Urteil
6 U 58/15
OLG Koblenz 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2015:0910.6U58.15.0A
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Leitsätze
Nach Ausschluss eines Minderheitsaktionärs ("Squeeze-out") und Aushändigung der Inhaberaktienurkunde an den Hauptaktionär zum Zwecke des Erhalts der vom Hauptaktionär festgelegten Barabfindung (§ 327e Abs. 3 Satz 2 AktG) verbrieft die Urkunde nicht zugunsten eines späteren Inhabers den Anspruch auf eine höhere Barabfindung, die in einem Spruchverfahren nach § 327f AktG bestimmt worden ist; der Nachweis der Anspruchsberechtigung hinsichtlich des Erhöhungsbetrags muss vielmehr auf andere Weise als allein durch die vorgelegte Urkunde geführt werden.(Rn.24)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 23. Dezember 2014 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach Ausschluss eines Minderheitsaktionärs ("Squeeze-out") und Aushändigung der Inhaberaktienurkunde an den Hauptaktionär zum Zwecke des Erhalts der vom Hauptaktionär festgelegten Barabfindung (§ 327e Abs. 3 Satz 2 AktG) verbrieft die Urkunde nicht zugunsten eines späteren Inhabers den Anspruch auf eine höhere Barabfindung, die in einem Spruchverfahren nach § 327f AktG bestimmt worden ist; der Nachweis der Anspruchsberechtigung hinsichtlich des Erhöhungsbetrags muss vielmehr auf andere Weise als allein durch die vorgelegte Urkunde geführt werden.(Rn.24) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 23. Dezember 2014 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klägerin macht als Inhaberin von Aktienurkunden im Anschluss an den Ausschluss von Minderheitsaktionären (“Squeeze-out“, §§ 327 a ff. AktG) einen Anspruch auf Zahlung einer in einem Spruchverfahren erhöhten Barabfindung geltend. Die Klägerin ist Inhaberin von 13 jeweils auf den Inhaber ausgestellten Aktienurkunden der Aktiengesellschaft „…[A]“ (im Folgenden: ...[A] AG). Acht dieser Aktienurkunden, die jeweils im Jahr 1952 ausgegeben wurden, lauten auf den Betrag von 1.000 Deutsche Mark. Die weiteren fünf Aktienurkunden, die in den Jahren 1968 und 1973 ausgegeben wurden, lauten jeweils über 50 Deutsche Mark. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 (GA 22 ff.) Bezug genommen. Alle Aktienurkunden tragen auf der Rückseite den von der Beklagten aufgebrachten Stempelaufdruck „UNGÜLTIG wegen Squeeze-out Barabfindung erhalten“ (GA 35). Die Beklagte ist die frühere Hauptaktionärin der ...[A] AG. Rechtsnachfolgerin der ...[A] AG ist zwischenzeitlich die ...[B] GmbH. Die Hauptversammlung der ...[A] AG beschloss am 4. Juli 2002 den Ausschluss der Minderheitsaktionäre. Die Barabfindung wurde auf 743,52 € je Aktie festgelegt. Im Anschluss daran fand ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung statt. In diesem Verfahren schlossen mehrere Antragsteller mit den Antragsgegnern, unter anderem der Beklagten, einen durch Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 22. März 2012 festgestellten und im Bundesanzeiger vom 11. Mai 2012 bekannt gemachten Teil-Vergleich. Danach wird die Abfindungszahlung von 743,52 € je Aktie im Nennbetrag von 50 DM um 92,32 € auf 835,84 € pro Aktie erhöht. § 7 des Teil-Vergleichs enthält auszugsweise folgende Regelung: „ ... Dieser Vergleich wirkt für alle ehemaligen außenstehenden Aktionäre der Antragsgegnerin zu 1) [Anmerkung: der Rechtsnachfolgerin der ...[A] AG] mit Ausnahme der Antragsgegnerin zu 2) [das ist die Beklagte des vorliegenden Verfahrens]. Er stellt insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB) dar. ...“ Wegen der Einzelheiten des Teil-Vergleichs wird auf die Bekanntmachung Bezug genommen (Anlage K 2 = GA 36 ff.). Die Klägerin verlangt von der Beklagten als früherer Hauptaktionärin der ...[A] AG die Auszahlung des in dem Teil-Vergleich vereinbarten Erhöhungsbetrags von 92,32 € je Nennbetrag von 50 DM der in ihrem Besitz befindlichen Aktienurkunden, insgesamt - rechnerisch zutreffend - einen Betrag von 15.232,80 € nebst Zinsen gemäß § 2 des Teil-Vergleichs. Die Parteien streiten darüber, ob zum Nachweis der Anspruchsberechtigung der Klägerin allein die Vorlage der - als „ungültig“ gestempelten - Aktienurkunden genügt. Entsprechend gestempelte Aktienurkunden der ...[A] AG werden im Internet als Sammlerstücke zum Kauf angeboten (Internetausdrucke Anlagen CC1 und 2 = GA 73 ff.). Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe die Aktienurkunden im Nachlass ihres im Jahr 2008 verstorbenen Ehemanns aufgefunden, dessen Alleinerbin sie sei. Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe ihre Legitimation zur Geltendmachung des aufgrund des Teil-Vergleichs erhöhten Barabfindungsanspruchs durch Vorlage der Aktienurkunden nachgewiesen. Die Aktienurkunde als Inhaberpapier verbriefe nach Durchführung des Squeeze-out den Anspruch auf Barabfindung. Der im Spruchverfahren geschlossene Teil-Vergleich wirke aufgrund der Inhaberschaft der Klägerin an den Aktienurkunden auch zu ihren Gunsten. Die Aktienurkunden hätten durch die rechtlich unerhebliche Stempelung nicht ihre Eigenschaft als Inhaberpapier mit der einhergehenden Legitimationswirkung verloren. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.232,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 4. Juli 2002 bis zum 31. August 2009 und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. September 2009 Zug um Zug gegen Übergabe der auf den Inhaber lautenden Aktien der …[A] mit den Nummern 4314, 4390, 4416, 5132, 5417, 0488, 1175, 1176, 1297, 1757, 1758, 1783 und 1784 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, den Aktienurkunden komme nach Durchführung des Squeeze-out keine Legitimationswirkung zugunsten ihres Inhabers zu. Die Aktienurkunden verbrieften nicht mehr den Barabfindungserhöhungsanspruch der ehemaligen Minderheitsaktionäre. Die Klägerin müsse deshalb nachweisen, dass sie oder ihr verstorbener Ehemann zum Zeitpunkt des Squeeze-out Aktionär der ...[A] AG gewesen seien. Die vorgelegten Inhaberurkunden hätten insoweit keinen Beweiswert. Dies gelte schon deshalb, weil es - insoweit unstreitig - einen Sammlermarkt für alte Aktienurkunden gebe. Auch bei den von der Klägerin vorgelegten Aktienurkunden könne es sich um solche - nachträglich erworbene - Sammlerstücke handeln. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen und des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht ist der Auffassung, die vorgelegten Urkunden als Inhaberaktien verbrieften den Anspruch auf Abfindung. Die zugunsten der Klägerin sprechende Eigentumsvermutung sei nicht durch den Stempel „Ungültig wegen Squeeze-out Barabfindung erhalten“ widerlegt. Dieser bedeute nur, dass der die Urkunde einliefernde Aktionär die durch die Hauptversammlung festgesetzte Abfindung erhalten habe. Damit habe aber nicht eine gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung ausgeschlossen werden sollen, da ansonsten die Gesellschaft die Urkunde in Besitz genommen und behalten hätte. Es erschließe sich nicht, dass nur derjenige den in der Aktienurkunde verbrieften Anspruch auf Barabfindung geltend machen können solle, der im Zeitpunkt des Squeeze-out selbst Inhaber der Aktie gewesen sei; dies widerspreche dem Charakter der Aktie als Inhaberpapier. Als Inhaber der Aktie habe die Klägerin - wie alle Minderheitsaktionäre - einen Anspruch auf Auszahlung des Erhöhungsbetrags. Dies ergebe sich aus dem im Spruchverfahren abgeschlossenen Teil-Vergleich, der zugunsten aller ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre wirke. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihre Rechtsauffassung. Insbesondere ist die Beklagte der Auffassung, die Legitimationswirkung der Aktienurkunden ende mit deren Aushändigung an den Hauptaktionär nach § 327 e Abs. 3 Satz 2 AktG. Dies werde durch die Vernichtung oder das Anbringen eines Ungültigkeitsvermerks dokumentiert. Soweit das Gesetz die zu leistende Barabfindung erwähne, handele es sich um die im Beschluss der Hauptversammlung festgelegte Barabfindung; diese müsse nur Zug um Zug gegen Aushändigung der Aktienurkunden geleistet werden. Der im Spruchverfahren bestimmte Anspruch auf Erhöhung der Barabfindung bestehe zwar zugunsten des ehemaligen Minderheitsaktionärs fort, werde jedoch nicht mehr in der Aktienurkunde verbrieft. Dieselbe Aktienurkunde könne schwerlich zur gleichen Zeit das Mitgliedschaftsrecht des Hauptaktionärs und zugleich den Barabfindungserhöhungsanspruch des ausgeschiedenen Minderheitsaktionärs verbriefen. Anderenfalls bestehe die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme der Beklagten durch den ehemaligen Minderheitsaktionär als wahren Berechtigten und den Inhaber der mit dem Stempelaufdruck „ungültig“ versehenen Aktienurkunde. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungsschrift der Beklagten vom 23. März 2015 (GA 148 ff.) und ihren Schriftsatz vom 17. August 2015 (GA 193 ff.) Bezug genommen. In der Berufungsverhandlung hat die Beklagte erstmals vorgetragen, die Aktien der Minderheitsaktionäre in 50 DM-Stückelungen hätten sich auf 39.018 Aktien verteilt. Im Rahmen des Squeeze-out seien 39.013 Aktien im Bankendepotsystem vorgelegt und eine Auszahlung der Barabfindung vorgenommen worden. Für die fünf verbliebenen Aktien habe die Beklagte die Barabfindung hinterlegt. Die 39.013 Aktien seien sodann über das Bankensystem der Vernichtung zugeführt worden. In der Folgezeit hätten bei der Beklagten frühere Aktionäre ihr Interesse angemeldet, Aktienpapiere als Erinnerungsstücke zu erhalten. Die Beklagte habe daraufhin Aktien aus ihrem eigenen Bestand als Hauptaktionärin, versehen mit dem Stempelaufdruck, herausgegeben. Bei den hier vorgelegten Aktien handele es sich daher nicht um Aktien eines früheren Minderheitsaktionärs. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie ist der Auffassung, der gesetzliche Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Barabfindung könne nicht in einen (unangemessenen) von der Hauptaktionärin festgelegten und den aufgrund des Spruchverfahrens erhöhten Teil aufgespalten werden. Die Legitimationswirkung der Aktienurkunden bestehe deshalb so lange fort, bis der einheitliche Anspruch auf Zahlung der angemessenen Barabfindung vollständig befriedigt sei. Die Legitimationswirkung könne lediglich durch Kraftloserklärung nach §§ 72 f. AktG verloren gehen; das bloße Aufbringen des Stempels lasse deshalb die Legitimationswirkung nicht entfallen. Ein ehemaliger Minderheitsaktionär könne den Nachweis seiner Anspruchsberechtigung auch nicht anders als durch Vorlage der Aktienurkunde führen. Dies erfordere zwingend den Fortbestand der Legitimationswirkung auch für den Teil der Barabfindung, mit dem erst die gesetzlich vorgeschriebene Angemessenheit erzielt werde. Die Klägerin trägt vor, ihr sei nicht bekannt, woher ihr Ehemann die Aktienurkunden ursprünglich gehabt habe. Wegen des Vorbringens der Klägerin im Einzelnen wird auf ihre Berufungserwiderungsschrift vom 29. Mai 2015 (GA 176 ff.) Bezug genommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Auszahlung des im Spruchverfahren vereinbarten Erhöhungsbetrags auf der Grundlage der von ihr vorgelegten Aktienurkunden zu. Auf das Rechtsmittel hin ist das angefochtene, klagestattgebende Urteil deshalb abzuändern und die Klage abzuweisen. 1. Nach § 7 des im Spruchverfahren geschlossenen Teil-Vergleichs vom 22. März 2012 steht der vereinbarte Erhöhungsbetrag von 92,32 € je Aktie im Nennbetrag von 50 DM nur den ehemaligen außenstehenden Aktionären der ...[A] AG zu. Auch nach der gesetzlichen Regelung in § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG kann nur ein Minderheitsaktionär, der im Verfahren nach §§ 327 a ff. AktG aus der Aktiengesellschaft ausgeschlossen wird, eine angemessene Barabfindung von dem Hauptaktionär verlangen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung des Erhöhungsbetrags deshalb nur unter der Voraussetzung zu, dass ihr verstorbener Ehemann im Zeitpunkt des Ausschlusses zum Kreis der ehemaligen Minderheitsaktionäre gehörte oder der Erblasser den Anspruch auf Zahlung des Erhöhungsbetrags durch Abtretung erworben hat. Diesen Nachweis kann die Klägerin nicht allein auf der Grundlage der von ihr vorgelegten Aktienurkunden erbringen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt den Aktienurkunden keine Legitimationswirkung hinsichtlich der Anspruchsberechtigung an dem Anspruch auf Barabfindung zu, der über die von der Hauptaktionärin nach § 327 b AktG festgelegte Abfindung hinaus im Spruchverfahren (§ 327 f AktG) vereinbart worden ist. a) Eine von einer Aktiengesellschaft ausgegebene Inhaberaktie verbrieft, solange der Minderheitsaktionär noch Mitglied der Aktiengesellschaft sind, dessen Mitgliedschaftsrecht. Nach § 327 e Abs. 3 Satz 1 AktG gehen mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär über. Die Minderheitsaktionäre verlieren mithin zu diesem Zeitpunkt ihr Mitgliedschaftsrecht. Für den sich anschließenden Zeitraum regelt § 327 e Abs. 3 Satz 2 AktG deshalb, dass, wenn über die Aktien - wie hier - Aktienurkunden ausgegeben sind, diese bis zu ihrer Aushändigung an den Hauptaktionär nur den Anspruch auf Barabfindung verbriefen. Es kommt mithin in diesem Stadium zu einer vorübergehenden Auswechslung des verbrieften Rechts (Schnorbus in K. Schmidt/Lutter, Aktiengesetz, 3. Aufl., § 327 e Rdnr. 28; MünchKommAktG/Grunewald, 3. Aufl., § 320 a Rdnr. 3; Koch in Hüffer, Aktiengesetz, 11. Aufl., § 320 a Rdnr. 3). Die streitgegenständlichen Aktienurkunden sind unstreitig an die Beklagte als Hauptaktionärin (oder ein beauftragtes Kreditinstitut) zwecks Auszahlung der von ihr festgelegten Barabfindung ausgehändigt worden. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderungsschrift, Seite 11, vorgetragen, sie habe die vorgelegten Aktienurkunden nach Auszahlung der Barabfindung „entwertet“ und hierzu einen Stempel „Ungültig wegen Squeeze-out Barabfindung erhalten“ auf der Rückseite der Urkunden angebracht (GA 68). Dem hat die Klägerin nicht widersprochen. Auch in der Erörterung in der Berufungsverhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht in Abrede gestellt, dass die streitgegenständlichen Urkunden zwecks Auszahlung der festgelegten Barabfindung vorgelegt wurden. b) Aus § 327 e Abs. 3 Satz 2 AktG ergibt sich, dass die Verbriefung des Anspruchs auf Barabfindung in der Aktienurkunde mit deren Aushändigung an den Hauptaktionär endet („bis zu ihrer Aushändigung“). Zwar steht dem nach §§ 327 a bis e AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionär, wenn die gerichtliche Nachprüfung der Abfindung nach § 327 f AktG dies ergibt, noch ein weitergehender (Differenz-)Anspruch auf die angemessene Barabfindung zu; dieser Anspruch ist jedoch nicht mehr in der Aktienurkunde verbrieft. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Inhaberaktie nach deren Aushändigung an den Hauptaktionär (§ 327 e Abs. 3 Satz 2 AktG) erneut das Mitgliedschaftsrecht, jedoch nunmehr des Haupt- bzw. Alleinaktionärs, verbrieft (so MünchKommAktG/Grunewald, aaO; Koch in Hüffer, aaO, jeweils m.w.Nachw.), ob die Urkunde nach Übergabe an den Hauptaktionär ihre Eigenschaft als Wertpapier verliert (sowohl Ziemons in K. Schmidt/ Lutter, aaO, § 320 a Rdnr. 10), oder ob im vorliegenden Fall die Legitimationswirkung der Urkunde durch das Aufbringen des „Ungültig“-Stempels entfallen ist. Denn jedenfalls hat die Aktienurkunde, auch wenn sie nachfolgend wieder in den Besitz des ehemaligen Minderheitsaktionärs oder eines Dritten gelangt, nicht mehr kraft Gesetzes eine Legitimationswirkung hinsichtlich der ehemaligen Mitgliedschaft des Minderheitsaktionärs oder der Inhaberschaft an der Forderung auf Zahlung einer etwaigen restlichen Barabfindung. c) Entgegen der Auffassung der Klägerin bedarf es auch nicht deshalb zwingend des Fortbestands der Legitimationswirkung, weil ein ehemaliger Minderheitsaktionär den Nachweis seiner Anspruchsberechtigung nicht anders als durch Vorlage der Aktienurkunde führen könne. Abgesehen davon, dass die gesetzliche Regelung, wie vorstehend ausgeführt, der Annahme einer Verbriefung des Erhöhungsanspruchs zugunsten des Inhabers der Urkunde entgegensteht, hat es ein ehemaliger außenstehender Aktionär selbst in der Hand, sich einen Nachweis betreffend seine frühere Mitgliedschaft in der Aktiengesellschaft zu verschaffen. So ist der Aktionär nicht daran gehindert, sich die Aushändigung der Aktienurkunde an den Hauptaktionär (§ 327 e Abs. 3 Satz 2 AktG) quittieren zu lassen. d) Die vorgelegten Aktienurkunden haben auch nicht nachträglich durch Rechtsgeschäft die Eigenschaft eines Inhaberpapiers mit Legitimationswirkung zugunsten des jeweiligen Inhabers erlangt. Einen entsprechenden Begebungstatbestand hat die Klägerin, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt, nicht vorgetragen. Auch ein etwaiger gutgläubiger Erwerb kommt aufgrund des auf der Rückseite der jeweiligen Urkunde angebrachten Aufdrucks „Ungültig wegen Squeeze-out Barabfindung erhalten“ nicht in Betracht. 2. Die Klägerin hat auch im Übrigen nicht zur Überzeugung des Senats (§ 286 Abs. 1 ZPO) nachgewiesen, dass ihr verstorbener Ehemann zum Kreis der ehemaligen außenstehenden Minderheitsaktionäre gehörte oder er die Forderung auf den restlichen Barabfindungsanspruch nachfolgend im Wege der Abtretung erworben hat. Die Klägerin hat sich allein auf den Besitz an den Aktienurkunden berufen; weitergehende Beweismittel hat sie nicht vorgelegt. Sie hat im Berufungsverfahren auch vorgetragen, ihr sei nicht bekannt, woher ihr Ehemann die Aktienurkunden ursprünglich gehabt habe. Der Senat vermag allein anhand des Umstandes, dass die Klägerin sich im Besitz der als „ungültig“ gestempelten Aktienurkunden befindet, nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass eine der vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt ist. Dem steht bereits entgegen, dass entsprechend gestempelte Aktien der ...[A] AG unstreitig auch auf dem Sammlermarkt erhältlich sind. Soweit die Beklagte in der Berufungsverhandlung als weitere Erwerbsmöglichkeit auf Klägerseite erstmals in den Raum gestellt hat, der Ehemann der Klägerin habe die Aktienurkunden aus dem ehemaligen Urkundenbestand der Beklagten als Hauptaktionärin erlangt, kann es dahinstehen, ob dieser neue, von der Klägerin bestrittene Sachvortrag im Berufungsverfahren noch zuzulassen ist (vgl. § 531 Abs. 2 ZPO); denn die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis bereits aus dem vorgenannten Grund nicht geführt. 3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die geltend gemachte Zinsforderung, weil bereits die Hauptforderung nicht besteht. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. 5. Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Soweit ersichtlich, ist die Frage, ob der Anspruch auf (restliche) Barabfindung nach Aushändigung der Inhaberaktie an den Hauptaktionär noch in der Urkunde verbrieft ist, bisher höchstrichterlich nicht geklärt; sie ist auch über den entschiedenen Einzelfall hinaus von praktischer Bedeutung. 6. Der Senat hat beschlossen, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 15.232,80 € festzusetzen.