Entscheidung
3 StR 246/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 2 4 6 / 1 4 vom 10. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. Juni 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärti- gen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 27. Januar 2014 im Strafausspruch aufgehoben; die zugehöri- gen Feststellungen werden jedoch aufrecht erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verur- teilt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, die er auf die - nicht ausgeführte - Rüge der Verletzung formellen Rechts sowie die allgemeine Sachrüge stützt. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungs- formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- bracht. Auch die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer sind für sich materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Strafausspruch kann indes gleichwohl keinen Bestand haben, weil sich die Urteilsgründe nicht zum Voll- streckungsstand der durch das Amtsgericht Duisburg am 12. Januar 2012 ver- hängten Geldstrafe verhalten. Da der Angeklagte die verfahrensgegenständ- liche Tat vor dieser Verurteilung beging, wäre - wenn die Vollstreckung der Geldstrafe im Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils noch nicht erledigt gewesen sein sollte - von der Strafkammer grundsätzlich eine Gesamt- strafe mit der von ihr verhängten Freiheitsstrafe zu bilden und andernfalls ein Härteausgleich vorzunehmen gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2013 - 3 StR 525/12). Der Senat kann insbesondere mit Blick auf den zeitlichen Ablauf und die festgestellten schlechten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten seit dem Jahr 2010 nicht ausschließen, dass die Vollstreckung der Geldstrafe eventuell durch den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafe erledigt ist; in diesem Fall wäre der Angeklagte hier auch beschwert. Die neu zu treffende Entscheidung über den Strafausspruch kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden, weil die möglicherweise zu treffende Entscheidung über einen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt; sie ist vielmehr dem Tatgericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten (vgl. BGH aaO). 2 3 4 - 4 - Die bisher getroffenen Feststellungen können aufrecht erhalten bleiben, da sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind, § 353 Abs. 2 StPO. Schäfer Pfister Hubert Mayer Gericke 5