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Beschluss

2 OLG 4 Ss 144/16, 2 OLG 4 Ss 145/16

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2016:0928.2OLG4SS144.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten Z. D. wird das Urteil der 8. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 22. April 2016 im Ausspruch über die gegen diesen Angeklagten erkannte Gesamtstrafe und die Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen werden jedoch aufrecht erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Koblenz zurückverwiesen. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird als unbegründet verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten A. D. gegen das Urteil der 8. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 22. April 2016 wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen. Gründe 1 1. Das Wirtschaftsschöffengericht des Amtsgericht Mainz hat die Angeklagten durch Urteil vom 11. April 2014 wegen gemeinschaftlicher Bestechung in 36 Fällen jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die unbeschränkten Berufungen beider Angeklagten hat die 8. kleine Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Koblenz mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen jeden der Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt wird und hinsichtlich des Angeklagten Z. D. die mit Strafbefehl des Amtsgerichts Wiesbaden vom 30. März 2015 - 5570 Js 37245/13 - vorbehaltene Geldstrafe daneben bestehen bleibt. 2 2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allein auf die Sachrüge gestützten Revision des Angeklagten A. D. hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO). Gleiches gilt für die Überprüfung des gegen den Angeklagten Z. D. ergangenen Schuldspruchs und der für die 36 Taten gegen ihn verhängten Einzelstrafen von jeweils fünf Monaten aufgrund seiner - ebenfalls lediglich auf die Sachrüge gestützten - Revisionsrechtfertigung. 3 Insoweit ist ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft ledig folgendes anzumerken: Die Feststellungen zum Tatzeitraum enthalten einen offensichtlichen Schreibfehler, der von der Strafkammer zu berichtigen sein wird. Während dort als Tatzeitraum „Anfang Februar bis Ende November 2007“ angegeben ist (UA S. 6), ergibt sich aus den Ausführungen zur Festnahme des bestochenen TÜV-Prüfers am 14. November 2007 (ebenfalls UA S. 6) und der Beweiswürdigung zur Anzahl der Taten („der von der Anklage erfasste Zeitraum vom 01.02. bis 31.10.2007 [von] 39 Wochen“, von dem drei Urlaubswochen abzuziehen sind, UA S. 17) eindeutig, dass die 36 Taten im Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Oktober 2007 begangen wurden, was auch dem Anklagevorwurf und den Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil entspricht. 4 3. Der den Angeklagten Z. D. betreffende Gesamtstrafenausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben. 5 Nach den Urteilsfeststellungen wurde der ansonsten unbestrafte Angeklagte durch Strafbefehl des Amtsgerichts Wiesbaden vom 30. März 2015 wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Vorbehalt der Verhängung einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,-- EUR verwarnt (UA S. 3). Angaben zur Rechtskraft des Strafbefehls, der Dauer der Bewährungszeit nach § 59a Abs. 1 StGB, dem Stand des Bewährungsverfahrens und zum Lebenssachverhalt, der dem Schuldspruch zugrunde liegt, enthält das angefochtene Urteil nicht. Die Strafkammer hat im Anschluss an Erörterungen zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten aus den von ihr verhängten 36 Einzelfreiheitsstrafen von fünf Monaten für jede gemeinschaftlich begangene Bestechung lediglich ausgeführt, dass gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB die Verwarnung mit Strafvorbehalt vom 30. März 2015 neben der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleibt (UA S. 19) und die Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, wobei sich eine Prüfung der Aussetzungsvoraussetzungen erübrige, weil nur der Angeklagte Berufung eingelegt habe. 6 Die Strafkammer hat zwar nicht übersehen, dass gemäß § 59c Abs. 2 StGB eine vorbehaltene Strafe in den Fällen des § 55 StGB einer erkannten Strafe gleichsteht. Sie hätte aber den Stand des Bewährungsverfahrens nicht offen lassen dürfen. Es erscheint zwar ausgeschlossen, dass die Feststellung nach § 59b Abs. 2 StGB zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung bereits getroffen war, die einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung entgegenstünde (Fischer a.a.O. § 59c Rn. 2). Denn die Bewährungszeit beträgt gemäß § 59a Abs. 1 Satz 2 StGB mindestens ein Jahr und kann frühestens mit Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist ab Zustellung des Strafbefehls gemäß § 410 Abs. 1 Satz 1 StPO in Lauf gesetzt worden sein (vgl. zum Beginn der Bewährungszeit mit Rechtskraft der Verwarnung mit Strafvorbehalt Fischer, StGB, 63. Aufl., § 59a Rn. 2). Es ist aber möglich, dass der Angeklagte zwischenzeitlich zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt wurde (vgl. § 59b Abs. 1 StGB) und die Geldstrafe bereits vollstreckt ist, was der nachträglichen Gesamtstrafenbildung ebenfalls entgegenstünde (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB) und die Gewährung eines Härteausgleichs erforderte (stg. Rspr.; vgl. dazu Fischer a.a.O. § 55 Rn. 21 ff. m.w.N.). 7 Die Ausführungen der Strafkammer zu § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB sind auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil das dort eingeräumte Ermessen allein nach Strafzumessungsgesichtspunkten auszuüben ist (BGHR StGB § 53 Abs 2 S 2 Nichteinbeziehung 1 m.w.N.). Das setzt voraus, dass die für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung bestimmenden Umstände dargestellt werden. Zwar muss nicht der vollständige Lebenssachverhalt mitgeteilt werden, der der zuvor abgeurteilten Tat zugrunde lag. Es ist auch nicht notwendig, alle Strafzumessungserwägungen der früheren Entscheidung im neuen Urteil wiederzugeben, zu denen sich ein Strafbefehl ohnehin regelmäßig nicht verhält. Erforderlich ist es aber in jedem Fall, neben der Sanktion auch die Tat konkret zu bezeichnen (OLG Koblenz, Beschluss 1 Ss 385/16 vom 13.06.2007). Das hat die Strafkammer unterlassen. Im Übrigen ist die Bildung einer Gesamtstrafe nach §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 55 Abs. 1 Satz 1 StGB auch dann die Regel, wenn Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammentrifft; denn § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB stellt es lediglich in das Ermessen des Gerichts, anstatt der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe ausnahmsweise auf Geldstrafe neben Freiheitsstrafe gesondert zu erkennen (Senat, Beschluss 2 Ss 14/09 vom 09.02.2009). Das gilt auch für die in den Fällen des § 55 StGB einer erkannten Geldstrafe gleichstehende Verwarnung mit Strafvorbehalt (vgl. § 59c Abs. 2 StGB). Die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB muss stets besonders begründet werden (Senat a.a.O.; KG NStZ 2003, 207 f.; Fischer a.a.O. § 53 Rn. 5), woran es hier fehlt. 8 Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte Z. D. durch die Aufrechterhaltung der Verwarnung mit Strafvorbehalt beschwert ist. Ob die Bildung der Gesamtstrafe oder die Aufrechterhaltung der Verwarnung mit Strafvorbehalt den Angeklagten schwerer trifft, lässt sich nur bei Kenntnis des Standes des Bewährungsverfahrens bzw. im Falle bereits erfolgter Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe des Vollstreckungsverfahrens beurteilen. 9 Die neu zu treffende Entscheidung über den Strafausspruch kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden, weil die möglicherweise zu treffende Entscheidung über einen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt; sie ist vielmehr dem Tatgericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss 3 StR 246/14 vom 10.06.2014, juris; Beschluss 3 StR 525/12 vom 05.03.2013, juris; m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.). 10 Die getroffenen Feststellungen können aufrecht erhalten bleiben, da sie durch den Rechtsfehler im Zusammenhang mit der möglichen Anwendung des § 55 StGB nicht betroffen werden. Ergänzende Feststellungen zur Rechtskraft der Verwarnung mit Strafvorbehalt, der Dauer der Bewährungszeit, dem Stand des Bewährungs- und etwaigen Vollstreckungsverfahrens sowie des der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalts sind erforderlich und im Übrigen möglich, soweit sie den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen (vgl. BGH, Beschluss 3 StR 525/12 vom 05.03.2013, juris).