Urteil
45 O 1/17
LG Stuttgart 45. Zivilkammer, Entscheidung vom
16mal zitiert
14Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
30 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Macht der Käufer von Lkws gegen den Lkw-Hersteller Schadensersatzansprüche wegen eines Lkw-Kartells geltend, gilt für die Frage der Kartellbetroffenheit zwar der Beweismaßstab des § 286 ZPO. Für die Kartellbetroffenheit und für die Kausalität zwischen dem Verstoß gegen Kartellrecht und einem Schaden ist aber ein Anscheinsbeweis zugunsten des Käufers zu berücksichtigen, wenn die Käufe zeitlich in den Kartellzeitraum oder den Nachwirkungszeitraum fallen und nach den Feststellungen der Europäischen Kommission sämtliche mittelschwere und schwere Lkw im gesamten EWR kartellbetroffen waren.(Rn.36)
2. Für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO. Dabei streitet aber ein Anscheinsbeweis für die allgemein preissteigernde Wirkung eines Kartells. Der Anscheinsbeweis besteht nicht nur für ein Quotenkartell, sondern in gleicher Weise für sonstige Kartelle, denn eine Einschränkung des Preiswettbewerbs führt ebenso zu einer preissteigernden Wirkung wie eine Verteilung von Marktsegmenten nach Quoten.(Rn.37)
Tenor
1. Die Klage ist hinsichtlich der mit Klagantrag Ziff. 1 und 2 geltend gemachten Schadensersatzansprüche nebst Zinsen dem Grunde nach gerechtfertigt.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Macht der Käufer von Lkws gegen den Lkw-Hersteller Schadensersatzansprüche wegen eines Lkw-Kartells geltend, gilt für die Frage der Kartellbetroffenheit zwar der Beweismaßstab des § 286 ZPO. Für die Kartellbetroffenheit und für die Kausalität zwischen dem Verstoß gegen Kartellrecht und einem Schaden ist aber ein Anscheinsbeweis zugunsten des Käufers zu berücksichtigen, wenn die Käufe zeitlich in den Kartellzeitraum oder den Nachwirkungszeitraum fallen und nach den Feststellungen der Europäischen Kommission sämtliche mittelschwere und schwere Lkw im gesamten EWR kartellbetroffen waren.(Rn.36) 2. Für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO. Dabei streitet aber ein Anscheinsbeweis für die allgemein preissteigernde Wirkung eines Kartells. Der Anscheinsbeweis besteht nicht nur für ein Quotenkartell, sondern in gleicher Weise für sonstige Kartelle, denn eine Einschränkung des Preiswettbewerbs führt ebenso zu einer preissteigernden Wirkung wie eine Verteilung von Marktsegmenten nach Quoten.(Rn.37) 1. Die Klage ist hinsichtlich der mit Klagantrag Ziff. 1 und 2 geltend gemachten Schadensersatzansprüche nebst Zinsen dem Grunde nach gerechtfertigt. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Der Klägerin steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aufgrund der streitgegenständlichen Lkw-Beschaffungsvorgänge zu. 1. Die Kammer kann durch Grundurteil gem. § 304 Abs. 1 ZPO über den Anspruch entscheiden. Die Vorschrift beruht auf prozesswirtschaftlichen Überlegungen (BGH NJW 2016, 3244 f.; Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 304 Rn. 1). Die Aufgliederung des Prozessstoffs nach Grund und Betrag ist im vorliegenden Fall prozessökonomisch, da der Anspruchsgrund zwischen den Parteien streitig ist und die Feststellung einer Schadenshöhe mit einem erheblichen, sachverständigen Aufwand verbunden sein wird. Der Anspruch ist dem Grunde nach entscheidungsreif. Darüber hinaus ist zumindest wahrscheinlich, dass der klägerische Anspruch in irgendeiner Höhe nebst Zinsen besteht (vgl. BGH NJW-RR 2005, 928; Musielak/Voit, a.a.O., Rn. 7 und 17). 2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch für die Beschaffung der Fahrzeuge Nr. 1 und 2 sowie 5 bis 7 gem. §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 85 EGV bzw. 101 AEUV zu, denn der Beschaffungszeitraum liegt insoweit zwischen dem 22.08.1997 und dem 01.01.1999. Die Anspruchsgrundlage eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs ergibt sich aus dem im jeweiligen Belieferungszeitraum geltenden Recht (BGH, Urteil vom 28.06.2011 - KZR 75/10 -, juris Rn. 13, „ORWI“). Für die Beschaffung der Fahrzeuge Nr. 3 und 4 folgt der Anspruch aus § 33 GWB in der Fassung vom 26.08.1998, da der Erwerb zwischen dem 23. und 31.05.2000 erfolgte. Für die Beschaffung der Fahrzeuge Nr. 8 bis 12 ergibt sich der Anspruch aus § 33 Abs. 3 GWB 2007, denn der Beschaffungszeitraum verläuft vom 18.02.2010 bis zum 14.10.2011. Die Klägerin geht aus abgetretenem Recht gem. §§ 398 ff. BGB vor, wobei die Abtretungsvereinbarungen zwischen den Zedentinnen und der Klägerin nunmehr in Kopie vorgelegt worden sind, K 1. 3. Die streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge sind vom Kartellzeitraum erfasst. Für die Beschaffung der Fahrzeuge Nr. 1 bis 11 ergibt sich dies ohne Weiteres aus dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 19.07.2016 (Pressemitteilung gem. Anl. B 4, Seite 32, Rn. 89 f.). Die Zuwiderhandlung der Beklagten dauerte danach vom 17.01.1997 bis zum 18.01.2011. Auch der Erwerb des 12. Fahrzeugs fällt zur Überzeugung der Kammer in den, in diesem Fall nachwirkenden, Kartellzeitraum. Eine mögliche Nachwirkung eines Kartellverstoßes von bis zu einem Jahr ist allgemein anerkannt (BGH, a.a.O., „ORWI“, juris Rn. 84; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016 - 6 U 204/15 Kart (2), juris Rn. 66; Petrasincu/Rigod, WuW 2018, 126, 127). Vorliegend fand der Erwerb des 12. Fahrzeugs ca. 9 Monate nach Beendigung der Zuwiderhandlung statt. Gleichwohl ist von einer Fortwirkung der Preisüberhöhung auch zum Zeitpunkt dieses Erwerbs auszugehen, denn das vorliegende Kartell wurde über 14 Jahre aufrechterhalten, bezog sich auf den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum und die führenden europäischen Lkw-Hersteller, weshalb es nahe liegt, dass ein Zeitraum von mehr als 9 Monaten erforderlich war, um das Preisniveau der Bruttolistenpreise wieder auf Marktniveau sinken zu lassen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich ein Wettbewerb zwischen den Lkw-Herstellern in einer kürzeren Zeit wieder hätte einstellen können, nachdem das Kartell zeitlich und räumlich derart umfassend existierte. 4. Die Beklagte hat im genannten Zeitraum gegen kartellrechtliche Vorschriften verstoßen. Die Europäische Kommission hat durch Beschluss vom 19.07.2016 (B 4) eine fortdauernde und komplexe Zuwiderhandlung der beteiligten Unternehmen gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV festgestellt, indem die Unternehmen die Bruttopreislisten und deren Änderungen miteinander austauschten (B 4, Seite 19, Rn. 46). Den Unternehmen gelang es auf diese Weise, die angeführten ungefähren aktuellen Nettopreise ihrer Konkurrenten besser zu berechnen (B 4, Seite 19, Rn. 47). Zwischen den beteiligten Unternehmen fanden mehrmals jährlich Treffen statt, in denen sie ihre jeweiligen Bruttopreiserhöhungen besprachen und in einigen Fällen vereinbarten (B 4, Seite 20, Rn. 51). Darüber hinaus vereinbarten sie den Zeitplan für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen Euro 3 bis 6 sowie den dafür zu erhebenden Aufschlag (B 4, Seite 20, Rn. 51). Nettopreise und Nettopreiserhöhungen wurden üblicherweise nicht ausgetauscht (B 4, Seite 22, Rn. 56). Die kollusiven Praktiken verfolgten ein einziges wirtschaftliches Ziel, nämlich die Verfälschung der Preisgestaltung und der üblichen Preisbewegungen für Lkw im europäischen Wirtschaftsraum (B 4, Seite 27, Rn. 71). Die Absprachen verfolgten als gemeinsamen Zweck die Ausschaltung des Wettbewerbs (B 4, Seite 29, Rn. 76 f.). Nach den Feststellungen der Europäischen Kommission verstießen die genannten Absprachen somit gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV (vgl. B 4, Seite 29 ff., Rn. 79 ff.). Der von der Europäischen Kommission festgestellte Verstoß ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gem. § 33 Abs. 4 GWB bindend. Dabei greift die Bindungswirkung des § 33 Abs. 4 GWB 2005 oder 2007 auch in Fällen ein, in denen die Entscheidung nach dem 30.06.2005, dem Inkrafttreten der 7. GWB Novelle, rechtskräftig geworden ist, auch wenn das kartellwidrige Verhalten in der Zeit davor stattfand (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2009 - VI-U (Kart) 17/08 (V); Landgericht Dortmund, Urteil vom 28.06.2017 - 8 O 25/16 Kart, juris Rn. 59 und 60; Bechtold/Bosch, GWB, 8. Aufl. 2015, § 33 Rn. 41). Die Beklagte hat somit vorsätzlich gegen das kartellrechtliche Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen, indem sie an der Koordinierung der Bruttopreise mittels des Austauschs der geplanten Bruttopreiserhöhungen und der Weitergabe anderer wirtschaftlich sensibler Informationen wie Auftragseingänge und Lieferfristen beteiligt war, die auf eine Einschränkung des Preiswettbewerbs zielten. 5. Die streitgegenständliche Lkw-Käufe waren von den kartellrechtswidrigen Absprachen bzw. Verhaltensweisen betroffen. Für die Frage der Kartellbetroffenheit gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - KZR 25/14 -, juris Rn. 42 und 47, „Lottoblock II“). Die primäre Rechtsgutsverletzung gehört zur haftungsbegründenden Kausalität; insoweit ist § 286 ZPO maßgeblich (BGH, a.a.O., juris Rn. 42). Für die Kartellbetroffenheit und für die Kausalität zwischen dem Verstoß gegen Kartellrecht und einem Schaden ist allerdings ein Anscheinsbeweis zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen. Die Käufe Nr. 1 bis 11 fallen zeitlich in den Kartellzeitraum, der Kauf Nr. 12 in den Nachwirkungszeitraum. Da nach den Feststellungen der Europäischen Kommission sämtliche mittelschwere und schwere Lkw im gesamten EWR kartellbetroffen waren, hat die Klägerin die Kartellbetroffenheit der streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge hinreichend substantiiert dargelegt. 6. Es ist davon auszugehen, dass der Klägerin (aus abgetretenem Recht) ein kartellbedingter Schaden entstanden ist. Für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - KZR 25/14 - „Lottoblock II“, juris Rn. 41). Die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO beruht insoweit darauf, dass beim Schadensersatzanspruch wegen eines Verstoßes gegen Kartellrecht ein Schaden geltend gemacht wird, ohne dass die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts erforderlich ist (BGH, a.a.O., juris Rn. 43). Dabei streitet zunächst ein Anscheinsbeweis für die allgemein preissteigernde Wirkung eines Kartells (vgl. BGH; Urteil vom 28.06.2011 - KZR 75/10 -, „ORWI“; Landgericht Dortmund, Urteil vom 21.12.2016 - 8 O 90/14 (Kart) -, juris Rn. 100 ff., m.w.N.; Landgericht Dortmund, Urteil vom 28.06.2017 - 8 O 25/16 (Kart) - juris Rn. 65 ff.; Landgericht Hannover, Urteil vom 18.12.2017 - 18 O 8/17 -, juris Rn. 73 ff.). Ein derartiger Anscheinsbeweis besteht nicht nur für ein Quotenkartell, sondern in gleicher Weise für sonstige Kartelle, denn eine Einschränkung des Preiswettbewerbs führt ebenso zu einer preissteigernden Wirkung wie eine Verteilung von Marktsegmenten nach Quoten (LG Hannover, a.a.O., juris Rn. 76). Der Preis stellt eines der Hauptinstrumente des Wettbewerbs dar, dessen Einschränkung die Koordinierungen der Kartellanten bezweckte (B 4, Seite 30, Rn. 81). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang die lange Dauer des vorliegenden Kartells von 1997 bis 2011. Hinzu kommt der erhebliche organisatorische Aufwand: Von 1997 bis Ende 2004 fanden Treffen der höheren Führungskräfte sämtlicher Hauptverwaltungen statt (B 4, Seite 20, Rn. 51). In späteren Jahren erfolgten die Treffen formalisierter, und die nicht öffentlich zugänglichen Informationen über Bruttopreiserhöhungen wurden in einem Tabellenblatt zusammengetragen (B 4, Seite 22, Rn. 56). Diese Austausche fanden mehrmals im Jahr statt (B 4, Seite 22, Rn. 56). Darüber hinaus war der gesamte EWR betroffen, außerdem sämtliche führenden europäischen Hersteller. Zeitliche Dauer, räumliche Ausdehnung und organisatorischer Aufwand sind nur erklärlich, wenn den Lkw-Herstellern durch den Informationsaustausch ein finanzieller Vorteil entstand. Dies spricht dafür, auch für den vorliegenden Informationsaustausch den Anscheinsbeweis einer allgemein preissteigernden Wirkung dieser kartellrechtswidrigen Abstimmungen anzunehmen (ebenso Landgericht Hannover, a.a.O., juris Rn. 76). 7. Der Beklagten ist eine Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht gelungen. Sie kann gegen den Anscheinsbeweis der allgemein preissteigernden Wirkung nicht einwenden, die Bruttolistenpreise seien ohne Bedeutung für die tatsächlich ausgehandelten Nettopreise, es handele sich um „Mondpreise“. a) Die wesentliche Bedeutung der Bruttolistenpreise ergibt sich bereits aus den bindenden Feststellungen des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 19.07.2016. Danach ist in der Lkw-Branche der Ausgangspunkt der Preisgestaltung grundsätzlich der durch die Hauptverwaltungen festgelegte Brutto-Listenpreis (B 4, Seite 14, Rn. 27). Selbstverständlich verbleibt es nicht bei den Brutto-Listenpreisen. In einem 2. Schritt werden die Verrechnungspreise für die Einfuhr der Lkw in die verschiedenen Märkte durch die Vertriebsunternehmen festgelegt (B 4, a.a.O.). Darüber hinaus gibt es die von den an den nationalen Märkten tätigen Händlern zu zahlenden Preise und die Nettoendkundenpreise. Die Nettoendkundenpreise spiegeln erhebliche Rabatte auf die ursprünglichen Bruttopreislisten wieder (B 4, a.a.O.). Bereits hiermit ist bindend festgestellt, dass die Bruttolistenpreise die Basis der Preisgestaltung auch für die Nettoendkundenpreise bilden. Daher kommt es auf die unterschiedliche Entwicklung von Brutto- und Nettopreisen nicht an. Dies entspricht im Übrigen auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Der Ausgangspunkt für die Preisverhandlung beim Kauf eines Fahrzeugs wird durch den Brutto-Listenpreis bestimmt, nicht etwa durch Preisvorstellungen oder Wünsche des Kunden (oder des Verkäufers), die keine reale Basis hätten. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es insoweit nicht, denn die für die Preisgestaltung wesentliche Bedeutung der Bruttolistenpreise ergibt sich bereits aus den bindenden Feststellungen der Europäischen Kommission. b) Eine derartige Bewertung der Preisverhandlungen wird gestützt durch die von der Klägerin exemplarisch vorgelegten Mitteilungen in den Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen sowie im Angebotsschreiben des Mercedes-Benz-Vertragshändlers (K 135 und K 136). Gemäß den Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen ändert sich bei einer mehr als viermonatigen Lieferzeit der Kaufpreis im gleichen Verhältnis, wie sich die Listenpreise der Daimler AG verändern. Gemäß dem Angebotsschreiben vom 04.01.1999 beziehen sich die angegebenen Preise auf die zur Zeit gültige Preisliste, K 136. Die entsprechenden Formulierungen werden von der Beklagten nicht bestritten. Ihr Einwand, die genannte Preisliste sei nicht die Bruttopreisliste, ändert am Ergebnis nichts, da nicht ersichtlich ist, welche weitere Preisliste dann gemeint sein soll. Selbst wenn es aber eine weitere Preisliste wäre, würden die darin genannten Preise jedenfalls auf der Bruttopreisliste fußen. Dass letztlich Rabatte gewährt wurden und von den Kunden ein Nettopreis gezahlt wurde, ist unstreitig. Der Vortrag der Beklagten erschüttert den Anscheinsbeweis für die allgemein preissteigernde Wirkung der Absprachen nicht, denn auch wenn Rabatte im Einzel- oder Regelfall gewährt wurden, geht der Anscheinsbeweis dahin, dass das Ausgangsniveau der Preisgestaltung wie auch der letztlich zu zahlende Endpreis aufgrund der Abstimmungen sich auf einem höheren Niveau bewegten, als sie dies ohne Preiskoordinierung getan hätten. c) Der Anscheinsbeweis der allgemein preissteigernden Wirkung des Kartells ist durch die Beklagte auch nicht durch ihren Verweis auf den zwischen den Lkw-Herstellern herrschenden intensiven Wettbewerb erschüttert. Gemäß der Verordnung der Europäischen Kommission vom 20.12.2006 im Fusionskontrollverfahren MAN/Scania wurde festgestellt, dass ein intensiver Wettbewerb zwischen den Lkw-Herstellern herrsche, B 6. Die genannte Verordnung spricht nicht gegen den Anscheinsbeweis, denn auch nach Auffassung der Kammer wurde der Wettbewerb zwischen den Lkw-Herstellern durch die bebußten Absprachen nicht ausgeschlossen, sondern nur reduziert. Im Übrigen lagen der Europäischen Kommission im Zeitpunkt der damaligen Verordnung wesentliche Informationen zur Preisgestaltung und zur Preiskoordinierung nicht vor, die sie erst im Rahmen des vorliegenden Ermittlungsverfahrens erhielt. d) Der Anscheinsbeweis der allgemein preissteigernden Wirkung wird auch nicht durch den Verweis der Beklagten auf die vorliegende Produktvielfalt erschüttert. Die Beklagte legt dar, dass über 1 Milliarde Lkw-Konfigurationen möglich seien und diese Produktvielfalt verhindert habe, dass die Absprachen den Wettbewerb tatsächlich beeinträchtigten. Auch hierdurch wird der Anscheinsbeweis nicht erschüttert, denn dieser Vortrag ändert nichts an der vorliegenden Absprache der Bruttopreiserhöhungen für die Lkw-Basismodelle und die zur Verfügung stehenden Konfigurationsoptionen (vgl. B 4, Seite 22, Rn. 56). Da diese Optionen von den Absprachen erfasst waren, musste nicht jede Konfiguration einzeln abgestimmt werden, um den Preiswettbewerb zu beschränken. 7. Die Höhe des entstandenen Schadens ist auf der Grundlage von § 287 Abs. 1 ZPO zu ermitteln und ggf. zu schätzen. Die von der Klägerin in Bezug genommenen Baugerätelisten 2001 und 2015 genügen für eine abschließende Schadensermittlung jedoch nicht. Es ist bereits nicht feststellbar, ob sich die Differenzen tatsächlich lediglich oder im Wesentlichen aus den verbotswidrigen Absprachen ergeben. Hinzu kommt, dass die Baugerätelisten nicht nach Modellen differenzieren. a) Insgesamt ist es somit wahrscheinlich, dass der Klägerin hinsichtlich der streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge ein Schaden entstanden ist, der auf den kartellrechtswidrigen Absprachen der Beklagten beruht. Für die Ermittlung der exakten Höhe des Schadens ist ein Sachverständigengutachten einzuholen, wobei der Sachverständige gemäß seiner Einschätzung möglicherweise auf die Erhebungen in den Baugerätelisten zurückgreifen kann. b) Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht ausgeschlossen aufgrund einer Weiterwälzung des Schadens an die Kunden der Zedentinnen, sogenanntes „Passing-on“. Bei dem „Passing-on“-Einwand handelt es sich um einen Fall der Vorteilsausgleichung; die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Schädiger (vgl. BGH, a.a.O., „ORWI“, juris Rn. 55 ff.). Eine Weiterwälzung der kartellbedingten Vermögensnachteile durch den Geschädigten ist danach im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu beachten, denn der Geschädigte soll entsprechend dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden, als er ohne das Schadensereignis stünde (BGH, „ORWI“, juris Rn. 59). Durch die Vorteilsanrechnung soll ein Ersatzanspruch vermieden werden, wenn sich sonst eine ungerechtfertigte Bereicherung des Berechtigten ergeben würde (BGH, a.a.O., juris Rn. 63). Außerdem soll der Schädiger vor einer doppelten Inanspruchnahme geschützt werden, nämlich vom direkten Abnehmer und von den Abnehmern anderer Marktstufen (BGH, a.a.O., juris Rn. 73). Der Umstand, dass keine Anspruchssteller weiterer Marktstufen hervortreten, kann darauf hindeuten, dass eine Weiterwälzung kartellbedingter Preiserhöhungen entweder nicht oder in derart geringem Umfang oder so fragmentiert stattgefunden hat, dass ein Nachweis der Weiterwälzung praktisch nicht in Betracht kommt (BGH, a.a.O., juris Rn. 74). Die Kläger bezüglich des Lkw-Kartells sind typischerweise direkte Abnehmer der Lkw, im Wesentlichen Spediteure oder, wie im vorliegenden Fall, Bauunternehmen. Klagen von den Abnehmern anderer Marktstufen, im vorliegenden Fall also von Bauherren, treten nicht oder jedenfalls nicht im nennenswerten Umfang auf. Bereits dies ist ein starkes Indiz, dass eine Weiterwälzung des Schadens nicht in relevantem Umfang erfolgt ist. Hinzu kommt, dass dem Einwand der Vorteilsausgleichung eine rechtliche Wertung zugrunde liegt mit der Folge, dass nicht jede entfernte Möglichkeit der Weitergabe von Preiserhöhungen den Einwand rechtfertigt (Petrasincu/Rigod, WuW 2018, 126, 128). Erforderlich ist vielmehr ein hinreichendes Kausalverhältnis zwischen Kartellverstoß und Weitergabe der Preisaufschläge, auch wenn es rein wirtschaftlich betrachtet der Fall sein mag, dass die Kosten in irgendeiner Form bis zum Letztabnehmer weitergereicht werden (Petrasincu/Rigod, a.a.O.). Im Übrigen ist der hier vorliegende Fall ähnlich zu bewerten wie der, in dem das von der kartellrechtlichen Preiserhöhung betroffene Produkt erst nach einer Verarbeitung weitergeliefert worden ist (vgl. dazu BGH, a.a.O., „ORWI“, juris Rn. 75), denn in diesem Fall muss u.a. die Ermittlung der kartellbedingten Preiserhöhung für das weiterverarbeitete Produkt komplexen und nur schwer erfüllbaren Anforderungen genügen (BGH, a.a.O., Rn. 75). Daher würde dem Geschädigten der Anreiz für die Schadensersatzklage genommen, und es bestünde die Gefahr einer unbilligen Entlastung des Kartellteilnehmers (BGH, a.a.O.). Damit bestünde auch die Gefahr, dass der Kartellteilnehmer letztlich niemandem Schadensersatz zu leisten hätte (BGH, a.a.O.). Auch wenn die von den Zedentinnen erworbenen Lkw nicht „verarbeitet“ wurden, gelten die vom BGH dargelegten Grundsätze in gleicher Weise, denn die Lkw dienten im vorliegenden Fall lediglich als Werkzeug zur Herstellung der Bauleistung. Sie waren nicht etwa Waren, die mit Kartellaufschlag weiterveräußert wurden. Die Feststellung, inwieweit ein einem Bauherrn gegenüber geltend gemachter Einheitspreis aufgrund des Einsatzes eines Lkw, für den ein kartellbedingt überhöhter Preis gezahlt worden ist, beeinflusst worden ist, erscheint bereits im Ansatz, selbst unter Anwendung großzügigster Maßstäbe der Schätzung, nicht möglich. Der Einwand einer Weiterwälzung des Schadens greift daher vorliegend nicht ein. 8. Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind nicht verjährt. a) Eine Verjährung ergibt sich nicht aus der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Voraussetzung ist zunächst, dass der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger hiervon Kenntnis erlangt hat. Eine Kenntnis der Geschädigten ist anzunehmen mit dem 19.07.2016, der Pressemitteilung des Beschlusses der Europäischen Kommission. Hieraus ergaben sich Einzelheiten bezüglich der Zuwiderhandlungen, der Zeiträume, der involvierten Hersteller und der betroffenen Lkw, die eine Klage ermöglichten. Eine Kenntnis ist nicht bereits mit den Durchsuchungen am 18.01.2011 oder mit den Presseberichten hierüber im März 2011 anzunehmen, denn zu diesem Zeitpunkt war für die Geschädigten unklar, ob tatsächlich Absprachen der Hersteller vorlagen, welche Lkw oder Dienstleistungen betroffen waren und ggf. in welchen Zeiträumen. Die Geschädigten hätten allenfalls Mutmaßungen anstellen können, auf die nicht einmal eine Feststellungsklage gestützt werden konnte. b) Die Schadensersatzansprüche sind auch nicht aufgrund der kenntnisunabhängigen 10-jährigen Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB verjährt. Für Ansprüche, die zwischen dem 01.01.1997 und dem 31.12.2001 entstanden sind, ist Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB anwendbar. Die 10-jährige Verjährung begann damit am 01.01.2002 hinsichtlich der Käufe Nr. 1 bis 7. Der Ablauf der Frist erfolgte grundsätzlich am 31.12.2011 um 24.00 Uhr. c) Die Verjährung ist allerdings gehemmt gem. § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB aufgrund der Einleitung eines Verfahrens durch die Europäische Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV. Ein Verfahren ist eingeleitet i.S. der genannten Vorschrift, sobald die Kartellbehörde oder die Europäische Kommission eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden kartellrechtlich vorzugehen (Immenga/Mestmäcker/Emmerich, Wettbewerbsrecht, Band 2, 5. Aufl. 2014, § 33 GWB Rn. 79). Streitig ist, ob die Maßnahme den Kartellanten bekannt gegeben worden sein muss. Bekanntgabe liegt vorliegend ohne Zweifel vor, denn am 18.01.2011 erfolgten bei den Herstellern die Durchsuchungen. Bei der Einleitung i.S.v. § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB ist nicht auf den förmlichen Einleitungsbeschluss abzustellen, der im vorliegenden Fall vom 20.11.2014 datiert (B 1), da unter Verfahrenseinleitung die nach außen wirkende Tätigkeit einer Behörde zu verstehen ist (vgl. Soyez, Verjährung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche, WuW 2017, 240 ff.; derselbe, Die Verjährungshemmung gem. § 33 Abs. 5 GWB, WuW 2014, 937 ff.; anderer Ansicht Landgericht Köln, Urteil vom 17.01.2013 - 88 O 1/11 -, CR 2013, 297). Bereits die Rechtssicherheit gebietet die genannte Auslegung des Begriffs der Verfahrenseinleitung, die an der Legaldefinition des § 9 VwVfG ausgerichtet ist, denn für Außenstehende ist häufig bereits nicht erkennbar, ob und ggf. welche Behörde ein Verfahren eingeleitet hat (Soyez, WuW 2014, 939). Eine andere Auslegung würde außerdem den Gesetzeszweck des § 33 Abs. 5 GWB gefährden, der darin besteht, den Schadensersatzklägern ein Zuwarten des Ausgangs des kartellbehördlichen Verfahrens zu ermöglichen, ohne dass sie fürchten müssen, ihre Ansprüche in der Zwischenzeit wegen Verjährung zu verlieren (Soyez, a.a.O., 940). Die Hemmung der Verjährung wurde beendet durch den Beschluss der Europäischen Kommission vom 19.07.2016, wobei gem. §§ 33 Abs. 5 GWB, 204 Abs. 2 Satz 1 BGB die Hemmung 6 Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung endet. Da der Beschluss der Europäischen Kommission erst zwei Monate nach Erlass gem. Art. 263 Abs. 6 AEUV bestandskräftig wurde, somit am 19.09.2016, ergibt sich ein Ablauf der Hemmung somit am 19.03.2017. Die Erhebung der Klage erfolgte am 20.03.2017. Die klägerischen Schadensersatzansprüche waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt, denn bei Beginn der Hemmung am 18.01.2011 waren noch mehr als 11 Monate der ursprünglichen Frist nicht aufgebraucht. d) § 33 Abs. 5 GWB 2005 ist anwendbar auch auf Ansprüche, die vor seinem Inkrafttreten am 13.07.2005 entstanden und noch nicht verjährt sind. Die Frage der Anwendbarkeit ist umstritten (verneinend: OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.03.2017 - 6 U 58/15 [Kart.] -, B 7; bejahend: OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2015 - VI U 3/14 [Kart.], juris Rn. 45; OLG Thüringen, Urteil vom 22.02.2017 - 2 U 583/15 [Kart.], juris Rn. 90 ff.; Landgericht Hannover, Urteil vom 18.12.2017 - 18 O 3/17 -, juris Rn. 109; Landgericht Dortmund, Urteil vom 28.06.2017 - 8 O 25/16 [Kart.] -, juris Rn. 107; Landgericht Mannheim, Urteil vom 13.03.2015 - 7 O 110/13 -, B 7). Die Kammer schließt sich der letztgenannten Auffassung an, denn eine ausdrückliche Übergangsvorschrift fehlt. Dann aber gelangt der allgemeine Grundsatz zur Anwendung, dass Regelungen zur Verjährung auch auf die Fälle anwendbar sind, die zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung noch nicht verjährt waren (vgl. Landgericht Dortmund, a.a.O., Rn. 107). Zwar könnte der Wortlaut des § 33 Abs. 5 GWB, der lediglich von Schadensersatzansprüchen „...nach Absatz 3...“ spricht, nahelegen, dass Schadensersatzansprüche, die ihre Grundlage in § 823 Abs. 2 BGB haben, nicht von der Hemmung umfasst sind (so OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016 - 6 U 204/15 Kart (2) -). Eine derart enge Auslegung der Norm nur anhand ihres Wortlauts überzeugt jedoch nicht, da auf diese Weise dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht genügt wird, dem Geschädigten Gelegenheit zu geben, ein kartellbehördliches Verfahren abwarten zu können, ohne die Verjährung seiner Ansprüche befürchten zu müssen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2014 - VI-U (Kart) 7/13 -, juris Rn. 153, m.w.N.). Die Hemmung gem. § 33 Abs. 5 GWB wirkt somit auch zugunsten der klägerischen Ansprüche aus den Lkw-Käufen Nr. 1 bis 7. Schadensersatzansprüche hinsichtlich der Käufe Nr. 8 bis 12 sind ohnehin nicht verjährt. 9. Da über den Anspruch nur dem Grunde nach entschieden wurde, besteht zur Entscheidung über prozessuale Nebenansprüche keine Veranlassung. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 25.04.2018, der keinen neuen Tatsachenvortrag enthält, gab keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Mit der Klage macht die Klägerin Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aufgrund eines Lkw-Kartells geltend. Die Klägerin ist Konzernmutter und geht aus abgetretenen Ansprüchen der Tochterunternehmen A GmbH & Co. KG sowie der M Bauunternehmen GmbH & Co. KG vor. Die Beklagte bildete im Zeitraum zwischen dem 17.01.1997 und dem 18.01.2011 mit anderen Lkw-Herstellern ein Kartell. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss der Europäischen Kommission vom 19.07.2016 verwiesen (vgl. die von der Beklagten vorgelegten Anl. GL 4, im Folgenden: B 4). Danach bestand die Zuwiderhandlung in Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für mittelschwere und schwere Lkw (zwischen 6 und 16 t sowie Lkw über 16 t) im EWR sowie in Absprachen über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6 (B 4, Seite 8, Rn. 2). Wegen der genannten Zuwiderhandlungen fanden am 18.01.2011 Durchsuchungen bei den Herstellern wie auch bei der Beklagten statt. Mit förmlichem Beschluss der Europäischen Kommission vom 20.11.2014 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen die Hersteller eröffnet, auch gegen die Beklagte, B 1. Mit Schreiben vom 02.01.2017 wandte sich die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten an die Beklagte und machte einen Gesamtschaden wegen unerlaubter Preisabsprachen von insgesamt 2.810.830,90 Euro geltend, wobei der Schaden aus Leasing- und Mietkaufgeschäften eingeschlossen war, K 133. Die Beklagte antwortete durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.01.2017 und wies die Ansprüche zurück, K 134. Mit Schreiben vom 06.02.2017 (K 135) wandte sich der Klägervertreter noch einmal an den Beklagtenvertreter und verwies auf den Zusammenhang zwischen Listenpreis und Kaufpreis. Eine weitere Reaktion der Beklagten erfolgte hierauf nicht. Die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche beruhen auf folgenden 12 Erwerbsvorgängen im Einzelnen: Kauf- Nr. Fahrzeug-Ident-Nr. Rechnungs- datum Kaufpreis netto Bezeichnung Fahrzeug Anlagen- Nr. 1 WDB9533041K359006 19.11.1998 76.796,04 Euro MB 3235 B 8 x 4 K 5 ff. 2 WDB9540331K274792 22.08.1997 69.842,47 Euro MB 1840 LS 4 x 24 K 16 ff. 3 WBB9521821K503942 23.05.2000 93.208,51 Euro MB 3340 AK 6 x 6 K 26 ff. 4 WDB9521821K505859 31.05.2000 93.285,20 Euro MB 3340 AK 6 x 6 K 36 ff. 5 WDB9540331K345543 08.07.1998 70.558,28 Euro MB 1840 LS 4 x 2 K 46 ff. 6 WBB9540331K345727 08.07.1998 70.558,28 Euro MB 1840 LS 4 x 2 K 56 ff. 7 WBB9540331K348038 22.07.1998 70.558,28 Euro MB 1840 LS 4 x 2 K 66 ff. 8 WBB9340321L479456 29.04.2010 78.650,00 Euro MB 1844 LS 4 x 2 K 86 ff. 9 WBB9340321L479184 29.04.2010 78.650,00 Euro MB 1844 LS 4 x 2 K 96 ff. 10 WBB9340321L479185 29.04.2010 78.650,00 Euro MB 1844 LS 4 x 2 K 106 ff. 11 WBB9340321L479186 29.04.2010 78.650,00 Euro MB 1844 LS 4 x 2 K 116 ff. 12 WBB9505321L566762 14.10.2011 88.930,04 Euro MB 1829 L 4 x 2 K 126 ff. Die Klägerin behauptet, aus den genannten 12 Lkw-Käufen sei den Zedentinnen ein kartellbedingter Schaden von insgesamt 304.703,45 Euro (285.303,84 Euro + 19.399,61 Euro) zzgl. gesetzlicher Zinsen entstanden. Zur Berechnung des Schadens bezieht sich die Klägerin auf die Baugerätelisten 2001 und 2015 (K 2 und K 3). Bei den Tochterunternehmen der Klägerin handele es sich um Bauunternehmen, die die streitgegenständlichen Lkw ausschließlich auf Baustellen und im Kurzstreckenverkehr als Werkverkehr eingesetzt hätten, so dass die Lkw im Baustellenbereich als Baugerät zum Einsatz gekommen seien. Die Klägerin bringt einen Vorteilsausgleich in Ansatz, sofern die streitgegenständlichen Fahrzeuge vor der für die Abschreibung anzusetzenden Nutzungsdauer von 5 Jahren bei einem zulässigen Gesamtgewicht der Lkw ab 7,5 t bzw. von 6 Jahren bei einem zulässigen Gesamtgewicht unter 7,5 t veräußert worden sind. Weiter setzt die Klägerin erhöhte Prämien für die Haftpflichtversicherung an. Hinsichtlich der Einzelheiten der Schadensermittlung wird auf die Klageschrift (Bl. 6 ff. d.A.) verwiesen. Die Klägerin beantragt zuletzt: 1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Euro 285.303,84 zu zahlen nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe bis zum 31.12.2016 in Höhe von Euro 275.937,46 sowie weiterer Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins p.a. auf Euro 285.303,84 ab dem 01.01.2017. 2. Die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an die Klägerin weitere Euro 19.399,61 zu zahlen nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe bis zum 31.12.2016 in Höhe von Euro 21.592,19 sowie weiterer Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins p.a. auf Euro 19.399,61 ab dem 01.01.2017. Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Sie vertritt die Auffassung, das bebußte Verhalten der Beklagten habe keine wettbewerbsbeschränkende Wirkung aufgewiesen. Der Lkw-Markt in Deutschland und Europa sei heftig umkämpft. Der erfolgte Informationsaustausch über Brutto-Listenpreise habe einen rein informatorischen Austausch dargestellt, der jedenfalls bei der Beklagten keine Auswirkungen auf die bereits abgeschlossenen Preissetzungsentscheidungen gehabt habe. Bereits wegen des jeweiligen Zeitpunkts des Informationsaustausches sei eine Einwirkung auf den Bruttolistenpreis jeweils ausgeschlossen gewesen, da dieser jeweils zuvor bei der Beklagten festgesetzt und nicht mehr verändert worden sei, so dass bereits aufgrund des zeitlichen Ablaufs eine Auswirkung denklogisch ausgeschlossen sei. Darüber hinaus habe die große Produktvielfalt bei der Beklagten verhindert, dass der Austausch der Brutto-Listenpreise von bestimmten Ecktypen den Wettbewerb hätte beeinträchtigen können. Vor allem aber hätten die ausgetauschten Informationen über Brutto-Listenpreise den anderen Wettbewerbern keinen Einblick in die tatsächliche Preisstrategie gewährt. Bei den Brutto-Listenpreisen handele es sich um „Mondpreise“, die keinen Bezug zu den von den Kunden gezahlten Nettopreisen aufwiesen. Im Übrigen habe die Klägerin keine Kartellbetroffenheit der streitgegenständlichen Lkw-Käufe dargelegt, ebenso wenig einen durch den Informationsaustausch entstandenen Schaden. Mangels Vorliegens eines „Hardcore“-Kartells greife zugunsten der Klägerin kein Anscheinsbeweis ein; jedenfalls sei ein solcher erschüttert. Falls der Klägerin doch ein Schaden entstanden wäre, wäre dieser jedenfalls weitergegeben worden. Schließlich beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.