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Urteil

6 U 1582/19

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Berufung ist zulässig, auch ohne ausdrücklichen Sachantrag, wenn die Begründung erkennen lässt, dass das erstinstanzliche Begehren insgesamt weiterverfolgt wird (§ 520 Abs.3 ZPO). • Deutsche Gerichte sind für Verbrauchersachen nach Art.15 Nr.1 lit. c), Art.16 Abs.1 Alt.2 LugÜ II zuständig, wenn der Verbraucher im Staat seines Wohnsitzes klagt und der Händler auf diesen Staat ausgerichtet ist. • Bei Kauf von in Brasilien stehenden Bäumen kann nach brasilianischem Recht Eigentum wirksam übertragen werden; Bäume können als antizipierte Mobiliargüter gelten und durch vertragliche Vereinbarung samt Besitzkonstitut Eigentum übergehen. • Fehlender Täuschungsvorsatz und wirksamer Eigentumsübergang schließen Schadensersatz, Anfechtung und Widerruf aus; ein etwaiges deutsches Widerrufsrecht war erloschen. • Internationale Zuständigkeit wegen unerlaubter Handlung (Art.5 Nr.3 LugÜ II) kann sich aus dem Erfolgsort im Inland ergeben, wenn dort der Schaden eingetreten ist.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit bei Baumkauf und Eigentumsübertragung nach brasilianischem Recht • Berufung ist zulässig, auch ohne ausdrücklichen Sachantrag, wenn die Begründung erkennen lässt, dass das erstinstanzliche Begehren insgesamt weiterverfolgt wird (§ 520 Abs.3 ZPO). • Deutsche Gerichte sind für Verbrauchersachen nach Art.15 Nr.1 lit. c), Art.16 Abs.1 Alt.2 LugÜ II zuständig, wenn der Verbraucher im Staat seines Wohnsitzes klagt und der Händler auf diesen Staat ausgerichtet ist. • Bei Kauf von in Brasilien stehenden Bäumen kann nach brasilianischem Recht Eigentum wirksam übertragen werden; Bäume können als antizipierte Mobiliargüter gelten und durch vertragliche Vereinbarung samt Besitzkonstitut Eigentum übergehen. • Fehlender Täuschungsvorsatz und wirksamer Eigentumsübergang schließen Schadensersatz, Anfechtung und Widerruf aus; ein etwaiges deutsches Widerrufsrecht war erloschen. • Internationale Zuständigkeit wegen unerlaubter Handlung (Art.5 Nr.3 LugÜ II) kann sich aus dem Erfolgsort im Inland ergeben, wenn dort der Schaden eingetreten ist. Der Kläger erwarb 265 Teakbäume in Brasilien über die Beklagte zu 1) und zahlte 9.808,66 €. Die Beklagte zu 1) sandte dem Kläger eine Baumurkunde und blieb im Besitz der Bäume als Bewirtschafterin. Der Kläger rügte, ihm sei fälschlich Eigentum versprochen und machte Schadensersatz, Anfechtung und Rückzahlung geltend; zudem erhob er Ansprüche gegen ein Organ der Beklagten zu 1) (Beklagter zu 2) wegen unerlaubter Handlung. Das Landgericht wies die Klage weitgehend ab; der Kläger legte Berufung ein. Streitgegenstand ist insbesondere, ob deutsches Gericht zuständig ist, ob Eigentum übertragen wurde, ob Täuschung vorliegt und ob Widerruf oder Rückforderung möglich sind. • Zulässigkeit der Berufung: Nach § 520 Abs.3 ZPO genügt die Berufungsbegründung, wenn daraus mit hinreichender Klarheit die Anfechtung der gesamten erstinstanzlichen Entscheidung folgt; ein ausdrücklicher Sachantrag ist nicht erforderlich. • Internationale Zuständigkeit gegen Beklagte zu 1): Art.15 Nr.1 lit.c), Art.16 Abs.1 Alt.2 LugÜ II sind anwendbar, weil der Kläger als Verbraucher in Deutschland klagte und die Beklagte ihre Tätigkeit auf Deutschland ausrichtete; dies umfasst auch vertraglich verankerte deliktische Ansprüche wie § 826 BGB. • Begründetheit gegen Beklagte zu 1): Nach brasilianischem Recht sind die Bäume als antizipierte Mobiliargüter zu qualifizieren; Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen erfolgt durch Vertrag und Übergabe oder Übergabesurrogat. Die Parteien vereinbarten Eigentumsübertragung und ein Besitzkonstitut; die Baumurkunde dokumentierte den Eigentumserwerb. Die Beklagte zu 1) hatte zuvor ein Gutachten eingeholt; ein Täuschungsvorsatz ist nicht dargetan. • Widerruf/Rücktritt: Ein deutsches Widerrufsrecht war erloschen (Art.229 §229 §32 EGBGB Übergangsvorschrift); nach schweizerischem Recht bestand kein Widerrufsrecht; ein Rücktritt wegen arglistiger Täuschung scheidet mangels Täuschungsvorsatz aus. • Internationale Zuständigkeit gegen Beklagten zu 2): Art.5 Nr.3 LugÜ II greift, weil der Erfolgsort des Vermögensschadens in Deutschland liegt (Entscheidung zum Vertragsschluss und Zahlung in Deutschland). • Mangels vorsätzlicher sittenwidriger Täuschung und mangels begründeter Hauptforderungen bestehen keine (Delikts-)Zinsansprüche. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Klage gegen Beklagten zu 2) ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage gegen Beklagte zu 1) ist ebenfalls unbegründet, weil nach brasilianischem Recht Eigentum an den Bäumen wirksam auf den Kläger übergegangen ist und kein Täuschungsvorsatz der Beklagten vorliegt; daher bestehen kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, keine erfolgreiche Anfechtung und kein wirksamer Widerruf mehr. Die deutschen Gerichte sind für die gegen Beklagte zu 1) erhobenen Ansprüche zuständig nach den Vorschriften für Verbrauchersachen; die Zuständigkeit gegenüber Beklagtem zu 2) folgt aus dem Erfolgsort der unerlaubten Handlung in Deutschland. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.