vor den Zugangsanspruch der Verfügungsklägerin verneint wissen. (dd) Nach alledem nützt es der Verfügungsbeklagten nichts, sich darauf zu berufen, bislang keinem (der beiden) Petenten eine Zusage erteilt zu haben. Die Verfügungsbeklagte hat sich bereits gegen die Verfügungsklägerin als Ausrichterin von Langstreckenrennen positioniert. (3) Durch die missbräuchliche Zugangsverweigerung besteht die Gefahr einer Ausschaltung des Wettbewerbs auf dem nachgelagerten Markt. Nicht erforderlich ist, dass die Verfügungsbeklagte als das beherrschende Unternehmen auf dem nachgelagerten Markt eine beherrschende Stellung hat oder auf diesem überhaupt selbst tätig ist (vgl. MüKoEuWettbR/Wolf, a.a.O., § 19 Rn. 158 m.w.N.); letzteres war über die Kooperation mit der Verfügungsklägerin in der Vergangenheit indes sogar der Fall. Handelt es sich um eine nicht substituierbare wesentliche Einrichtung, wie hier, ist die (potenziell) wettbewerbsbeschränkende Wirkung einer Verweigerung auf den nachgelagerten Märkten regelmäßig indiziert (MüKoEuWettbR/Wolf, a.a.O., § 19 Rn. 158b m.w.N.). Im Übrigen trägt die Verfügungsbeklagte selbst vor, dass Konkurrenz in Form des Mitbewerbers, dem …[J], besteht, unabhängig davon, ob dieser in einer eigenen Gesellschaft (...[K]) oder mit der ...[A] Holding GmbH, wie vorher die Antragstellerin auch, in Kooperation zusammenarbeitet. Die Zugangsverweigerung hat für die Verfügungsklägerin hiernach zwingend die Folge, dass sie auf dem nachgelagerten Markt nicht in Konkurrenz - insbesondere zum …[J]- treten kann. Von einer wettbewerbsbeschränkenden Wirkung der Zugangsverweigerung ist damit ohne Weiteres auszugehen. In diesem Zusammenhang spielt dagegen keine Rolle, dass lediglich möglicherweise ein Monopolist gegen einen anderen ersetzt werde, wie die Verfügungsbeklagte meint. Ebenso wenig geht es darum, eine faktisch erworbene Monopolstellung weiter aufrechtzuerhalten, sondern maßgeblich ist auf die Zugangsverweigerung und deren Wirkung abzustellen, wie aufgezeigt. (4) Die Zugangsvereitelung ist nicht in vollem Umfang sachlich gerechtfertigt. Der Verfügungsbeklagten ist jedenfalls die Zugangsgewährung in Form einer Repartierung freier Kapazitäten gegenüber der Verfügungsklägerin möglich und zumutbar. (a) Die Verfügungsklägerin begehrt mit der Hilfsanschlussberufung in der Hauptsache (Berufungsantrag zu II.) den Zugang zur Rennstrecke an bestimmten Terminen (22./23.03., 05./06.04., 03./04.05., 21./22.06., 05./06.07., 02./03.08., 13.-15.09., 11./12.10.2024), um die von ihr beabsichtigten semiprofessionellen Langstreckenrennen auszurichten. Die Verfügungsbeklagte beruft sich demgegenüber auf eine nur begrenzt vorhandene Kapazität. Diese kann im Einzelfall eine Verweigerung des Zugangs rechtfertigen (vgl. MüKoEuWettbR/Wolf, a.a.O., § 19 Rn. 164). Die Darlegungslast und die Last der Glaubhaftmachung liegen bei der Verfügungsbeklagten (vgl. MüKoEuWettbR/Wolf, a.a.O., § 19 Rn. 159). Allerdings hat die Verfügungsbeklagte ausweislich der von ihr selbst zur vorläufigen Streckenbelegung für die Saison 2024 vorgelegten Anlage AG68 (OLG zu 427) mit Ausnahme des 11. und 12.10.2024 genau die von der Verfügungsklägerin begehrten Termine sowie den 18. und 19.10.2014 zur freien Verfügung geblockt, so dass jedenfalls an sieben der acht beantragten Termine wie zudem an einem anderen freigehaltenen Termin Kapazitäten bestehen. Am 11. und 12.10.2024 ist dagegen die ...[C] schon belegt (Westfalentrophy); ein Anspruch auf Vertragsbruch gegenüber einem anderen Veranstalter steht der Verfügungsklägerin nicht zu, eine Vertragsverletzung gegenüber Dritten ist der Verfügungsbeklagten auch nicht zumutbar. (b) Die freien Kapazitäten fallen deswegen aber nicht automatisch an die Verfügungsklägerin. Sie ist vorliegend nicht die alleinige Nachfragerin der Infrastruktureinrichtung für die Ausrichtung von semiprofessionellen Langstreckenrennen, sondern es gibt einen Mitbewerber. (aa) Die Verfügungsbeklagte hat glaubhaft gemacht, dass auch die … [K] um Zugang zur Rennstrecke (...[B] und ...[C]) des ...[A] an acht bis zehn Terminen für die Saison 2024 ersucht, um semiprofessionelle Langstreckenrennen auszurichten. Es handelt sich hierbei um eine direkte Konkurrentin auf dem auch von der Verfügungsklägerin bedienten nachgelagerten Markt. Der Senat hat dabei keine ernsthaften Zweifel daran, dass es sich um ein seriöses Zugangsersuchen der …[K] handelt. Deren indirekter Mehrheitsgesellschafter ist der …[J], der bereits (für den ...[G]) als Sponsor in die Ausrichtung der … durch die …[H] eingerückt war. Unstreitig sollte der …[J] nach dem Eckpunktepapier der Verfügungsbeklagten (AST8, LG zu 50) in der von ihr weiter beabsichtigten Kooperation mit 25 % berücksichtigt werden. Nachdem die Verfügungsklägerin dieses Kooperationsansinnen abgelehnt hatte, gab die ...[A] Holding GmbH am 27.06.2023 eine Pressemitteilung (Anlage AST14, LG zu 50) heraus, dass der Verfügungsklägerin für die Saison 2024 keine Termine angeboten werden, gleichwohl aber auch zukünftig mindestens acht Langstreckenrennen je Saison auf dem ...[A] stattfinden sollen, und hat damit eine Konkurrenzserie angekündigt. Der …[J] hat unter dem 14.07.2023 (Anlage AST21, LG zu 50) genau dies öffentlich bestätigt, nämlich dass er ab 2024 Langstreckenrennen mit einer Dauer von vier, sechs oder 12 Stunden auf dem ...[A] plane und hierzu die …[K] gegründet habe. Dass in der Pressemitteilung die ...[B] hervorgehoben wird, bedeutet nicht, dass die Ausrichtung durch den …[J] hierauf begrenzt ist. Wie oben ausgeführt und von der Verfügungsklägerin selbst geltend gemacht, bedarf es bei der Ausrichtung solcher Rennen auch der ...[C] wegen der an diese angegliederten Einrichtungen. Entsprechend ist auch die Terminanfrage der …[K] vom 17.09.2023 (AG47, OLG zu 110) gehalten. Dass es sich insofern nur um eine konstruierte Interessenbekundung handelt, wie von der Verfügungsklägerin eingewendet, erscheint vor diesem Hintergrund ausgeschlossen. Die Verfügungsklägerin trägt im Übrigen selbst vor, die … solle vom …[J] „kannibalisiert“ werden; dies steht im Widerspruch zu ihrer Behauptung, es handele sich beim …[J] bzw. der …[K] nicht um einen ernsthaften Mitbewerber. (bb) Mit der beabsichtigten Tätigkeit der …[K] auf demselben nachgelagerten Markt wie die Verfügungsklägerin geht einher, dass sie dem Grunde nach auf dieselben Termine angewiesen ist wie die Verfügungsklägerin. Es handelt sich um semiprofessionelle Rennveranstaltungen, an denen auch beruflich unter der Woche verhinderte Amateure teilnehmen. Damit ist zwangsläufig verbunden, dass die Langstreckenrennen an den Wochenenden stattfinden müssen, wie im Übrigen auch in der Nutzungsordnung im Wesentlichen vorgesehen (vgl. Anlage AST4 unter 2. b) i.V.m. 1. b., LG zu 50). (c) Im Falle eines Kapazitätsmangels besteht grundsätzlich eine Verpflichtung zur Aufteilung der (physischen) Gesamtkapazitäten auf die vorhandene Nachfrage (Repartierung). Die Verweigerung ist demnach nur gerechtfertigt, soweit die erforderlichen Repartierungsmaßnahmen vorgenommen wurden (MüKoEuWettbR/Wolf, a.a.O., § 19 Rn. 165). Dies gilt auch für den Fall, dass es, wie hier, mehrere Zugangspetenten gibt und die noch verfügbare Kapazität nicht ausreicht, um alle Anfragen vollständig zu befriedigen (vgl. Kling/Thomas, Kartellrecht, 2. Aufl., § 20. Missbrauch von Marktmacht Rn. 213). Dabei ist grundsätzlich zunächst von einer Gleichrangigkeit aller Nutzer auszugehen. Ist eine anteilige Kapazitätsbeschränkung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen ausgeschlossen, muss - vorbehaltlich übergeordneter Versorgungsaspekte und innerhalb der technisch und wirtschaftlich zumutbaren Möglichkeiten - zumindest die Zuweisung auf einem diskriminierungsfreien Auswahlverfahren beruhen (vgl. MüKoEuWettbR/Wolf, a.a.O., § 19 Rn. 166). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Verfügungsbeklagten zitierten Entscheidungen (BGH, Beschluss vom 13.11.2007, a.a.O., i.V.m. OLG Bremen, Urteil vom 03.05.2007, a.a.O., Rn. 28); dort war eine Aufteilung im Sinne einer gleichzeitigen oder zeitnahen Durchführung zweier Messen als nicht wirtschaftlich sinnvoll angesehen worden. (aa) Hiernach besteht indes weder ein Anspruch der Verfügungsklägerin auf Zuteilung der genannten Fixtermine (Hauptantrag zu II.) noch des für diesen Fall hilfsweise gestellten Antrags zu III., der auf Zugangsgewährung an mindestens sieben Rennterminen (Freitag und Samstag) und einem Renntermin (Freitag bis Sonntag) im Zeitraum März bis November 2024 gerichtet ist. Beide Ansprüche gehen über das der Verfügungsklägerin im Rahmen der Repartierung anzahlmäßig errechnete Zugangsrecht hinaus. Dem Hauptantrag zu II. steht zudem entgegen, dass die Verfügungsklägerin keinen Anspruch auf die Zuteilung von fixen Terminen hat. Denn selbst wenn die entsprechenden Termine (weitgehend) von der Verfügungsbeklagten geblockt sind, ist doch deren unternehmerischer Gestaltungs- und Ermessensspielraum zu berücksichtigen, zumal es sich noch um eine vorläufige Planung handelt, auch wenn diese sich angesichts der zeitlichen Nähe zur Saison 2024 inzwischen weitgehend verfestigt haben dürfte. Im Übrigen ist die Verfügungsklägerin auch nicht auf ein bestimmtes Datum angewiesen; sie richtet Langstrecken-, nicht etwa ein „Osterrennen“ o. ä. aus. (bb) Ausgehend von den in der Anlage AG68 (OLG zu 427) eingetragenen wie auch freigehaltenen Terminen bestehen in der maßgeblichen Zeit einschließlich März und November 2024 insgesamt folgende freie Kapazitäten betreffend die Rennstrecke (...[B] mit ...[C]): 1. 22./23.03.2024 (Freitag und Samstag) - geblockt, erweiterbar auf den 24.03.2024; 2. 29. bis 31.03.2024 (Freitag bis Sonntag, Ostern); 3. 05./06.04.2024 (Freitag und Samstag) - geblockt; 4. 19. bis 21.04.2024 (Freitag bis Sonntag); 5. 03./04.05.2024 (Freitag und Samstag) - geblockt, erweiterbar auf den 05.05.2024; 6. 21./22.06.2024 (Freitag und Samstag) - geblockt; 7. 05./06.07.2024 (Freitag und Samstag) - geblockt, erweiterbar auf den 07.07.2024; 8. 02./03.08.2024 (Freitag und Samstag) - geblockt; 9. 13. bis 15.09.2024 (Freitag bis Sonntag) - geblockt; 10. 18./19.10.2014 (Freitag, Samstag) - geblockt, erweiterbar auf den 20.10.2024; 11. 01. bis 03.11.2024 (Freitag bis Sonntag); 12. 08./09.11.2024 (Freitag, Samstag). Für Beginn und Ende der Saison ist der von Seiten der Verfügungsbeklagten in der Anlage AG68 eingetragene Zeitraum für die Streckensanierung zugrunde zu legen (bis 14.03.2024 und ab 12.11.2024). Gründe dafür, dass die Verfügungsbeklagte von dieser Planung abrücken muss, sind nicht ersichtlich. Der Zeitraum entspricht dem Erwartbaren und erscheint auch in Ansehung der jahreszeitbedingten Witterungsverhältnisse sowie der damit naheliegend verbundenen Undurchführbarkeit von Rennveranstaltungen sachlich gerechtfertigt. Der 19. bis 21.04.2024 (Freitag bis Sonntag) ist als freier Termin miteinzubeziehen. Soweit die Verfügungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, diesen wegen des im selben Monats vorgesehenen 24h-Rennens des ...[G] nicht vergeben zu können, da sie sich vertraglich verpflichtet habe, mit der weiteren Benutzung der Rennstrecke länger als eine Woche Abstand zu dem 24h-Rennen zu halten, fehlt es an der erforderlichen Glaubhaftmachung; die Verfügungsklägerin hat den Vortrag bestritten. Dagegen scheidet der Termin vom 23. bis 25.08.2024 aus. Die ...[C] ist am 23./24.08.2024 bereits mit einer anderen Veranstaltung (Youngtimer VA) belegt. Dass diese vom …[J] ausgerichtet wird, ist irrelevant. Es besteht keine Pflicht, unterschiedliche Veranstaltungen des ..[J] bzw. von …[J] und …[K] zusammenzulegen. Ebenso wenig kann die Verfügungsklägerin verlangen, dass die Verfügungsbeklagte ihr Veranstaltungskonzept grundlegend ändert. (cc) Innerhalb der vorgenannten freien Termine ist von Seiten der Verfügungsbeklagten zu repartieren, also die Kapazität gleichmäßig zu verteilen (Grundsatz des diskriminierungsfreien, anteilig gleichmäßigen Zugangs, vgl. BKartA, Beschluss vom 30.08.1999 - B8-99/99, BeckRS 2016, 17259 unter II. 2. a) (3) (a) (bb) (bbb)); der Verfügungsklägerin steht damit rechnerisch Zugang zu sechs der genannten 12 Termine zu. Der Hauptantrag der Hilfsanschlussberufung zu II. (acht Fixtermine) wie auch der hilfsweise gestellte Berufungsantrag zu III. (mindestens sieben zweitägige Renntermine und ein dreitägiger Renntermin) bleiben damit ohne Erfolg. Der Senat sieht sich aufgrund des Umstands, dass die Verfügungsklägerin hinsichtlich der Zahl der Zugangstermine ausdrücklich weiter abändernde Hilfsanträge gestellt hat, daran gehindert, eine Beschränkung der Anzahl als Minus in den hilfsweisen gestellten Berufungsantrag zu III. hineinzudeuten (§ 308 Abs. 1 ZPO).Zum Zug kommt hiernach der höchst hilfsweise gestellte Berufungsantrag zu IV., der auf Zugang an mindestens vier und maximal sieben zweitägigen Rennterminen (Freitag und Samstag) und einem dreitägigen Renntermin (Freitag bis Sonntag) gerichtet ist. (d) Umstände, die ein Absehen von der Repartierung vorhandener Kapazitäten rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Die Verfügungsbeklagte kann sich vorliegend insbesondere nicht auf ein ihr zustehendes Auswahlermessen und darauf berufen, dass die Repartierung nicht wirtschaftlich sei, so dass sie nur einem Petenten den Zugang gewähren könne. Auch sonst kann nicht festgestellt werden, dass die Vergabe (auch) an die Verfügungsklägerin für die Verfügungsbeklagte unzumutbar ist. (aa) Im Rahmen der Frage der - insbesondere wirtschaftlichen - Zumutbarkeit der Repartierung bedarf es in Übereinstimmung mit § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB einer umfassenden Abwägung der anerkennenswerten Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB. Die Verweigerung ist danach nur gerechtfertigt, wenn die Abwägung ergibt, dass die schutzwürdigen Interessen des Normadressaten durch eine Mitbenutzung nachweisbar beeinträchtigt werden und das Interesse des Petenten an der Mitbenutzung sowie das öffentliche Interesse an der Herstellung wettbewerblicher Verhältnisse auf dem nachgelagerten Markt nicht überwiegen (MüKoEuWettbR/Wolf, a.a.O., § 19 Rn. 162). Eine Rechtfertigung kann danach nicht festgestellt werden. (bb) Die Verfügungsbeklagte hat der Verfügungsklägerin den Zugang nicht in einem Auswahlverfahren verweigert, sondern diese als Reaktion auf die verweigerte Kooperation gemäß dem Eckpunktepapier für die Saison 2024 ausgeschlossen. Daran hat sie festgehalten. Die Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 20.10.2023 (im Anlagenkonvolut AG67, OLG zu 427), mit dem sie schließlich im laufenden Rechtsstreit beide Bewerber aufgefordert hat, ihre Konzepte vorzulegen, ändern daran nichts (s.o.). Davon abgesehen hat die Verfügungsbeklagte auch keine Auswahl getroffen, sondern betont selbst, bislang auch gegenüber der …[K] keine Terminzusage abgegeben zu haben. Es geht damit nicht um ein möglicherweise berechtigt ausgeübtes Auswahlermessen im Rahmen eines diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens, in dem anhand vorher festgelegter Auswahlkriterien gleichmäßig und ohne Willkür nachvollziehbar und auf sachliche Gründe gestützt entschieden wurde (vgl. MüKoEuWettbR/Westermann, a.a.O., § 19 Rn. 61 zum Zugang zu Messen), sondern um eine von Anfang an kategorisch erklärte Zugangsverweigerung der Verfügungsbeklagten gegenüber der Verfügungsklägerin. Zudem hat die Verfügungsbeklagte auch nichts dazu dargetan und glaubhaft gemacht, warum die pflichtgemäße Ermessensentscheidung zulasten der Verfügungsklägerin und zugunsten der …[K] zu treffen sein sollte. Sie hat zwar Nachteile der Verfügungsklägerin als bisherige (Mit-)Ausrichterin, insbesondere sinkende Teilnehmerzahlen betreffend die … behauptet; zu einem nachvollziehbar besseren Konzept der …[K], das deren Bevorzugung sachlich rechtfertigen würde und das sie selbst offensichtlich erst Ende Oktober - damit lange nach der erklärten Zugangsverweigerung gegenüber der Verfügungsklägerin - angefordert hat, hat sie aber nicht ausgeführt. (cc) Umgekehrt ist der Anspruch der Verfügungsklägerin vorliegend - betreffend die Saison 2024 - nicht darauf beschränkt, dass die Verfügungsbeklagte jetzt noch in einem diskriminierungsfreien Auswahlverfahren über den Ausrichter einer semiprofessionellen Langstreckenserie auf dem ...[A] entscheidet, sondern es verbleibt bei dem Grundsatz der Repartierung der freien Kapazitäten für die Ausrichtung von semiprofessionellen Langstreckenrennen. (aaa) Soweit die Beklagte einwendet, dass sich zwei Rennserien vermutlich gegenseitig die Kunden wegnehmen würden, so dass letztlich keine Rennserie überlebe (vgl. Seite 49 der Berufungsbegründungsschrift, OLG 52), handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine (bloße) Vermutung, für die im Übrigen wenig streitet. Die Verfügungsklägerin hat ausgeführt und auch öffentlich verlautbart (vgl. AG51, OLG zu 110), dass sie die Rennen auch in Konkurrenz zu einer anderen Serie bzw. Veranstalterin ausrichten könne und ausrichten werde. Die Verfügungsbeklagte hat dies zwar bestritten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Verfügungsklägerin, die schon in der Vergangenheit eine Vielzahl solcher Rennen ausgerichtet hat, dazu für die Saison 2024 nicht in der Lage ist, liegen aber nicht vor, mag zuletzt in der Kooperationsgesellschaft …[H] auch eine Unterstützung von der ...[A] Holding GmbH erfolgt sein. Eine grundsätzlich fehlende finanzielle Leistungsstärke der Verfügungsklägerin behauptet die Verfügungsbeklagte selbst nicht. Sie stellt vielmehr darauf ab, dass zuletzt die Teilnehmerzahlen gesunken seien, die Verfügungsklägerin selbst sich außer Lage sehe, breitere Kreise anzusprechen und deshalb die Ausrichtung durch die Verfügungsklägerin nicht wirtschaftlich sei. Hierdurch würden ihr - der Verfügungsbeklagten - vergütungspflichtige Nebenleistungen (Vermietung Lounges, Parkplätze etc.) bzw. Nebengeschäfte (...[A] TV) wegbrechen, durch die die Rennstrecke subventioniert werde. Der Einwand der Kostenunterdeckung kommt indes bei § 19 Abs. 2 Nr. 4 GWB regelmäßig schon deshalb nicht zum Tragen, weil die Kosten für den Betrieb der Infrastruktur durch das angemessene Entgelt aufgefangen werden (vgl. MüKoEuWettbR/Wolf, a.a.O., § 19 Rn. 170). Darüber hinaus ist das Vorbringen der darlegungs- und beweisbelasteten Verfügungsbeklagten von der Verfügungsklägerin bestritten worden, die glaubhaft gemacht hat, dass sich die … trotz der allgemeinen wirtschaftlichen Problemlage, ausgelöst durch die Corona-Pandemielage, den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine, die Inflation und den Nahostkonflikt, gut halte. Dass von dieser Problemlage der eher kostenintensive Motorbreitensport konkret betroffen ist, liegt auf der Hand, hat aber danach allgemeine Gründe, die nicht in der Person der Verfügungsklägerin liegen. Dies gilt umso mehr, als die … zuletzt - über mehrere Jahre lang - in Kooperation mit der Muttergesellschaft der Verfügungsbeklagten ausgerichtet worden ist, so dass sich auch diese für sinkende Teilnehmerzahlen in die Verantwortung nehmen lassen müsste. Das grundlegende Veranstaltungskonzept der Langstreckenrennserie auf dem ...[A] soll jedenfalls unstreitig weiter bedient werden, was dafür spricht, eine generelle Wirtschaftlichkeit - trotz der erschwerten ökonomischen Bedingungen - anzunehmen. Dass dabei das Konzept unter strukturellen, organisatorischen und/oder Kostengesichtspunkten überprüft und gegebenenfalls Anpassungen und Änderungen erfolgen, wie vom Geschäftsführer der Verfügungsklägerin zum Ausdruck gebracht (vgl. Anlage AG51, OLG zu 110), steht dieser Annahme nicht entgegen. Die Verfügungsklägerin hat überdies eingewendet, dass die Kosten in der …-Rennserie zuletzt durch die Verfügungsbeklagte und ihre Schwestergesellschaft ausgelöst worden seien; die selbständige Planung außerhalb der …[H] erlaube ihr dagegen, wieder mehr Leistungen von Dritten einzukaufen. Dass die Verfügungsklägerin danach nicht in der Lage ist, die Rennen auszurichten, kann nicht positiv festgestellt werden. Insofern unterscheidet sich der hiesige Fall wesentlich von demjenigen, der der von Seiten der Verfügungsbeklagten herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 13.11.2007, a.a.O., i.V.m. OLG Bremen, Urteil vom 03.05.2007, a.a.O.) zugrunde lag. Dort hatte die Verfügungsklägerin selbst die zeitgleiche Durchführung einer (weiteren) Messe ausgeschlossen. Im Übrigen ziehen sich vorliegend die Konkurrenzveranstaltungen über eine ganze Saison und können entsprechend verteilt werden. (bbb) Umgekehrt besteht auch kein konkreter Anlass anzunehmen, dass die …[K] für die Saison 2024 nicht in der Lage ist, entsprechende Rennen durchzuführen. Ebenso wenig ist dargetan oder glaubhaft gemacht, dass für einen der beiden Veranstalter von vornherein keine Nachfrage besteht und/oder nicht in ausreichender Zahl an den von ihm ausgerichteten Rennen teilgenommen wird. Da bislang in der Regel acht entsprechende Rennen pro Saison stattgefunden haben, liegt im Gegenteil die Annahme nahe, dass Fahrer und Teams, die weiterhin eine entsprechende Anzahl fahren wollen, an Rennen beider Veranstalter teilnehmen und diese auch miteinander vergleichen werden. Insofern entspricht es aber gerade dem Wettbewerb und damit der Zielsetzung des GWB, Langstreckenrennen durch beide Veranstalter ausrichten zu lassen und zu sehen, wer sich am Markt durchsetzt. Dass sich dagegen keiner der beiden Veranstalter hält, ist nicht naheliegend, in keinem Fall zwingend. Dies gilt erst recht, weil vorliegend - entsprechend dem festgestellten nachgelagerten Markt - keine zwei Rennserien mit jeweils (mindestens) acht Terminen parallel durchgeführt werden sollen, sondern es auf die Ausrichtung von Langstreckenrennen ankommt, die zahlenmäßig für beide Veranstalter im Rahmen der Repartierung reduziert ist und damit das wirtschaftliche Risiko absenkt. Zugleich ist ein direkter Konkurrenzkampf am Markt gewährleistet und die Chance eröffnet, dass ein Veranstalter gestärkt aus der Saison 2024 hervorgeht und sich der Markt in Zukunft danach ausrichtet. Es erscheint im Übrigen gut möglich, dass gerade dieser Wettbewerb zwischen zwei renommierten Veranstaltern zu einem neuen Aufwind führt, der auch die von der Verfügungsbeklagten genannten Nebengeschäfte (Vermietung der Lounges, Parkplatzgewerbe, ...[A] TV etc.) fördert. (ccc) Der Senat lässt dabei nicht unberücksichtigt, dass die Interessengemeinschaft Langstrecke ...[A] (…) sich gegen die Ausrichtung zweier Langstreckenserien ausgesprochen hat (vgl. Anlage AST22, LG zu 50). Maßgeblich erscheint dabei aber vor allem die Forderung, dass es auch zukünftig für die Teams und Fahrer mit einer ähnlichen Anzahl an Rennwochenenden und Fahrzeiten auf der Strecke weitergeht. Dies ist im Fall der vorbezeichneten Repartierung für das Jahr 2024sichergestellt. Auf die Verfügungsklägerin können nach dem Vorgesagten rechnerisch sechs Termine verteilt werden (s.o.), die dem Umfang nach von dem von ihr mit dem Hilfsantrag zu IV. geltend gemachten Mindestanspruch von mindestens vier zweitägigen Rennterminen (Freitag/Samstag) sowie einem dreitägigen Renntermin (Freitag bis Sonntag) für die Saison 2024 erfasst sind. Bei gleichmäßiger Vergabe von Terminen auch an die …[K] ist damit für die Fahrer und Teams die bislang übliche Anzahl an Langstreckenrennen für die Saison 2024 in jedem Fall erreicht. Sollte die …[K] „abspringen“ und im Jahr 2024 keine Langstreckenrennen ausrichten, entspricht es der Verpflichtung der Verfügungsbeklagten, die Verfügungsklägerin über frei gewordene Kapazitäten zu informieren (vgl. Immenga/Mestmäcker/Fuchs, a.a.O., § 19 Rn. 354); der Zugang kann dann entsprechend erweitert werden, um dem Anliegen der Marktnachfrager, wie von der … zum Ausdruck gebracht, gerecht zu werden. Dieser Flexibilität wird auch der Hilfsantrag zu IV. gerecht, indem er auf eine Mindest- und eine Höchstanzahl an Rennterminen abstellt. Der Senat sieht deshalb keine Veranlassung, die Mindestanzahl gemäß dem rechnerischen Ergebnis der Repartierung (sechs Termine) herauf- oder die Höchstanzahl entsprechend herabzusetzen. Dies gilt auch, weil der Berechnung eine gegenwärtig noch vorläufige Planung der Verfügungsbeklagten zugrunde liegt, beiden Parteien je nach Entwicklung ein gewisser Spielraum nach unten und oben zur etwaigen Aushandlung zu belassen ist und sich der nachgelagerte Markt nicht feststellbar auf die Rennserie und sich damit auch der Zugangsanspruch nur auf die Ausrichtung (einzelner) Langstreckenrennen bezieht. Umgekehrt ist aber auch der Zugang betreffend eine Mindestanzahl an Rennterminen, derer die Verfügungsklägerin dem eigenen Antrag nach für die Umsetzung ihres Vorhabens bedarf, gewährleistet. (dd) Die Zugangsgewährung ist für die Verfügungsbeklagten auch nicht deshalb unzumutbar, weil die Verfügungsklägerin das Kooperationsansinnen der Verfügungsbeklagten gemäß dem Eckpunktepapier (Anlage AST8, LG zu 50) abgelehnt hat. Als Inhaberin der Veranstaltungs- und Vermarktungsrechte der NLS musste die Verfügungsklägerin eine solche Gesellschaftervereinbarung nicht eingehen. Dementsprechend ist auch weder in der Verweigerung, auf die im Übrigen die Muttergesellschaft der Verfügungsbeklagten unter dem 07.06.2023 die Kündigung der bisherigen Kooperationsgesellschaft erklärt hat (Anlage AST9, LG zu 50), noch in der Pressemitteilung der Verfügungsklägerin vom 21.06.2023 (AST11, LG zu 50) eine schwerwiegende Vertragsverletzung durch die Verfügungsklägerin zu sehen. Von deren Seite wurde überdies zu keiner Zeit zum Ausdruck gebracht, zu einer weiteren Zusammenarbeit nicht bereit zu sein. Dass in der Folge das Verhältnis zwischen der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten derart zerrüttet ist, dass eine weitere geschäftliche Beziehung schlichtweg ausgeschlossen ist, kann nicht festgestellt werden. (ee) Andere schwerwiegende wirtschaftliche Gründe, wie etwa bestehende Zahlungsrückstände, Zahlungsverweigerungen oder eine mangelnde Kreditwürdigkeit der Verfügungsklägerin, die den Zugang für die Verfügungsbeklagte unzumutbar machten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Zu den sonstigen wirtschaftlichen Aspekten wurde bereits ausgeführt. (ff) Dass die schutzwürdigen Interessen der Verfügungsbeklagten durch die Mitbenutzung der Verfügungsklägerin nachweisbar beeinträchtigt werden und das Interesse der Verfügungsklägerin an der Mitbenutzung sowie das öffentliche Interesse an der Herstellung wettbewerblicher Verhältnisse auf dem nachgelagerten Markt nicht überwiegen, kann nach alledem in der Gesamtschau nicht festgestellt werden. Unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB ist nach dem Vorgesagten das Gegenteil der Fall. Eine andere Bewertung ist auch in Ansehung der verfassungsrechtlichen Wertungen des Art. 14 GG (Eigentum der Verfügungsbeklagten) einerseits und des Art. 12 GG (Berufsausübungsfreiheit der Verfügungsklägerin) andererseits nicht veranlasst. (5) Der Zugang ist gegen angemessenes Entgelt zu gewähren. Dieses beträgt für die zweitägigen Renntermine jeweils 235.000 € und für den dreitägigen Renntermin 360.000 €. Die Verfügungsklägerin hat hierzu in der Berufungsinstanz anhand der Entgelte der Saison 2023 vorgetragen, die Positionen im Einzelnen aufgeschlüsselt, von der Verfügungsbeklagten nachberechnete Nebenleistungen einbezogen und entsprechende Unterlagen vorgelegt (vgl. insbesondere Anlagen AST50 und AST50a, jew. OLG zu 300; Anlagenkonvolute AST80 bis AST82, OLG zu 542). Die Beträge enthalten einen Inflationsaufschlag von 9 % und einen Sicherheitsaufschlag von 30 % auf die Nebenleistungen; die Lounges wurden zuletzt von der Verfügungsklägerin ausdrücklich ausgenommen (s.o.). Der Senat hat keine Bedenken, dieses aus 2023 fortgeschriebene Entgelt nebst Aufschlag als angemessen zugrunde zu legen. Das pauschale Bestreiten der Verfügungsbeklagten steht dem nicht entgegen. Konkrete Einwendungen wurden insoweit - mit Ausnahme des Entgelts für die Zuschauertribünen - nicht erhoben, obwohl die Verfügungsbeklagte selbst um die frühere Preisgestaltung im Verbundunternehmen (§ 36 Abs. 2 GWB) weiß, ihr damit konkreter Vortrag möglich wäre. Dies gilt erst recht unter Zugrundelegung eines Leistungsbestimmungsrechts der Verfügungsbeklagten nach § 315 Abs. 2 BGB. Nicht in dem angemessenen Entgelt enthalten sind allerdings die Zuschauertribünen. Diese waren bislang unstreitig nicht bepreist. Aus diesem Umstand kann indes nicht abgeleitet werden, wie die Verfügungsklägerin anzunehmen scheint, dass deshalb dafür auch für die Saison 2024, zumal außerhalb der bisherigen Kooperation, kein Entgelt anfällt. Da die Verfügungsklägerin hierfür kein Entgelt bemessen und eingestellt hat, hat sie auf deren Zurverfügungstellung auch keinen Anspruch. Daran ändert nichts, dass der Antrag als Ausgleich für die Nutzung der Tribünen eine von ihr an die Verfügungsbeklagte zu zahlende Provision von 20 % auf die Nettoerlöse aus dem Verkauf der Tickets erhält. Dabei handelt es sich um eine (reine) Vergütung der Tätigkeit der Beklagten aus dem Ticketverkauf. Auf eine Tätigkeit der Verfügungsbeklagten im Rahmen des Ticketverkaufs hat die Verfügungsklägerin indes keinen Anspruch nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GWB. Wie dies angesichts des zu gewährenden Zugangs gestaltet werden soll, bleibt der Aushandlung der Parteien überlassen und entfällt damit aus dem Tenor. bb) Einer Entscheidung über weitere Verfügungsansprüche nach dem RingErhG RP, aus Art. 102 AEUV und § 33 Abs. 1 und 3 GWB i. V. m. § 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1 GWB i. V. m. § 20 Abs. 1 GWB bedarf es nicht; diese würden der Verfügungsklägerin auch keine weitergehenden Rechte vermitteln. cc) Ein Verfügungsgrund ist gegeben. Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht dem nicht entgegen. (1) Eine die Hauptsache vorwegnehmende Verfügung darf ausnahmsweise ergehen, wenn der Antragsteller auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist und das Abwarten eines Titels in der Hauptsache nicht mehr möglich erscheint; bei bloßen wirtschaftlichen Nachteilen ist insoweit erforderlich, dass er andernfalls in eine existenzielle Notlage geriete (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.12.2015 - 5 W 35/15, BeckRS 2016, 4038 Rn. 14 m.w.N.) und ihm das Zuwarten oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Wegfall des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs nicht zumutbar ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.01.2008 - VI-U (Kart) 28/07, BeckRS 2008, 11171 Rn. 34). Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit die Ablehnung einer Befriedigungsverfügung zu einer Rechtsverweigerung führt, wobei sich der Erlass einer solchen Verfügung im Allgemeinen nicht schon alleine aus dem Umstand rechtfertigt, dass die geschuldete Leistung nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorzunehmen ist und die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist. Dem Interesse des Gläubigers an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes steht das schutzwürdige Interesse des Schuldners gegenüber, nicht in einem mit nur eingeschränkten Erkenntnis- und Beweismöglichkeiten ausgestalteten summarischen Verfahren zu einer Erfüllung des reklamierten Anspruchs verpflichtet zu werden (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 35). Ist die Rechtslage allerdings eindeutig und lässt sich die Berechtigung des verfolgten Anspruchs zweifelsfrei feststellen, so ist der Schuldner weniger schutzwürdig und es überwiegt im Zweifel das Interesse des Antragstellers daran, dass sein Anspruch bereits im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erfüllt wird (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 36). (2) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die Ausrichtung der … auf dem ...[A] ihre einzige Geschäftstätigkeit ist. Damit geht einher, dass bei Verweigerung des Zugangs zur Rennstrecke für die Saison 2024 nicht nur deren Geschäftstätigkeit, sondern auch die einzige Einnahmequelle entfällt. Einer weiteren Darlegung der finanziellen Situation bedarf es vor diesem Hintergrund nicht; das konkrete Risiko, dass eine Gesellschaft gänzlich ohne Einnahmen in existenzielle wirtschaftliche Not gerät, liegt insofern auf der Hand (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.12.2015, a.a.O., Rn. 16). Dies gilt erst recht, wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, weil nicht zu erwarten steht, dass ihr die Wiederaufnahme der Rennen und damit des Geschäftsbetriebs nach der „Zwangspause“ von einem Jahr wieder gelingen würde. Mit der Zugangsverweigerung für die Saison 2024 hat die Verfügungsbeklagte eine Marktverunsicherung herbeigeführt, die schon jetzt geeignet ist, das Ansehen der Verfügungsklägerin und das Vertrauen in die zukünftige Zusammenarbeit mit ihr auf dem nachgelagerten Markt - gerade auch wegen fehlender Planungssicherheit - zu beeinträchtigen, wie die Verfügungsklägerin durch entsprechende Anfragen und Unterlagen (vgl. etwa Anlagen AST22, AST23 und AST26, LG zu 50) glaubhaft gemacht hat. Würde an der Rechtsverweigerung festgehalten, wäre der Eintritt eines nachhaltigen Imageverlusts für die Verfügungsklägerin unvermeidbar; ihre Marktbedeutung würde entsprechend reduziert. Dass dem ähnlich schwerwiegende Nachteile auf Seiten der Verfügungsbeklagten gegenüberstehen, kann demgegenüber selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie damit bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren bei vorweggenommener Hauptsache zu einer Leistung verpflichtet wird, nicht festgestellt werden. Dabei ist auch zu sehen, dass der durchsetzbare Anspruch der Verfügungsklägerin sich in einem Mindestrahmen bewegt, der der unternehmerischen Freiheit der Verfügungsbeklagten wie auch einem gewissen bei ihr verbleibenden wirtschaftlichen Restrisiko ausreichend Rechnung trägt. Allerdings ist maßgeblich einzustellen, dass die Rechtsverletzung in der hier vorliegenden Konstellation ebenso eindeutig ist wie der daraus resultierende Zugangsanspruch der Verfügungsklägerin für die Saison 2024. Unter diesen Umständen kann es der Verfügungsklägerin auch weder zugemutet werden, einen Titel im Hauptsacheverfahren abzuwarten - was für die Saison 2024 schon in zeitlicher Hinsicht nahezu unmöglich erscheint. Noch muss sie sich auf eine spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen verweisen lassen. Dass die Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2023 keinen Vergleich schließen wollte, ist ihr gutes Recht und widerlegt nicht die Dringlichkeit. dd) Damit führt der im Rahmen der Hilfsanschlussberufung höchst hilfsweise gestellte Antrag zu IV. im Wesentlichen - mit Ausnahme eines Anspruchs auf Gewährung von Zugang zu den Zuschauertribünen, für die die Verfügungsklägerin es versäumt hat, ein angemessenes Entgelt zu beziffern - zum Erfolg. Über die weiteren Hilfsanträge war damit mangels Bedingungseintritts nicht zu entscheiden, zumal diese betreffend den versagten Teil (Zuschauertribünen) keine Abweichung enthalten. 3. Der von der Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2023 beantragte Schriftsatznachlass wurde vom Senat abgelehnt. § 283 ZPO findet im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine Anwendung (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 283 Rn. 2 m.w.N.). Der hiernach nicht nachgelassene Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 13.12.2023 (OLG 591 ff.) gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO). Soweit darin etwa neuer Tatsachenvortrag enthalten sein sollte, ist dieser nicht zu berücksichtigen (§ 296a ZPO). Ebenso wenig bietet der Schriftsatz der Verfügungsklägerin vom 17.12.2023 (OLG 641 ff.) einen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. 4. Die Kostenentscheidung beruht für die Berufungsinstanz auf §§ 97, 92 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO; für die erste Instanz ist die Kostenfolge entsprechend dem Unterliegen der Verfügungsklägerin anzupassen (§ 91 Abs. 1 ZPO). 5. Einer Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es wegen § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 708 Rn. 8; KG Berlin, Urteil vom 17.05.2023 - 23 U 14/23 Rn. 76, juris). 6. Der Senat hat beschlossen, den Streitwert für das Berufungsverfahren (Berufung und Anschlussberufung) gemäß § 45 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 GKG auf insgesamt 1.000.000 € festzusetzen.